Post by Ursula HellwigAngenommen, der Vermieter verlangt Mieterhöhung auf 1.100 Euro,
die orstübliche Vergleichsmiete sei 1.070 Euro. Der Mieter stimmt des-
wegen nicht zu.
Dann klagt der Vermieter auf Zustimmung zur Erhöhung auf 1.100 Euro
(§ 558b II BGB). Muss das Gericht die Klage abweisen, oder kann es
von sich aus die Miete auf 1.070 absenken?
Ich vermute, dass die Klage abzuweisen ist
Ich hingegen vermute, dass das Gericht den Mieter zur Zustimmung zu
einer Mieterhöhung auf 1070 verurteilen, die weitergehende Klage
abweisen und die Kosten entsprechend quoteln wird.
Deswegen wäre der Mieter gut beraten, eine "Teilzustimmung" abgegeben zu
haben (wie Du es im OP ja auch beschrieben hast!), denn dann trägt der
Vermieter die Kosten alleine.
Das Problem, dass man außerhalb des Geltungsbereiches von Mietspiegeln
die ortsübliche Vergleichsmiete mglw. nicht ohne weiteres ermitteln kann
- welches Du in einem anderen Posting ansprachest - bleibt natürlich
bestehen und führt zu Rechtsunsicherheiten. Mißlich, keine Frage,
weswegen Mietspiegel nach § 558c Abs. 4 BGB aufgestellt werden "sollen".
Post by Ursula Hellwigund der Vermieter ein neues
Mieterhöhungsverlangen gem. § 558a I BGB erklären und begründen
muss, wenn der Mieter im Prozess nicht einem Vergleich auf 1.080 Euro
zustimmt. Der wäre im Grunde dumm, einem solchen Vergleich zuzustim-
men. Denn in der Regel würde er dann an den Prozesskosten beteiligt,
und die Erhöhung träte früher in Kraft.
Fair wegen gerade mal 30 Euro wäre das allerdings nicht!
(Ich weiß, die Praxis läuft etwas anders. Der Richter würde den Mieter
ganz schön unter Druck setzen, dem Vergleich zuzustimmen.)
Nein, er würde ihm lediglich die Kostenersparnis vorrechnen, die der
Vergleich gegenüber einem im Tenor gleichlautenden Urteil böte. Wer das
als "Druck" empfindet, na gut. Kann man, ist m. E. aber zu empfindlich.
--
Christian E. Naundorf (aka: CEN)
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