Discussion:
Guthabenauszahlung von Kundenkarte?
(zu alt für eine Antwort)
Eva Karstaedt
2003-07-05 08:04:43 UTC
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Hallo zusammen!

Muss auf eine Kundenkarte einbezahltes Guthaben bei Rückgabe der Karte
ausbezahlt werden?

Folgender Fall:

K will sein Äußeres mit ein wenig künstlicher Bräune aufpeppen. Dazu
sucht K das Sonnenstudio des V auf. V bietet K eine sogenannte
Mitgliedskarte an, mit der sich auf Dauer einiges Sparen lässt. Es
handelt sich um eine Chipkarte, die in unregelmäßigen Abständen durch K
aufgeladen wird. Für den Aufladevorgang stellt V einen Automaten zur
Verfügung, über den Guthaben einbezahlt werden kann. K entscheidet sich
für die Karte und füllt diese mit einem Betrag x auf.
Nun möchte K aber nach einiger Zeit das Sonnenstudio wechseln. K möchte
die Mitgliedskarte an V zurückgeben und sich das Restguthaben auszahlen
lassen. V will aber lediglich die hinterlegten 5,- EUR Pfand für die
Kaution zurückgeben, das Restguthaben würde er nie auszahlen.
Ein Vertrag zu dieser Karte existiert nicht, AGB konnte K im
Sonnenstudio nicht entdecken.

Welche Möglichkeiten hat K, um doch noch an sein Geld zu kommen?


Abwandlung:

V bietet immer wieder Aktionen an, bei denen die Mitgliedskarte mit dem
doppelten Betrag aufgeladen wird, "zahle 50,- sonne für 100,-". Das
führt V als Begründung an, weshalb er das Guthaben nicht auszahlt, er
könne ja betrogen werden, weil sich jemand ja das Guthaben sofort
wieder auszahlen lassen könnte und dann auf V's Kosten sein Geld
verdoppelt hat.

Ändert sich etwas zum ersten Teil? Das ist doch persönliches Pech des
Sonnenstudiobetreibers?

Wer hat mir Tipps, wo das BGB hier greift? Kann selbst leider keinen
passenden § finden...

Vielen Dank!

Eva
Florian Schaudel
2003-07-06 09:57:51 UTC
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Post by Eva Karstaedt
Hallo zusammen!
Snip: <K hat Sonnenstudio im Voraus bezahlt und möchte nun nicht die
ganze bezahlte Leistung in Anspruch nehmen. Kann er Geld zurück verlangen
?>
Imho ist dieser Fall ziemlich klar: K hat durch Einzahlung des Betrages auf
die Karte mit dem Sonnenstudiobetreiber einen Vertrag (ich tippe auf
Dienstvertrag, aber welche Vertragsart das genau ist, will ich den Jura-
Studenten hier überlassen) über die Benutzung der Sonnenbanken geschlossen.
Ob er die Leitung des Betreibers nun in Anspruch nimmt oder nicht ist
unerheblich. Genauso unerheblich ist imho ob er die Leistung durch
Benutzung der Karte günstiger bekommt, als bei Einzelzahlung. Auch wenn das
Bananenbeispiel des Vorposters schon etwas hat ;-))

Interessant werden diese Fälle erst, wenn der Studiobetreiber von sich aus
etwas an der Leistung ändern will, z.B. andere Öffnungszeiten, andere
Sonnenbänke, Erhöhung des Minutenpreises, ... Dann *kann* ein Anspruch auf
Rückzahlung entstehen, wenn es dem Kunden nicht zumutbar ist, die Leistung
zu neuen Konditionen in Anspruch zu nehmen.
Post by Eva Karstaedt
Ändert sich etwas zum ersten Teil? Das ist doch persönliches Pech des
Sonnenstudiobetreibers?
Nein, imho persönliches Pech von K.

Gruss, FLorian
Eva Karstaedt
2003-07-06 13:36:35 UTC
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Post by Florian Schaudel
Post by Eva Karstaedt
Snip: <K hat Sonnenstudio im Voraus bezahlt und möchte nun nicht die
ganze bezahlte Leistung in Anspruch nehmen. Kann er Geld zurück verlangen
Ist das wirklich eine Vorauszahlung einer Leistung? Die verwendete
Chipkarte sieht aus wie eine normale EC-Karte mit Chip. Wenn ich diesen
auflade, habe ich noch nichts im Voraus bezahlt und bekomme mein
aufgeladenes Geld problemlos wieder.
Ich habe IMHO lediglich mein Bargeld in Daten auf einer Karte
umgewandelt.
Post by Florian Schaudel
Imho ist dieser Fall ziemlich klar: K hat durch Einzahlung des
Betrages auf die Karte mit dem Sonnenstudiobetreiber einen Vertrag
(ich tippe auf Dienstvertrag, aber welche Vertragsart das genau ist,
will ich den Jura- Studenten hier überlassen) über die Benutzung der
Sonnenbanken geschlossen.
Die Vertragsart würde mich auch interessieren...
Trotzdem müsste K doch von V das Geld für nicht in Anspruch genommene
Leistungen erstattet bekommen?
Post by Florian Schaudel
Ob er die Leitung des Betreibers nun in
Anspruch nimmt oder nicht ist unerheblich. Genauso unerheblich ist
imho ob er die Leistung durch Benutzung der Karte günstiger bekommt,
als bei Einzelzahlung. Auch wenn das Bananenbeispiel des Vorposters
schon etwas hat ;-))
Siehe meine Antwort an den Vorposter - bei Geld handelt es sich nicht
um verderbliche Ware. Getränke kann man auch auf Komission kaufen und
nicht Verbrauchtes wieder zurückgeben.
Post by Florian Schaudel
Interessant werden diese Fälle erst, wenn der Studiobetreiber von
sich aus etwas an der Leistung ändern will, z.B. andere
Öffnungszeiten, andere Sonnenbänke, Erhöhung des Minutenpreises, ...
Dann *kann* ein Anspruch auf Rückzahlung entstehen, wenn es dem
Kunden nicht zumutbar ist, die Leistung zu neuen Konditionen in
Anspruch zu nehmen.
Und wenn K schon des Öfteren feststellen musste, dass die Geräte von V
offensichtlich nicht ausreichend gewartet werden? In einem Gerät läuft
seit über einen Jahr die Laufschrift "Service - Fehler sonstnochwas".
Verschlechterung der Qualität oder sowas greift da nicht?

Gruß,
Eva
Florian Schaudel
2003-07-06 15:27:16 UTC
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Post by Eva Karstaedt
Post by Florian Schaudel
Post by Eva Karstaedt
Snip: <K hat Sonnenstudio im Voraus bezahlt und möchte nun nicht die
ganze bezahlte Leistung in Anspruch nehmen. Kann er Geld zurück verlangen
Ist das wirklich eine Vorauszahlung einer Leistung? Die verwendete
Chipkarte sieht aus wie eine normale EC-Karte mit Chip. Wenn ich diesen
auflade, habe ich noch nichts im Voraus bezahlt und bekomme mein
aufgeladenes Geld problemlos wieder.
Ich habe IMHO lediglich mein Bargeld in Daten auf einer Karte
umgewandelt.
Ein Sonnenstudio mit Banklizenz also. So was gibts bei uns im Ort nicht!
Post by Eva Karstaedt
Trotzdem müsste K doch von V das Geld für nicht in Anspruch genommene
Leistungen erstattet bekommen?
Soso, muss man bei euch in der Wirtschaft um die Ecke also auch nur den
halben Preis zahlen, wenn man den Teller nur halb leer isst?
Im Ernst: man könnte darüber diskutieren, ob der Betreiber Dir die
Kosten erstatten muss, die er sich dadurch erspart dass Du die Leistung
nicht in Anspruch nimmst. Da diese sich bei Sonnenstudios auf den Strom
und die Abnutzung der Lampen beschränken lohnt es aber nicht, dafür
einen Prozess anzufangen.
Post by Eva Karstaedt
Siehe meine Antwort an den Vorposter - bei Geld handelt es sich nicht
um verderbliche Ware. Getränke kann man auch auf Komission kaufen und
nicht Verbrauchtes wieder zurückgeben.
Das ist ein freundlicher Service der *meisten* (nicht aller)
Getränkehändler, die das nur machen, weil die Konkurenz das auch macht.
Post by Eva Karstaedt
Post by Florian Schaudel
Interessant werden diese Fälle erst, wenn der Studiobetreiber von
sich aus etwas an der Leistung ändern will, z.B. andere
Öffnungszeiten, andere Sonnenbänke, Erhöhung des Minutenpreises, ...
Dann *kann* ein Anspruch auf Rückzahlung entstehen, wenn es dem
Kunden nicht zumutbar ist, die Leistung zu neuen Konditionen in
Anspruch zu nehmen.
Und wenn K schon des Öfteren feststellen musste, dass die Geräte von V
offensichtlich nicht ausreichend gewartet werden? In einem Gerät läuft
seit über einen Jahr die Laufschrift "Service - Fehler sonstnochwas".
Verschlechterung der Qualität oder sowas greift da nicht?
Doch, wenn K *nachweisen* kann, dass V aufgrund der Nichtgewarteten
Geräte die vereinbarte Leistung nicht erbringt (z.B. weil die
Bräungswirkung reduziert ist oder die Strahlungsintensität ausserhalb
der Vorschriften ist), kann er wahrscheinlich sein Geld zurück
verlangen. Wenn allerdings genug Alternativgeräte vorhanden sind
und/oder das Auslassen der Wartung höchstens die Lebensdauer der Geräte
verkürzt sehe ich keinen Grund dafür.

Gruss, FLorian
Eva Karstaedt
2003-07-06 13:27:27 UTC
Permalink
V bietet K eine sogenannte Mitgliedskarte an, mit der sich
auf Dauer einiges Sparen lässt.
K hat also, um zu sparen, die Leistung im Voraus bezahlt und dafür
einen Rabatt mitgenommen.
Jein. K zahlte zuletzt regulär ein, ohne Sonderaktion oder ähnliches.
Und zwar einen Betrag, der über dem aktuellen Guthaben liegt.
Nachvollziehen kann das bei der verwendeten Chipkarte natürlich keiner.
Zuvor hat K aber selbstverständlich mehrmals bei Sonderaktionen Rabatte
eingeheimst.
K möchte die Mitgliedskarte an V zurückgeben und
sich das Restguthaben auszahlen lassen.
Kaufst Du auch Bananen Tonnenweise und gibst die nicht verbrauchten
zurück?
Ist Geld verderbliche Ware?
Wenn ich mein Konto bei der Bank kündige bekomme ich das zuvor dort
eingezahlte Geld auch zurück?
Ändert sich etwas zum ersten Teil? Das ist doch persönliches Pech
des Sonnenstudiobetreibers?
Ich würde es als Pech für K bezeichnen.
Vorschlag des V an K war: Verkauf' doch die Karte. Aha. Wird V gut
gefallen, wenn K tagelang vor dem Sonnenstudio herumlungert und jeden
Kunden fragt, ob er die Karte nicht kaufen möchte, weil V das Guthaben
nicht auszahlen möchte.

Das ist doch auch keine Lösung?

Gruß,
Eva
Thomas Timmen
2003-07-07 09:02:15 UTC
Permalink
Hallo Eva,
Post by Eva Karstaedt
Hallo zusammen!
Muss auf eine Kundenkarte einbezahltes Guthaben bei Rückgabe der Karte
ausbezahlt werden?
[...]
IMHO hat K keine Ansprüche, da der gewährte Rabatt ja eben durch die
Vorauszahlung erwirkt wurde.

D.h. folgender Missbrauchsfall wäre ansonsten denkbar:
K2 kauft Karte für 10? Bekommt Sonne für 12?,nutzt dann für 1x die
Sonnenbank (im Wert von 2?) und will sich dann den Restbetrag (10?)
auszahlen lassen. V sagt zu recht, so nicht!
Nur mal so überlegt, INAL.

Grüße Thomas

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