Discussion:
Unterschied §793 / §807 BGB?
(zu alt für eine Antwort)
Jens Engberding
2008-09-24 23:24:32 UTC
Permalink
Hallo.

Kann mir jemand den Unterschied von §793 und §807 BGB erläutern? §793
Abs. 1 und §807 hören sich für mich sehr sehr ähnlich an und ich kann
keine wirkliche Unterscheidung erkennen.

Gruß,
Jens
Marcus Berger
2008-09-25 09:18:00 UTC
Permalink
Post by Jens Engberding
Kann mir jemand den Unterschied von §793 und §807 BGB erläutern? §793
Abs. 1 und §807 hören sich für mich sehr sehr ähnlich an und ich kann
keine wirkliche Unterscheidung erkennen.
Ich zitiere mal aus dem Palandt (§ 807 Rn. 3):

"Von den Inhaberschuldverschreibungen im Sinne von § 793
unterscheiden sie sich dadurch, dass sie das Rechtsverhältnis und den
Gegenstand der Leistung nur unvollkommen angeben, häufig auch den
Aussteller nicht nennen und meist ohne Namensunterschrift des
Ausstellers sind. (...) Dazu gehören: Einzelfahrkarten und
Fahrscheine, Eintrittskarten, Versicherungsmarken, Essensmarken,
Telefonkarten, Sammelgutscheine, Rabattmarken und auch Briefmarken"

Gruß

Marcus
--
We do what we do, because of who we are.
If we did otherwise, we would not be ourselves.
Jens Engberding
2008-09-25 10:40:38 UTC
Permalink
Post by Marcus Berger
"Von den Inhaberschuldverschreibungen im Sinne von § 793
unterscheiden sie sich dadurch, dass sie das Rechtsverhältnis und den
Gegenstand der Leistung nur unvollkommen angeben, häufig auch den
Aussteller nicht nennen und meist ohne Namensunterschrift des
Ausstellers sind. (...) Dazu gehören: Einzelfahrkarten und
Fahrscheine, Eintrittskarten, Versicherungsmarken, Essensmarken,
Telefonkarten, Sammelgutscheine, Rabattmarken und auch Briefmarken"
Vielen Dank. Einen Kommentar hatte ich leider nicht zur Hand. Ich frage
mich nur, woraus sich ergibt, dass diese unvollkommenen Angaben bei §807
bei §793 gegeben sein müssen. Am Wortlaut mache ich das m.E. nach nicht aus.

Gruß,
Jens
Bernhard Muenzer
2008-09-26 16:47:39 UTC
Permalink
Post by Jens Engberding
Post by Marcus Berger
"Von den Inhaberschuldverschreibungen im Sinne von § 793
unterscheiden sie sich dadurch, dass sie das Rechtsverhältnis und den
Gegenstand der Leistung nur unvollkommen angeben, häufig auch den
Aussteller nicht nennen und meist ohne Namensunterschrift des
Ausstellers sind. (...) Dazu gehören: Einzelfahrkarten und
Fahrscheine, Eintrittskarten, Versicherungsmarken, Essensmarken,
Telefonkarten, Sammelgutscheine, Rabattmarken und auch Briefmarken"
Vielen Dank. Einen Kommentar hatte ich leider nicht zur Hand. Ich frage
mich nur, woraus sich ergibt, dass diese unvollkommenen Angaben bei §807
bei §793 gegeben sein müssen. Am Wortlaut mache ich das m.E. nach nicht aus.
Das steht doch im Wortlaut:

$ 793 BGB:
| Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, _in_ der er dem Inhaber der Urkunde
| eine Leistung verspricht [..]

Hier steht das Versprechen in der Urkunde.

§ 897 BGB:

| Werden [Urkunden] [..] unter _Umständen_ ausgegeben, aus welchen sich ergibt,
| dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will,

Hier ergibt sich das Versprechen aus den Umständen und nicht notwendigerweise
aus der Urkunde.
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA"]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_<6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;}';&C
Lesen Sie weiter auf narkive:
Loading...