Post by Holger PollmannPost by Heiko NockAuf welcher rechtlichen Basis wird der Arzt denn sonst für den
Patienten tätig und woraus ergeben sich die Rechte und Pflichten
zwischen Arzt und Patient?
Aus dem Vertrag, den der Arzt über die kassenärztliche Vereinigung mit
den Krankenkassen hat
Dieser Vertrag bezieht sich auf die Abrechnung im Kassenärztlichen
System und auf bestimmte sich daraus nach dem Gesetz ergebende
Befugnisse des Vertragsarztes.
Er ist aber nicht die Basis, auf Grund derer der Arzt für den Patienten
tätig wird.
Post by Holger PollmannPost by Heiko NockDas sind Regelungen zu den Leistungen der Krankenkassen.
Genau. Und darin steckt das sogenannte Sachleistungsprinzip: der
GKV-Versicherte erhält Versicherungsleistungen als Sachleistungen, die
Versicherung ist also unmittelbar verpflichtet, ärztliche Versorgung zu
gewähren und nicht etwa nur dazu, das Geld zu erstatten, das so eine
ärztliche Versorgung kostet.
Und?
Post by Holger PollmannPost by Heiko NockVielleicht solltest du mal § 69 SGB V lesen. Das SGB V regelt die
öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Krankenkassen zu Dritten.
Dann lies mal die Sätze 2 und 3 von § 69 SGB V, dann erkennst du, daß
die Krankenkassen selbstverständlich Verträge mit den Ärzten schließen.
Etwas derartiges habe ich nicht behauptet.
*Du* hast behauptet, es gäbe bei GKV-Versicherten keine
Behandlungsverträge mit Ärzten.
Post by Holger Pollmann| Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen
| Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
| durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit
| den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine
| ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der
| Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten
| Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die
| ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung an die Kassenärztliche
Vereinigung und die Verbände der Krankenkassen zur Herstellung einer
flächendeckenden Versorgung mit Ärzten im Bundesgebiet.
Toll. Hat aber nichts mit dem Verhältnis Arzt - Patient zu tun.
Post by Holger PollmannDie heißen nicht umsonst im Gesetz "Vertragsärzte".
Das stimmt. Sie heißen aber entgegen deiner offenbaren Vorstellung
nicht Vertragsärzte, weil sie einen Vertrag mit der Krankenkasse haben
und keine Behandlungsverträge mit den Patienten abschließen (müssen),
sondern weil dieser Titel ausweist, dass sie einen Vertrag
abgeschlossen haben, aufgrund dessen sie an dem Kassenärztlichen System
teilnehmen und darüber abrechnen dürfen bzw. müssen. Außerdem dürfen
nur Vertragsärzte bestimmte Behandlungsarten an gesetzlich
Krankenversicherten durchführen.
Post by Holger PollmannPost by Heiko NockDer Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient ist ein rein
zivilrechtlicher Dienstleistungsvertrag.
Nein, das ist schlicht falsch.
Dann ist die allgemeine Rechtsansicht falsch. Auch eine Ansicht.
Siehe bspw.
http://www.jura.uni-augsburg.de/prof/rosenau/lehrestudium/03_lehre_rosenau_ss07/02_medizin/downloads/08_arztrechtl.pdf
Oder den (deklaratorischen) Verweis in § 76 Abs.4 SGB V.
Post by Holger PollmannWie mache ich dir das klar? Hmm.
<http://www.bdk-online.org/grundsatzprogramm.html>
"Wenig gründlich" stimmt.
Post by Holger PollmannSuch da mal nach "Sachleistungsprinzip", ich meine den Abschnitt B.I.
Das kommt davon, wenn man Sätze wörtlich nimmt. Es ist bei den
Kassenpatienten kein (alleiniges) duales privatrechtliches Verhältnis,
weil wegen des kassenärztlichen Systems aufgrund der Einbindung von
Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassenverbänden in Deutschland
Rechtsbeziehungen zwischen vier Rechtsträgern bestehen.
Das heißt aber nicht, dass ausgerechnet das Rechtsverhältnis zwischen
Arzt und Patient kein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag mehr ist.
Post by Holger PollmannPost by Heiko NockPost by Holger PollmannAnders nur, wenn entweder keine Kassenleistung vorliegt oder aber
der Versicherte, soweit möglich, mit der Krankenkasse
Kostenerstattung vereinbart hat.
Seit wann kommen Behandlungsverträge nur dann zustande, wenn es
eine Vergütungsabrede zu regeln gibt?
Der Zusammenhang ist ein anderer: nur in den Fällen, die ich nannte,
erbringt der Arzt die Leistung nicht für die Krankenkasse, so daß nur
dann das einfache Sichbehandelnlassen einen Vertragsschluß darstellen
kann.
Es kommt nach allgemeiner Ansicht immer ein Behandlungsvertrag mit dem
Patienten zustande, auch zwischen Kassenpatient und Kassenarzt.
Der Arzt erbringt die Leistung auch nicht primär für die Krankenkasse,
sonst könnte der Kassenpatient keine vertraglichen Ansprüche gegen den
Arzt wegen Schlechtleistung aus dem Behandlungsvertrag geltend machen.
--
'Some people call me an angel. Some call me the devil. I think the truth
is somewhere in the middle.'
'Ah, an anvil.'
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