Discussion:
Kündigung eines Werkvertrages (Wintergarten) nach §649 BGB 5 Tage nach Vertragsschluß - welchen Anspruch hat der Verkäufer?
(zu alt für eine Antwort)
Michael Froning
2005-04-15 18:05:16 UTC
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Hallo,

ich habe eine relativ eilige Fragestellung. Eine Person kündigt einen
Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens (Werkvertrag) 5 Tage
nach Vertragsschluß schriftlich auf Grundlage des §649 BGB.

§ 649
Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt,
die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Auf der Rückseite des Vertrages steht in den AGB des Verkäufers, dass
eine Kündigung nach §649 BGB nicht möglich sei und bei Rücktritt vom
Vertrag eine Abstandszahlung von 30% fällig sei. Ich denke mal, dass
dieser Passus nicht ganz so zulässig ist.
Gekündigt wurde, da bestimmte Absprachen im Vertrag nicht festgehalten
wurden und der Kaufpreis im Vertrag vom mündlich vereinbarten Preis
abwich. Laut Vertrag haben mündliche Absprachen keine Gültigkeit.
Der Verkäufer hat den Käufer ein paar Mal zu Verkaufsgesprächen
besucht, grob die Masse aufgenommen und einfach Zeichnungen und
Angebote erstellt.
Es wurde bis zur Kündigung weder etwas angefertigt, noch bestellt, da
überhaupt keine genauen Aufmasse vorlagen.

Wie seht ihr die Situation abgesehen davon, dass der Verkäufer den
Käufer bei Vertragsschluss getäuscht hat, wofür es Zeugen gibt?

Hat der Verkäufer bis zur Kündigung irgendwelche Ansprüche nach §649
erlangt?
Ich meine, er hat zwar Anspruch auf die Vergütung, aber er hat
abgesehen von den Anstrengungen für die Angebotserstellung und die
Verkaufsgespräche keinerlei Aufwendungen bisher gehabt oder ich
bezweifle, dass er die irgendwie nachweisen kann, denn er hat noch
nicht einmal die genauen Aufmasse um irgendetwas hergestellt oder
bestellt haben zu können...

Wie sollte man sich als Käufer / Besteller verhalten? Kann man der
Sache relativ entspannt entgegensehen?

Danke für Eure Ratschläge und Meinungen,
Michael.
Florian Kleinmanns
2005-04-15 18:14:54 UTC
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Post by Michael Froning
ich habe eine relativ eilige Fragestellung.
Die haben wir alle immer...
Post by Michael Froning
Gekündigt wurde, da bestimmte Absprachen im Vertrag nicht festgehalten
wurden und der Kaufpreis im Vertrag vom mündlich vereinbarten Preis
abwich.
Wer soll das glauben?

Grüße
Florian
--
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Matthias Kryn
2005-04-16 23:02:36 UTC
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Post by Florian Kleinmanns
Post by Michael Froning
Gekündigt wurde, da bestimmte Absprachen im Vertrag nicht
festgehalten wurden und der Kaufpreis im Vertrag vom
mündlich vereinbarten Preis abwich.
Wer soll das glauben?
Ich glaubs sofort. Du ahnst ja gar nicht, was so alles
unterschrieben wird.

Grüße
Matthias
Kurt Guenter
2005-04-15 20:35:10 UTC
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Post by Michael Froning
Gekündigt wurde, da bestimmte Absprachen im Vertrag nicht festgehalten
wurden
und das war bei Unterschrift nicht bekannt? Trotz Kenntnis wurde
unterschrieben?
Post by Michael Froning
und der Kaufpreis im Vertrag vom mündlich vereinbarten Preis
abwich.
Und im Vertrag war der Kaufpreis für den Käufer unsichtbar geschwärzt?
Trotz Kenntnis über den Preis wurde der Vertrag unterschrieben?
Post by Michael Froning
dass der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss getäuscht
hat, wofür es Zeugen gibt?
worin bestand die Täuschung? Warum wurde Vertrag trotzdem
unterschrieben?
Post by Michael Froning
Wie sollte man sich als Käufer / Besteller verhalten?
Verträge VOR Unterschrift lesen.
Michael Froning
2005-04-16 08:03:04 UTC
Permalink
Kann jemand etwas sagen, wie es rechtlich aussieht?
Kurt Guenter
2005-04-16 08:26:37 UTC
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Post by Michael Froning
Kann jemand etwas sagen, wie es rechtlich aussieht?
Verträge sind erstmal einzuhalten!

Das wird Dir ein Anwalt Deiner Wahl gerne bestätigen.
Michael Froning
2005-04-16 10:22:42 UTC
Permalink
Post by Kurt Guenter
Post by Michael Froning
Kann jemand etwas sagen, wie es rechtlich aussieht?
Verträge sind erstmal einzuhalten!
Das wird Dir ein Anwalt Deiner Wahl gerne bestätigen.
Davon gehe ich in diesem Fall auch aus.

Was ist mit dem Ausschluss des Kündigungsrechtes nach §649 BGB in den
AGB?

Angenommen es ist nicht rechtskonform, einen BGB Kündigungsmöglichkeit
per AGB auszuhebeln:

Wie ist §649

"... so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt."

zu interpretieren?

Unternehmer hat Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis.
Er muss sich aber eingesparte Kosten oder anderweitige
Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen.
Im Bereich der eingesparten Kosten hat er weder etwas produziert
(auftragsbezogen produzieren können) noch anderweitig bestellt
(bestellen können). Es wurde bisher keinerlei Arbeitskraft gebunden
(Aufmass, detaillierte Zeichnungen).
So wie ich die Rechtssprechung interpretiere, darf er die Kosten für
eine Angebotserstellung nicht erheben.

Was bleibt dann noch über an "Vergütung" für den Unternehmer.
Matthias Kryn
2005-04-16 23:03:36 UTC
Permalink
Post by Michael Froning
Was bleibt dann noch über an "Vergütung" für den Unternehmer.
Entgangener Gewinn.

Grüße
Matthias

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