Discussion:
Handwerker verursucht Schaden -> Beweislast?
(zu alt für eine Antwort)
Michael Breitbaum
2003-12-17 00:25:13 UTC
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Hallo,

folgender hypothetischer Sachverhalt liegt mir auf dem Herzen:

Ein Kunde bestellt einen Handwerker für eine beliebige Arbeit. Dabei
wird während der Ausführung ein Schaden verursacht, z.B. Rohrbruch an
einem Heizungsrohr. Der Fachmann behauptet, dass das Rohr schon
fehlerhaft gelötet worden sei, weshalb der Schaden über kurz oder lang
sowieso aufgetreten wäre. Kunde konnte den Tathergang leider nicht
persönlich beobachten, ist also auf Aussage des Handwerkers angewiesen.

Handwerker repariert den Schaden, was einen zusätzlichen Aufwand an Zeit
und Material und damit Kosten nach sich zieht. Diese werden dem Kunden
in Rechnung gestellt.

Frage: Hat der Handwerker Recht und darf dem Kunden diese Kosten
auferlegen, oder sollte vielmehr die Versicherung des Handwerkbetriebs
einspringen, da der Fachmann u.U. einen Schaden verursacht hat, der ohne
Einwirkung nie aufgetreten wäre (à la Blumenvase umschmeissen) ?

Im Zweifels- bzw. Streitfall: Bei wem liegt die Beweislast? Wer ist in
der besseren Position?


Danke & Grüße

Michael
Holger Pollmann
2003-12-17 01:43:23 UTC
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Post by Michael Breitbaum
Frage: Hat der Handwerker Recht und darf dem Kunden diese Kosten
auferlegen, oder sollte vielmehr die Versicherung des
Handwerkbetriebs einspringen, da der Fachmann u.U. einen Schaden
verursacht hat, der ohne Einwirkung nie aufgetreten wäre (à la
Blumenvase umschmeissen) ?
Du plenkst, d.h. du machst ein Leerzeichen vor Satzzeichen. Das ist
sehr unpraktisch, weil beim Zitieren ein Newsreader die Zeilen neu
umbrechen muß und das an Leerzeichen macht - da landet dann schon mal
ein Satzzeichen alleine in der nächsten Zeile, und das sieht dann
ziemlich blöd aus.

Im übrigen: WENN der Schaden zu ersetzen ist, dann durch den
Handwerker; ob DER sein Geld von einer Versicherugn wiederkriegt, kann
seinem Gläubiger recht egal sein.
Post by Michael Breitbaum
Im Zweifels- bzw. Streitfall: Bei wem liegt die Beweislast?
Dafür, daß das ganze verschuldet war? § 280 I 2 BGB sagt: der
Pflichtverletzende muß beweisen, daß er die Pflichtverletzugn NICHT zu
vertreten hat.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Ulf Kutzner
2003-12-17 11:08:53 UTC
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Post by Holger Pollmann
Post by Michael Breitbaum
Im Zweifels- bzw. Streitfall: Bei wem liegt die Beweislast?
Dafür, daß das ganze verschuldet war? § 280 I 2 BGB sagt: der
Pflichtverletzende muß beweisen, daß er die Pflichtverletzugn NICHT zu
vertreten hat.
Sagt nicht der Handwerker, das Rohr sei fehlerhaft gewesen und quasi von
selbst gebrochen? Ist das Brechen des Rohres dann eine
Pflichtverletzung?

Gruß, ULF
Holger Pollmann
2003-12-18 02:56:21 UTC
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Post by Ulf Kutzner
Post by Holger Pollmann
Post by Michael Breitbaum
Im Zweifels- bzw. Streitfall: Bei wem liegt die Beweislast?
Dafür, daß das ganze verschuldet war? § 280 I 2 BGB sagt: der
Pflichtverletzende muß beweisen, daß er die Pflichtverletzugn
NICHT zu vertreten hat.
Sagt nicht der Handwerker, das Rohr sei fehlerhaft gewesen und
quasi von selbst gebrochen? Ist das Brechen des Rohres dann eine
Pflichtverletzung?
Ohne den Handwerker wäre das Rohr nicht gebrochen, sein Handeln war
also kausal; Resultat war ein gebrochenes Rohr udn damit ein Schaden am
Eigentum des Bestellers. Diese Eigentumsverletzugn ist die
Pflichtverletzung.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Ulf Kutzner
2003-12-18 10:24:17 UTC
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Post by Holger Pollmann
Post by Ulf Kutzner
Post by Holger Pollmann
Post by Michael Breitbaum
Im Zweifels- bzw. Streitfall: Bei wem liegt die Beweislast?
Dafür, daß das ganze verschuldet war? § 280 I 2 BGB sagt: der
Pflichtverletzende muß beweisen, daß er die Pflichtverletzugn
NICHT zu vertreten hat.
Sagt nicht der Handwerker, das Rohr sei fehlerhaft gewesen und
quasi von selbst gebrochen? Ist das Brechen des Rohres dann eine
Pflichtverletzung?
Ohne den Handwerker wäre das Rohr nicht gebrochen, sein Handeln war
also kausal; Resultat war ein gebrochenes Rohr udn damit ein Schaden am
Eigentum des Bestellers. Diese Eigentumsverletzugn ist die
Pflichtverletzung.
Das klingt so, als würdest Du dem Handwerker selbst dann noch
schuldhafte Pflichtverletzung unterstellen, wenn er auf dem Weg zum
Rohrstandort durch eine für ihn nicht erkennbar schadhafte, aber dennoch
morsche Treppenstufe einbricht.

Gruß, ULF
gunther
2003-12-18 10:53:09 UTC
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| Das klingt so, als würdest Du dem Handwerker selbst dann noch
| schuldhafte Pflichtverletzung unterstellen, wenn er auf dem Weg
| zum Rohrstandort durch eine für ihn nicht erkennbar schadhafte,
| aber dennoch morsche Treppenstufe einbricht.

hi,
wenn er durch draufspringen oder haemmern einbricht, also durch
seine "taetigkeit", ja.
wenn der dachdecker auf dem weg zum dachboden in die treppe
einbricht, dann nicht, oder nur, wenn er die treppe "ueblich"
belastet hat, also nicht etwa ein klavier draufgeschmissen hat oder
so. z.b. eine abstuerzende frontlader-waschmaschine kann leicht mal
eine holztreppe durchschlagen :))
soltle er aber der schreiner sein, der gerade die treppe saniert,
ja. entweder haette er das merken muessen, ohne das risiko eines
unfalls einzugehen, oder er muss das sowieso reparieren. seine
kaputte hose zahlt er dann aber selber, und z.b. putzrisse auch.
wenn du dein auto zum lackieren bringst, die flexen dran rum und es
fackelt ab, zahlen die ja auch.
beim handwerker kannst du sorgfalt voraussetzen. sonst ist es ein
"heimwerker" oder "pfuscher".
--

mfg, gunni
Holger Pollmann
2003-12-18 11:19:11 UTC
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Post by Ulf Kutzner
Post by Holger Pollmann
Post by Ulf Kutzner
Sagt nicht der Handwerker, das Rohr sei fehlerhaft gewesen und
quasi von selbst gebrochen? Ist das Brechen des Rohres dann
eine Pflichtverletzung?
Ohne den Handwerker wäre das Rohr nicht gebrochen, sein Handeln
war also kausal; Resultat war ein gebrochenes Rohr udn damit ein
Schaden am Eigentum des Bestellers. Diese Eigentumsverletzugn ist
die Pflichtverletzung.
Das klingt so, als würdest Du dem Handwerker selbst dann noch
schuldhafte Pflichtverletzung unterstellen, wenn er auf dem Weg
zum Rohrstandort durch eine für ihn nicht erkennbar schadhafte,
aber dennoch morsche Treppenstufe einbricht.
Nein. Du mußt das tun, womit auch ich am Anfang Probleme hatte: Der
Begriff "Pflichtverletzung" ist rein objektiv zu betrachten, der
enthält noch überhaupt keine Schuldkomponente. Nur zur Verdeutlichung:
V liefert an K nicht die Kaufsache. K beschwert sich, und V teilt K
mit: erst ist der Blitz eingeschlagen und das Lagerhaus abgebrannt,
dann kam das Hochwasser; jetzt ist die Sache pulverisiert und die Asche
im Wasser zerstreut.

Dann liegt in der Nichtlieferung erst einmal eine Pflichtverletzung iSv
§§ 280 I, III, 283 BGB; da diese aber nicht schuldhaft ist, muß V
keinen Schadensersatz leisten. Es bleibt aber eine Pflichtverletzung.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
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02.10.2003
Ulf Kutzner
2003-12-19 11:18:48 UTC
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Post by Holger Pollmann
Post by Ulf Kutzner
Post by Holger Pollmann
Post by Ulf Kutzner
Sagt nicht der Handwerker, das Rohr sei fehlerhaft gewesen und
quasi von selbst gebrochen? Ist das Brechen des Rohres dann
eine Pflichtverletzung?
Ohne den Handwerker wäre das Rohr nicht gebrochen, sein Handeln
war also kausal; Resultat war ein gebrochenes Rohr udn damit ein
Schaden am Eigentum des Bestellers. Diese Eigentumsverletzugn ist
die Pflichtverletzung.
Das klingt so, als würdest Du dem Handwerker selbst dann noch
schuldhafte Pflichtverletzung unterstellen, wenn er auf dem Weg
zum Rohrstandort durch eine für ihn nicht erkennbar schadhafte,
aber dennoch morsche Treppenstufe einbricht.
Nein. Du mußt das tun, womit auch ich am Anfang Probleme hatte: Der
Begriff "Pflichtverletzung" ist rein objektiv zu betrachten, der
V liefert an K nicht die Kaufsache. K beschwert sich, und V teilt K
mit: erst ist der Blitz eingeschlagen und das Lagerhaus abgebrannt,
dann kam das Hochwasser; jetzt ist die Sache pulverisiert und die Asche
im Wasser zerstreut.
Dann liegt in der Nichtlieferung erst einmal eine Pflichtverletzung iSv
§§ 280 I, III, 283 BGB; da diese aber nicht schuldhaft ist, muß V
keinen Schadensersatz leisten. Es bleibt aber eine Pflichtverletzung.
Bei Nichtlieferung eines Kaufgegenstands, klar.

Wenn aber das Rohr neben einem Handwerker ohne dessen Einwirkung/nach
Anhauchen/beim Antippen/nach sonstiger allgemein rohrverträglicher
Einwirkung zerbröselt, dann stellt sich die Frage, welche Pflicht der
Handwerker genau verletzt haben soll.

Gruß, ULF
Holger Pollmann
2003-12-20 11:00:45 UTC
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Post by Ulf Kutzner
Post by Holger Pollmann
Dann liegt in der Nichtlieferung erst einmal eine
Pflichtverletzung iSv §§ 280 I, III, 283 BGB; da diese aber nicht
schuldhaft ist, muß V keinen Schadensersatz leisten. Es bleibt
aber eine Pflichtverletzung.
Bei Nichtlieferung eines Kaufgegenstands, klar.
Wenn aber das Rohr neben einem Handwerker ohne dessen
Einwirkung/nach Anhauchen/beim Antippen/nach sonstiger allgemein
rohrverträglicher Einwirkung zerbröselt, dann stellt sich die
Frage, welche Pflicht der Handwerker genau verletzt haben soll.
Die Pflicht zum Achtgeben auf das Eigentum des Bestellers, das sog.
Integritätsinteresse; diese Pflicht kommt aus § 241 II BGB.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Heiko Nock
2003-12-20 11:38:44 UTC
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Post by Ulf Kutzner
Wenn aber das Rohr neben einem Handwerker ohne dessen Einwirkung/nach
Anhauchen/beim Antippen/nach sonstiger allgemein rohrverträglicher
Einwirkung zerbröselt, dann stellt sich die Frage, welche Pflicht der
Handwerker genau verletzt haben soll.
Die Nebenpflicht zum Schutz der Rechtsgüter des Vertragspartners?
--
Ciao, Heiko...
gunther
2003-12-17 15:25:54 UTC
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| Rohrbruch an einem Heizungsrohr. Der Fachmann behauptet, dass
| das Rohr schon fehlerhaft gelötet worden sei, weshalb der
| Schaden über kurz oder lang sowieso aufgetreten wäre. Kunde

hi,
das ist doch egal. genausogut haette die ja auch noch 20jahre
halten koennen, z.b. wenn sie innen "gut" verkalkt war. wers
kaputgemacht ha, muss es bezahlen. genausogut koenntest du jedes
auto mit "wenig tuev uebrig" kaputtfahren und aehnliches
sagen...ist sozusagen pech, wenn du beim schadenanrichten soeine
"mine" findest. ausnahme ev. wenn der hausbesitzer von solchen
stellen wusste, und den handwerker ohne angaben dadrauf losgelassen
hat, in der hoffnung, der moege da mal gruendlich reinfallen und
die reparatur dann ordentlich bezahlen. bei bauschaeden kommt sowas
schonmal vor, feuchte waende oder so. aber hier ist ja wohl ein
eindeutiger fall, der handwerker muss den schaden selber tragen
oder reparieren, geht auf seine kappe.

..
|
| Im Zweifels- bzw. Streitfall: Bei wem liegt die Beweislast? Wer
| ist in der besseren Position?

der handwerker hat doch schopn gesagt, wies passiert ist? dann ist
doch klar, wer zahlt.
ianal,
--

mfg, gunni
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