Eva Karstaedt
2003-07-05 08:04:43 UTC
Hallo zusammen!
Muss auf eine Kundenkarte einbezahltes Guthaben bei Rückgabe der Karte
ausbezahlt werden?
Folgender Fall:
K will sein Äußeres mit ein wenig künstlicher Bräune aufpeppen. Dazu
sucht K das Sonnenstudio des V auf. V bietet K eine sogenannte
Mitgliedskarte an, mit der sich auf Dauer einiges Sparen lässt. Es
handelt sich um eine Chipkarte, die in unregelmäßigen Abständen durch K
aufgeladen wird. Für den Aufladevorgang stellt V einen Automaten zur
Verfügung, über den Guthaben einbezahlt werden kann. K entscheidet sich
für die Karte und füllt diese mit einem Betrag x auf.
Nun möchte K aber nach einiger Zeit das Sonnenstudio wechseln. K möchte
die Mitgliedskarte an V zurückgeben und sich das Restguthaben auszahlen
lassen. V will aber lediglich die hinterlegten 5,- EUR Pfand für die
Kaution zurückgeben, das Restguthaben würde er nie auszahlen.
Ein Vertrag zu dieser Karte existiert nicht, AGB konnte K im
Sonnenstudio nicht entdecken.
Welche Möglichkeiten hat K, um doch noch an sein Geld zu kommen?
Abwandlung:
V bietet immer wieder Aktionen an, bei denen die Mitgliedskarte mit dem
doppelten Betrag aufgeladen wird, "zahle 50,- sonne für 100,-". Das
führt V als Begründung an, weshalb er das Guthaben nicht auszahlt, er
könne ja betrogen werden, weil sich jemand ja das Guthaben sofort
wieder auszahlen lassen könnte und dann auf V's Kosten sein Geld
verdoppelt hat.
Ändert sich etwas zum ersten Teil? Das ist doch persönliches Pech des
Sonnenstudiobetreibers?
Wer hat mir Tipps, wo das BGB hier greift? Kann selbst leider keinen
passenden § finden...
Vielen Dank!
Eva
Muss auf eine Kundenkarte einbezahltes Guthaben bei Rückgabe der Karte
ausbezahlt werden?
Folgender Fall:
K will sein Äußeres mit ein wenig künstlicher Bräune aufpeppen. Dazu
sucht K das Sonnenstudio des V auf. V bietet K eine sogenannte
Mitgliedskarte an, mit der sich auf Dauer einiges Sparen lässt. Es
handelt sich um eine Chipkarte, die in unregelmäßigen Abständen durch K
aufgeladen wird. Für den Aufladevorgang stellt V einen Automaten zur
Verfügung, über den Guthaben einbezahlt werden kann. K entscheidet sich
für die Karte und füllt diese mit einem Betrag x auf.
Nun möchte K aber nach einiger Zeit das Sonnenstudio wechseln. K möchte
die Mitgliedskarte an V zurückgeben und sich das Restguthaben auszahlen
lassen. V will aber lediglich die hinterlegten 5,- EUR Pfand für die
Kaution zurückgeben, das Restguthaben würde er nie auszahlen.
Ein Vertrag zu dieser Karte existiert nicht, AGB konnte K im
Sonnenstudio nicht entdecken.
Welche Möglichkeiten hat K, um doch noch an sein Geld zu kommen?
Abwandlung:
V bietet immer wieder Aktionen an, bei denen die Mitgliedskarte mit dem
doppelten Betrag aufgeladen wird, "zahle 50,- sonne für 100,-". Das
führt V als Begründung an, weshalb er das Guthaben nicht auszahlt, er
könne ja betrogen werden, weil sich jemand ja das Guthaben sofort
wieder auszahlen lassen könnte und dann auf V's Kosten sein Geld
verdoppelt hat.
Ändert sich etwas zum ersten Teil? Das ist doch persönliches Pech des
Sonnenstudiobetreibers?
Wer hat mir Tipps, wo das BGB hier greift? Kann selbst leider keinen
passenden § finden...
Vielen Dank!
Eva