Discussion:
Lidl: generelle Verweigerung der gestzlichen Gewährleistung
(zu alt für eine Antwort)
Martin Τrautmann
2011-11-09 09:44:00 UTC
Permalink
Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
werden können.

"Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
nachkommen können. Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
auf den Hersteller und nicht beim Händler."

Lidl will, dass defekte Geräte statt dessen beim Hersteller reklamiert
werden.

Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
Einschränkung raten.

Bei der nächsten Gelegenheit ziehe ich das vielleicht mal auf die harte
Tour durch und verlange Erfüllung beim Kunden oder Erstattung sämtlicher
durch die Reklamation verursachten Kosten :-/

Schönen Gruß
Martin

--
f'up de.soc.recht.misc
Wolf Stringhammer
2011-11-09 09:59:11 UTC
Permalink
"Martin Τrautmann" schrieb:

> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
> können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
> zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
> werden können.
>
> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
> innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
> Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
> nachkommen können. Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> auf den Hersteller und nicht beim Händler."

Wenn das so stimmt, was Du schreibst, könnte es wettbewerbswidrig sein.
Die Verbraucherschutzzentrale dürfte sich darum in geeigneter Weise küm-
mern, wenn Du ihr den Originalbrief überlässt. Das kannst Du telefonisch
und per Post erledigen.

W.
Martin Τrautmann
2011-11-09 10:07:28 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 10:59:11 +0100, Wolf Stringhammer wrote:
> Wenn das so stimmt, was Du schreibst, könnte es wettbewerbswidrig sein.

Davon gehe ich aus.

> Die Verbraucherschutzzentrale dürfte sich darum in geeigneter Weise küm-
> mern, wenn Du ihr den Originalbrief überlässt. Das kannst Du telefonisch
> und per Post erledigen.

Ich habe der vz-bw.de mal den Sachverhalt gemailt, da Lidl aus 79258
Hartheim geantwortet hatte. Typischerweise reagieren die aber nur in den
seltensten Fällen.

Schönen Gruß
Martin
Martin Τrautmann
2011-11-09 10:20:55 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 10:07:28 +0000 (UTC), Martin Τrautmann wrote:
> On Wed, 9 Nov 2011 10:59:11 +0100, Wolf Stringhammer wrote:
> > Wenn das so stimmt, was Du schreibst, könnte es wettbewerbswidrig sein.
>
> Davon gehe ich aus.

Nebenbei: Der Sachverhalt hängt so auch schon in den Filialen selbst
aus. Dort steht allerdings noch ein Zusatz der Art "Die gesetzlichen
Rechte bleiben davon unberührt".

Online findet sich:

<http://www.lidl.de/de/Unsere-Serviceleistungen>
++
Geld-zurück-Garantie

Die Zufriedenheit unserer Kunden ist für uns das wichtigste Ziel. Wir
stellen bezüglich der Qualität und Leistung unserer Produkte die
höchsten Anforderungen. Deshalb garantieren wir Ihnen eine umfassende
Geld-zurück-Garantie. Wenn Sie mit dem Kauf eines Lebensmittels
unzufrieden sind, können Sie, egal aus welchem Grund, die Ware zeitlich
unbegrenzt und ohne Vorlage des Kassenbons zurückgeben. Alle anderen bei
uns gekauften Artikel können Sie innerhalb von zwei Monaten zurückgeben.
Unabhängig davon, in welcher Lidl-Filiale Sie den Artikel gekauft haben,
erhalten Sie in allen unseren Filialen gegen Vorlage des Kassenbons
unverzüglich Ihr Geld zurück.

Die Herstellergarantie und die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen
gelten für Sie natürlich uneingeschränkt weiter. Bitte verwahren Sie
deshalb immer Ihren Kassenbon und die Garantiekarte. Bei Lidl erhalten
Sie eine Zufriedenheitsgarantie, denn mit unserer Geld-zurück-Garantie
gehen Sie beim Kauf unserer Produkte kein Risiko ein!
++

Letzteres wurde wohl vom Hausjuristen geprüft - Ausführung, Handhabung,
interne Regelung sieht offensichtlich anders aus.

Schönen Gruß
Martin
Michael Landenberger
2011-11-09 10:38:35 UTC
Permalink
"Martin Trautmann" <t-***@gmx.net> schrieb:

> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können
> Sie innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen
> genannte Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme
> nicht nachkommen können.

Freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht mit Geld-Zurück-Garantie ist etwas
völlig anderes als Gewährleistung. Der Händler kann hier die Spielregeln
festlegen, wie er lustig ist. Insofern passt dieser erste Teil deines
Beitrags überhaupt nicht zum Betreff.

> Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> auf den Hersteller und nicht beim Händler."

Das allerdings ist Quatsch. Der Händler ist der Ansprechpartner bei
Gewährleistungsfällen. Die Frage ist allerdings, ob man mit Reklamationen in
den Laden gehen muss oder ob Lidl auch verlangen kann, dass man sich an die
Zentrale wendet. An den Hersteller darf der Händler den Kunden allerdings
nicht verweisen.

> Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
> Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
> Einschränkung raten.

Immerhin scheint man den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung zu
kennen.

Gruß

Michael
Martin Τrautmann
2011-11-09 11:08:15 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 11:38:35 +0100, Michael Landenberger wrote:
> "Martin Trautmann" <t-***@gmx.net> schrieb:
>
> > "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können
> > Sie innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen
> > genannte Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> > Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme
> > nicht nachkommen können.
>
> Freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht mit Geld-Zurück-Garantie ist etwas
> völlig anderes als Gewährleistung. Der Händler kann hier die Spielregeln
> festlegen, wie er lustig ist. Insofern passt dieser erste Teil deines
> Beitrags überhaupt nicht zum Betreff.

Der stammt so wortgetreu von Lidl - wie eben auch die ausdrückliche
Vertauschung von Händler und Hersteller.

Nochmals zur Verdeutlichung:
Lidl (Händler): Zwei Monate Geld-Zurück-*Garantie*
Hersteller (egal ob Fremdhersteller oder Hausmarke): Garantie
mit einem, zwei, drei oder mehr Jahren

Darüber hinaus *eigentlich* auch die gesetzliche Gewährleistung. Und
genau die wird aber nicht in der Filiale akzeptiert sondern auf die
Herstellergarantie abgewiesen.

Das kann besser funktionieren als die Gewährleistung - speziell wenn das
Produkt eigentlich gut ist und nur repariert werden muss. Man verliert
dabei aber das Recht auf Rücktritt nach mehrfach erfolgloser
Nachbesserung. Und man kann beliebige andere Probleme bekommen:
Beweislastumkehr, abweichendes Modell, kein Ersatz der Aufwendungen usw.

> > Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> > auf den Hersteller und nicht beim Händler."
>
> Das allerdings ist Quatsch. Der Händler ist der Ansprechpartner bei
> Gewährleistungsfällen. Die Frage ist allerdings, ob man mit Reklamationen in
> den Laden gehen muss oder ob Lidl auch verlangen kann, dass man sich an die
> Zentrale wendet. An den Hersteller darf der Händler den Kunden allerdings
> nicht verweisen.

Genau das tut er aber.

> > Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
> > Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
> > Einschränkung raten.
>
> Immerhin scheint man den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung zu
> kennen.

Wie von mir nachgereicht scheint das dort "irgendwo" bekannt zu sein
(siehe online-Text), nicht aber in der Filiale, nicht beim
online-Kundensupport. Im Gegenteil wird man dort abgewimmelt, wie ich
das zu meiner Überraschung sogar schriftlich bekam.

Mchönen Gruß
Martin
gUnther nanonüm
2011-11-09 13:12:11 UTC
Permalink
"Martin ?rautmann" <t-***@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:slrnjbknou.gl.t-***@ID-685.user.individual.de...

>> Zentrale wendet. An den Hersteller darf der Händler den Kunden
>> allerdings
>> nicht verweisen.
>
> Genau das tut er aber.

Hi,
nicht wirklich, vielmehr überläßt der die Reklamationsabwicklung einem damit
beauftragen Unternehmen. Oft ist das "Teil" des Herstellers, oder tituliert
sich ähnlich. Die entsprechende Stelle steht immer in den beiliegenden
Unterlagen. Hersteller beim weitaus meisten Zeuchs ist aber ne Klitsche in
China, Ungarn, Vietnam....möchte wirklich jemand seinen Pröll dahin
schicken?

>
>> > Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
>> > Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
>> > Einschränkung raten.
>>
>> Immerhin scheint man den Unterschied zwischen Garantie und
>> Gewährleistung zu
>> kennen.
>
> Wie von mir nachgereicht scheint das dort "irgendwo" bekannt zu sein
> (siehe online-Text), nicht aber in der Filiale, nicht beim
> online-Kundensupport. Im Gegenteil wird man dort abgewimmelt, wie ich
> das zu meiner Überraschung sogar schriftlich bekam.

Weil die genauen Bedingungen und Ansprechstellen ja beim Produkt
dabeistehen. Wer das nicht weiß, hats nicht gekauft und ist dann eh falsch.
Es ändert sich damit nichts an den Leistungen, kann daher auch nicht als
Nachteil gewertet werden. Stört es vielleicht, wenn die Kaffeemaschine nicht
nach Tschiduscho-City sondern nach Untertassendorf eingeschickt werden muß?
Und die Filialen haben nicht die Aufgabe, sich um Warenreklamationen zu
kümmern, die geben Geld zurück und notieren Name, Anschrift...


--
mfg,
gUnther
Martin Τrautmann
2011-11-09 13:28:11 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 14:12:11 +0100, gUnther nanonüm wrote:
> >> Zentrale wendet. An den Hersteller darf der Händler den Kunden
> >> allerdings
> >> nicht verweisen.
> >
> > Genau das tut er aber.
>
> Hi,
> nicht wirklich, vielmehr überläßt der die Reklamationsabwicklung einem damit
> beauftragen Unternehmen. Oft ist das "Teil" des Herstellers, oder tituliert
> sich ähnlich.

Nein, auch das geht nicht. Wenn der Käufer das direkt dem Verkäufer
zurückgeben will dann darf der diese Aufgabe nicht an externe
Dienstleister weiter verweisen.

> > Wie von mir nachgereicht scheint das dort "irgendwo" bekannt zu sein
> > (siehe online-Text), nicht aber in der Filiale, nicht beim
> > online-Kundensupport. Im Gegenteil wird man dort abgewimmelt, wie ich
> > das zu meiner Überraschung sogar schriftlich bekam.
>
> Weil die genauen Bedingungen und Ansprechstellen ja beim Produkt
> dabeistehen.

Da man diese erst nach dem Kauf mitbekommt dürften sie ohnehin
wirkungslos sein.

Besonders gernzwertig dürfte das aber bei solchen Strukturen wie den
Saturn-Elektronikmärkten sein: dort ist die Serviceannahme wohl in eine
eigene Gesellschaftsform ausgelagert. Auch damit dürfte die
Nachbesserungsregelung des BGB ausgehebelt werden.

Schönen Gruß
Martin
gUnther nanonüm
2011-11-09 15:27:15 UTC
Permalink
"Martin ?rautmann" <t-***@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:slrnjbkvvb.gl.t-***@ID-685.user.individual.de...

>> beauftragen Unternehmen. Oft ist das "Teil" des Herstellers, oder
>> tituliert
>> sich ähnlich.
>
> Nein, auch das geht nicht. Wenn der Käufer das direkt dem Verkäufer
> zurückgeben will dann darf der diese Aufgabe nicht an externe
> Dienstleister weiter verweisen.

Hi,
das ist Quatsch. Sehr wohl kann die "4ma" spezielle Mitarbeiter zur
Reklamatiosbearbeitung abstellen. Oder gleich das ganze auslagern. Wieso
denn nicht? Du hast Anspruch auf diese Bearbeitung, auf eine "Leistung",
aber nicht auf den "Stil". Du hast ja auch nicht beim Hersteller gekauft,
sondern beim Discounter. Das war auch bereits soeine "Auslagerung".
Der "Abverkauf" hat garkeine Zulassung zur Lagerung und Annahme von defekten
Geräten...und keine Angestellten mit entsprechenden Fähigkeiten. Ergo wirst
Du an einen "Dienstleister" verwiesen. Daß solches bei Discountern üblich
ist, weiß doch jedes Kind. Kannst Dir sicher vorstellen, daß solche Praxis
bereits vielfach gerichtlich "geprüft" wurde.

> Da man diese erst nach dem Kauf mitbekommt dürften sie ohnehin
> wirkungslos sein.

Das betrifft nur "Bedingungen", die etwa die Benutzbarkeit oder den Preis
betreffen. Nicht aber solche, die die Reklamationsabwicklung betreffen.
Genau wie die Bedienung...dafür gibts die Bedienungsanleitung. Nun sag
nicht, Du hättest ein Rückgaberecht, weil Dir die Bedienungsanleitung vorm
Kauf nicht bekannt war? Du hast ev. ein "pauschales Rückgaberecht" innerhalb
einer Frist....aber nicht, weil Du dachtest, ein Wasserkocher wäre kalt, und
nun steht da drin, es käme kochendes Wasser raus...

>
> Besonders gernzwertig dürfte das aber bei solchen Strukturen wie den
> Saturn-Elektronikmärkten sein: dort ist die Serviceannahme wohl in eine
> eigene Gesellschaftsform ausgelagert. Auch damit dürfte die
> Nachbesserungsregelung des BGB ausgehebelt werden.

Nö...denn die Leistung bleibt Dir doch. Nur daß eben kein Saturn-Fachidiot
Deinen Schmodder aus der Kaffeemaschine kratzt, sondern ein "Spezialist"
einer Spezialfirma, die 100 Zeitarbeiter und einen Chef hat...

--
mfg,
gUnther
Martin Τrautmann
2011-11-09 15:37:59 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 16:27:15 +0100, gUnther nanonüm wrote:
> > Nein, auch das geht nicht. Wenn der Käufer das direkt dem Verkäufer
> > zurückgeben will dann darf der diese Aufgabe nicht an externe
> > Dienstleister weiter verweisen.
>
> Hi,
> das ist Quatsch. Sehr wohl kann die "4ma" spezielle Mitarbeiter zur
> Reklamatiosbearbeitung abstellen. Oder gleich das ganze auslagern.

Was die 4ma macht ist mir herzlich egal - die kann gerne externe
beauftragen. Aber dennoch geht mein Weg zwischen Käufer und Verkäufer,
zwischen mir und Lidl. Ich habe nicht beim Hersteller gekauft und mit
dem keinen Vertrag geschlossen. Ich habe auch mit externen keinen
Vertrag.

> Wieso
> denn nicht? Du hast Anspruch auf diese Bearbeitung, auf eine "Leistung",
> aber nicht auf den "Stil". Du hast ja auch nicht beim Hersteller gekauft,
> sondern beim Discounter. Das war auch bereits soeine "Auslagerung".

Nein, das ist keine Auslagerung, sondern mein Ansprechpartner, und sonst
keiner.

> Der "Abverkauf" hat garkeine Zulassung zur Lagerung und Annahme von defekten
> Geräten...und keine Angestellten mit entsprechenden Fähigkeiten.

Sein Problem und nicht meines. Er hat die vertraglichen bzw. hier
gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Wenn er das nicht kann darf er nicht
verkaufen.

> Ergo wirst
> Du an einen "Dienstleister" verwiesen. Daß solches bei Discountern üblich
> ist, weiß doch jedes Kind. Kannst Dir sicher vorstellen, daß solche Praxis
> bereits vielfach gerichtlich "geprüft" wurde.

Es ist nicht üblich - ich kann dir genügend Gegenbeispiele nennen. Auch
die Unterscheidung nach Food und Non-Food ist wilkürlich, da genügend
Artikel ohne Gebrauchsanleitung und Herstellernennung verkauft werden.

Und ich bezweifle, dass es vor Gericht haltbar ist.

> > Da man diese erst nach dem Kauf mitbekommt dürften sie ohnehin
> > wirkungslos sein.
>
> Das betrifft nur "Bedingungen", die etwa die Benutzbarkeit oder den Preis
> betreffen. Nicht aber solche, die die Reklamationsabwicklung betreffen.

Gerade die Reklamationsabwicklung würde ich auch für eine solche,
offensichtlich einschränkende Bedingung halten.

> Genau wie die Bedienung...dafür gibts die Bedienungsanleitung. Nun sag
> nicht, Du hättest ein Rückgaberecht, weil Dir die Bedienungsanleitung vorm
> Kauf nicht bekannt war? Du hast ev. ein "pauschales Rückgaberecht" innerhalb
> einer Frist....aber nicht, weil Du dachtest, ein Wasserkocher wäre kalt, und
> nun steht da drin, es käme kochendes Wasser raus...

Rechtlich gesehen hätte ich oftmals ein Rückgaberecht wenn keine
deutschsprachige Bedieungsanleitung dabei wäre. Allerdings dürfte das
eher ein Rücktrittsrecht unmittelbar nach dem Kauf sein - was aber, wenn
der Mangel erst später festgestellt wird, z.B. heute gekauft und erst
beim Auspacken an Weihnachten feststellbar?

> > Besonders gernzwertig dürfte das aber bei solchen Strukturen wie den
> > Saturn-Elektronikmärkten sein: dort ist die Serviceannahme wohl in eine
> > eigene Gesellschaftsform ausgelagert. Auch damit dürfte die
> > Nachbesserungsregelung des BGB ausgehebelt werden.
>
> Nö...denn die Leistung bleibt Dir doch. Nur daß eben kein Saturn-Fachidiot
> Deinen Schmodder aus der Kaffeemaschine kratzt, sondern ein "Spezialist"
> einer Spezialfirma, die 100 Zeitarbeiter und einen Chef hat...

Nein, da der Händler selbst nicht die Nachbesserung vorgenommen hat kann
er die Wandlung verweigern.
Ich habe einen Fall in Erinnerung, wo sich Saturn mit genau der Schiene
rausgemogelt hat.

Schönen Gruß
Martin
gUnther nanonüm
2011-11-09 16:17:20 UTC
Permalink
"Martin ?rautmann" <t-***@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:slrnjbl7in.gl.t-***@ID-685.user.individual.de...

> Was die 4ma macht ist mir herzlich egal - die kann gerne externe
> beauftragen. Aber dennoch geht mein Weg zwischen Käufer und Verkäufer,
> zwischen mir und Lidl. Ich habe nicht beim Hersteller gekauft und mit
> dem keinen Vertrag geschlossen. Ich habe auch mit externen keinen
> Vertrag.
>
>> Wieso
>> denn nicht? Du hast Anspruch auf diese Bearbeitung, auf eine "Leistung",
>> aber nicht auf den "Stil". Du hast ja auch nicht beim Hersteller
>> gekauft,
>> sondern beim Discounter. Das war auch bereits soeine "Auslagerung".
>
> Nein, das ist keine Auslagerung, sondern mein Ansprechpartner, und sonst
> keiner.

Hi,
ach so, da liegt Dein Hase im Dreck...Du meinst, die Kasseuse, die damals
Deinen Bon abgerissen hat, ist Dein ganz persönlicher "kaputter
Wasserkocher-entgegennehmender Angestellter"?
Nein, die hat vielleicht eine andere Schicht...

>
>> Der "Abverkauf" hat garkeine Zulassung zur Lagerung und Annahme von
>> defekten
>> Geräten...und keine Angestellten mit entsprechenden Fähigkeiten.
>
> Sein Problem und nicht meines. Er hat die vertraglichen bzw. hier
> gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Wenn er das nicht kann darf er nicht
> verkaufen.

Nein, Dein Problem. Wenn Du die "Bedienungsanleitung" und die
Abwicklungshinweise nicht verstehen/nutzen willst, dann sag solches beim
Kauf direkt, dafür gabs ja die "Rückgabepauschalbedingung".

>
>> Ergo wirst
>> Du an einen "Dienstleister" verwiesen. Daß solches bei Discountern
>> üblich
>> ist, weiß doch jedes Kind. Kannst Dir sicher vorstellen, daß solche
>> Praxis
>> bereits vielfach gerichtlich "geprüft" wurde.
>
> Es ist nicht üblich - ich kann dir genügend Gegenbeispiele nennen. Auch
> die Unterscheidung nach Food und Non-Food ist wilkürlich, da genügend
> Artikel ohne Gebrauchsanleitung und Herstellernennung verkauft werden.

Nenne mal eins, das beim Discounter "ohne" herumliegt. Ach ja,
Weihnachtskerzen...stimmt, es fehlen Anleitung, Altersnachweis und
Garantieurkunde. Soll ich jetzt überrascht gucken?

>
> Und ich bezweifle, dass es vor Gericht haltbar ist.
>
>> > Da man diese erst nach dem Kauf mitbekommt dürften sie ohnehin
>> > wirkungslos sein.
>>
>> Das betrifft nur "Bedingungen", die etwa die Benutzbarkeit oder den
>> Preis
>> betreffen. Nicht aber solche, die die Reklamationsabwicklung betreffen.
>
> Gerade die Reklamationsabwicklung würde ich auch für eine solche,
> offensichtlich einschränkende Bedingung halten.

Warum? Der Laden muß ja nicht damit "rechnen", daß überhaupt eine
Reklamation erfolgt. Das ist eine unerwünschte Nebenwirkung moderner
Technik. Sonst müßte man Tankstellen verbunkern, da es ja stündlich zur
spontanen Entzündung all des Benzins käme...doch es reichen Feuerlöscher,
Bedienungsanleitungen und die Feuerwehr...

>
>> Genau wie die Bedienung...dafür gibts die Bedienungsanleitung. Nun sag
>> nicht, Du hättest ein Rückgaberecht, weil Dir die Bedienungsanleitung
>> vorm
>> Kauf nicht bekannt war? Du hast ev. ein "pauschales Rückgaberecht"
>> innerhalb
>> einer Frist....aber nicht, weil Du dachtest, ein Wasserkocher wäre kalt,
>> und
>> nun steht da drin, es käme kochendes Wasser raus...
>
> Rechtlich gesehen hätte ich oftmals ein Rückgaberecht wenn keine
> deutschsprachige Bedieungsanleitung dabei wäre. Allerdings dürfte das
> eher ein Rücktrittsrecht unmittelbar nach dem Kauf sein - was aber, wenn
> der Mangel erst später festgestellt wird, z.B. heute gekauft und erst
> beim Auspacken an Weihnachten feststellbar?

Tja, Du kaufst Dir einen Hut, und stellst erst im Sommer nächsten Jahres
fest, daß er zu groß ist? Reklamieren...und gleich nachtreten, daß er auch
für die Mode im übernächsten jahr nicht passen wird.

>
>> > Besonders gernzwertig dürfte das aber bei solchen Strukturen wie den
>> > Saturn-Elektronikmärkten sein: dort ist die Serviceannahme wohl in eine
>> > eigene Gesellschaftsform ausgelagert. Auch damit dürfte die
>> > Nachbesserungsregelung des BGB ausgehebelt werden.
>>
>> Nö...denn die Leistung bleibt Dir doch. Nur daß eben kein
>> Saturn-Fachidiot
>> Deinen Schmodder aus der Kaffeemaschine kratzt, sondern ein "Spezialist"
>> einer Spezialfirma, die 100 Zeitarbeiter und einen Chef hat...
>
> Nein, da der Händler selbst nicht die Nachbesserung vorgenommen hat kann
> er die Wandlung verweigern.
> Ich habe einen Fall in Erinnerung, wo sich Saturn mit genau der Schiene
> rausgemogelt hat.

Der Händler nimmt die Nachbesserung ja vor bzw "beauftragt" diese. Solches
ist sein Recht. Ausnahmen kanns geben, wenn Du diese "vorgeschriebene"
Prozedur eigenmächtig verlassen und damit die Rechte des Händlers verletzen
tust. Etwa kann ein Fachbetrieb "gebasteltes" nicht mehr reparieren. Ist der
Fremdbetrieb soeiner, der nicht im Geltungsbereich der Innung oder ähnlicher
Fachbegriffe "zugelassen" ist, verwandelt sich dort Dein Gerät in Schrott.
Auf die Art kann Saturn sich nicht "rausschleichen", die bekämen gewaltigen
Ärger, wenn ein solches "mehrfach repariertes" Gerät dann einen Schaden
verursachte. Die Haftpflichtversicherung könnte die Zahlung verweigern.
Dieses "CE"-Zeichen kennst Du? Das funktioniert nur bei "geschlossener
Lieferkette", die Rücknahme muß im Aufttrage des Händlers erfolgen. Weshalb
der Rat "wenden Sie sich an den Hersteller" meist Murks ist. Der "Vorteil",
der dem Kunden aber dadurch meist entsteht, ist eine deutlich beschleunigte
Abwicklung, da spart man meist Wochen. Vielen Leuten ist es das wert. Habe
selbst schon Festplatten direkt in Irland reklamiert :-) eine Reklamation im
Laden hat glatt 2 Monate gedauert, die direkte dagegen nur 5 Tage.


--
mfg,
gUnther
Martin Τrautmann
2011-11-09 16:40:59 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 17:17:20 +0100, gUnther nanonüm wrote:
> > Nein, das ist keine Auslagerung, sondern mein Ansprechpartner, und sonst
> > keiner.
>
> Hi,
> ach so, da liegt Dein Hase im Dreck...Du meinst, die Kasseuse, die damals
> Deinen Bon abgerissen hat, ist Dein ganz persönlicher "kaputter
> Wasserkocher-entgegennehmender Angestellter"?
> Nein, die hat vielleicht eine andere Schicht...

<plonk>

> Nenne mal eins, das beim Discounter "ohne" herumliegt. Ach ja,
> Weihnachtskerzen...stimmt, es fehlen Anleitung, Altersnachweis und
> Garantieurkunde. Soll ich jetzt überrascht gucken?

Nimm <http://www.lidl.de/de/Coole-Winterwelt-ab-14-11>
Wie viele Artikel davon haben eine Gebrauchsanleitung?

Nimm <http://www.lidl.de/de/Warm-durch-den-Winter-ab-17-11> - da findest
du immerhin ein paar mit, aber weiterhin viele ohne Anleitung.

> > Nein, da der Händler selbst nicht die Nachbesserung vorgenommen hat kann
> > er die Wandlung verweigern.
> > Ich habe einen Fall in Erinnerung, wo sich Saturn mit genau der Schiene
> > rausgemogelt hat.
>
> Der Händler nimmt die Nachbesserung ja vor bzw "beauftragt" diese.

Obendrein zu deiner Trollerei verdienst du auch noch eine Merkbefreiung.
Du kapierst wohl nie, dass bei direktem Kontakt die Nachbesserung eben
nicht vom Händler beauftragt wird, sondern vom Kunden.

Ich als Kunde will aber, dass tatsächlich der Händler den Hersteller
beauftragt.

Schönen Gruß
Martin
Jens Fittig
2011-11-09 17:08:52 UTC
Permalink
Martin ?rautmann schrieb:

> On Wed, 9 Nov 2011 17:17:20 +0100, gUnther nanonüm wrote:
> > > Nein, das ist keine Auslagerung, sondern mein Ansprechpartner, und sonst
> > > keiner.
> >
> > Hi,
> > ach so, da liegt Dein Hase im Dreck...Du meinst, die Kasseuse, die damals
> > Deinen Bon abgerissen hat, ist Dein ganz persönlicher "kaputter
> > Wasserkocher-entgegennehmender Angestellter"?
> > Nein, die hat vielleicht eine andere Schicht...
>
> <plonk>

Sehr gut - Beifall!

Dieser Dummschwätzer ist nicht lesenswert. Verbreitet immer nur
Scheinwissen und dummes Gelaber.

--
Wegen Mailbombing Emailadresse ab sofort ungültig!
gUnther nanonüm
2011-11-09 17:59:23 UTC
Permalink
"Martin ?rautmann" <t-***@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag
news:slrnjblb8r.gl.t-***@ID-685.user.individual.de...

> <plonk>

Hi,
immer wieder gern gesehen, dieses Hoserunter ansonsten Sprachloser...

> Nimm <http://www.lidl.de/de/Coole-Winterwelt-ab-14-11>
> Wie viele Artikel davon haben eine Gebrauchsanleitung?

Alle, deren Gebrauch nicht "den üblichen und allgemein bekannten
Benutzungsprinzipien" folgt. Wetten? Klar, wenn Du Dir die Hose mit dem
Schlittschuh in die Luftröhre dengelst, geht das schief. Aber dann kriegt
Deine Familie den Darwin-Award stellvertretend...
Wer in Deutschland vermag sich denn nicht selbst die Hose anzuziehen, rennt
aber dennoch in Lidl rein und kauft Hosen? Dagegen diese Leuchtkugeln, da
liegt bestimmt ein Wisch dabei. Mit einer Adresse, wohin man sich wende im
Reklamationsfalle, wetten?

>
> Nimm <http://www.lidl.de/de/Warm-durch-den-Winter-ab-17-11> - da findest
> du immerhin ein paar mit, aber weiterhin viele ohne Anleitung.

> Obendrein zu deiner Trollerei verdienst du auch noch eine Merkbefreiung.
> Du kapierst wohl nie, dass bei direktem Kontakt die Nachbesserung eben
> nicht vom Händler beauftragt wird, sondern vom Kunden.

Genau, das ist die Hilfskrücke. Glücklicherweise gibts ja eine "Abhilfe",
man läßt sich eben diese Abwicklung "direkt beim Hersteller" schriftlich vom
Händler bestätigen. Dazu reicht es schon, wenn dieser Dir einen Zettel mit
der Anschrift gibt. So ist die "Beauftragung" weiterhin Sache des Händlers,
jedenfalls hätte auch Saturn Probleme, sich rauszuklagen. Ist ja nicht die
Schuld des Kunden, wenn der die "Prozeduren und Vorschriften" der
innerbetrieblichen Organisation des Ladens nicht verinnerlicht hat.

> Ich als Kunde will aber, dass tatsächlich der Händler den Hersteller
> beauftragt.

Dann halte Dich an die vom Händler "absichtlich" beigelegte Handlungsvorgabe
für Reklamationen, das "Kochrezept" eben. Das liegt bei...steht etwa auf der
letzten Seite der Bedienungsanleitung oder auf einer "Garantiekarte". Das
ist der (vorweggenommene) Auftrag an den Dienstleister, durch den Händler,
Dein Gerät anzunehmen, zu reparieren und Dir somit die jeweiligen
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen zu leisten.
Willst Du das nicht, kann es beliebig kompliziert werden. Schon die
Identifikation ist nicht einfach, und für jedes dieser Geräte gibts einen
eigenen Vertrag, wer sich "zu kümmern hat", ob das wirklich jede halbtägige
Zeitkraft jedes Subunternehmers im Kopf hat, die ausnahmsweise heute mal
Suppendosen stapelt in der Dir genehmen Filiale?
Willst Du auf Nummer Sicher gehen, lege die Unterlagen als Kopie bei und
behalte die Originale.
Dann schicke an die dort zu lesende Adresse oder telefoniere dahin. Was
dieses Dich betreffende Gerät-Geschäft angeht, ist der Dienstleister
stellvertretend tätig für den Laden. Solange Du der vorgeschriebenen
Prozedur folgst.

--
mfg,
gUnther
Mike Mueller
2011-11-11 12:37:31 UTC
Permalink
Am Wed, 9 Nov 2011 16:40:59 +0000 (UTC) schrieb Martin Τrautmann:

> <plonk>

Das hat aber echt lange gedauert!
--
cu - Mike
Lothar Frings
2011-11-11 13:06:10 UTC
Permalink
Martin Τrautmann tat kund:

> <plonk>

Sei weise, plonk' leise.
Martin Τrautmann
2011-11-09 15:52:12 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 16:27:15 +0100, gUnther nanonüm wrote:
> Hi,
> das ist Quatsch. Sehr wohl kann die "4ma" spezielle Mitarbeiter zur
> Reklamatiosbearbeitung abstellen. Oder gleich das ganze auslagern.

Vielleicht kann sich auch mal jemand dazu äußern, der sich tatsächlich
damit auskennt.

Denn letztendlich kann ich mir auch eine ganz andere, rechtliche
Konstruktion kombinieren:

Erfüllungsort zur Behebung des Mangels ist beim Kunden selbst. Von daher
braucht der Kunde zum Reklamieren nicht in die Filiale gehen.
Daraus ergibt sich womöglich auch das Recht, die Annahme in der Filiale
zu verweigern.

Der Käufer muss aber auch nicht automatisch zum Hersteller. Er muss nur
dem Händler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels geben, von dem der
Händler ja noch nicht einmal etwas weiss.

Auch das führt aber wieder zu dem Resultat, dass der Käufer beim Händler
reklamieren kann. Es wäre dann Aufgabe des Händlers, diese Reklamation
an andere wie den Hersteller weiterzuleiten.

Natürlich kann der Käufer das auch direkt selbst machen, erst recht da
der Händler diese Möglichkeiten bereits eingerichtet hat. Damit ergeben
sich für den Kunden aber womöglich nicht nur Vorteile, sondern auch
gravierende Nachteile (wie erwähnt z.B. Wandlung, Beweislastumkehr).

Kann (d.h. darf) der Händler dem Käufer die Reklamation wie geschildert
verweigern?

Vielleicht bin ich ja auf dem Holzweg. IANAL.

Schönen Gruß
Martin
Juergen
2011-11-09 17:25:23 UTC
Permalink
Am 09.11.2011 16:52, schrieb Martin Τrautmann:
> Vielleicht kann sich auch mal jemand dazu äußern, der sich tatsächlich
> damit auskennt.

Du weisst schon, was "Rechtsberatung" ist? Warum gehst du nicht zu einem
"Rechtsverdreher" deines geringsten Misstrauens? Da du ja wohl
klageerfahren bist, sollte das kein Problem darstellen, oder?

Jürgen
Michael Landenberger
2011-11-09 13:33:09 UTC
Permalink
"Martin Trautmann" <t-***@gmx.net> schrieb:

> On Wed, 9 Nov 2011 11:38:35 +0100, Michael Landenberger wrote:

>> Insofern passt dieser erste Teil deines Beitrags überhaupt nicht zum
>> Betreff.
>
> Der stammt so wortgetreu von Lidl

Inhaltlich ist der erste Teil aber korrekt. Das Rückgaberecht hat Lidl
freiwillig eingeräumt und auf die ersten 2 Monate nach Kauf befristet. Dazu
ist Lidl berechtigt. Lidl ist also nach Ablauf der Frist nicht mehr
verpflichtet, den Artikel ohne weitere Prüfung zurückzunehmen und den
Kaufpreis zu erstatten. Allerdings kann der Kunde nach mehreren
fehlgeschlagenen Reparaturversuchen die Wandlung verlangen. Das hat dann
aber nichts mit dem Rückgaberecht zu tun.

Auf deinen Fall trifft das aber nur zu, wenn du tatsächlich die Rücknahme
des Artikels und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt hast. Wolltest du
dagegen im Rahmen der Gewährleistung einen defekten Artikel reklamieren,
dann passt der erste Teil nicht zum Sachverhalt. In diesem Fall ist es wohl
ein Textbaustein, der versehentlich in das Antwortschreiben eingebaut wurde.

Offenbar wolltest du einen bei Lidl gekauften Artikel, der irgendwann im
Zeitraum vom 3. bis zum 24. Monat nach dem Kauf kaputtging, bei Lidl
reklamieren. Die Reklamation ist dein gutes Recht, Ansprechpartner ist auch
ganz klar der Händler. Allerdings weiß ich nicht, ob man die Reklamation im
Laden entgegennehmen muss oder ob dem Gesetz auch Genüge getan ist, wenn man
dich an die Lidl-Zentrale verweist. Schließlich ist ja auch die Zentrale
eine Instanz des Händlers. An den Hersteller verweisen darf man dich
jedenfalls nicht. Insofern ist der zweite Teil der Behauptungen von Lidl
Blödsinn.

> Nochmals zur Verdeutlichung:
> Lidl (Händler): Zwei Monate Geld-Zurück-*Garantie*

Für deinen Fall irrelevant, denn dein Artikel war offenbar älter als 2
Monate.

> Hersteller (egal ob Fremdhersteller oder Hausmarke): Garantie
> mit einem, zwei, drei oder mehr Jahren

Je nach Umfang kann diese Garantie wertvoller sein als die Gewährleistung.
Grund: will der Kunde die Gewährleistung nach Ablauf von 6 Monaten nach Kauf
in Anspruch nehmen, muss er beweisen, dass der Defekt bereits beim Kauf
vorhanden oder angelegt war. Das ist in der Regel schwierig. Bei
Inanspruchnahme der Garantie ist der Kunde dagegen nicht in der
Beweispflicht.

> Darüber hinaus *eigentlich* auch die gesetzliche Gewährleistung.
> Und genau die wird aber nicht in der Filiale akzeptiert sondern
> auf die Herstellergarantie abgewiesen.

Das ist ohne Frage unzulässig. Es ist allerdings offen, ob das speziell für
dich eine Rolle spielt. Zwar wurde dir davon abgeraten, die
Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Falls es eine solche
Herstellergarantie gibt, würde ich mir aber trotzdem nochmal die
Garantiebedingungen zu Gemüte führen und die dir darin eingeräumten Rechte
mit denen vergleichen, die du nach den Regeln der Gewährleistung hättest.
Dabei könnte u. a. die bereits erwähnte Beweispflicht eine Rolle spielen.
Erst wenn du zu dem Schluss kommst, dass eine Inanspruchnahme der
Gewährleistung vorteilhafter ist, hat es Sinn, auf die Pauke zu hauen und
bei Lidl deine Rechte einzufordern.

> Das kann besser funktionieren als die Gewährleistung - speziell wenn
> das Produkt eigentlich gut ist und nur repariert werden muss. Man
> verliert dabei aber das Recht auf Rücktritt nach mehrfach erfolgloser
> Nachbesserung.

Mag ja sein, aber es gibt im BGB sicher einige Paragrafen, nach denen der
Kunde keine endlosen Reparaturversuche in Kauf nehmen muss. Die
Garantieleistungen werden verbindlich zugesagt, d. h. der Hersteller hat
sich vertraglich dazu verpflichtet, Defekte zu beheben, so dass der Kunde
das Produkt wieder uneingeschränkt nutzen kann. Ich bin sicher, der Kunde
muss nicht unbefristet auf die Erfüllung dieses Vertrages warten. Irgendwann
kann er diese einklagen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er das muss, schätze
ich übrigens nicht höher ein als die Wahrscheinlichkeit, dass man auf
Erfüllung der Gewährleistung klagen muss.

> Und man kann beliebige andere Probleme bekommen:
> Beweislastumkehr, abweichendes Modell, kein Ersatz der Aufwendungen
> usw.

Genau deswegen schrieb ich ja, dass man sich zuerst noch einmal die
Garantiebedingungen zu Gemüte führen sollte.

Gruß

Michael
Martin Τrautmann
2011-11-09 14:49:55 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 14:33:09 +0100, Michael Landenberger wrote:
> > Der stammt so wortgetreu von Lidl
>
> Inhaltlich ist der erste Teil aber korrekt.

Um den geht's auch überhaupt nicht: dass Lidl eine Zwei-Monats-Garantie
anbietet ist nett und kundenfreundlich, hat aber nichts mit dem Recht
auf Gewährleistung zu tun.

> Das Rückgaberecht hat Lidl
> freiwillig eingeräumt und auf die ersten 2 Monate nach Kauf befristet. Dazu
> ist Lidl berechtigt. Lidl ist also nach Ablauf der Frist nicht mehr
> verpflichtet, den Artikel ohne weitere Prüfung zurückzunehmen und den
> Kaufpreis zu erstatten.

All das fällt unter die Lidl-Garantie, die auch Rückgabe bei
Nichtgefallen erlaubt - und nicht nur bei Sachmängeln.

> Allerdings kann der Kunde nach mehreren
> fehlgeschlagenen Reparaturversuchen die Wandlung verlangen. Das hat dann
> aber nichts mit dem Rückgaberecht zu tun.

Doch, gerade damit. Denn dann hat man das *gesetzliche Recht* darauf.
In der Zwei-Monats-Frist hat man dieses Recht im Rahmen dieses
freiwilligen und zusätzlichen Versprechens.

> Auf deinen Fall trifft das aber nur zu, wenn du tatsächlich die Rücknahme
> des Artikels und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt hast. Wolltest du
> dagegen im Rahmen der Gewährleistung einen defekten Artikel reklamieren,
> dann passt der erste Teil nicht zum Sachverhalt. In diesem Fall ist es wohl
> ein Textbaustein, der versehentlich in das Antwortschreiben eingebaut wurde.

Ich habe das Recht zur Mängelbeseitigung. Laut BGB habe ich da die Wahl
zwischen Nachbesserung, Minderung oder Wandlung. Ob Lidl sich hier über
AGB festgelegt hat, zuerst nachbessern zu dürfen, weiss ich nicht - die
AGB sind mir nicht bekannt.

Da sie das dürfen beschränkt sich das Recht womöglich darauf, defekte
dort reklamieren zu können und der Händler dann entscheidet ob er
repariert oder Geld zurück gibt.

> Offenbar wolltest du einen bei Lidl gekauften Artikel, der irgendwann im
> Zeitraum vom 3. bis zum 24. Monat nach dem Kauf kaputtging, bei Lidl
> reklamieren. Die Reklamation ist dein gutes Recht, Ansprechpartner ist auch
> ganz klar der Händler. Allerdings weiß ich nicht, ob man die Reklamation im
> Laden entgegennehmen muss oder ob dem Gesetz auch Genüge getan ist, wenn man
> dich an die Lidl-Zentrale verweist. Schließlich ist ja auch die Zentrale
> eine Instanz des Händlers. An den Hersteller verweisen darf man dich
> jedenfalls nicht. Insofern ist der zweite Teil der Behauptungen von Lidl
> Blödsinn.

Ich bezweifle auch den Verweis an die Zentrale, aber hier wird ganz
konkret an den Hersteller verwiesen.

> > Darüber hinaus *eigentlich* auch die gesetzliche Gewährleistung.
> > Und genau die wird aber nicht in der Filiale akzeptiert sondern
> > auf die Herstellergarantie abgewiesen.
>
> Das ist ohne Frage unzulässig. Es ist allerdings offen, ob das speziell für
> dich eine Rolle spielt.

Tut es, denn mir wurde die Reklamation in der Filiale verweigert.

> > Das kann besser funktionieren als die Gewährleistung - speziell wenn
> > das Produkt eigentlich gut ist und nur repariert werden muss. Man
> > verliert dabei aber das Recht auf Rücktritt nach mehrfach erfolgloser
> > Nachbesserung.
>
> Mag ja sein, aber es gibt im BGB sicher einige Paragrafen, nach denen der
> Kunde keine endlosen Reparaturversuche in Kauf nehmen muss. Die
> Garantieleistungen werden verbindlich zugesagt, d. h. der Hersteller hat
> sich vertraglich dazu verpflichtet, Defekte zu beheben, so dass der Kunde
> das Produkt wieder uneingeschränkt nutzen kann. Ich bin sicher, der Kunde
> muss nicht unbefristet auf die Erfüllung dieses Vertrages warten. Irgendwann
> kann er diese einklagen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er das muss, schätze
> ich übrigens nicht höher ein als die Wahrscheinlichkeit, dass man auf
> Erfüllung der Gewährleistung klagen muss.

BTDT. Apple-Notebook beim Händer per Versand gekauft, mehrmals beim
örtlichen Apple Service-Partner reparieren lassen - Händler verweigerte
Rücknahme wegen wiederholter, erfolgloser Nachbesserung, weil die nicht
über ihn selbst erfolgt war.

> > Und man kann beliebige andere Probleme bekommen:
> > Beweislastumkehr, abweichendes Modell, kein Ersatz der Aufwendungen
> > usw.
>
> Genau deswegen schrieb ich ja, dass man sich zuerst noch einmal die
> Garantiebedingungen zu Gemüte führen sollte.

Unanbhängig davon, was in den einzelnen Bedingungen drinsteht, verlangt
Lidl generell die Abwicklung über den Hersteller.

Schönen Gruß
Martin
jms
2011-11-09 15:20:08 UTC
Permalink
> Unanbhängig davon, was in den einzelnen Bedingungen drinsteht, verlangt
> Lidl generell die Abwicklung über den Hersteller.

...was für Lidl offensichtlich der rentablere weg ist.
Mir hat mal ein autohaus die gewährleistung verweigert, hat mich klagen lassen und dann verloren.
Auch das kann sich statistisch für den händler lohnen, denn die meisten kunden geben vorher auf.

JMS
Ludger Averborg
2011-11-09 17:22:55 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 14:49:55 +0000 (UTC), Martin ?rautmann
<t-***@gmx.net> wrote:

>dass Lidl eine Zwei-Monats-Garantie
>anbietet ist nett und kundenfreundlich

... und vor allem bezüglich der Garantiebedingungen (die Äußerung "ich
will es zurückgeben" ohne irgendwelche anderen Bedingungen reicht.)
wohl weit über dem, was man sonst als "Garantie" (die Garantie, dass
das Gerät bei (manchen) Schäden wieder funktionsfähig gemacht wird)
gewohnt ist.

l.
Wolfgang Jäth
2011-11-09 17:56:47 UTC
Permalink
Am 09.11.2011 15:49, schrieb Martin Τrautmann:
>> > Der stammt so wortgetreu von Lidl
>>
>> Inhaltlich ist der erste Teil aber korrekt.
>
> Um den geht's auch überhaupt nicht: dass Lidl eine Zwei-Monats-Garantie
> anbietet ist nett und kundenfreundlich, hat aber nichts mit dem Recht
> auf Gewährleistung zu tun.

AOL.

>> Allerdings kann der Kunde nach mehreren
>> fehlgeschlagenen Reparaturversuchen die Wandlung verlangen. Das hat dann
>> aber nichts mit dem Rückgaberecht zu tun.
>
> Doch, gerade damit. Denn dann hat man das *gesetzliche Recht* darauf.
> In der Zwei-Monats-Frist hat man dieses Recht im Rahmen dieses
> freiwilligen und zusätzlichen Versprechens.

Da man aber eine Reklamation hat, und keine 'Rückgabe wegen
Nichtgefallens' o. ä., ist die freiwillige 2-Monate-Garantie wurscht.

>> Auf deinen Fall trifft das aber nur zu, wenn du tatsächlich die Rücknahme
>> des Artikels und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt hast. Wolltest du
>> dagegen im Rahmen der Gewährleistung einen defekten Artikel reklamieren,
>> dann passt der erste Teil nicht zum Sachverhalt. In diesem Fall ist es wohl
>> ein Textbaustein, der versehentlich in das Antwortschreiben eingebaut wurde.
>
> Ich habe das Recht zur Mängelbeseitigung. Laut BGB habe ich da die Wahl
> zwischen Nachbesserung, Minderung oder Wandlung. Ob Lidl sich hier über
> AGB festgelegt hat, zuerst nachbessern zu dürfen, weiss ich nicht - die
> AGB sind mir nicht bekannt.

Nein; der Kunde hat in erster Linie und nach seiner Wahl Anspruch auf
Mängelbeseitigung aka Reparatur oder Umtausch aka Nachlieferung einer
mängelfreien Sache. Kann der Verkäufer dies nicht erfüllen, hat auch
wieder ausschließlich der Kunde die Wahl zwischen Rücktritt und
Minderung, sowie Anspruch und Schadensersatz.

Aber der Händler hat AFAIK durchaus das Recht, den Kunden direkt an den
von ihm beauftragten Reparaturservice zu verweisen; und das erfolgt bei
bei Discountern gekauften Ware regelmäßig per Bedienungsanleitung.

Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, der Kunde /kann/, /muss/ sich
aber nicht an den Dienstleister direkt wenden. IIRC muss der Händler das
Gerät entgegen nehmen und weiterleiten, wen nder Kunde darauf besteht.
Normalerweise dauert das aber länger, ohne daß es etwas an der Qualität
der Dienstleistung ändert, weswegen das nicht unbedingt empfehlenswert ist.

>> Offenbar wolltest du einen bei Lidl gekauften Artikel, der irgendwann im
>> Zeitraum vom 3. bis zum 24. Monat nach dem Kauf kaputtging, bei Lidl
>> reklamieren. Die Reklamation ist dein gutes Recht, Ansprechpartner ist auch
>> ganz klar der Händler. Allerdings weiß ich nicht, ob man die Reklamation im
>> Laden entgegennehmen muss oder ob dem Gesetz auch Genüge getan ist, wenn man
>> dich an die Lidl-Zentrale verweist. Schließlich ist ja auch die Zentrale
>> eine Instanz des Händlers. An den Hersteller verweisen darf man dich
>> jedenfalls nicht. Insofern ist der zweite Teil der Behauptungen von Lidl
>> Blödsinn.
>
> Ich bezweifle auch den Verweis an die Zentrale, aber hier wird ganz
> konkret an den Hersteller verwiesen.

Auch der Hersteller selbst kann natürlich eine solche Dienstleistung
anbieten. Ich habe sogar fast den Eindruck, daß das Vorbedingung dafür
ist, daß die Discounterketten seine Geräte *überhaupt* in ihr Angebot
aufnehmen.

>> > Darüber hinaus *eigentlich* auch die gesetzliche Gewährleistung.
>> > Und genau die wird aber nicht in der Filiale akzeptiert sondern
>> > auf die Herstellergarantie abgewiesen.
>>
>> Das ist ohne Frage unzulässig. Es ist allerdings offen, ob das speziell für
>> dich eine Rolle spielt.
>
> Tut es, denn mir wurde die Reklamation in der Filiale verweigert.

Dann lies die Bedienungsanleitung nochmal genau durch.

>> > Und man kann beliebige andere Probleme bekommen:
>> > Beweislastumkehr, abweichendes Modell, kein Ersatz der Aufwendungen
>> > usw.
>>
>> Genau deswegen schrieb ich ja, dass man sich zuerst noch einmal die
>> Garantiebedingungen zu Gemüte führen sollte.
>
> Unanbhängig davon, was in den einzelnen Bedingungen drinsteht, verlangt
> Lidl generell die Abwicklung über den Hersteller.

s/Hersteller/beauftragten Reparaturservice/

Wolf 'der, wie gesagt, auch identisch mit dem Hersteller sein /kann/' gang
--
Wolf Stringhammer
2011-11-09 18:21:14 UTC
Permalink
"Wolfgang Jäth" schrieb:

> Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, der Kunde /kann/, /muss/ sich
> aber nicht an den Dienstleister direkt wenden. IIRC muss der Händler das
> Gerät entgegen nehmen und weiterleiten, wen nder Kunde darauf besteht.
> Normalerweise dauert das aber länger, ohne daß es etwas an der Qualität
> der Dienstleistung ändert, weswegen das nicht unbedingt empfehlenswert
> ist.

Er spart sich den Aufwand für die Verpackung, Gang zur Post und die mit
der Verpackung und dem Versand verbundenen Risiken, bzw. das Auf-
suchen des ggf. entfernten Betriebs etc., ggf. zu Hause das Abwarten des
Abholservice und bei Rücklieferung.

W.
Martin Τrautmann
2011-11-09 18:56:45 UTC
Permalink
On Wed, 09 Nov 2011 18:56:47 +0100, Wolfgang Jäth wrote:
> Aber der Händler hat AFAIK durchaus das Recht, den Kunden direkt an den
> von ihm beauftragten Reparaturservice zu verweisen; und das erfolgt bei
> bei Discountern gekauften Ware regelmäßig per Bedienungsanleitung.
>
> Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, der Kunde /kann/, /muss/ sich
> aber nicht an den Dienstleister direkt wenden. IIRC muss der Händler das
> Gerät entgegen nehmen und weiterleiten, wen nder Kunde darauf besteht.
> Normalerweise dauert das aber länger, ohne daß es etwas an der Qualität
> der Dienstleistung ändert, weswegen das nicht unbedingt empfehlenswert ist.

Genau das ist ja die Frage, wo du nur ein AFAIK hast. Kann der Händler
die Annahme der Reklamation verweigern und ausschließlich an den
Hersteller verweisen?

> >> Das ist ohne Frage unzulässig. Es ist allerdings offen, ob das speziell für
> >> dich eine Rolle spielt.
> >
> > Tut es, denn mir wurde die Reklamation in der Filiale verweigert.
>
> Dann lies die Bedienungsanleitung nochmal genau durch.

Die sagt im konkreten Fall, dass der Hersteller zwei Jahre Garantie
bietet. Lidl verweigert die Rücknahme angeblich aber generell bei allem
Non-Food. Kann ich eigentlich nicht glauben, da dann bei vielen Artikeln
überhaupt kein Ansprechpartner dabei steht.

Auch in dem Fall dass ich Anleitung/Garantieurkunge nicht mehr finden
würde würde die gesetzliche Gewährleistung greifen - möglicherweise
sogar ohne Kaufbeleg, wenn das Kaufdatum anderweitig belegt werden kann.

> >> Genau deswegen schrieb ich ja, dass man sich zuerst noch einmal die
> >> Garantiebedingungen zu Gemüte führen sollte.
> >
> > Unanbhängig davon, was in den einzelnen Bedingungen drinsteht, verlangt
> > Lidl generell die Abwicklung über den Hersteller.
>
> s/Hersteller/beauftragten Reparaturservice/

Unnötige Spitzfindigkeit - in ihrem Schreiben nennt Lidl das nur
pauschal "Hersteller".

Schönen Gruß
Martin
Wolf Stringhammer
2011-11-09 19:27:34 UTC
Permalink
"Martin Τrautmann" schrieb:

> Genau das ist ja die Frage, wo du nur ein AFAIK hast. Kann der
> Händler die Annahme der Reklamation verweigern und ausschließlich
> an den Hersteller verweisen?

Er kann nicht auf die Herstellergarantie verweisen.

Er kann mit der Abwicklug der Gewährleistung aber natürlich einen
Dritten (= Erfüllungsgehilfe) beauftragen. Das kann natürlich auch
der Hersteller sein - oft ist das sogar sinnvoll.

Allerdings muss er sich Fehler des Dritten selbst zurechnen lassen,
etwa erfolglose Reparaturversuche.

Der Kunde muss sich aber sicher nicht darauf verweisen lassen, die
Ware zu ordnungsgemäß verpacken und bei der Post aufzugeben. Der
Verkäufer muss das schon selbst abwickeln (es sei denn, der Dritte
sitzt etwa in den Geschäftsräumen des Verkäufers´). Aber bereits
eine Trambahnfahrt durch die Stadt halte ich für nicht mehr zmutbar.

W.
Wolfgang Jäth
2011-11-10 07:25:41 UTC
Permalink
Am 09.11.2011 19:56, schrieb Martin Τrautmann:
>> Aber der Händler hat AFAIK durchaus das Recht, den Kunden direkt an den
>> von ihm beauftragten Reparaturservice zu verweisen; und das erfolgt bei
>> bei Discountern gekauften Ware regelmäßig per Bedienungsanleitung.
>>
>> Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, der Kunde /kann/, /muss/ sich
>> aber nicht an den Dienstleister direkt wenden. IIRC muss der Händler das
>> Gerät entgegen nehmen und weiterleiten, wen nder Kunde darauf besteht.
>> Normalerweise dauert das aber länger, ohne daß es etwas an der Qualität
>> der Dienstleistung ändert, weswegen das nicht unbedingt empfehlenswert ist.
>
> Genau das ist ja die Frage, wo du nur ein AFAIK hast. Kann der Händler
> die Annahme der Reklamation verweigern und ausschließlich an den
> Hersteller verweisen?

s/Hersteller/beauftragten Servicedienstleister/

Das mag pedantisch klingen, ist es aber nicht. Wenn der Händler auf den
/Hersteller/ verweist, verweist er damit (möglicherweise) auf /dessen/
/Garantieleistungen/. Und das darf er nicht. Verweist er dagegen auf den
von ihm beauftragten /Servicediesntleister/ (auch wenn das
'zufälligerweise' auch der Hersteller ist), dann handelt dieser
lediglich als Erfüllungsgehilfe der /Gewährleistungspflicht/ des
/Händlers/.

Grundsätzlich einmal gilt der Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem
Vertragspartner, und das ist der Händler. Das ist auf alle Fälle mal Fakt.

Ich kann aber nicht definitiv sagen, ob der Händler diese /seine/
Verpflichtung generell und für den Käufer verbindlich einem Dritten
übertragen kann. Ich bezweifle es aber. IMHO sind dann beide (Händler
und Erfüllunsgehilfe) gesamtschuldnerisch dem Kunden verpflichtet.
Sprich der Kunde kann sich aussuchen, wen von beiden er damit belastet.


>> >> Das ist ohne Frage unzulässig. Es ist allerdings offen, ob das speziell für
>> >> dich eine Rolle spielt.
>> >
>> > Tut es, denn mir wurde die Reklamation in der Filiale verweigert.
>>
>> Dann lies die Bedienungsanleitung nochmal genau durch.
>
> Die sagt im konkreten Fall, dass der Hersteller zwei Jahre Garantie
> bietet.

Dann ist das keine speziell für den betreffenden Discounter produzierte
Ware, sprich Dein erster Ansprechpartner ist auf alle Fälle der Händler
aka Lidl.

>Lidl verweigert die Rücknahme angeblich aber generell bei allem
> Non-Food.

Hä? Ich dachte, die geben sogar eine 2-monatige Rücknahmegarantie?

Unabhängig davon kann /kein/ Händler innerhalb Deutschlands die einem
Endverbraucher gegenüber gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung
ausschließen; weder per AGB noch durch Einzelvertrag.

Sollte Lidl also Deinen gesetzlichen Anspruch auf Nachbesserung oder
Umtausch (nach Deiner Wahl) nicht erfüllen können (und das tut er, wenn
er die Annnahme der Reklamation verweigert), hast Du gesetzlichen
Anspruch auf Minderung oder Wandlung aka Rückgabe.

Da er aber ganz offensichtlich Wandlung verweigert, bleibt Dir nur die
Drohung und ggf. auch Beschreitung des Rechtsweges.

> Auch in dem Fall dass ich Anleitung/Garantieurkunge nicht mehr finden
> würde würde die gesetzliche Gewährleistung greifen - möglicherweise
> sogar ohne Kaufbeleg, wenn das Kaufdatum anderweitig belegt werden kann.

Wenn das anderweitig belegt werden könnte, ja; aber das regelmäßig
schwierig sein. Ein wie auch immer gearteter Eigenbeleg ist sicher kein
ausreichender Beweis.

>> >> Genau deswegen schrieb ich ja, dass man sich zuerst noch einmal die
>> >> Garantiebedingungen zu Gemüte führen sollte.
>> >
>> > Unanbhängig davon, was in den einzelnen Bedingungen drinsteht, verlangt
>> > Lidl generell die Abwicklung über den Hersteller.
>>
>> s/Hersteller/beauftragten Reparaturservice/
>
> Unnötige Spitzfindigkeit

Nein (s. o.).

Wolfgang
--
Martin Τrautmann
2011-11-11 07:35:57 UTC
Permalink
On Thu, 10 Nov 2011 08:25:41 +0100, Wolfgang Jäth wrote:
> >Lidl verweigert die Rücknahme angeblich aber generell bei allem
> > Non-Food.
>
> Hä? Ich dachte, die geben sogar eine 2-monatige Rücknahmegarantie?

Das ist ein Sonderfall einer zusätzlichen Garantie. Ja, die gibt es,
aber Lidl verweigert eben generell, von drittem bis 24. Monat.

> Unabhängig davon kann /kein/ Händler innerhalb Deutschlands die einem
> Endverbraucher gegenüber gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung
> ausschließen; weder per AGB noch durch Einzelvertrag.

In ihrem Schreiben tun sie genau dies. Auf dem Aushang, wie auch online
schreiben sie zumindest noch formal richtig, dass natürlich die
gesetzlichen Rechte unberührt bleiben - nur handeln sie entgegengesetzt.

> > Auch in dem Fall dass ich Anleitung/Garantieurkunge nicht mehr finden
> > würde würde die gesetzliche Gewährleistung greifen - möglicherweise
> > sogar ohne Kaufbeleg, wenn das Kaufdatum anderweitig belegt werden kann.
>
> Wenn das anderweitig belegt werden könnte, ja; aber das regelmäßig
> schwierig sein. Ein wie auch immer gearteter Eigenbeleg ist sicher kein
> ausreichender Beweis.

Nein, im Gegenteil ist das regelmäßig besonders einfach, da es sich um
einmal als Aktionsware angebotene Artikel handelt. Mit einem Archiv wie
(ehem.) koever.com lässt sich leicht nachschlagen, wann es dieses
Angebot gab.

> >> >> Genau deswegen schrieb ich ja, dass man sich zuerst noch einmal die
> >> >> Garantiebedingungen zu Gemüte führen sollte.
> >> >
> >> > Unanbhängig davon, was in den einzelnen Bedingungen drinsteht, verlangt
> >> > Lidl generell die Abwicklung über den Hersteller.
> >>
> >> s/Hersteller/beauftragten Reparaturservice/
> >
> > Unnötige Spitzfindigkeit
>
> Nein (s. o.).

Dennoch falsch, ich hatte ja zitiert, was Lidl selbst schrieb:
Hersteller. Und weiterhin falsch, da mein Recht weiterhin die
Reklamation beim Händler sein muss (?), nicht aber das Einsenden zu
einem beauftragten Reparaturservice.

Schönen Gruß
Martin
Wolfgang Jäth
2011-11-11 11:44:31 UTC
Permalink
Am 11.11.2011 08:35, schrieb Martin Τrautmann:
>
>> Unabhängig davon kann /kein/ Händler innerhalb Deutschlands die einem
>> Endverbraucher gegenüber gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung
>> ausschließen; weder per AGB noch durch Einzelvertrag.
>
> In ihrem Schreiben tun sie genau dies.

Ich kenne das Schreiben nicht, aber ich würde es erst mal daraufhin
untersuchen, ob darin tatsächlich auf eine /Reklamation/ eingegangen
wird, oder ob das nicht vielmehr (missverstandenerweise, egal ob
absichtlich oder unabsichtlich) Rückgabe wegen /Nichtgefallen/ o. ä. meint.

>Auf dem Aushang, wie auch online
> schreiben sie zumindest noch formal richtig, dass natürlich die
> gesetzlichen Rechte unberührt bleiben - nur handeln sie entgegengesetzt.

Was meinen Verdacht eines Missverständnisses stärkt.

>> > Auch in dem Fall dass ich Anleitung/Garantieurkunge nicht mehr finden
>> > würde würde die gesetzliche Gewährleistung greifen - möglicherweise
>> > sogar ohne Kaufbeleg, wenn das Kaufdatum anderweitig belegt werden kann.
>>
>> Wenn das anderweitig belegt werden könnte, ja; aber das regelmäßig
>> schwierig sein. Ein wie auch immer gearteter Eigenbeleg ist sicher kein
>> ausreichender Beweis.
>
> Nein, im Gegenteil ist das regelmäßig besonders einfach, da es sich um
> einmal als Aktionsware angebotene Artikel handelt. Mit einem Archiv wie
> (ehem.) koever.com lässt sich leicht nachschlagen, wann es dieses
> Angebot gab.

Und wie beweist das, wann /genau/ der Artikel in welcher Filiale
erworben wurde? Und daß es den betreffenden Artikel wirklich /nie/ auch
irgendwo anders gab?

Wolfgang
--
Martin Τrautmann
2011-11-11 17:00:40 UTC
Permalink
On Fri, 11 Nov 2011 12:44:31 +0100, Wolfgang Jäth wrote:
> Ich kenne das Schreiben nicht, aber ich würde es erst mal daraufhin
> untersuchen, ob darin tatsächlich auf eine /Reklamation/ eingegangen
> wird, oder ob das nicht vielmehr (missverstandenerweise, egal ob
> absichtlich oder unabsichtlich) Rückgabe wegen /Nichtgefallen/ o. ä. meint.

Der relevante Teil war zitiert am Anfang des Threads. Vorangegangen war
eine Anfrage, da die Reklamation nach fünf Monaten nicht in der Filiale
angenommen wurde.

> >Auf dem Aushang, wie auch online
> > schreiben sie zumindest noch formal richtig, dass natürlich die
> > gesetzlichen Rechte unberührt bleiben - nur handeln sie entgegengesetzt.
>
> Was meinen Verdacht eines Missverständnisses stärkt.

Nein, da ich auf Abgabe dort wegen Defekt bestand und kategorisch
abgewiesen wurde - incl. Demonstration dieses Schildes, wovon nur die
zwei-Monats-Frist akzeptiert würde, generell, für alles, egal ob defekt
oder nicht, danach nichts, und der Hinweis auf die gesetzlichen,
uneingeschränkten Rechte mit Achselzucken kommentiert wurde, man sei
angewiesen, nichts anzunehmen.

> > Nein, im Gegenteil ist das regelmäßig besonders einfach, da es sich um
> > einmal als Aktionsware angebotene Artikel handelt. Mit einem Archiv wie
> > (ehem.) koever.com lässt sich leicht nachschlagen, wann es dieses
> > Angebot gab.
>
> Und wie beweist das, wann /genau/ der Artikel in welcher Filiale
> erworben wurde? Und daß es den betreffenden Artikel wirklich /nie/ auch
> irgendwo anders gab?

Das muss man nicht beweisen, sondern einfach nur glaubbar machen.
Artikel wie Silvercrest, Florabest usw. sind Lidl-Hausmarken, die es
nirgends sonst gibt.

Schönen Gruß
Martin
Michael Landenberger
2011-11-09 18:51:29 UTC
Permalink
"Martin Trautmann" <t-***@gmx.net> schrieb:

> On Wed, 9 Nov 2011 14:33:09 +0100, Michael Landenberger wrote:

>> > Der stammt so wortgetreu von Lidl
>>
>> Inhaltlich ist der erste Teil aber korrekt.
>
> Um den geht's auch überhaupt nicht:

Dann frage ich mich, warum du diesen Teil überhaupt zitiert hast. Dein OP
erweckte den Eindruck, als ob dir just an diesem ersten (und korrekten) Teil
etwas missfallen hätte. Aber ok, das wäre jetzt geklärt.

>> Allerdings kann der Kunde nach mehreren
>> fehlgeschlagenen Reparaturversuchen die Wandlung verlangen.
>> Das hat dann aber nichts mit dem Rückgaberecht zu tun.
>
> Doch, gerade damit. Denn dann hat man das *gesetzliche Recht* darauf.

Nein. Wandlung und Rückgaberecht sind zwei unterschiedliche Dinge, auch wenn
sie im Endeffekt dasselbe Resultat haben.

> Ich habe das Recht zur Mängelbeseitigung. Laut BGB habe ich da die
> Wahl zwischen Nachbesserung, Minderung oder Wandlung.

Zunächst hast du kein Recht auf Wandlung, sondern nur auf die Lieferung
einer mängelfreien Sache. Gemäß §439 BGB hast du lediglich die Wahl zwischen
einer Nacherfüllung (also der Beseitigung des Mangels) oder der ersatzweisen
Lieferung einer mängelfreien Sache. Der Händler darf außerdem die vom Kunden
gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Erst wenn in angemessener Frist
keine Nacherfüllung gemäß $439 BGB erfolgt, hast du gemäß §440 BGB das Recht
zu wandeln. Mit anderen Worten: Nacherfüllung hat Vorrang. Wandlung ist erst
dann möglich, wenn keine Nacherfüllung erfolgt oder diese fehlschlägt.

Gruß

Michael
Martin Τrautmann
2011-11-09 19:02:11 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 19:51:29 +0100, Michael Landenberger wrote:
> "Martin Trautmann" <t-***@gmx.net> schrieb:
>
> > On Wed, 9 Nov 2011 14:33:09 +0100, Michael Landenberger wrote:
>
> >> > Der stammt so wortgetreu von Lidl
> >>
> >> Inhaltlich ist der erste Teil aber korrekt.
> >
> > Um den geht's auch überhaupt nicht:
>
> Dann frage ich mich, warum du diesen Teil überhaupt zitiert hast. Dein OP
> erweckte den Eindruck, als ob dir just an diesem ersten (und korrekten) Teil
> etwas missfallen hätte. Aber ok, das wäre jetzt geklärt.

Da wollte ich nicht zu viel aus dem Zusammenhang reissen, sondern die
Behauptung im Kontext lassen. Um was es mir geht stand in der
Einleitung, wie auch im Subject.

> Zunächst hast du kein Recht auf Wandlung, sondern nur auf die Lieferung
> einer mängelfreien Sache.

ok

> Gemäß §439 BGB hast du lediglich die Wahl zwischen
> einer Nacherfüllung (also der Beseitigung des Mangels) oder der ersatzweisen
> Lieferung einer mängelfreien Sache. Der Händler darf außerdem die vom Kunden
> gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese nur mit
> unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Erst wenn in angemessener Frist
> keine Nacherfüllung gemäß $439 BGB erfolgt, hast du gemäß §440 BGB das Recht
> zu wandeln. Mit anderen Worten: Nacherfüllung hat Vorrang. Wandlung ist erst
> dann möglich, wenn keine Nacherfüllung erfolgt oder diese fehlschlägt.

Ob das so ist weiss ich nicht sicher. Laut BGB hat der Käufer das eine,
das andere "oder" das dritte. Manche glauben, das kann der Käufer sich
selbst aussuchen. Der Verkäufer hat dann die Wahl, das so zu machen oder
wegen unverhältnismäßigem Aufwand den Vertrag rückgängig zu mache.

Woraus leitet sich im BGB das vorrangige Recht der Beseitigung bzw. des
Austauschs ganz genau her?

Natürlich ist das nur ein Randthema, weil der Händler hier ja alle drei
Varianten ablehnt und nur indirekt die Nacherfüllung über den Hersteller
anbietet - typischerweise dann keine Wandlung oder Minderung.

Schönen Gruß
Martin
Heinz Georg
2011-11-09 22:31:40 UTC
Permalink
Am 09.11.2011 20:02, schrieb Martin Τrautmann:
> On Wed, 9 Nov 2011 19:51:29 +0100, Michael Landenberger wrote:

>> Gemäß §439 BGB hast du lediglich die Wahl zwischen
>> einer Nacherfüllung (also der Beseitigung des Mangels) oder der ersatzweisen
>> Lieferung einer mängelfreien Sache.
>
> Laut BGB hat der Käufer das eine,
> das andere "oder" das dritte. Manche glauben, das kann der Käufer sich
> selbst aussuchen.

Du scheinst ein Uralt-BGB zu haben.

> Woraus leitet sich im BGB das vorrangige Recht der Beseitigung bzw. des
> Austauschs ganz genau her?

Wie Michael schrieb, aus § 439 BGB, insbesondere Absatz 1.
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Martin Τrautmann
2011-11-10 05:27:12 UTC
Permalink
On Wed, 09 Nov 2011 23:31:40 +0100, Heinz Georg wrote:
> Du scheinst ein Uralt-BGB zu haben.

Nein, ich habe § 437 BGB vielleicht falsch verstanden.

Schönen Gruß
Martin
Wolfgang Jäth
2011-11-10 07:53:54 UTC
Permalink
Am 09.11.2011 23:31, schrieb Heinz Georg:
>
>>> Gemäß §439 BGB hast du lediglich die Wahl zwischen
>>> einer Nacherfüllung (also der Beseitigung des Mangels) oder der ersatzweisen
>>> Lieferung einer mängelfreien Sache.
>>
>> Laut BGB hat der Käufer das eine,
>> das andere "oder" das dritte. Manche glauben, das kann der Käufer sich
>> selbst aussuchen.
>
> Du scheinst ein Uralt-BGB zu haben.
>
>> Woraus leitet sich im BGB das vorrangige Recht der Beseitigung bzw. des
>> Austauschs ganz genau her?
>
> Wie Michael schrieb, aus § 439 BGB, insbesondere Absatz 1.
> http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Eigentlich ergibt sich die Vorrangigkeit von Reparatur bzw. Umtausch
gegenüber Wandlung bzw. Minderung eher aus § 437 BGB. Wie Michael
tatsächlich und korrekterweise schrieb, ergibt sich aus § 439 Ab. 1 BGB
lediglich erstens die Wahlfreiheit des Käufers und zweitens zwischen den
gleichrangigen Möglichkeiten Reparatur und Umtausch.

Dabei ist die Formulierung des § 437 BGB genau zu beachten. Zwischen den
Aufzählungen Nr. 1 und Nr. 2 steht kein Bindewort wie 'und' oder 'oder',
was darauf hin weist, daß die Aufzählung eine sequentielle
Vorgehensweise darstellt (zuerst erstens, dann zweitens).

Zwischen Nr. 2. und Nr. 3 dagegen /steht/ ein 'und'. Das bedeutet, daß
diese beiden Punkte dann gleichzeitig gelten sollen (das ist also im
Prinzip nicht ein '2' und '3', sondern eher ein '2a' und '2b'; aber eine
derartige Nummerierung wird in Gesetzestexten meines Wissens nicht
angewendet).

Der Schadensersatz nach Nr. 3 gilt demzufolge also /nur/ für den Fall
der Wandlung oder Minderung (oder natürlich Verzicht auf beides) nach
Nr. 2. Im Fall von Nr. 1 dagegen werden die möglichen Ansprüche auf
Schadensersatz in § 439 Abs. 2 BGB abgehandelt.

Wolf 'ist nach meinem Gefühl ein bisschen unsystematisch strukturiert,
aber vermutlich trotzdem das Beste, was in dem Fall sinnvoll ist' gang
--
Stefan Schmitz
2011-11-11 15:43:37 UTC
Permalink
On 10 Nov., 08:53, Wolfgang Jäth <***@goldmail.de> wrote:

> Eigentlich ergibt sich die Vorrangigkeit von Reparatur bzw. Umtausch
> gegenüber Wandlung bzw. Minderung eher aus  § 437 BGB. Wie Michael
> tatsächlich und korrekterweise schrieb, ergibt sich aus  § 439 Ab. 1 BGB
> lediglich erstens die Wahlfreiheit des Käufers und zweitens zwischen den
> gleichrangigen Möglichkeiten Reparatur und Umtausch.
>
> Dabei ist die Formulierung des § 437 BGB genau zu beachten. Zwischen den
> Aufzählungen Nr. 1 und Nr. 2 steht kein Bindewort wie 'und' oder 'oder',
> was darauf hin weist, daß die Aufzählung eine sequentielle
> Vorgehensweise darstellt (zuerst erstens, dann zweitens).
>
> Zwischen Nr. 2. und Nr. 3 dagegen /steht/ ein 'und'. Das bedeutet, daß
> diese beiden Punkte dann gleichzeitig gelten sollen (das ist also im
> Prinzip nicht ein '2' und '3', sondern eher ein '2a' und '2b'; aber eine
> derartige Nummerierung wird in Gesetzestexten meines Wissens nicht
> angewendet).

Nein, diese Argumentation ist Unsinn. Wenn in Aufzählungen vor dem
letzten Glied "und" oder "oder" steht, bei den anderen dagegen ein
Komma, dann gilt die "und"/"oder"-Verknüpfung für alle Glieder.

Dass Nacherfüllung Priorität vor Rücktritt und Schadensersatz hat,
ergibt sich aus den Voraussetzungen für letztere. Dafür bedarf es
nämlich einer erfolglos verstrichenen Frist, oder aber die
Nacherfüllung muss verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar sein.

Jemand schrieb hier mal, dass § 437 BGB eigentlich überflüssig sei, da
nur die gesetzlichen Rechte nochmal zusammengefasst sind. Das
allerdings hätte man auch verständlicher gestalten können.
jms
2011-11-09 15:17:38 UTC
Permalink
On 09.11.2011 14:33, Michael Landenberger wrote:
> Auf deinen Fall trifft das aber nur zu, wenn du tatsächlich die Rücknahme
> des Artikels und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt hast. Wolltest du
> dagegen im Rahmen der Gewährleistung einen defekten Artikel reklamieren,
> dann passt der erste Teil nicht zum Sachverhalt. In diesem Fall ist es wohl
> ein Textbaustein, der versehentlich in das Antwortschreiben eingebaut wurde.

Der bezug auf die freiwillige garantie ist IMHO ein absichtlicher raffinierter schachzug,
um dem kunden etwas falsches zu suggerieren.
Otto Normalverbraucher merkt nämlich diese feinen sprachlichen unterschiede gar nicht.

JMS
Martin Τrautmann
2011-11-09 11:31:32 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 09:44:00 +0000 (UTC), Martin Τrautmann wrote:
> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
> können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
> zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
> werden können.

<ingrid>

Das ist wohl weder aktuell noch ein Einzelfall, siehe z.B.
<http://www.verbraucherrunde.net/discounter-lidl-lehnt-gewaehrleistung-und-reklamation-ab-t2060.html>
vom 12.12.2010

Von Plus finden sich ähnliche, ältere Beispiele.

Von Aldi kenne ich solche Probleme überhaupt nicht - bzw. nur indirekt,
weil ich da beim ersten Mal die Herstellergarantie nutzte, ein
baugleiches Gerät mit anderem Herstellerlabel bekam und beim erneuten
Defekt der Händler das dann nicht mehr annehmen wollte, weil
offensichtlich nicht von ihm.

Schönen Gruß
Martin
Frank D. Holle
2011-11-09 11:52:55 UTC
Permalink
Martin &#932;rautmann wrote:
> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
können.

Abmahnen lassen?
http://wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/
Die eigene Compliance-Abteilung aufklären lassen?
http://www.lidl.de/de/Vertrauensanwalt

Bereitet denn die Servicestelle für die Herstellergarantie hier konkrete
Probleme, so dass ein Rückgriff auf die Gewährleistung sinnvoll ist?
Ludger Averborg
2011-11-09 18:15:44 UTC
Permalink
On 9 Nov 2011 11:52:55 -0000, Frank D. Holle <***@yopmail.net>
wrote:

>Martin &#932;rautmann wrote:
>> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
>können.
>
>Abmahnen lassen?
>http://wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/
>Die eigene Compliance-Abteilung aufklären lassen?
>http://www.lidl.de/de/Vertrauensanwalt
>
>Bereitet denn die Servicestelle für die Herstellergarantie hier konkrete
>Probleme, so dass ein Rückgriff auf die Gewährleistung sinnvoll ist?
>
Die Leistungen aus der Gewährleistung sind oft höher als die aus
irgendwelchen Garantien.
Z. B. §439 (2) BGB:
2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen.

Man wird es bei Garantiefällen meist wohl schwer haben, die Kosten für
Verpackung, Abholung, Transport, Telefonkosten etc bezahlt zu
bekommen.

l.
Kurt Guenter
2011-11-09 20:21:09 UTC
Permalink
Martin ?rautmann <t-***@gmx.net> schrieb:

>Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
>auf den Hersteller und nicht beim Händler."

über die schriftliche Aussage freut sich jede Verbraucher-Zentrale.

>Lidl will, dass defekte Geräte statt dessen beim Hersteller reklamiert
>werden.

was sie wollen, kann dem Verbraucher egal sein.

Die VK bei Aldi sind da aber auch nicht besser und verweigern gerne
mal die Gewährleistung mit dem Hinweis auf die
1-Monats-Rückgabe-Frist.

Erst der Hinweis "Wenn sie die gesetzliche Gewährleistung verweigern,
bin ich sofort beim Anwalt" veranlasste die VK, den defekten Artikel
anzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.
Stefan Schmitz
2011-11-09 21:16:29 UTC
Permalink
On 9 Nov., 10:44, Martin Τrautmann <t-***@gmx.net> wrote:

> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
> innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
> Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
> nachkommen können.

Bis hierhin völlig korrekt. Ein Recht auf Rücknahme hast du bei
Mängeln nicht.

> Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> auf den Hersteller und nicht beim Händler."

Aber das ist natürlich Nonsens. Welche Stelle hat das so geschrieben?

Lidl macht nach meiner Erfahrung unter den Discountern die wenigsten
Probleme bei Reklamationen. Vielleicht mal bei der Zentrale
beschweren, dass da eine untergeordnete Stelle Mist baut?

Zum praktischen Vorgehen:
Du kannst zwecks Nacherfüllung einen neuen Artikel oder die Reparatur
des defekten verlangen.
Beides kann Lidl nicht (selbst) leisten: Der Artikel ist nicht mehr im
Unternehmen erhältlich, und reparieren können die schon gar nicht.
Also wird die Nacherfüllung ausgelagert, meist wohl auf den
Hersteller. Theoretisch kannst du verlangen, dass die das in der
Filiale anleiern. Das macht dort aber Arbeit, die man nicht gelernt
hat. Für alle Beteiligten bequemer ist es, wenn du dir den Weg über
die Filiale sparst.
Lass dir also vom Kundendienst sagen, wie du die gewünschte Art der
Nacherfüllung bekommst. Wenn du dich daran hältst, hast du das gleiche
Ergebnis wie bei einer Reklamation im Fachhandel.
Ludger Averborg
2011-11-09 22:26:19 UTC
Permalink
On Wed, 9 Nov 2011 13:16:29 -0800 (PST), Stefan Schmitz <***@gmx.de>
wrote:

>On 9 Nov., 10:44, Martin ?rautmann <t-***@gmx.net> wrote:
>
>> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
>> innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
>> Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
>> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
>> nachkommen können.
>
>Bis hierhin völlig korrekt. Ein Recht auf Rücknahme hast du bei
>Mängeln nicht.
>
>> Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
>> auf den Hersteller und nicht beim Händler."
>
>Aber das ist natürlich Nonsens. Welche Stelle hat das so geschrieben?
>
>Lidl macht nach meiner Erfahrung unter den Discountern die wenigsten
>Probleme bei Reklamationen. Vielleicht mal bei der Zentrale
>beschweren, dass da eine untergeordnete Stelle Mist baut?
>
>Zum praktischen Vorgehen:
>Du kannst zwecks Nacherfüllung einen neuen Artikel oder die Reparatur
>des defekten verlangen.
>Beides kann Lidl nicht (selbst) leisten: Der Artikel ist nicht mehr im
>Unternehmen erhältlich, und reparieren können die schon gar nicht.
>Also wird die Nacherfüllung ausgelagert, meist wohl auf den
>Hersteller. Theoretisch kannst du verlangen, dass die das in der
>Filiale anleiern. Das macht dort aber Arbeit, die man nicht gelernt
>hat. Für alle Beteiligten bequemer ist es, wenn du dir den Weg über
>die Filiale sparst.
Ich sehe das nicht so: für den Kunden mit der mangelhaften Ware ist es
doch weitaus bequemer, das Gerät beim nächsten Einkauf wieder zum
Händler zurückzutragen: kein Telefonieren, kein Verpacken, kein zur
Post bringen, kein Porto auslegen, keine Probleme mit dem
Transportrisiko.

Nein, ich meine schon, dass das alles Sachen sind, um die sich der
Händler kümmern sollte und nicht ich.

l.
Stefan Schmitz
2011-11-10 15:29:15 UTC
Permalink
On 9 Nov., 23:26, Ludger Averborg <***@web.de> wrote:
> On Wed, 9 Nov 2011 13:16:29 -0800 (PST), Stefan Schmitz <***@gmx.de>
> wrote:

> >Zum praktischen Vorgehen:
> >Du kannst zwecks Nacherfüllung einen neuen Artikel oder die Reparatur
> >des defekten verlangen.
> >Beides kann Lidl nicht (selbst) leisten: Der Artikel ist nicht mehr im
> >Unternehmen erhältlich, und reparieren können die schon gar nicht.
> >Also wird die Nacherfüllung ausgelagert, meist wohl auf den
> >Hersteller. Theoretisch kannst du verlangen, dass die das in der
> >Filiale anleiern. Das macht dort aber Arbeit, die man nicht gelernt
> >hat. Für alle Beteiligten bequemer ist es, wenn du dir den Weg über
> >die Filiale sparst.
>
> Ich sehe das nicht so: für den Kunden mit der mangelhaften Ware ist es
> doch weitaus bequemer, das Gerät beim nächsten Einkauf wieder zum
> Händler zurückzutragen: kein Telefonieren, kein Verpacken, kein zur
> Post bringen, kein Porto auslegen, keine Probleme mit dem
> Transportrisiko.

Wenn es denn problemlos funktioniert, sicher.
Wenn wie hier der Kunde aber schon weiß oder vermutet, dass die Deppen
in der Filiale sich querstellen, sieht die Kalkulation ganz anders
aus.

> Nein, ich meine schon, dass das alles Sachen sind, um die sich der
> Händler kümmern sollte und nicht ich.

Wenn er das nicht von sich aus tut, stellt sich aber die Frage,
welchen Aufwand du lieber treibst: Dich selbst um den Kram kümmern
oder den Händler dazu bewegen, es statt deiner zu tun.
Uwe Premer
2011-11-09 22:51:36 UTC
Permalink
Martin Τrautmann schrieb am 09.11.2011 10:44 Uhr:
> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
> können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
> zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
> werden können.
>
> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
> innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
> Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
> nachkommen können. Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> auf den Hersteller und nicht beim Händler."

Meine Information ist die, dass in den ersten sechs Monaten der
Gewährleistungszeit bei einem Defekt des Geräts die Beweislast beim Händler
liegt und zudem der Kunde die Wahl hat zwischen Umtausch, Wandlung oder
Reparatur.
<http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html>
<http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html>
Jedoch kann der Händler den Umtausch verweigern, wenn er beispielsweise
keine passenden Geräte mehr hat und daher auf Reparatur verweisen.
[BGB §439 (3)]

Die Abwicklung der Reparatur, sollte sie notwendig sein, wird normalerweise
vom Händler vorgenommen.
Ich sehe aber dann kein Problem bei einer Abwicklung einer
Gewährleistungsreparatur direkt über den Hersteller, wenn dem Kunden
dadurch keinerlei Kosten entstehen, sprich: auch keine Versandkosten.

Wenn der Hersteller also für den Versand sorgt und die Reparatur ebenfalls
kostenfrei für den Kunden erledigt, ist die Welt doch in Ordnung.

[BGB §439 (2)]

> Lidl will, dass defekte Geräte statt dessen beim Hersteller reklamiert
> werden.

Nochmal: in den ersten sechs Monaten herrscht Beweislastumkehr, das heißt,
dann ist die Sache erstmal Sache des Händlers.
Aber wie gesagt, er kann aus wichtigen Gründen den Umtausch verweigern.

-> BGB § 434

> Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
> Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
> Einschränkung raten.

Kommt drauf an:
Die gesetzliche zweijährige Gewährleistung ist laut Papier (BGB) eigentlich
nur in den ersten 6 Monaten wirklich interessant.

Wohingegen eine echte Herstellergarantie von z.B. zwei Jahren in der Zeit
nach dem ersten halben Jahr weit "wertvoller" ist als die gesetzliche
Gewährleistung.

Uwe
Michael Landenberger
2011-11-10 06:33:05 UTC
Permalink
"Uwe Premer" <***@uwe-premer.de> schrieb:

> Meine Information ist die, dass in den ersten sechs Monaten der
> Gewährleistungszeit bei einem Defekt des Geräts die Beweislast
> beim Händler liegt und zudem der Kunde die Wahl hat zwischen
> Umtausch, Wandlung oder Reparatur.
> <http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html>
> <http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html>

Zunächst hat der Kunde nur die Wahl zwischen Umtausch oder Reparatur. Erst
wenn diese beiden Möglichkeiten erschöpft sind, kann er wandeln.

> Jedoch kann der Händler den Umtausch verweigern, wenn er
> beispielsweise keine passenden Geräte mehr hat und daher auf
> Reparatur verweisen. [BGB §439 (3)]

Korrekt.

> Die Abwicklung der Reparatur, sollte sie notwendig sein, wird
> normalerweise vom Händler vorgenommen.

Egal wer die Reklamation letztendlich bearbeitet: Ansprechpartner für den
Kunden ist immer der Händler. Der kann natürlich einen externen
Dienstleister beauftragen, aber den Kunden muss das nicht interessieren.

> Ich sehe aber dann kein Problem bei einer Abwicklung einer
> Gewährleistungsreparatur direkt über den Hersteller, wenn
> dem Kunden dadurch keinerlei Kosten entstehen, sprich: auch
> keine Versandkosten.

ACK, sofern man praktisch und nicht juristisch denkt ;-) Der ein oder andere
Paragrafenreiter könnte allerdings trotzdem auf seinem Recht beharren und
darauf bestehen, dass sich der Händler seiner Reklamation annimmt.

Gruß

Michael
Ludger Averborg
2011-11-10 08:48:46 UTC
Permalink
On Wed, 09 Nov 2011 23:51:36 +0100, Uwe Premer <***@uwe-premer.de>
wrote:

>Die Abwicklung der Reparatur, sollte sie notwendig sein, wird normalerweise
>vom Händler vorgenommen.
>Ich sehe aber dann kein Problem bei einer Abwicklung einer
>Gewährleistungsreparatur direkt über den Hersteller, wenn dem Kunden
>dadurch keinerlei Kosten entstehen, sprich: auch keine Versandkosten.
>
>Wenn der Hersteller also für den Versand sorgt und die Reparatur ebenfalls
>kostenfrei für den Kunden erledigt, ist die Welt doch in Ordnung.

Der Hersteller kann sich natürlich eben so gut mit dem Händler ins
Benehmen setzen. Dann spare ich mir, irgendwelche Telefonate
durchzuführen, Termine zu vereinbaren und Einzuhalten, wo der
Hersteller den defekten Artikel abholt etc.
Wenn es sich nicht gerade um einen 50-kg-Fernseher handelt bin ich
doch viel besser dran, wenn ich dem beim Aldi abliefere, wenn ich
nächstes Mal dort mein Hackfleisch oder meine Kartoffeln kaufe.

Ganz klar, warum mich der Discounter auf die Garantieschiene
rüberschieben will: dann hab ich die Arbeit und nicht er.

Wenns Probleme gibt, sollte man sich explizit vom Filialleiter
versichern lassen -schriftlich oder vor Zeugen- dass der Händler sich
weigert, die Rechte nach BGB 437 einzuräumen, und dann ab zum Anwalt.

Ist die Unterweisung in der Rechtslage bezüglich Mangelhaftung
eigentlich Ausbildungsstoff bei der Ausbildung zum
Einzelhandelskaufmann/VerkäuferIn ?

l.
Martin Τrautmann
2011-11-10 09:44:17 UTC
Permalink
On Thu, 10 Nov 2011 09:48:46 +0100, Ludger Averborg wrote:
> Wenns Probleme gibt, sollte man sich explizit vom Filialleiter
> versichern lassen -schriftlich oder vor Zeugen- dass der Händler sich
> weigert, die Rechte nach BGB 437 einzuräumen, und dann ab zum Anwalt.
>
> Ist die Unterweisung in der Rechtslage bezüglich Mangelhaftung
> eigentlich Ausbildungsstoff bei der Ausbildung zum
> Einzelhandelskaufmann/VerkäuferIn ?

Die Ausbildung ist da vüllig belanglos und evtl. inzwischen veraltet.

Was zählt ist das, was als Anweisung von den Vorgesetzten kommt, egal ob
das zur Rechtslage passt oder nicht. Gelgentlich mal ein verlorener
Prozess ist noch immer billiger als die permanente eigene Abwicklung
über Filiale, Händlerservice, Hersteller, wenn man die ersten beiden
Jobs weglassen kann.

Schönen Gruß
Martin
Stefan Schmitz
2011-11-10 15:30:32 UTC
Permalink
On 10 Nov., 09:48, Ludger Averborg <***@web.de> wrote:

> Ist die Unterweisung in der Rechtslage bezüglich Mangelhaftung
> eigentlich Ausbildungsstoff bei der Ausbildung zum
> Einzelhandelskaufmann/VerkäuferIn ?

Wieviele Discounter-Verkäufer haben überhaupt eine solche Ausbildung
genossen?
Uwe Premer
2011-11-10 22:36:47 UTC
Permalink
Am 10.11.2011 09:48 schrieb Ludger Averborg:
> Wenns Probleme gibt, sollte man sich explizit vom Filialleiter
> versichern lassen -schriftlich oder vor Zeugen- dass der Händler sich
> weigert, die Rechte nach BGB 437 einzuräumen, und dann ab zum Anwalt.

Das kann aber eine Frage der Verhältnismässigkeit sein:
wenn einer beispielsweise z.B. wegen einem Kleinteil von <10,- €
schlußendlich zum Anwalt gehen will, halte ich das schlicht für affig.

Anwalt ist imho mindestens uninteressant für Werte <100,- €.

Wenn es aber um z.B. ein elektrisches Großgerät geht mit einem Wert um
mehrere hundert € oder so, dann erst wäre ein Gang zum Anwalt überhaupt
sinnvoll.

just my 2ct.
Uwe
Wolfgang Jäth
2011-11-11 07:34:51 UTC
Permalink
Am 10.11.2011 23:36, schrieb Uwe Premer:
>> Wenns Probleme gibt, sollte man sich explizit vom Filialleiter
>> versichern lassen -schriftlich oder vor Zeugen- dass der Händler sich
>> weigert, die Rechte nach BGB 437 einzuräumen, und dann ab zum Anwalt.
>
> Das kann aber eine Frage der Verhältnismässigkeit sein:
> wenn einer beispielsweise z.B. wegen einem Kleinteil von <10,- €
> schlußendlich zum Anwalt gehen will, halte ich das schlicht für affig.

Affig vielleicht; aber trotzdem sein Recht.

Wolf 'und selbst wen nes nur um 1 Cent ginge' gang
--
Martin Schoenbeck
2011-11-11 08:13:36 UTC
Permalink
Hallo Uwe,

Uwe Premer schrieb:

> Das kann aber eine Frage der Verhältnismässigkeit sein:
> wenn einer beispielsweise z.B. wegen einem Kleinteil von <10,- €
> schlußendlich zum Anwalt gehen will, halte ich das schlicht für affig.
>
> Anwalt ist imho mindestens uninteressant für Werte <100,- €.

Wenn allerdings durch die Bank alle so dächten, dann müßte man sich bei
Kleinteile unter 10 EUR als Schuldner gar keinen Kopf mehr machen und
könnte die Ansprüche einfach ignorieren.

Gruß Martin
--
Bitte nicht an der E-Mail-Adresse fummeln, die paßt so.
Ludger Averborg
2011-11-11 09:31:10 UTC
Permalink
On Thu, 10 Nov 2011 23:36:47 +0100, Uwe Premer <***@uwe-premer.de>
wrote:

>Am 10.11.2011 09:48 schrieb Ludger Averborg:
>> Wenns Probleme gibt, sollte man sich explizit vom Filialleiter
>> versichern lassen -schriftlich oder vor Zeugen- dass der Händler sich
>> weigert, die Rechte nach BGB 437 einzuräumen, und dann ab zum Anwalt.
>
>Das kann aber eine Frage der Verhältnismässigkeit sein:
>wenn einer beispielsweise z.B. wegen einem Kleinteil von <10,- €
>schlußendlich zum Anwalt gehen will, halte ich das schlicht für affig.
>
Würdest du es denn auch für affig halten, wenn Aldi jemanden verklagt,
der z. B. ein Paket Kaffee für nur 2,89 geklaut hat?

Letztlich sehe ich keinen sinnvollen Grund darin, auf mir zustehende
wirtschaftliche Vorteile zu verzichten, nur weil der Händler gegen das
Gesetz verstößt.

>Anwalt ist imho mindestens uninteressant für Werte <100,- €.
>
>Wenn es aber um z.B. ein elektrisches Großgerät geht mit einem Wert um
>mehrere hundert € oder so, dann erst wäre ein Gang zum Anwalt überhaupt
>sinnvoll.
>
>just my 2ct.

Wie ist jetzt diese Uninteressantheitsgrenze von 100 € zu begründen?

Ist irgendwie sowas wie die Frage, ab wieviel Cent es interessant ist,
sich nach einer Münze auf dem Boden zu bücken.

l.
Uwe Premer
2011-11-12 00:01:38 UTC
Permalink
Am 11.11.2011 10:31 schrieb Ludger Averborg:
> On Thu, 10 Nov 2011 23:36:47 +0100, Uwe Premer <***@uwe-premer.de>
> wrote:
>
>>Am 10.11.2011 09:48 schrieb Ludger Averborg:
>>> Wenns Probleme gibt, sollte man sich explizit vom Filialleiter
>>> versichern lassen -schriftlich oder vor Zeugen- dass der Händler sich
>>> weigert, die Rechte nach BGB 437 einzuräumen, und dann ab zum Anwalt.
>>
>>Das kann aber eine Frage der Verhältnismässigkeit sein:
>>wenn einer beispielsweise z.B. wegen einem Kleinteil von <10,- €
>>schlußendlich zum Anwalt gehen will, halte ich das schlicht für affig.
>>
> Würdest du es denn auch für affig halten, wenn Aldi jemanden verklagt,
> der z. B. ein Paket Kaffee für nur 2,89 geklaut hat?

Äpfel-Birnen.

> Letztlich sehe ich keinen sinnvollen Grund darin, auf mir zustehende
> wirtschaftliche Vorteile zu verzichten, nur weil der Händler gegen das
> Gesetz verstößt.
>
>>Anwalt ist imho mindestens uninteressant für Werte <100,- €.
>>
>>Wenn es aber um z.B. ein elektrisches Großgerät geht mit einem Wert um
>>mehrere hundert € oder so, dann erst wäre ein Gang zum Anwalt überhaupt
>>sinnvoll.
>>
>>just my 2ct.
>
> Wie ist jetzt diese Uninteressantheitsgrenze von 100 € zu begründen?

Ich gehe da von einem Streitwert aus. Wenn der zu niedrig liegt, wird
die Motivation eines RA entsprechend auch nicht gerade hoch sein.

Uwe
Wolfgang Jäth
2011-11-12 07:21:34 UTC
Permalink
Am 12.11.2011 01:01, schrieb Uwe Premer:
>
> Ich gehe da von einem Streitwert aus. Wenn der zu niedrig liegt, wird
> die Motivation eines RA entsprechend auch nicht gerade hoch sein.

Das mag ja durchaus sein, hat aber mit den /Rechten/, die eine Person
hat, IMHO wenig zu tun.

Wolfgang
--
Uwe Premer
2011-11-12 09:38:42 UTC
Permalink
Am 12.11.2011 08:21 schrieb Wolfgang Jäth:
> Am 12.11.2011 01:01, schrieb Uwe Premer:
>>
>> Ich gehe da von einem Streitwert aus. Wenn der zu niedrig liegt, wird
>> die Motivation eines RA entsprechend auch nicht gerade hoch sein.
>
> Das mag ja durchaus sein, hat aber mit den /Rechten/, die eine Person
> hat, IMHO wenig zu tun.

Das freilich nicht, hab ich ja auch nicht bestritten.

Uwe
Wolfgang Jäth
2011-11-10 08:17:59 UTC
Permalink
Am 09.11.2011 23:51, schrieb Uwe Premer:
> Martin Τrautmann schrieb am 09.11.2011 10:44 Uhr:
>> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
>> können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
>> zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
>> werden können.
>>
>> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
>> innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
>> Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
>> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
>> nachkommen können. Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
>> auf den Hersteller und nicht beim Händler."
>
> Meine Information ist die, dass in den ersten sechs Monaten der
> Gewährleistungszeit bei einem Defekt des Geräts die Beweislast beim Händler
> liegt und zudem der Kunde die Wahl hat zwischen Umtausch, Wandlung oder
> Reparatur.

Nicht ganz.

> <http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html>

Eben: /Zuerst/ (Nr. 1) Nachbesserung nach § 439 BGB (Umtausch oder
Reparatur), /dann/ (Nr. 2) Rücktritt oder Minderung, plus ggf.
Schadensersatz (Nr. 3).

> Jedoch kann der Händler den Umtausch verweigern, wenn er beispielsweise
> keine passenden Geräte mehr hat und daher auf Reparatur verweisen.
> [BGB §439 (3)]

Wobei ich z. B. eine längere Reparaturzeit durchaus als 'erheblichen
Nachteil für den Käufer' gemäß § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB betrachten würde;
aber das ist (genau wie die Möglichkeit der Verweigerung durch den
Verkäufer) sehr einzelfallabhängig.

> Die Abwicklung der Reparatur, sollte sie notwendig sein, wird normalerweise
> vom Händler vorgenommen.
> Ich sehe aber dann kein Problem bei einer Abwicklung einer
> Gewährleistungsreparatur direkt über den Hersteller, wenn dem Kunden
> dadurch keinerlei Kosten entstehen, sprich: auch keine Versandkosten.

Die muss /eigentlich/ der Händler tragen; genau wie die Extra-Fahrt zum
Händler zwecks Reklamation und Abholung, und/oder Porto- und
Verpackungskosten usw. (siehe § 439 Abs. 2 BGB). Ich schrieb
'eigentlich', weil einige Händler das gerne ignorieren. Und oft ist das
auch ein Problem des Nachweises (wenn ich z. B. mit dem ÖVN zum Händler
fahre, kann ich ihm dort zwar zwar einen Fahrschein für die Hinfahrt
vorlegen, aber keinen für die Rückfahrt; und selbst die kann ich ihm u.
U. nicht zu Belegzwecken überlassen, wenn das z. B. eine noch nicht
vollständig aufgebrauchte Streifenkarte o. ä. ist).

>> Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
>> Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
>> Einschränkung raten.
>
> Kommt drauf an:
> Die gesetzliche zweijährige Gewährleistung ist laut Papier (BGB) eigentlich
> nur in den ersten 6 Monaten wirklich interessant.

Das kann man so generell nicht sagen; der Hersteller kann seine Garantie
an beliebige Bedingungen knüpfen, und sie kann überhaupt auch /kürzer/
sein als die Gewährleistung.

Ansonsten hängt das eben stark von der Art aka Eindeutigkeit und
Beweisbarkeit des Fehlers ab.

> Wohingegen eine echte Herstellergarantie von z.B. zwei Jahren in der Zeit
> nach dem ersten halben Jahr weit "wertvoller" ist als die gesetzliche
> Gewährleistung.

Nicht generell (s. o.); aber sie /kann/ es sein, ist es vielleicht sogar
häufig, ja.

Wolfgang
--
Uwe Premer
2011-11-11 23:59:47 UTC
Permalink
Am 10.11.2011 09:17 schrieb Wolfgang Jäth:
> Am 09.11.2011 23:51, schrieb Uwe Premer:
>> <http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html>
>
> Eben: /Zuerst/ (Nr. 1) Nachbesserung nach § 439 BGB (Umtausch oder
> Reparatur), /dann/ (Nr. 2) Rücktritt oder Minderung, plus ggf.
> Schadensersatz (Nr. 3).

OK.

>> Jedoch kann der Händler den Umtausch verweigern, wenn er beispielsweise
>> keine passenden Geräte mehr hat und daher auf Reparatur verweisen.
>> [BGB §439 (3)]
>
> Wobei ich z. B. eine längere Reparaturzeit durchaus als 'erheblichen
> Nachteil für den Käufer' gemäß § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB betrachten würde;
> aber das ist (genau wie die Möglichkeit der Verweigerung durch den
> Verkäufer) sehr einzelfallabhängig.

Imho gibt es keine exakten gesetzlichen Aussagen für die Dauer einer
Reparatur.

>> Die Abwicklung der Reparatur, sollte sie notwendig sein, wird normalerweise
>> vom Händler vorgenommen.
>> Ich sehe aber dann kein Problem bei einer Abwicklung einer
>> Gewährleistungsreparatur direkt über den Hersteller, wenn dem Kunden
>> dadurch keinerlei Kosten entstehen, sprich: auch keine Versandkosten.
>
> Die muss /eigentlich/ der Händler tragen; genau wie die Extra-Fahrt zum
^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
> Händler zwecks Reklamation und Abholung,
^^^^^^^

Hmh, woraus liest du das raus aus dem BGB-§?

Der sagt:

|(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
|Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
|Materialkosten zu tragen.

und m.M. nach sind hier die die Ware betreffenden Kosten gemeint, nicht
aber die Autofahrt zum Händler und damit das, was den Kunden und nicht
die Ware betrifft. Sprich, die Transport, Wege- und alle Kosten, die die
Ware selbst betrifft.

Aber gut, da IANAL, kann ich mich auch irren.

>>> Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
>>> Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
>>> Einschränkung raten.
>>
>> Kommt drauf an:
>> Die gesetzliche zweijährige Gewährleistung ist laut Papier (BGB) eigentlich
>> nur in den ersten 6 Monaten wirklich interessant.
>
> Das kann man so generell nicht sagen; der Hersteller kann seine Garantie
> an beliebige Bedingungen knüpfen, und sie kann überhaupt auch /kürzer/
> sein als die Gewährleistung.

Ich hatte jetzt ausdrücklich eine 2-jährige Herstellergarantie mit der
gesetzlichen Gewährleistung verglichen.

> Ansonsten hängt das eben stark von der Art aka Eindeutigkeit und
> Beweisbarkeit des Fehlers ab.

Und, was hier noch garnicht berücksichtigt wurde:
es gibt auch selbstverschuldete Fehler, die nicht von der Gewährleistung
abgedeckt sind.

Uwe
Martin Τrautmann
2011-11-12 06:17:11 UTC
Permalink
On Sat, 12 Nov 2011 00:59:47 +0100, Uwe Premer wrote:
> |(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
> |Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
> |Materialkosten zu tragen.
>
> und m.M. nach sind hier die die Ware betreffenden Kosten gemeint, nicht
> aber die Autofahrt zum Händler und damit das, was den Kunden und nicht
> die Ware betrifft. Sprich, die Transport, Wege- und alle Kosten, die die
> Ware selbst betrifft.

Die Ware läuft selten alleine zum Händler zurück.

> Und, was hier noch garnicht berücksichtigt wurde:
> es gibt auch selbstverschuldete Fehler, die nicht von der Gewährleistung
> abgedeckt sind.

Deswegen wurden sie auch nicht berücksichtigt. qed,
Martin
Wolfgang Jäth
2011-11-12 07:20:02 UTC
Permalink
Am 12.11.2011 00:59, schrieb Uwe Premer:
>
>>> Die Abwicklung der Reparatur, sollte sie notwendig sein, wird normalerweise
>>> vom Händler vorgenommen.
>>> Ich sehe aber dann kein Problem bei einer Abwicklung einer
>>> Gewährleistungsreparatur direkt über den Hersteller, wenn dem Kunden
>>> dadurch keinerlei Kosten entstehen, sprich: auch keine Versandkosten.
>>
>> Die muss /eigentlich/ der Händler tragen; genau wie die Extra-Fahrt zum
> ^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^^
>> Händler zwecks Reklamation und Abholung,
> ^^^^^^^
>
> Hmh, woraus liest du das raus aus dem BGB-§?
>
> Der sagt:
>
> |(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
> |Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
^^^^^
> |Materialkosten zu tragen.

> und m.M. nach sind hier die die Ware betreffenden Kosten gemeint, nicht
> aber die Autofahrt zum Händler und damit das, was den Kunden und nicht
> die Ware betrifft. Sprich, die Transport, Wege- und alle Kosten, die die
> Ware selbst betrifft.

Nein; die Ware selbst wird transportiert, also sind das nur
Transportkosten. Wegekosten werden durch Personen verursacht.

Der Kernsatz lautet 'Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen.'; und da gibt es keine
Unterscheidung danach, /wer/ sie hat.

Außerdem gibt es einige Gerichtsurteile dazu, z. B. OLG München, Az.: 15
U 2190/05 (Leitsatz: Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch ist
der Ort, an welchem sich die Sache nach dem Vertragszweck befindet, in
der Regel also der Wohnort des Käufers).

>>>> Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
>>>> Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
>>>> Einschränkung raten.
>>>
>>> Kommt drauf an:
>>> Die gesetzliche zweijährige Gewährleistung ist laut Papier (BGB) eigentlich
>>> nur in den ersten 6 Monaten wirklich interessant.
>>
>> Das kann man so generell nicht sagen; der Hersteller kann seine Garantie
>> an beliebige Bedingungen knüpfen, und sie kann überhaupt auch /kürzer/
>> sein als die Gewährleistung.
>
> Ich hatte jetzt ausdrücklich eine 2-jährige Herstellergarantie mit der
> gesetzlichen Gewährleistung verglichen.

Yepp; aber auch da kann der Hersteller immer noch nach Belieben
Bedingungen stellen, was die gesetzliche Gewährleistung eben nicht vor
sieht.

>> Ansonsten hängt das eben stark von der Art aka Eindeutigkeit und
>> Beweisbarkeit des Fehlers ab.
>
> Und, was hier noch garnicht berücksichtigt wurde:
> es gibt auch selbstverschuldete Fehler, die nicht von der Gewährleistung
> abgedeckt sind.

Doch, /natürlich/ wurde das berücksichtigt. Wie sonst könnte man bitte
die Tatsache, daß ein anderes Thema mit der aktuellen Diskussion
('Gewährleistung') /nix/ zu tun hat, /besser/ berücksichtigen, als daß
man besagtes Fremdthema eben auch /nicht/ in die Diskussion einwirft? ;-)

Wolfgang
--
Thomas Hochstein
2011-11-10 07:21:08 UTC
Permalink
Martin ?rautmann schrieb:

> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
> innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
> Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
> nachkommen können. Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> auf den Hersteller und nicht beim Händler."

Das ist Unsinn; genau das Gegenteil ist der Fall.

Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Michael Landenberger
2011-11-10 13:13:15 UTC
Permalink
"Thomas Hochstein" <***@inter.net> schrieb:

> Martin ?rautmann schrieb:
>
>> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können
>> Sie innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen
>> genannte Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
>> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
>> nachkommen können.

Bis hierhin ist alles korrekt (hat aber möglicherweise nichts mit dem vom OP
reklamierten Artikel bzw. der Art der Reklamation zu tun). Erst das Folgende
ist Unsinn:

>> Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
>> auf den Hersteller und nicht beim Händler."

> Das ist Unsinn;

Und zwar sowohl inhaltlich, als auch formal ;-)

Gruß

Michael
Frank D. Holle
2011-11-10 22:01:28 UTC
Permalink
Martin Trautmann wrote:
> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden
> zu können.

In Haftungsfragen wird "der dumme Kunde" von Lidl anscheinend
grundsätzlich an den Hersteller verwiesen. Das kann man nur noch als
skandalös bezeichnen.

<http://de.reclabox.com/beschwerde/43900-lidl-dienstleistung-blieskastel-wasserschaden-durch-defekten-einhebelmischer>
Michael Landenberger
2011-11-11 10:27:47 UTC
Permalink
"Frank D. Holle" <***@yopmail.net> schrieb:

> In Haftungsfragen wird "der dumme Kunde" von Lidl anscheinend
> grundsätzlich an den Hersteller verwiesen. Das kann man nur noch als
> skandalös bezeichnen.
>
> <http://de.reclabox.com/beschwerde/43900-lidl-dienstleistung-blieskastel-wasserschaden-durch-defekten-einhebelmischer>

Ganz anders gelagerter Fall. Da geht es um Produkthaftung, in diesem Thread
jedoch um Gewährleistung.

Gruß

Michael
Michael Landenberger
2011-11-11 10:32:10 UTC
Permalink
"Frank D. Holle" <***@yopmail.net> schrieb im Newsbeitrag
news:***@reece.net.au...
> Martin Trautmann wrote:
>> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden
>> zu können.
>
> In Haftungsfragen wird "der dumme Kunde" von Lidl anscheinend
> grundsätzlich an den Hersteller verwiesen. Das kann man nur noch als
> skandalös bezeichnen.
>
> <http://de.reclabox.com/beschwerde/43900-lidl-dienstleistung-blieskastel-wasserschaden-durch-defekten-einhebelmischer>
>
>
Michael Landenberger
2011-11-11 10:37:40 UTC
Permalink
Sorry für die komischen References. Die hat OE ohne mein Wissen so
zerhackstückt, als ich auf <news:***@reece.net.au>
antwortete. OE hat sich wohl an den ebenfalls zerhackstückten Headern des
beantworteten Postings verschluckt.

Das Posting gehört in den Thread "Lidl: generelle Verweigerung der
gesetzlichen Gewährleistung".

Gruß

Michael
Wolfgang Exler
2011-11-14 15:45:05 UTC
Permalink
Martin ?rautmann wrote:

>Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
>können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
>zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
>werden können.

das lese ich aber aus deinem text nicht heraus

>"Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
>innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
>Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
>Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
>nachkommen können.

ja, weil das eine freiwillige Leistung des Händlers (Lidl) ist. Aber die 6
Monate garanti mit der zweimaligen Nachbesserung müssen sie auch machen.

> Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
>auf den Hersteller und nicht beim Händler."

stimmt auch.

>Lidl will, dass defekte Geräte statt dessen beim Hersteller reklamiert
>werden.

wie alt ist denn dein Gerät?


>Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
>Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
>Einschränkung raten.

Naja, mir ist ein SUpport vom Hersteller lieber als von einer Servicefirma
in der preiswerte Pfuscher arbeiten.

>Bei der nächsten Gelegenheit ziehe ich das vielleicht mal auf die harte
>Tour durch und verlange Erfüllung beim Kunden oder Erstattung sämtlicher
>durch die Reklamation verursachten Kosten :-/

den Anspruch hast Du immer, leider must DU sowas oft "einklagen". Genau so
wie es iDioten gibt dir Dir bei eBay einfach nur schrott andrehen. Ist
leider so

Wolfgang

>
>Schönen Gruß
>Martin
--
Bei der Halbwertzeit von Digitalkameras dürfte diese Betrachtung so interessant
sein wie der berühmte Sack Reis in China.
Rudolf Uhlmann am 3 Sep 2003 in de.alt.rec.digitalfotografie
Jens Fittig
2011-11-14 16:06:46 UTC
Permalink
Wolfgang Exler schrieb:

> >"Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
> >innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
> >Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> >Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
> >nachkommen können.
>
> ja, weil das eine freiwillige Leistung des Händlers (Lidl) ist.

Ack

> Aber die 6
> Monate garanti mit der zweimaligen Nachbesserung müssen sie auch machen.

So eine Regel gibt es nicht!

> > Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> > auf den Hersteller und nicht beim Händler."

> stimmt auch.

Nein! Der Händler ist für Gewährleistung zuständig!

> >Lidl will, dass defekte Geräte statt dessen beim Hersteller reklamiert
> >werden.

> wie alt ist denn dein Gerät?

Innerhalb der Gewährleistungspflicht ist das egal!

> >Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
> >Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
> >Einschränkung raten.

> Naja, mir ist ein SUpport vom Hersteller lieber als von einer Servicefirma
> in der preiswerte Pfuscher arbeiten.

Was dir lieber ist hat der OP nicht gefragt!

Ausserdem hat niemand behauptet, daß hier preiswerte Pfuscehr tätig
sind!


--
Wegen Mailbombing Emailadresse ab sofort ungültig!
Martin Τrautmann
2011-11-14 18:05:43 UTC
Permalink
On Mon, 14 Nov 2011 16:45:05 +0100, Wolfgang Exler wrote:
> >Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
> >können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
> >zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
> >werden können.
>
> das lese ich aber aus deinem text nicht heraus

IBTD

>
> >"Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
> >innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
> >Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> >Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
> >nachkommen können.
>
> ja, weil das eine freiwillige Leistung des Händlers (Lidl) ist. Aber die 6
> Monate garanti mit der zweimaligen Nachbesserung müssen sie auch machen.

Es gibt keine "6. Monate garanti", erst recht nicht mit der zweimaligen
Nachbesserung.

> > Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> >auf den Hersteller und nicht beim Händler."
>
> stimmt auch.

Nein, stimmt nicht.

> >Lidl will, dass defekte Geräte statt dessen beim Hersteller reklamiert
> >werden.
>
> wie alt ist denn dein Gerät?

5 1/2 Monate

> >Zu einer Inanspruchnahme der Hersteller-Garantie an Stelle einer
> >Händler-Gewährleistung kann ich nach eigener Erfahrung nur mit
> >Einschränkung raten.
>
> Naja, mir ist ein SUpport vom Hersteller lieber als von einer Servicefirma
> in der preiswerte Pfuscher arbeiten.

Bei Lidl-Produkten hat man zu Großteil mit solchen Servicefirmen zu tun,
die preiswert-chinesischen Pfusch importieren und recht harte
Vertragsbedingungen von Lidl haben, diesen Pfusch zu reparieren bzw.
auszutauschen.

Schönen Gruß
Martin
Kurt Guenter
2011-11-14 20:00:43 UTC
Permalink
Wolfgang Exler <***@4spam.de> schrieb:

>> Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
>>auf den Hersteller und nicht beim Händler."
>
>stimmt auch.

verbreite keinen Blödsinn!
Sven Bötcher
2011-11-14 16:05:55 UTC
Permalink
Am 09.11.2011 10:44, schrieb Martin Τrautmann:
> Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
> können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
> zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
> werden können.
>
> "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
> innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
> Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
> nachkommen können. Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> auf den Hersteller und nicht beim Händler."

Kann ich so gar nicht glauben. Wäre je eine Abmahnung durch die
Verbraucherzentrale wert. Dir ist aber schon klar, dass Du im
Gewährleistungsfall kein sofortiges Recht auf Wandelung hast und ein
oder zwei Nachbesserungsversuche akzeptieren musst?


> Bei der nächsten Gelegenheit ziehe ich das vielleicht mal auf die harte
> Tour durch und verlange Erfüllung beim Kunden

Das hört sich schon anders an und ist Dein gutes Recht.

Bye
Sven
Jens Fittig
2011-11-14 16:11:05 UTC
Permalink
Sven Bötcher schrieb:

> Kann ich so gar nicht glauben. Wäre je eine Abmahnung durch die
> Verbraucherzentrale wert. Dir ist aber schon klar, dass Du im
> Gewährleistungsfall kein sofortiges Recht auf Wandelung hast und ein
> oder zwei Nachbesserungsversuche akzeptieren musst?

Das stimmt nicht! Der Kunde hat das Recht zu bestimmen wie die
Gewährleistung abgewickelt wird und nicht der Händler. Also
gegebenenfalls sofortiger Tausch oder Geld zurück.

--
Wegen Mailbombing Emailadresse ab sofort ungültig!
Martin Τrautmann
2011-11-14 18:06:35 UTC
Permalink
On Mon, 14 Nov 2011 17:05:55 +0100, Sven Bötcher wrote:
> Am 09.11.2011 10:44, schrieb Martin Τrautmann:
> > Lidl behauptet, sich aus der gesetzlichen Gewährleistung herauswinden zu
> > können. Ich habe nun schriftlich von Lidl, dass ausserhalb der ersten
> > zwei Monate defekte Geräte nicht in der Filiale selbst zurück gegeben
> > werden können.
> >
> > "Alle anderen bei uns gekauften Artikel [ausser Lebensmittel] können Sie
> > innerhalb von zwei Monaten zurückgeben. [...]. Der von Ihnen genannte
> > Artikel befindet sich leider außerhalb dieser zwei Monate
> > Geld-zurück-Garantie, sodass wir Ihrem Wunsch nach Rücknahme nicht
> > nachkommen können. Das Recht auf 24 Monate Gewährleistung bezieht sich
> > auf den Hersteller und nicht beim Händler."
>
> Kann ich so gar nicht glauben. Wäre je eine Abmahnung durch die
> Verbraucherzentrale wert. Dir ist aber schon klar, dass Du im
> Gewährleistungsfall kein sofortiges Recht auf Wandelung hast und ein
> oder zwei Nachbesserungsversuche akzeptieren musst?

Die Verbraucherzentrale zeigt sich recht interessiert an dem Fall.

Schönen Gruß
Martin
Loading...