Discussion:
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
(zu alt für eine Antwort)
guest
2010-07-16 06:31:09 UTC
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Hallo!

Ich habe die japanische Staatsangehörigkeit erworben und versucht, mich
durch Suchen in Google, Yahoo, usw., zur Rechtslage schlau zu machen.
Und nach allem wenigen, was ich bisher gefunden habe, scheint es mir,
dass zumindest der folgende Auzug aus dem Paragraphen 25 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes auf mich zutrifft:

"(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen
Antrag [...] erfolgt[.]"

(Es gibt da zwar noch eine Aunahmebestimmung, die trifft aber wohl auf
mich nicht zu: "Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein
Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die
Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12
Abs. 3 abgeschlossen hat.")

Da ich selbst keinen Grund habe, die deutsche Staatsangehörigkeit
abzulegen, habe ich auch nicht vor, irgendetwas in die Wege zu leiten,
was die deutschen Behörden auf meine Lage aufmerksam macht - aber ich
weiß nicht, ob nicht jemand anders (z.B., eine Behörde in Japan) sie
bereits aufmerksam genacht hat. Darum habe ich nun zunächst die
folgenden Fragen, zu denen ich hier nun auf ein paar (direkte oder
indirekt) Antworthinweise hoffe. :-) Will sagen, ich erwarte hier keine
endgültigen Antworten sondern hoffe auf Hilfe zur Selbsthilfe. :-)

(Im Augenblick möchte ich nicht schlafende Löwen wecken, indem ich bei
der deutschen Botschaft in Japan anfrage: selbst wenn ich meinen Namen
nicht angebe sind Telefonnummern auf Personen zurückführbar, und ich
möchte diese Nachforschungen anonym durchführen.)

Hier nun meine ersten Fragen:

1) In welchem Vertrag/ in welchem Gesetz/ in welcher
Durchführungsverordnung ist festgelegt, welche Behörde in Deutschland
die Information erhält, dass ein deutscher Staatsbürger die japanische
Staatsangehörigkeit angenommen hat?

2) In welchem Gesetz/ in welcher Durchführungsverordnung ist festgelegt,
wie sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Einzelnen
manifestiert (z.B., welche Behörden werden von wem informiert oder,
anders ausgedrückt, welche Dokumente werden von wem erzeugt und an wen
geschickt)?

3) In welchem Gesetz/ in welcher Durchführungsverordnung ist festgelegt
ob ich eine Meldepflicht habe (betreffs der Annahme einer anderen
Staatsbürgerschaft), worin solch eine Pflicht (falls es sie gibt) im
Einzelnen besteht und in welchem Maß eine unterlassene Meldung strafbar ist?

4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass verlängern
bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine vormaligen
Rathaus und anderen zuständigen Behörden keine Information zu meiner
neuen Staatsbürgerschaft eingegangen ist), ist die Benuztung derselben
dann strafbar?

Für zweckdienliche Hinweise dankbar verbleibe ich mich freundlichen
Grüßen aus dem sich von sommerlichen Regenfluten erholenden Japan!

Heinrich
Jens Müller
2010-07-16 08:08:43 UTC
Permalink
Post by guest
3) In welchem Gesetz/ in welcher Durchführungsverordnung ist festgelegt
ob ich eine Meldepflicht habe (betreffs der Annahme einer anderen
Staatsbürgerschaft), worin solch eine Pflicht (falls es sie gibt) im
Einzelnen besteht und in welchem Maß eine unterlassene Meldung strafbar ist?
Du solltest als Nicht-Deutscher tunlichst nicht unberechtigt wählen
gehen, das ist strafbar.
Dorothee Hermann
2010-07-16 08:27:56 UTC
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Ich habe die japanische Staatsangehörigkeit erworben ...
"(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf
seinen Antrag [...] erfolgt[.]"
Die einfachste Art wäre, Du wirst Japaner durch Heirat, wohnst seit 10
Jahren im Land selbst (bei Heirat 5 Jahre), arbeitest dort?
Bis dahin "Permanent Resident Status".
Hast Du Dich erkundigt, ob Du durch eine "Beibehaltungsgenehmigung"
(die aber nicht unbedingt genehmigt werden muss) die deutsche
Staatsangehörigkeit behalten kannst?

Einem Freund von mir, in Japan geboren [1], haben die Antworten auf
folgenden Seiten geholfen (englische Übersetzung, wenn japanisch nicht
lesbar - die Google-Übersetzung in deutsch ist garnicht mal übel, wie
ich soeben sah ;-)):
http://www.moj.go.jp/MINJI/minji78.html
http://www.moj.go.jp/MINJI/minji78.html#a10

Es sind in Japan immer wieder Diskussionen, ob doppelte
Staatsbürgerschaft gewollt, doch Japan bleibt bei seiner Linie:
http://search.japantimes.co.jp/cgi-bin/nn20090101a1.html
"Eine mehrfache Nationalität ist nicht erwünscht. In der Praxis jedoch
besitzen geschätzte 600 -700.000 erwachsene Japaner mehr als einen Pass.
Der Großteil der "Halfs" scheint die Gesetzesregelung einfach zu
ignorieren. Staatliche Kontrollen dieser Verstöße gibt es keine, weil
die Mittel dafür fehlen."

Vielleicht:
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:7uSALJ5iKwMJ:www.steuerschroeder.de/japan.rtf+japanische+staatsangeh%C3%B6rigkeit&cd=20&hl=de&ct=clnk&gl=de
oder
http://kuerzer.de/tL68R33Mf Artikel 26

Wenn Du bisher als Deutscher in Japan gearbeitet hast, wäre diese Seite
vielleicht interessant für Dich
http://www.deutsche-im-ausland.org/sozialversicherung-im-ausland/laender-mit-sozialversicherung/japan.html
Punkte 'Sozialversicherung' und 'Rentenanwartschaften' aus Deutschland.


Du solltest Dir vielleicht überlegen, ob Du die rechtlichen Aspekte
nicht doch mit einer Behörde im persönlichen Gespräch (Konsulat?)
klären solltest?


Dorothee
[1] Er hat dann die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, und reist
in verschiedene Länder mit Besucher-Visum - rechtlich einwandfreier
(seine Begründung).
guest
2010-07-16 12:09:08 UTC
Permalink
Post by Dorothee Hermann
Die einfachste Art
... die Staatsangehörigkeit zu erlangen? Die habe ich bereits! ;-) :-)

Damit gehört der Rest der von Dir freundlicherweise hier zur Verfügung
gestellten Information auch zu einem anderen (wenn auch verwandten)
Thema, aber die Information ist grundlegend interessant und für andere
Post by Dorothee Hermann
Es sind in Japan immer wieder Diskussionen, ob doppelte
http://search.japantimes.co.jp/cgi-bin/nn20090101a1.html
"Eine mehrfache Nationalität ist nicht erwünscht. In der Praxis jedoch
besitzen geschätzte 600 -700.000 erwachsene Japaner mehr als einen Pass.
Der Großteil der "Halfs" scheint die Gesetzesregelung einfach zu
ignorieren. Staatliche Kontrollen dieser Verstöße gibt es keine, weil
die Mittel dafür fehlen."
Nicht nur das, viele Politiker und sogar viele der Leute, die in den
Behörden arbeiten, sehen da überhaupt kein Problem, sondern denken, dass
sich diese Sache von selbst auflösen wird, wenn in ein paar Jahren das
Gesetz der Realität angepasst wird (in Taiwan gibt es eine ähnliche
Diskussion und dazu passende Erwägungen auf politischer Ebene).
Doppelstaatsbürgeschaft bereitet den Japanern eigentlich nur dann
Kopfzerbrechen, wenn es sich um (Festland-)Chinesen handelt, deren
Regierung ja als potentiell (wenn nicht tatsächlich) feindlich angesehen
wird. Ansonsten, wenn es sich um Amerikaner, Australier, Engländer,
Deutsche. usw. handelt, da kratzt das im Grunde genommen niemanden ob
die einen oder zwei oder noch mehr Pässe haben. :-)
Post by Dorothee Hermann
Du solltest Dir vielleicht überlegen, ob Du die rechtlichen Aspekte
nicht doch mit einer Behörde im persönlichen Gespräch (Konsulat?)
klären solltest?
Höchstwahrscheinlich werde ich das irgendwann auch tun - aber erst
nachdem ich mich hier und dort (auf anonyme Weise) schlaugemacht habe.

Danke und mit vielen Grüßen!

Heinrich
Wolf Stringhammer
2010-07-16 08:21:45 UTC
Permalink
Post by guest
4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass verlängern
bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine vormaligen
Rathaus und anderen zuständigen Behörden keine Information zu meiner neuen
Staatsbürgerschaft eingegangen ist), ist die Benuztung derselben dann
strafbar?
Bereits die Beantragung wird strafbar sein, weil Du die deutsche
Behörde belügst. Passvergehen sind keine Peanuts.

W.
guest
2010-07-16 12:11:38 UTC
Permalink
Post by Wolf Stringhammer
Bereits die Beantragung wird strafbar sein
Genau das interessiert mich - auf welche Gesetzestexte darf ich mich da
berufen?

Danke!

Heinrich
Heinrich
2010-07-16 12:13:08 UTC
Permalink
test
Wolf Stringhammer
2010-07-16 13:02:37 UTC
Permalink
Post by guest
Post by Wolf Stringhammer
Bereits die Beantragung wird strafbar sein
Genau das interessiert mich - auf welche Gesetzestexte darf ich mich da
berufen?
Das weiß ich nicht, vielleicht weiß es ein Mitleser. Dass aber die
Erschleichung eines Passes (und der Rechte als Deustcher Staats-
bürger) durch falsche Angaben gegenüber der zuständigen Deut-
schen Behörde rechtswidrig ist, dürfte ja wohl auf der Hand liegen.
Wenn Du weitere nur Deutschen zustehende Rechte und Leistun-
gen in Anspruch nimmst, wird auch das strafbar sein, zumindest
aber eine Ordnungswidrigkeit.

W.
Heinrich
2010-07-17 07:11:46 UTC
Permalink
Post by guest
Post by Wolf Stringhammer
Bereits die Beantragung wird strafbar sein
Genau das interessiert mich - auf welche Gesetzestexte darf ich mich da
berufen?
Das wei� ich nicht, vielleicht wei� es ein Mitleser.
Genau! ;-)
Frank Hucklenbroich
2010-07-16 08:48:25 UTC
Permalink
Post by guest
Hallo!
Ich habe die japanische Staatsangehörigkeit erworben und versucht, mich
durch Suchen in Google, Yahoo, usw., zur Rechtslage schlau zu machen.
Kennst Du das Forum "Info4Alien"? Kann ich Dir sehr empfehlen:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=einb

Da würde ich mich an Deiner Stelle einmal anmelden und Deinen Fall mit
möglichst vielen Details schildern. Da sitzen sehr kompetente Leute
(teilweise auch Mitarbeiter des Ausländeramtes, die mit solchen Fragen
beruflich zu tun haben), und Du bekommst sicher gute Antworten inklusive
der notwendigen Paragraphen.

Und anonym geht das dort auch.

Grüße,

Frank
guest
2010-07-16 11:53:08 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?board=einb
Da würde ich mich an Deiner Stelle einmal anmelden und Deinen Fall mit
möglichst vielen Details schildern. Da sitzen sehr kompetente Leute
(teilweise auch Mitarbeiter des Ausländeramtes, die mit solchen Fragen
beruflich zu tun haben), und Du bekommst sicher gute Antworten inklusive
der notwendigen Paragraphen.
Und anonym geht das dort auch.
Ausgezeichnet, Frank! Dass es so etwas gibt, wusste ich nicht. :-)
Habe mich dort mal umgeschaut und folgende Erläuterungen gefunden
(http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/verlust.htm):

A) Bestätigung des schon bekannten Sachverhaltes:
"Ein Deutscher, der freiwillig, das heißt, auf eigenen Antrag, eine
fremde Staatsangehörigkeit erwirbt und zum Erwerbszeitpunkt nicht im
Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung (siehe dazu unter § 25 Abs. 2
StAG) ist, verliert dadurch automatisch die deutsche
Staatsangehörigkeit. [...] ohne Belang ist, welche fremde
Staatsangehörigkeit erworben wurde [...]."

B) Weitergehende Erklärung:
"Der Verlust tritt automatisch als Rechtsfolge des Erwerbs ein, dazu
bedarf es keiner Entscheidung einer Behörde. Folglich sind gegen den
eintretenden Verlust auch keine Rechtsmittel möglich. Die zuständige
Behörde wird bei Kenntnis der Sachlage lediglich zur Abgabe der
deutschen Ausweispapiere [...] auffordern, sowie auf den erforderlichen
Aufenthaltstitel hinweisen."

Das ist natürlich nützliche Information, beantwortet aber meine Fragen
noch nicht, die ich also dort im Forum nochmal stellen sollte. :-)

Vielen Dank!

Heinrich
Dietmar Hollenberg
2010-07-16 14:18:02 UTC
Permalink
Post by guest
"Ein Deutscher, der freiwillig, das heißt, auf eigenen Antrag, eine
fremde Staatsangehörigkeit erwirbt und zum Erwerbszeitpunkt nicht im
Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung (siehe dazu unter § 25 Abs. 2
StAG) ist, verliert dadurch automatisch die deutsche
Staatsangehörigkeit. [...] ohne Belang ist, welche fremde
Staatsangehörigkeit erworben wurde [...]."
Seit wann ist das eigentlich so? Ich glaube mich noch an Zeiten erinnern
zu können, als ein gebürtiger Deutscher seine Staatsbürgerschaft unter
fast gar keinen Umständen loswerden konnte, weder durch Annahme anderer
Staatsbürgerschaften noch durch freiwillige Aufgabe oder Aberkennung.

Tschüß

Dietmar
--
Lesbar quoten kann so einfach sein:
http://www.learn.to/quote
http://www.volker-gringmuth.de/usenet/zitier.htm
Heinrich
2010-07-17 06:54:43 UTC
Permalink
Post by Dietmar Hollenberg
Seit wann ist das eigentlich so?
Seit 1913?

Z.B., http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm

Gruß!

Heinrich
Martin Bienwald
2010-07-19 13:06:02 UTC
Permalink
Dietmar Hollenberg schrieb:

[Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme der Staats-
angehörigkeit eines anderen Staates]
Post by Dietmar Hollenberg
Seit wann ist das eigentlich so?
Schon ziemlich lange.
Post by Dietmar Hollenberg
Ich glaube mich noch an Zeiten erinnern
zu können, als ein gebürtiger Deutscher seine Staatsbürgerschaft unter
fast gar keinen Umständen loswerden konnte, weder durch Annahme anderer
Staatsbürgerschaften noch durch freiwillige Aufgabe oder Aberkennung.
Ein (freiwilliger oder unfreiwilliger) Verlust der Staatsangehörigkeit
ist auch heute nur möglich, wenn der Betroffene nicht staatenlos wird.

... Martin
Jens Müller
2010-07-16 08:57:38 UTC
Permalink
Post by guest
Da ich selbst keinen Grund habe, die deutsche Staatsangehörigkeit
abzulegen, habe ich auch nicht vor, irgendetwas in die Wege zu leiten,
was die deutschen Behörden auf meine Lage aufmerksam macht - aber ich
weiß nicht, ob nicht jemand anders (z.B., eine Behörde in Japan)
Du hast also durch Antrag die jp. StA erworben?
guest
2010-07-16 12:10:17 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Du hast also durch Antrag die jp. StA erworben?
Ja.
Jens Müller
2010-07-16 12:41:29 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Du hast also durch Antrag die jp. StA erworben?
Ja.
Womöglich ist schon der Grenzübertritt (in DE) mit deutschem Pass
mindestens eine Ordnungswidrigkeit.
Lars Friedrich
2010-07-16 19:52:05 UTC
Permalink
Post by guest
4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass verlängern
bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine vormaligen
Rathaus und anderen zuständigen Behörden keine Information zu meiner
neuen Staatsbürgerschaft eingegangen ist),
§ 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung
§ 276 StGB - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Post by guest
ist die Benuztung derselben dann strafbar?
Interessante Fragestellung.

Mir fällt bisher nur § 267 StGB - Urkundenfälschung - ein.^1
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht,"

Die Frage ist allerdings, ob so eine Urkunde unecht ist, weil sie durch
Falschbeurkundung entstanden ist. Die eigentlichen Inhalte der Urkunde
(Aussteller, Tatbestand) sind ja gerade weder unecht noch verfälscht,
sondern einfach nur falsch.


(^1 Zusätzliche Straftaten können natürlich entstehen abhängig vom
konkreten Gebrauch - z.B. Betrug)

Grüße,
Lars Friedrich
Jens Müller
2010-07-16 20:08:00 UTC
Permalink
Post by Lars Friedrich
Die Frage ist allerdings, ob so eine Urkunde unecht ist, weil sie durch
Falschbeurkundung entstanden ist.
Das ist nicht ansatzweise fraglich.
Post by Lars Friedrich
Die eigentlichen Inhalte der Urkunde
(Aussteller, Tatbestand) sind ja gerade weder unecht noch verfälscht,
sondern einfach nur falsch.
Eben. Die _Inhalte_, nicht die Urkunde selbst.
Lars Friedrich
2010-07-17 06:46:42 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Lars Friedrich
Die Frage ist allerdings, ob so eine Urkunde unecht ist, weil sie durch
Falschbeurkundung entstanden ist.
Das ist nicht ansatzweise fraglich.
Das freut mich für dich. Ich habe leider nicht alle Kommentierungen im Kopf.

Ich finde es jedenfalls merkwürdig, dass die Herstellung und Benutzung
einer unechten Urkunde schwerer bestraft wird als die Herstellung und
Benutzung einer unwahren Urkunde. Mit letzterer lässt sich doch viel
mehr Schaden anrichten.
Post by Jens Müller
Post by Lars Friedrich
Die eigentlichen Inhalte der Urkunde
(Aussteller, Tatbestand) sind ja gerade weder unecht noch verfälscht,
sondern einfach nur falsch.
Eben. Die _Inhalte_, nicht die Urkunde selbst.
Ja, das habe ich geschrieben.

Grüße,
Lars Friedrich
Thomas Hochstein
2010-07-18 08:36:32 UTC
Permalink
Post by Lars Friedrich
Ich finde es jedenfalls merkwürdig, dass die Herstellung und Benutzung
einer unechten Urkunde schwerer bestraft wird als die Herstellung und
Benutzung einer unwahren Urkunde. Mit letzterer lässt sich doch viel
mehr Schaden anrichten.
Wie denn, ohne daß dadurch selbständige Straftaten begangen werden?

Die Urkundsdelikte schützen nicht das Vertrauen darauf, daß der Inhalt
einer Urkunde wahr ist, sondern daß die Urkunde auch tatsächlich von
dem stammt, der sie angeblich ausgestellt hat. Wenn man nämlich
jemandem gegenübersteht, weiß man auch nicht, ob das, was er einem
sagt, wahr ist - man weiß aber, daß _er_ das gesagt hat und niemand
sonst.

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Christopher Creutzig
2010-07-16 20:24:01 UTC
Permalink
Post by Lars Friedrich
Post by guest
4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass verlängern
bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine vormaligen
Rathaus und anderen zuständigen Behörden keine Information zu meiner
neuen Staatsbürgerschaft eingegangen ist),
§ 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung
§ 276 StGB - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Ich würde §25 PassG für lex specialis halten.
--
Falsche Gruppe. Die Stabilität von Glashäusern unter Beschuss mit
aus dem Inneren abgefeuerten Steinen ist Thema von de.sci.architektur.
(Rainer Rosenthal)
Lars Friedrich
2010-07-17 04:45:18 UTC
Permalink
Post by Christopher Creutzig
Post by Lars Friedrich
Post by guest
4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass verlängern
bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine vormaligen
Rathaus und anderen zuständigen Behörden keine Information zu meiner
neuen Staatsbürgerschaft eingegangen ist),
§ 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung
§ 276 StGB - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Ich würde §25 PassG für lex specialis halten.
Das glaube ich allerdings nicht. Zum einen schon grundsätzlicher Art und
inhaltlicher Art bestraft §25 PassG die doppelte Herstellung eines
echten (wahren) Passes.

Grüße,
Lars Friedrich
Christopher Creutzig
2010-07-17 09:51:02 UTC
Permalink
Post by Lars Friedrich
Post by Christopher Creutzig
Post by Lars Friedrich
Post by guest
4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass verlängern
bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine vormaligen
Rathaus und anderen zuständigen Behörden keine Information zu meiner
neuen Staatsbürgerschaft eingegangen ist),
§ 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung
§ 276 StGB - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Ich würde §25 PassG für lex specialis halten.
Das glaube ich allerdings nicht. Zum einen schon grundsätzlicher Art und
inhaltlicher Art bestraft §25 PassG die doppelte Herstellung eines
echten (wahren) Passes.
Ein inhaltlich falscher Pass kann trotzdem echt sein (und von deutschen
Bundesbehörden ausgestellte Pässe dürften in aller Regel wohl echt
sein), und §25 PassG stellt nicht die Herstellung eines Passes unter
Strafe, sondern (neben anderen Punkten) die falschen Angaben zur
Erlangung eines solchen. Insbesondere stellt §25 II Nr. 3 unter Strafe,
die nach §15 Nr. 4 erforderliche Mitteilung über den Erwerb einer neuen
Staatsbürgerschaft zu unterlasen.
--
Falsche Gruppe. Die Stabilität von Glashäusern unter Beschuss mit
aus dem Inneren abgefeuerten Steinen ist Thema von de.sci.architektur.
(Rainer Rosenthal)
Heinrich
2010-07-17 06:59:38 UTC
Permalink
Post by Lars Friedrich
Post by guest
4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass
verlängern bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine
vormaligen Rathaus und anderen zuständigen Behörden keine Information
zu meiner neuen Staatsbürgerschaft eingegangen ist),
§ 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung
§ 276 StGB - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
Ausgezeichnet - das ist ziemlich eindeutig. ;-)

Vielen Dank!

Heinrich
Christopher Creutzig
2010-07-16 20:21:19 UTC
Permalink
Post by guest
3) In welchem Gesetz/ in welcher Durchführungsverordnung ist festgelegt
ob ich eine Meldepflicht habe (betreffs der Annahme einer anderen
Staatsbürgerschaft), worin solch eine Pflicht (falls es sie gibt) im
Einzelnen besteht und in welchem Maß eine unterlassene Meldung strafbar ist?
§15 Alt. 4 PassG:

| Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
| […]
| 4.
| den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen

Nach §25 II Alt. 3 PassG ist das eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu
2.500€ kosten kann. Der Pass wird bei der Meldung dann wohl nach §13
Alt. 1 PassG sichergestellt. (Er ist erstaunlicherweise durch den
Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht ungültig, siehe §11.)
Post by guest
4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass verlängern
bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine vormaligen
Spätestens dabei sagt §6 II PassG, dass Du Deine neue
Staatsbürgerschaft mitteilen musst:

| In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der
| Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher […]
| notwendig sind.

Parallel zu oben: Nach §25 II Alt. 1 PassG ist das eine
Ordnungswidrigkeit, die ebenfalls bis zu 2.500€ kosten kann.
Post by guest
Rathaus und anderen zuständigen Behörden keine Information zu meiner
neuen Staatsbürgerschaft eingegangen ist), ist die Benuztung derselben
dann strafbar?
Ich sehe momentan nicht, dass die Benutzung des Reisepasses als solche
pönalisiert wäre. Aber schau besser selbst noch mal nach, mindestens in:
http://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/BJNR105370986.html
Post by guest
Für zweckdienliche Hinweise dankbar verbleibe ich mich freundlichen
Grüßen aus dem sich von sommerlichen Regenfluten erholenden Japan!
ここも、熱いですね。;-)
--
Falsche Gruppe. Die Stabilität von Glashäusern unter Beschuss mit
aus dem Inneren abgefeuerten Steinen ist Thema von de.sci.architektur.
(Rainer Rosenthal)
Heinrich
2010-07-17 07:09:28 UTC
Permalink
Post by Christopher Creutzig
Post by guest
3) In welchem Gesetz/ in welcher Durchführungsverordnung ist festgelegt
ob ich eine Meldepflicht habe (betreffs der Annahme einer anderen
Staatsbürgerschaft), worin solch eine Pflicht (falls es sie gibt) im
Einzelnen besteht und in welchem Maß eine unterlassene Meldung strafbar ist?
| Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
| […]
| 4.
| den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen
Sehr gut - das ist eindeutig.
Post by Christopher Creutzig
Nach §25 II Alt. 3 PassG ist das eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu
2.500€ kosten kann. Der Pass wird bei der Meldung dann wohl nach §13
Alt. 1 PassG sichergestellt. (Er ist erstaunlicherweise durch den
Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht ungültig, siehe §11.)
Erstaunlichkeiten dieser Art gibt es in anderen Ländern auch, darum
setze ich grundsätzlich nichts voraus sondern versuche die auf meine
Lage zutreffenden Informationsquellen zu finden - das klappt hier ja
ganz schnell und zielsicher. :-)
Post by Christopher Creutzig
Post by guest
4) Sollte ich meinen deutschen Personalausweis und Reisepass verlängern
bzw. neu ausstellen lassen können (z. B., weil bei meine vormaligen
Spätestens dabei sagt §6 II PassG, dass Du Deine neue
| In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der
| Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher […]
| notwendig sind.
Auch eindeutig...
Post by Christopher Creutzig
ここも、熱いですね。;-)
Ja, das habe ich auch vor kurzem gelesen - sogar die deutsche Technik
hat da anscheinend wegen Überhitzung versagt (Klimaanlagenausfall in
Zügen). Da staunt der Laie...

Vielen Dank und viele Grüße!

Heinrich
Jens Müller
2010-07-17 07:24:57 UTC
Permalink
Post by Christopher Creutzig
| Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
| […]
| 4.
| den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen
Nach §25 II Alt. 3 PassG ist das eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu
2.500€ kosten kann. Der Pass wird bei der Meldung dann wohl nach §13
Alt. 1 PassG sichergestellt. (Er ist erstaunlicherweise durch den
Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht ungültig, siehe §11.)
Da würden sich andere Länder aber bedanken, wenn sie sich auf die
Gültigkeit deutscher Pässe nicht mehr verlassen können. Der wäre dann
vermutlich so wenig wert, da könnte ich gleich British National
(Overseas) werden ...
Heinrich
2010-07-17 07:21:43 UTC
Permalink
Post by guest
Da ich selbst keinen Grund habe, die deutsche Staatsangehörigkeit
abzulegen, habe ich auch nicht vor, irgendetwas in die Wege zu leiten,
was die deutschen Behörden auf meine Lage aufmerksam macht [...]
Diese Einstellung muss ich dank der eingegangene Information revidieren
- offenbar bin ich zur Meldung des Tatbestandes gesetzlich verpflichtet.

Mal wieder etwas schlauer geworden, ;-) und damit haben sich meine
Fragen auch erledigt. Vielen Dank an alle, die dabei mitgeholfen haben!

Viele Grüße!

Heinrich
Ingo Menger
2010-07-19 13:28:21 UTC
Permalink
Post by Heinrich
Post by guest
Da ich selbst keinen Grund habe, die deutsche Staatsangehörigkeit
abzulegen, habe ich auch nicht vor, irgendetwas in die Wege zu leiten,
was die deutschen Behörden auf meine Lage aufmerksam macht  [...]
Diese Einstellung muss ich dank der eingegangene Information revidieren
- offenbar bin ich zur Meldung des Tatbestandes gesetzlich verpflichtet.
Das haben sich die Juristen wieder mal ein Paradoxon geschaffen.

Wie kann ein Japaner (in Japan, wo deutsche Gesetze nicht gelten)
gegenüber einer deutschen Behörde zu irgendwas verpflichtet sein?
Ist es aber kein Japaner, sondern ein Deutscher, wieso soll er dann
behaupten, er sei keiner?
Jens Müller
2010-07-19 14:11:45 UTC
Permalink
Post by Ingo Menger
Post by Heinrich
Post by guest
Da ich selbst keinen Grund habe, die deutsche Staatsangehörigkeit
abzulegen, habe ich auch nicht vor, irgendetwas in die Wege zu leiten,
was die deutschen Behörden auf meine Lage aufmerksam macht [...]
Diese Einstellung muss ich dank der eingegangene Information revidieren
- offenbar bin ich zur Meldung des Tatbestandes gesetzlich verpflichtet.
Das haben sich die Juristen wieder mal ein Paradoxon geschaffen.
Wie kann ein Japaner (in Japan, wo deutsche Gesetze nicht gelten)
gegenüber einer deutschen Behörde zu irgendwas verpflichtet sein?
Wieso nicht? Das sind halt die Nachwehen seiner deutschen
Staatsangehörigkeit.

Gruß Jens
Stefan Schmitz
2010-07-19 16:56:20 UTC
Permalink
Post by Ingo Menger
Wie kann ein Japaner (in Japan, wo deutsche Gesetze nicht gelten)
gegenüber einer deutschen Behörde zu irgendwas verpflichtet sein?
Solange er sich in Japan aufhält und nichts mit deutschen Behörden zu
tun hat, dürfte das auch ziemlich egal sein.
Wenn er aber wieder in Deutschland auftaucht, gelten die deutschen
Gesetze für ihn.
Hartmut Genschel
2010-07-19 19:03:48 UTC
Permalink
Post by guest
Hallo!
Ich habe die japanische Staatsangehörigkeit erworben und versucht, mich
durch Suchen in Google, Yahoo, usw., zur Rechtslage schlau zu machen.
Und nach allem wenigen, was ich bisher gefunden habe, scheint es mir,
dass zumindest der folgende Auzug aus dem Paragraphen 25 des
"(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen
Antrag [...] erfolgt[.]"
nicht wirklich auseinandergesetzt.
Ebenso kenne ich einige Neu-Schweizer, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit
behalten haben.
Es kann natürlich sein, dass das alles illegal ist, jedoch ist es wohl eher
die Regel, als die Ausnahme.
(keine Ahnung ob Dir das was nütz - jedoch würde ich mir da nicht all zu viele
Gedanken machen).
Gruss,
Hartmut
Jens Müller
2010-07-19 19:53:37 UTC
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Post by Hartmut Genschel
Post by guest
Hallo!
Ich habe die japanische Staatsangehörigkeit erworben und versucht, mich
durch Suchen in Google, Yahoo, usw., zur Rechtslage schlau zu machen.
Und nach allem wenigen, was ich bisher gefunden habe, scheint es mir,
dass zumindest der folgende Auzug aus dem Paragraphen 25 des
"(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen
Antrag [...] erfolgt[.]"
nicht wirklich auseinandergesetzt.
Ebenso kenne ich einige Neu-Schweizer, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit
behalten haben.
"Ebenso"? Die Freundin von Dir hat sie doch verloren?
Alphonse Perrier
2010-07-20 09:35:28 UTC
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Post by Hartmut Genschel
Post by guest
"(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen
Antrag [...] erfolgt[.]"
nicht wirklich auseinandergesetzt.
Not likely a problem if she never returns to Germany. If she does and is
found out she will have to pay the fine (Bussgeld) mentioned in the
applicable law (Passgesetz).
Post by Hartmut Genschel
Ebenso kenne ich einige Neu-Schweizer, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit
behalten haben.
Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die
Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach
§ 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
Alpe

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