Discussion:
Bescheid-Widerspruch-neuer Bescheid-Rücknahme Widerspruch
(zu alt für eine Antwort)
Florian Unger
2007-05-09 19:33:39 UTC
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Dieser Fall ist in meinem Bekanntenkreis ;-)

Wegen Krankheit wurde Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Das Amt
bewilligt 20% SB. Damit sind Antragssteller nicht einverstanden und legen
form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Es ergeht ein neuer Bescheid im März mit 30%. Gleichzeitig ein Formblatt
zum Unterschreiben:

"Hiermit nehme ich meinen Widerspruch vom... zurück."

Dieses wird nicht unterschrieben und auch nicht zurückgeschickt.

Nun liegt ein Schreiben von April vor, dass dem Widerspruch beim
zuständigen Versorgungsamt nicht weiter abgeholfen werden könne und
deshalb zuständighalber an die Bezirksregierung $IRGENDWO abgegeben sei.

Die Bekannten wissen nun nicht so recht, was sie machen sollen:

- Widerspruch zurücknehmen und alles ist gut
- Weiterarbeiten lassen und hoffen auf Entscheidung >30%
- besteht das "Risiko", dass wieder auf 20% entschieden wird?

TIA

Florian
grouper
2007-05-10 06:09:00 UTC
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Post by Florian Unger
- Widerspruch zurücknehmen und alles ist gut
- Weiterarbeiten lassen und hoffen auf Entscheidung >30%
- besteht das "Risiko", dass wieder auf 20% entschieden wird?
Hallo,
es besteht das "Risiko", dass wieder auf 20% entschieden wird, wenn
auch mE. gering, da bereits ein Bescheid mit 30% erlassen wurde,
dessen Begründung aufgrund des Widerspruches wahrscheinlich
gerichtsfest ist.
Aber:
Der Widerspruchsführer outet sich als nicht kooperativ-im besten
Sinne- , wenn er trotz 30%-Bescheid den Wid. gegen 20%-Bescheid nicht
zurücknimmt. Da muss er schon unabweisbare Gründe vorweisen. Mit fast
nichts beispielsweise. kann er ja kaum GdB 50 erlangen.
Deshalb kann es sein, durch grundloses Aufrechterhalten seine
Ernsthaftigkeit bei dieser Behörde ua auch bei anderen in Frage zu
stellen.
Gruß Walter
Ronald Becker
2007-05-10 08:08:47 UTC
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Post by Florian Unger
Wegen Krankheit wurde Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Das Amt
bewilligt 20% SB. Damit sind Antragssteller nicht einverstanden und legen
form- und fristgerecht Widerspruch ein.
Es ergeht ein neuer Bescheid im März mit 30%. Gleichzeitig ein Formblatt
"Hiermit nehme ich meinen Widerspruch vom... zurück."
Dieses wird nicht unterschrieben und auch nicht zurückgeschickt.
Nun liegt ein Schreiben von April vor, dass dem Widerspruch beim
zuständigen Versorgungsamt nicht weiter abgeholfen werden könne und
deshalb zuständighalber an die Bezirksregierung $IRGENDWO abgegeben sei.
Abwarten. Denn der März-Bescheid scheint offensichtlich kein Abhilfebescheid
zu sein. Er ist vielmehr mit ziemlicher Sicherheit ein einfacher
Zweitbescheid der Ausgangsbehörde, wahrscheinlich sogar nur mit Wirkung für
die Zukunft (ab März). Richtig?
Post by Florian Unger
- Widerspruch zurücknehmen und alles ist gut
In diesem Fall wäre die Behörde nicht mehr verpflichtet, bei erfolgreichem
Widerspruch die Kosten des Widerspruchsverfahren, die dem Widerspruchsführer
entstehen, zu übernehmen, § 63 SGB X. Außerdem würde die neue
SB-Feststetzung dann nicht für den "Vormärz" gelten.
Post by Florian Unger
- Weiterarbeiten lassen und hoffen auf Entscheidung >30%
- besteht das "Risiko", dass wieder auf 20% entschieden wird?
Ab März? M.E. nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, da der
Zweitbescheid nicht Verfahrensgegenstand ist. Möglich ist allenfalls eine
spätere Änderung des Zweitbescheides nach §§ 44 ff. SGB X.
--
R.B.
Florian Unger
2007-05-10 10:24:48 UTC
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Post by Ronald Becker
Post by Florian Unger
Nun liegt ein Schreiben von April vor, dass dem Widerspruch beim
zuständigen Versorgungsamt nicht weiter abgeholfen werden könne und
deshalb zuständighalber an die Bezirksregierung $IRGENDWO abgegeben sei.
Abwarten. Denn der März-Bescheid scheint offensichtlich kein Abhilfebescheid
zu sein. Er ist vielmehr mit ziemlicher Sicherheit ein einfacher
Zweitbescheid der Ausgangsbehörde, wahrscheinlich sogar nur mit Wirkung für
die Zukunft (ab März). Richtig?
Anscheined nicht. Der Begriff "Abhilfebescheid" taucht auch auf, siehe
weiter unten.

Ich fasse mal zusammen, was genau alles vorliegt:


vom 20.12.06: BESCHEID

Anrede,

auf Ihren Antrag stelle ich ab 13.11.2006 fest:

Ihr GdB beträgt 20.
Gründe: ...

Daraufhin wurde Widerspruch eingelegt.

Vom 20.03.2007: Bescheinigung

Sinngemäss: Ich Bescheinige eine GdB von 30.
Gültig ab 13.11.2006 (!)
Post by Ronald Becker
Post by Florian Unger
- Widerspruch zurücknehmen und alles ist gut
In diesem Fall wäre die Behörde nicht mehr verpflichtet, bei erfolgreichem
Widerspruch die Kosten des Widerspruchsverfahren, die dem Widerspruchsführer
entstehen, zu übernehmen, § 63 SGB X. Außerdem würde die neue
SB-Feststetzung dann nicht für den "Vormärz" gelten.
Die Rücknahmeaufforderung spricht von einem "Abhilfebescheid".
Die (neue) SB-Festsetzung gilt auch schon ab November.
Post by Ronald Becker
Post by Florian Unger
- Weiterarbeiten lassen und hoffen auf Entscheidung >30%
- besteht das "Risiko", dass wieder auf 20% entschieden wird?
Ab März? M.E. nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, da der
Zweitbescheid nicht Verfahrensgegenstand ist. Möglich ist allenfalls eine
spätere Änderung des Zweitbescheides nach §§ 44 ff. SGB X.
Florian
Ronald Becker
2007-05-10 11:23:32 UTC
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Post by Florian Unger
Die Rücknahmeaufforderung spricht von einem "Abhilfebescheid".
Die (neue) SB-Festsetzung gilt auch schon ab November.
Dann wird eine ordnungsgemäß arbeitende die Widerspruchsbehörde der
Ausgangsbehörde mitteilen, daß mit dem Abhilfebescheid das
Widerspruchsverfahren zugunsten des Widerspruchsführers beendet wurde.
Ergeht dennoch Widerspruchsbescheid, ist er wegen Unzuständigkeit der
Widerspruchsbehörde rechtswidrig. Allerdings gibt es dagegen wohl kein
erneutes Widerspruchsverfahren, sondern nur noch die Klage. Deshalb kann es
sinnvoll sein, der Widerspruchsbehörde mitzuteilen, daß das
Widerspruchsverfahren mit Erlaß des Abhilfebescheides beendet wurde.
Post by Florian Unger
Post by Ronald Becker
Ab März? M.E. nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, da der
Zweitbescheid nicht Verfahrensgegenstand ist.
Ich muß mich berichtigen: Nach § 86 SGG wird auch ein Zweitbescheid
Verfahrensgegenstand.
--
R.B.
Christian E. Naundorf
2007-05-10 16:20:30 UTC
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Post by Florian Unger
Dieser Fall ist in meinem Bekanntenkreis ;-)
Wegen Krankheit wurde Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Das Amt
bewilligt 20% SB. Damit sind Antragssteller nicht einverstanden und
legen form- und fristgerecht Widerspruch ein.
Es ergeht ein neuer Bescheid im März mit 30%. Gleichzeitig ein Formblatt
"Hiermit nehme ich meinen Widerspruch vom... zurück."
Dieses wird nicht unterschrieben und auch nicht zurückgeschickt.
Nun liegt ein Schreiben von April vor, dass dem Widerspruch beim
zuständigen Versorgungsamt nicht weiter abgeholfen werden könne und
deshalb zuständighalber an die Bezirksregierung $IRGENDWO abgegeben sei.
Ich rege an, ergänzend den Thread

"Frage zu Widerspruch und Abhilfebescheid",
beginnend 23.07.2006 mit MID

<***@4ax.com>

zu lesen. Da wurde das alles schon mal ziemlich
ausgiebig durchgekaut. Allerdings lerne ich aus
Deiner Frage, dass es in dem damals vorgestellten
Fall offenbar kein "Versehen" war, diesen
Rücknahmezettel beizulegen, sondern dass das
anscheinend System hat.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
"Wer mit geschlossenen Augen ruhig und gleichmäßig atmend dasitzt,
muss deswegen noch nicht schlafen. Solange er nicht schnarcht, kann
dies auch ein Zeichen von Konzentration sein." BVerwG, NJW 2001, 2898
Florian Unger
2007-05-10 17:12:31 UTC
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Post by Christian E. Naundorf
"Frage zu Widerspruch und Abhilfebescheid",
beginnend 23.07.2006 mit MID
Danke für den Verweis.
Die angesprochene Bezirksregierung hat nun mitgeteilt, dass an der
Entscheidung des Versorgungsamts nichts auszusetzen sei und somit hier nun
GdB 30 rechtskräftig festgestellt ist.

Festzuhalten ist wohl, dass durch die fehlende Rücknahme die BezReg. auch
zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können.

Florian
Ronald Becker
2007-05-10 17:32:20 UTC
Permalink
Post by Florian Unger
Danke für den Verweis.
Ich konnte mich zwar noch an das Thema erinnern. Aber daß das schon sooo
lange her ist...
Post by Florian Unger
Die angesprochene Bezirksregierung hat nun mitgeteilt, dass an der
Entscheidung des Versorgungsamts nichts auszusetzen sei und somit hier nun
GdB 30 rechtskräftig festgestellt ist.
Als Widerspruchsbescheid?
Post by Florian Unger
Festzuhalten ist wohl, dass durch die fehlende Rücknahme die BezReg. auch
zu einem abweichenden Ergebnis hätte kommen können.
Das kann/will ich mir nicht vorstellen. War der in Rede stehende Bescheid
ein Abhilfebescheid, dann kann die Widerspruchsbehörde keinen rechtmäßigen
VA mehr in dieser Sache erlassen. Allenfalls denkbar ist, daß die Erwähnung
des Wortes "Abhilfebescheid" in der Rücknahmeaufforderung nur ein
unbedachter Textbaustein ist, so daß die Ausgangsbehörde wie auch die
Bezirksregierung an sich von einem Zweitbescheid ausgehen. Dabei ist aber zu
beachten, daß die Ausgangsbehörde nicht den Weg über Zweitbescheid und
Widerspruchsrücknahme gehen darf, um nicht für die Kosten aufkommen zu
müssen.
--
R.B.
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