Michael Froning
2005-04-15 18:05:16 UTC
Hallo,
ich habe eine relativ eilige Fragestellung. Eine Person kündigt einen
Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens (Werkvertrag) 5 Tage
nach Vertragsschluß schriftlich auf Grundlage des §649 BGB.
§ 649
Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt,
die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Auf der Rückseite des Vertrages steht in den AGB des Verkäufers, dass
eine Kündigung nach §649 BGB nicht möglich sei und bei Rücktritt vom
Vertrag eine Abstandszahlung von 30% fällig sei. Ich denke mal, dass
dieser Passus nicht ganz so zulässig ist.
Gekündigt wurde, da bestimmte Absprachen im Vertrag nicht festgehalten
wurden und der Kaufpreis im Vertrag vom mündlich vereinbarten Preis
abwich. Laut Vertrag haben mündliche Absprachen keine Gültigkeit.
Der Verkäufer hat den Käufer ein paar Mal zu Verkaufsgesprächen
besucht, grob die Masse aufgenommen und einfach Zeichnungen und
Angebote erstellt.
Es wurde bis zur Kündigung weder etwas angefertigt, noch bestellt, da
überhaupt keine genauen Aufmasse vorlagen.
Wie seht ihr die Situation abgesehen davon, dass der Verkäufer den
Käufer bei Vertragsschluss getäuscht hat, wofür es Zeugen gibt?
Hat der Verkäufer bis zur Kündigung irgendwelche Ansprüche nach §649
erlangt?
Ich meine, er hat zwar Anspruch auf die Vergütung, aber er hat
abgesehen von den Anstrengungen für die Angebotserstellung und die
Verkaufsgespräche keinerlei Aufwendungen bisher gehabt oder ich
bezweifle, dass er die irgendwie nachweisen kann, denn er hat noch
nicht einmal die genauen Aufmasse um irgendetwas hergestellt oder
bestellt haben zu können...
Wie sollte man sich als Käufer / Besteller verhalten? Kann man der
Sache relativ entspannt entgegensehen?
Danke für Eure Ratschläge und Meinungen,
Michael.
ich habe eine relativ eilige Fragestellung. Eine Person kündigt einen
Vertrag über die Errichtung eines Wintergartens (Werkvertrag) 5 Tage
nach Vertragsschluß schriftlich auf Grundlage des §649 BGB.
§ 649
Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt,
die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Auf der Rückseite des Vertrages steht in den AGB des Verkäufers, dass
eine Kündigung nach §649 BGB nicht möglich sei und bei Rücktritt vom
Vertrag eine Abstandszahlung von 30% fällig sei. Ich denke mal, dass
dieser Passus nicht ganz so zulässig ist.
Gekündigt wurde, da bestimmte Absprachen im Vertrag nicht festgehalten
wurden und der Kaufpreis im Vertrag vom mündlich vereinbarten Preis
abwich. Laut Vertrag haben mündliche Absprachen keine Gültigkeit.
Der Verkäufer hat den Käufer ein paar Mal zu Verkaufsgesprächen
besucht, grob die Masse aufgenommen und einfach Zeichnungen und
Angebote erstellt.
Es wurde bis zur Kündigung weder etwas angefertigt, noch bestellt, da
überhaupt keine genauen Aufmasse vorlagen.
Wie seht ihr die Situation abgesehen davon, dass der Verkäufer den
Käufer bei Vertragsschluss getäuscht hat, wofür es Zeugen gibt?
Hat der Verkäufer bis zur Kündigung irgendwelche Ansprüche nach §649
erlangt?
Ich meine, er hat zwar Anspruch auf die Vergütung, aber er hat
abgesehen von den Anstrengungen für die Angebotserstellung und die
Verkaufsgespräche keinerlei Aufwendungen bisher gehabt oder ich
bezweifle, dass er die irgendwie nachweisen kann, denn er hat noch
nicht einmal die genauen Aufmasse um irgendetwas hergestellt oder
bestellt haben zu können...
Wie sollte man sich als Käufer / Besteller verhalten? Kann man der
Sache relativ entspannt entgegensehen?
Danke für Eure Ratschläge und Meinungen,
Michael.