Post by Wolfgang JäthPost by Detlef MeiÃnerRichtig. Gemeinnützige Vereine bieten natürlich sehr häufig auch etwas
an, was bezahlt wird.
Hüstel; da hast du aber sehr geflissentlich das "gemeinnützig" in
"gemeinnütziger Verein" überlesen. Dieser Zusatz bedeutet bekanntlich,
dass der Verein eben genau *keine* Gewinnerzielungsabsichten hat. Die
*hätte* er aber, wenn er "sehr häufig auch etwas an[bietet], was bezahlt
wird".
Nein, ganz so einfach ist das nicht. Durchaus unproblematisch kann der
Verein, auch wenn er den Anforderungen an einen gemeinnützigen Verein
genügen will, Waren und/oder Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten,
solange dies den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entspricht und die
Gewinnerzielung nicht der Hauptzweck ist. Eine Kostenerstattung für
Leistungen des Vereins macht den Verein noch nicht zu einem wirtschaftlichen
Verein, selbst wenn im Einzelfall die Einnahmen die Kosten übersteigen
sollten.
Post by Wolfgang JäthAber dieser Zweig der Diskussion geht in die völlig falsche Richtung;
der OP will nicht wissen, wie der Verein ggf. Steuern sparen kann,
sondern wie er bei einem Verkauf eine ggf. Gewährleistung ausschließen kann.
In der Tat...
Post by Wolfgang JäthGut dass du dir da nicht sicher bist, denn ein Verein ist keine
Privatperson, kann demzufolge auch nicht privat handeln.
Die Bezeichnung "privat" ist arg irreführend, da es darauf nicht wirklich
ankommt. Nach welchem Kriterium differenziert das Gesetz?
Post by Wolfgang JäthPost by Detlef MeiÃnerBisher lief das bei uns so und niemand ist auf die Idee gekommen, einen
Gewährleistungsanspruch zu erheben, weil wir gewerblich seien.
Glück gehabt.
Nicht unbedingt.
Post by Wolfgang JäthSo ein Musikverein finanziert sich i. d. R. über seinen
Mitgliedsbeitrag, und bietet seine Leistungen auch nur 1) seinen
Mitgliedern und 2) unentgeltlich an. Das ist schwerlich gewerbsmäßig.
So ein Musikverein bietet seine Leistungen zumeist keineswegs unentgeltlich
an. Dann würde nämlich kaum ein solcher Verein existieren können. In vielen
Fällen handelt es sich beim entgeltlichen Angebot bzw. der Erteilung von
Unterricht aber um einen sog. Zweckbetrieb, der bei hinreichend geringem
Umfang (Jahreseinnahmen unter 45.000 Euro) die Gemeinnützigkeit nicht
aufhebt. (Dabei ist allerdings zu beachten, dass dennoch
Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuern anfallen können)
Post by Wolfgang JäthPost by Detlef MeiÃner(Beim Sportverein ähnlich.)
Ganz im Gegentum. Wenn besagter Sportverein z. B. Eintrittskarten für
Spiele gegen andere Vereine verkauft dann ist *das* /durchaus/
gewerblich (und daher i. d. R. auch aus dem Verein ausgegliedert).
Dann manchen das viele Sportvereine völlig falsch?
Nein, beileibe nicht jeder Sportverein ist in der Fussball-Bundesliga oder
dergl. erfolgreich tätig (und organisiert sein Profigeschäft dann z.B. als
GmbH oder Aktiengesellschaft). Die meisten Sportvereine sind auch bei
Erzielung regelmäßiger Einnahmen z.B. aus Eintrittsgeldern noch im Bereich
der Gemeinnützigkeit, wenn sie nämlich die Einnahmengrenze des Zweckbetriebs
(derzeit 45.000 Euro p.a.) nicht überschreiten. Bei höheren Einnahmen kann
dieser Bereich dann aus der Steuerbegünstigung herausfallen, was aber
keineswegs bedeutet, dass der Verein insgesamt nicht mehr als gemeinnützig
anzuerkennen sein könnte.
Derlei Fragen sind aber im Einzelfall durchaus kompliziert und man sollte
sie im Zweifel besser (vorher!) mit dem zuständigen Finanzamt zu klären
suchen, oder halt mit einem Steuerberater, wenn man dem Finanzamt nicht
traut...
MfG
Rupert