Discussion:
Streitwert bei Mieterhöhung
(zu alt für eine Antwort)
Ursula Hellwig
2008-01-29 21:16:11 UTC
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Die bestehende Monatsmiete soll von 1.000 Euro auf 1.100 Euro angehoben
werden.
Der Mieter akzeptiert eine Anhebung auf 1.070 Euro Monatsmiete.
Strittig sind also 30 Euro pro Monat.

Wie ist der Streitwert, wenn der Vermieter nun vor Gericht zieht, um auch
die
verbleibenden 30 Euro durchzusetzen?

Ursula
Bastian Völker
2008-01-29 22:29:05 UTC
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Hallo!
Post by Ursula Hellwig
Die bestehende Monatsmiete soll von 1.000 Euro auf 1.100 Euro angehoben
werden.
Der Mieter akzeptiert eine Anhebung auf 1.070 Euro Monatsmiete.
Strittig sind also 30 Euro pro Monat.
Wie ist der Streitwert, wenn der Vermieter nun vor Gericht zieht, um auch
die verbleibenden 30 Euro durchzusetzen?
Hat der Mieter der Mieterhöhung gem. § 558 b BGB zugestimmt? Falls nein,
müsste der Vermieter auf die Zustimmung klagen. Dann beträgt der
Streitwert grundsätzlich 12 x 100 EUR = 1.200 EUR (§ 41 V GKG; nach
Ansicht des LG Bremen ist nur die streitige Differenz anzusetzen, also
12 x 30 EUR).

Gruß
Bastian
Ursula Hellwig
2008-01-30 00:03:23 UTC
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Post by Bastian Völker
Hat der Mieter der Mieterhöhung gem. § 558 b BGB zugestimmt?
Der Mieter hat der Erhöhung um 70 auf 1.070 zugestimmt. Gem. § 558 b I
sind 1.070 dann auch fällig, also bereits (vor der Klage) wirksam
vereinbart.
Können die trotzdem noch in den Streitwert einfließen?

Ist es nicht ein typisches Mittel der Kostenreduzierung, Teilansprüche
rechtzeitig anzuerkennen?
Post by Bastian Völker
Falls nein,
müsste der Vermieter auf die Zustimmung klagen. Dann beträgt der
Streitwert grundsätzlich 12 x 100 EUR = 1.200 EUR (§ 41 V GKG;
Worauf bezieht sich Dein "grundsätzlich", ist es hM?
Post by Bastian Völker
nach Ansicht des LG Bremen ist nur die streitige Differenz anzusetzen,
also 12 x 30 EUR).
Hat es nicht recht (siehe oben)?

Ursula
Lars Friedrich
2008-01-30 16:34:14 UTC
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Post by Ursula Hellwig
Post by Bastian Völker
nach Ansicht des LG Bremen ist nur die streitige Differenz anzusetzen,
also 12 x 30 EUR).
Hat es nicht recht (siehe oben)?
So funktioniert das System nicht. Was ein Gericht entscheidet, ist
automatisch "Recht". Es steht jedem Amtsgericht frei, andere
Entscheidungen zu treffen als der Bundesgerichtshof. Und diese
Entscheidungen sind auch "Recht" und die Richter haben "Recht" solange
bis in einer Revision oder Berufung dies nicht korrigiert wird.

Grüße,
Lars Friedrich
Bastian Völker
2008-01-30 20:37:21 UTC
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Hallo!
Post by Ursula Hellwig
Post by Bastian Völker
Hat der Mieter der Mieterhöhung gem. § 558 b BGB zugestimmt?
Der Mieter hat der Erhöhung um 70 auf 1.070 zugestimmt. Gem. § 558 b I
sind 1.070 dann auch fällig, also bereits (vor der Klage) wirksam
vereinbart.
Können die trotzdem noch in den Streitwert einfließen?
Da auch eine betragsmäßige Teilzustimmung möglich ist, dürftest Du Recht
haben.
Post by Ursula Hellwig
Post by Bastian Völker
Falls nein,
müsste der Vermieter auf die Zustimmung klagen. Dann beträgt der
Streitwert grundsätzlich 12 x 100 EUR = 1.200 EUR (§ 41 V GKG;
Worauf bezieht sich Dein "grundsätzlich", ist es hM?
Das bezog sich darauf, dass auch eine geringere Dauer maßgeblich sein kann.
Post by Ursula Hellwig
Post by Bastian Völker
nach Ansicht des LG Bremen ist nur die streitige Differenz anzusetzen,
also 12 x 30 EUR).
Hat es nicht recht (siehe oben)?
Sehe ich eigentlich auch so. Daher verstehe ich die Kommentierung auch
nicht so recht. Maßgeblich müsste der zum Zeitpunkt der Klageerhebung
streitige Teil sein. Das wären in Deinem Fall 30 EUR.

Gruß
Bastian
Ursula Hellwig
2008-01-31 01:41:55 UTC
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"Bastian Völker" schrieb.
Post by Bastian Völker
Da auch eine betragsmäßige Teilzustimmung möglich ist, dürftest Du Recht
haben.
Gemäß vorangehendem Posting von Lars Friedrich KANN ich gar
nicht Recht haben, da ich nicht befähigt bin, Urteile zu sprechen ;-)

Ursula
Ursula Hellwig
2008-03-27 02:37:39 UTC
Permalink
Post by Bastian Völker
Post by Ursula Hellwig
Die bestehende Monatsmiete soll von 1.000 Euro auf 1.100 Euro
angehoben werden.
[...]
Post by Bastian Völker
Ansicht des LG Bremen ist nur die streitige Differenz anzusetzen, also
12 x 30 EUR).
Wie läuft es den genau:

Angenommen, der Vermieter verlangt Mieterhöhung auf 1.100 Euro,
die orstübliche Vergleichsmiete sei 1.070 Euro. Der Mieter stimmt des-
wegen nicht zu.

Dann klagt der Vermieter auf Zustimmung zur Erhöhung auf 1.100 Euro
(§ 558b II BGB). Muss das Gericht die Klage abweisen, oder kann es
von sich aus die Miete auf 1.070 absenken?

Ich vermute, dass die Klage abzuweisen ist und der Vermieter ein neues
Mieterhöhungsverlangen gem. § 558a I BGB erklären und begründen
muss, wenn der Mieter im Prozess nicht einem Vergleich auf 1.080 Euro
zustimmt. Der wäre im Grunde dumm, einem solchen Vergleich zuzustim-
men. Denn in der Regel würde er dann an den Prozesskosten beteiligt,
und die Erhöhung träte früher in Kraft.

Fair wegen gerade mal 30 Euro wäre das allerdings nicht!

(Ich weiß, die Praxis läuft etwas anders. Der Richter würde den Mieter
ganz schön unter Druck setzen, dem Vergleich zuzustimmen.)

Ursula
Christian E. Naundorf
2008-03-30 13:49:45 UTC
Permalink
Post by Ursula Hellwig
Angenommen, der Vermieter verlangt Mieterhöhung auf 1.100 Euro,
die orstübliche Vergleichsmiete sei 1.070 Euro. Der Mieter stimmt des-
wegen nicht zu.
Dann klagt der Vermieter auf Zustimmung zur Erhöhung auf 1.100 Euro
(§ 558b II BGB). Muss das Gericht die Klage abweisen, oder kann es
von sich aus die Miete auf 1.070 absenken?
Ich vermute, dass die Klage abzuweisen ist
Ich hingegen vermute, dass das Gericht den Mieter zur Zustimmung zu
einer Mieterhöhung auf 1070 verurteilen, die weitergehende Klage
abweisen und die Kosten entsprechend quoteln wird.

Deswegen wäre der Mieter gut beraten, eine "Teilzustimmung" abgegeben zu
haben (wie Du es im OP ja auch beschrieben hast!), denn dann trägt der
Vermieter die Kosten alleine.

Das Problem, dass man außerhalb des Geltungsbereiches von Mietspiegeln
die ortsübliche Vergleichsmiete mglw. nicht ohne weiteres ermitteln kann
- welches Du in einem anderen Posting ansprachest - bleibt natürlich
bestehen und führt zu Rechtsunsicherheiten. Mißlich, keine Frage,
weswegen Mietspiegel nach § 558c Abs. 4 BGB aufgestellt werden "sollen".
Post by Ursula Hellwig
und der Vermieter ein neues
Mieterhöhungsverlangen gem. § 558a I BGB erklären und begründen
muss, wenn der Mieter im Prozess nicht einem Vergleich auf 1.080 Euro
zustimmt. Der wäre im Grunde dumm, einem solchen Vergleich zuzustim-
men. Denn in der Regel würde er dann an den Prozesskosten beteiligt,
und die Erhöhung träte früher in Kraft.
Fair wegen gerade mal 30 Euro wäre das allerdings nicht!
(Ich weiß, die Praxis läuft etwas anders. Der Richter würde den Mieter
ganz schön unter Druck setzen, dem Vergleich zuzustimmen.)
Nein, er würde ihm lediglich die Kostenersparnis vorrechnen, die der
Vergleich gegenüber einem im Tenor gleichlautenden Urteil böte. Wer das
als "Druck" empfindet, na gut. Kann man, ist m. E. aber zu empfindlich.
--
Christian E. Naundorf (aka: CEN)
"Frage einen Anwalt niemals nach der Uhrzeit.
Er könnte Dir 190 EUR plus USt. für eine Erstberatung
in Rechnung stellen." (frei nach A. Impekoven, dsrm)
Ursula Hellwig
2008-03-30 18:55:58 UTC
Permalink
Ich hingegen vermute, dass das Gericht den Mieter zur Zustimmung zu einer
Mieterhöhung auf 1070 verurteilen, die weitergehende Klage abweisen und
die Kosten entsprechend quoteln wird.
Deswegen wäre der Mieter gut beraten, eine "Teilzustimmung" abgegeben zu
haben (wie Du es im OP ja auch beschrieben hast!), denn dann trägt der
Vermieter die Kosten alleine.
Diese Rechtsprechung führt dann aber dazu, dass der Vermieter schlauer-
weise immer eine etwas überhöhte Forderung stellt, die dann für ihn ziemlich
risikolos (gegen relativ geringe Gerichtsgebühren, die bald wieder rein-
geholt sind) auf das zulässige Maß zurechtgestutzt wird. Das Risiko, die
richtige ortsübliche Vergleichsmiete herauszufinden wird zumindst teilweise
auf den Mieter abgewälzt.

Ursula

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