Helmut Richter
2014-06-19 19:30:13 UTC
Wie funktioniert eigentlich eine weitgehende Vollmacht über den Tod hinaus
(der konkrete Fall kommt weiter unten)? Bei einer Vollmacht kann der
Bevollmächtigte so handeln, als hätte es der Vollmachtgeber getan. Nach dessen
Tod kann der aber nicht mehr handeln, keine Erklärungen abgeben und keine
Verträge schließen. Was können dann Erklärungen des Bevollmächtigten noch
bewirken? Konkurrieren die dann mit Verfügungen durch die Erben oder sind
letztere außen vor, weil ja der Erblasser immer noch selbst durch den nach wie
vor Bevollmächtigten handeln kann?
Jetzt zum konkreten Fall: Es geht um einen Dauergrabpflege-Vertrag, wie er in
www.dauergrabpflege-info.de beworben wird. Die Idee ist einfach: man übergibt
einmalig einen größeren Geldbetrag an den Treuhänder und der sorgt für die
Grabpflege; im Vertrag ist geregelt, wieviel Geld er bekommt und was er dafür
wie lange veranlassen soll. Der Treugeber hat im Prinzip seinen Anteil am
Vertrag erfüllt, wenn er bezahlt hat. So weit, so gut. Vertragspartner für den
Auftragnehmer der konkreten Leistungen (also den Gärtner) ist aber nicht der
Treuhänder, sondern der Treugeber, *vertreten* durch den Treuhänder. Warum
letzterer nicht einfach die Rechte und Pflichten des Auftraggebers in dieser
Sache voll selbst übernimmt, statt nur in seinem Namen zu handeln, ist mir
dabei auch nicht klar.
Dazu will aber der Treuhänder eine über den Tod hinaus gültige
Generalvollmacht:
Der Treuhänder ist unter Befreiung der Beschränkung des § 181 BGB
bevollmächtigt, für den Treugeber auch über den Tod hinaus zu handeln und
Erklärungen abzugeben, insbesondere die, die zur Abwicklung und/oder
Sicherstellung dieses Vertrages erforderlich sind; ferner darf [...]
Gedacht ist das wohl für den Fall, dass der Treuhänder für den Treugeber den
Auftrag erfüllen kann, z.B. Gartenbaufirmen Aufträge erteilen usw. Die
Vollmacht geht aber weiter: er kann auch aus dem Vermögen des Treugebers sich
selbst oder Dritte beschenken oder sonstwas tun. Dafür müssen dann wohl die
Erben einstehen:
Der Treugeber bestimmt ausdrücklich, dass dieser Vertrag nach seinem Tode
nicht aufgelöst werden darf. Seine Erben [...] haben diesen Vertrag gegen
sich gelten zu lassen.
(Geht das überhaupt, ohne letztwillige Verfügung Erben mit unauflöslichen
Verträgen zu beschweren?)
Hätte es im ersten zitierten Passus geheißen "zu handeln und Erklärungen
abzugeben, *soweit diese* zur Abwicklung und/oder Sicherstellung dieses
Vertrages erforderlich sind", hätte ich das verstanden. Wozu aber eine im
Zweck und im Umfang völlig unbeschränkte Vollmacht dienen soll, erschließt
sich mir nicht. Ich zweifle nicht an der grundsätzlichen Seriosität dieser
Unternehmen, die das Geschäft schon jahrzehntelang betreiben und anscheinend
ohne Probleme zu machen, aber man unterschreibt ungern sein eigenes
Todesurteil im Vertrauen, es werde schon nicht vollstreckt werden.
Vielleicht gibt es auch einfachere Lösungen, etwa eine Art Kautionskonto, über
das der Auftraggeber oder seine Erben nur zur Bezahlung des Auftragnehmers
verfügen kann. Oder der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertrag
langfristig zu erfüllen und gibt diese Verpflichtung durch Erbvertrag an seine
Erben weiter. Einen Dritten als Treuhänder bräuchte man dann in beiden Fällen
nicht. Gibts da praktische Lösungen?
(der konkrete Fall kommt weiter unten)? Bei einer Vollmacht kann der
Bevollmächtigte so handeln, als hätte es der Vollmachtgeber getan. Nach dessen
Tod kann der aber nicht mehr handeln, keine Erklärungen abgeben und keine
Verträge schließen. Was können dann Erklärungen des Bevollmächtigten noch
bewirken? Konkurrieren die dann mit Verfügungen durch die Erben oder sind
letztere außen vor, weil ja der Erblasser immer noch selbst durch den nach wie
vor Bevollmächtigten handeln kann?
Jetzt zum konkreten Fall: Es geht um einen Dauergrabpflege-Vertrag, wie er in
www.dauergrabpflege-info.de beworben wird. Die Idee ist einfach: man übergibt
einmalig einen größeren Geldbetrag an den Treuhänder und der sorgt für die
Grabpflege; im Vertrag ist geregelt, wieviel Geld er bekommt und was er dafür
wie lange veranlassen soll. Der Treugeber hat im Prinzip seinen Anteil am
Vertrag erfüllt, wenn er bezahlt hat. So weit, so gut. Vertragspartner für den
Auftragnehmer der konkreten Leistungen (also den Gärtner) ist aber nicht der
Treuhänder, sondern der Treugeber, *vertreten* durch den Treuhänder. Warum
letzterer nicht einfach die Rechte und Pflichten des Auftraggebers in dieser
Sache voll selbst übernimmt, statt nur in seinem Namen zu handeln, ist mir
dabei auch nicht klar.
Dazu will aber der Treuhänder eine über den Tod hinaus gültige
Generalvollmacht:
Der Treuhänder ist unter Befreiung der Beschränkung des § 181 BGB
bevollmächtigt, für den Treugeber auch über den Tod hinaus zu handeln und
Erklärungen abzugeben, insbesondere die, die zur Abwicklung und/oder
Sicherstellung dieses Vertrages erforderlich sind; ferner darf [...]
Gedacht ist das wohl für den Fall, dass der Treuhänder für den Treugeber den
Auftrag erfüllen kann, z.B. Gartenbaufirmen Aufträge erteilen usw. Die
Vollmacht geht aber weiter: er kann auch aus dem Vermögen des Treugebers sich
selbst oder Dritte beschenken oder sonstwas tun. Dafür müssen dann wohl die
Erben einstehen:
Der Treugeber bestimmt ausdrücklich, dass dieser Vertrag nach seinem Tode
nicht aufgelöst werden darf. Seine Erben [...] haben diesen Vertrag gegen
sich gelten zu lassen.
(Geht das überhaupt, ohne letztwillige Verfügung Erben mit unauflöslichen
Verträgen zu beschweren?)
Hätte es im ersten zitierten Passus geheißen "zu handeln und Erklärungen
abzugeben, *soweit diese* zur Abwicklung und/oder Sicherstellung dieses
Vertrages erforderlich sind", hätte ich das verstanden. Wozu aber eine im
Zweck und im Umfang völlig unbeschränkte Vollmacht dienen soll, erschließt
sich mir nicht. Ich zweifle nicht an der grundsätzlichen Seriosität dieser
Unternehmen, die das Geschäft schon jahrzehntelang betreiben und anscheinend
ohne Probleme zu machen, aber man unterschreibt ungern sein eigenes
Todesurteil im Vertrauen, es werde schon nicht vollstreckt werden.
Vielleicht gibt es auch einfachere Lösungen, etwa eine Art Kautionskonto, über
das der Auftraggeber oder seine Erben nur zur Bezahlung des Auftragnehmers
verfügen kann. Oder der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertrag
langfristig zu erfüllen und gibt diese Verpflichtung durch Erbvertrag an seine
Erben weiter. Einen Dritten als Treuhänder bräuchte man dann in beiden Fällen
nicht. Gibts da praktische Lösungen?
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Helmut Richter
Helmut Richter