Discussion:
Verfahren nach Widerspruch gegen Mahnbescheid
(zu alt für eine Antwort)
Daniel Griesbaum
2010-09-09 08:28:39 UTC
Permalink
Hallo!

Nachdem ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt habe, habe ich nach
einiger Zeit Post vom Amtsgericht bekommen, wonach die Frist für die
Anspruchsbegründung wegen Urlaubs des sachbearbeitenden Anwalts antragsgemäß
um weitere 2 Wochen verlängert wurde.
Laut Kommentar zu § 697 Abs. 1 ZPO kann die Frist von 2 Wochen als
gesetzliche Frist aber nicht verlängert werden. Abs. 3 sagt dazu aber etwas
widersprüchliches.
Die Begründung ging dann aber sogar erst 4 Wochen nach Ablauf der
Verlängerung ein!
Was kann ich in der Klageerwiderung beantragen?

Außerdem wurde mir vom Gericht mit Zustellung der Anspruchsbegründung per
Beschluss aufgegeben, binnen 3 Wochen zur Klage Stellung zu nehmen. Außerdem
wird gem. § 495a ZPO ohne mündl. Verhandung entschieden.
Im Kommentar steht jedoch, dass eine Notfrist von 2 Wochen zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft und danach eine Frist von 2 Wochen zur
Klageerwiderung gesetz werden muss.

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Gruß
Daniel
Peter Kehl
2010-09-09 12:40:42 UTC
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Hallo Daniel,
Post by Daniel Griesbaum
Hallo!
Nachdem ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt habe, habe ich nach
einiger Zeit Post vom Amtsgericht bekommen, wonach die Frist für die
Anspruchsbegründung wegen Urlaubs des sachbearbeitenden Anwalts antragsgemäß
um weitere 2 Wochen verlängert wurde.
Laut Kommentar zu § 697 Abs. 1 ZPO kann die Frist von 2 Wochen als
gesetzliche Frist aber nicht verlängert werden. Abs. 3 sagt dazu aber etwas
widersprüchliches.
Die Begründung ging dann aber sogar erst 4 Wochen nach Ablauf der
Verlängerung ein!
In der Tat kann die gesetzliche Frist nicht verlängert werden. Der Abs.
3 ist aber später (ich meine 2005) neu gefasst worden und relativiert
-gesetzgeberisch etwas missglückt- die Frist des Abs. 1. Deshalb bleibt
im Ergebnis eine Überschreitung der Frist insgesamt ohne Sanktion.
Post by Daniel Griesbaum
Was kann ich in der Klageerwiderung beantragen?
In der Klageerwiederung kannst Du z.B. Klageabweisung beantragen. Es
empfiehlt sich, den Abweisungsantrag zu begründen.
Post by Daniel Griesbaum
Außerdem wurde mir vom Gericht mit Zustellung der Anspruchsbegründung per
Beschluss aufgegeben, binnen 3 Wochen zur Klage Stellung zu nehmen. Außerdem
wird gem. § 495a ZPO ohne mündl. Verhandung entschieden.
Im Kommentar steht jedoch, dass eine Notfrist von 2 Wochen zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft und danach eine Frist von 2 Wochen zur
Klageerwiderung gesetz werden muss.
Nach § 495a ZPO kann der Richter bei Streitwerten bis 600 Euro das
Verfahren nach eigenem Ermessen bestimmen. Das gilt auch im
Mahnverfahren, soweit sich der Ablauf über die eigenen Regeln hinaus
vereinfachen lässt.
Post by Daniel Griesbaum
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Daniel
Gruß
Peter
Daniel Griesbaum
2010-09-09 13:18:33 UTC
Permalink
Hallo Peter,

vielen Dank für die Hilfe!

Da ich ohnehin Klagabweisung beantragen möchte, könnte ich also beantragen:
1. Klage wird abgewiesen
2. Kosten trägt der Kläger

Dann Begründung:
1. wegen Überschreiten Frist...
2. Inhaltliche Gründe...

Oder muss ich einen anderen Aufbau wählen?

Gruß
Daniel
Peter Kehl
2010-09-09 13:29:48 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
1. Klage wird abgewiesen
2. Kosten trägt der Kläger
Ja, so kann man das machen, wobei ein Kostenantrag streng genommen
überflüssig ist. (Nach § 91 ZPO trägt die unterliegende Partei die
Kosten des Rechtsstreit und darüber muss von Amts wegen entschieden
werden, also auch ohne Antrag.)

Denk' auch dran, alles in 3-facher Ausertigung einzureichen.

Gruß
Peter
Daniel Griesbaum
2010-09-09 14:23:26 UTC
Permalink
Aber wann beantragt man dann eigentlich, dass Kläger Kosten trägt?

Reicht dann also

"beantrage ich,
die Klage abzuweisen."

aus?

Habe gerade gesehen, dass die Fundstelle, dass Anspruchsbegründungsfrist
nicht verlängert werden kann, aus Münchener Kommentar von 1992 ist.
Im aktuellen Zöller und Thomas/Putzo steht nix darüber. Da steht nur, dass
Einreichen der Anspruchsbegründung nach Ablauf der Frist keine Nachteile für
Kläger hat.
Christian E. Naundorf
2010-09-09 18:26:24 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Aber wann beantragt man dann eigentlich, dass Kläger Kosten trägt?
Reicht dann also
"beantrage ich,
die Klage abzuweisen."
aus?
Habe gerade gesehen, dass die Fundstelle, dass Anspruchsbegründungsfrist
nicht verlängert werden kann, aus Münchener Kommentar von 1992 ist.
Im aktuellen Zöller und Thomas/Putzo steht nix darüber. Da steht nur, dass
Einreichen der Anspruchsbegründung nach Ablauf der Frist keine Nachteile für
Kläger hat.
So ist es, weshalb es Papierverschwendung ist, in der Erwiderung darauf
einzugehen.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
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Andreas Impekoven
2010-09-09 19:21:37 UTC
Permalink
Post by Christian E. Naundorf
Post by Daniel Griesbaum
Aber wann beantragt man dann eigentlich, dass Kläger Kosten trägt?
Reicht dann also
"beantrage ich,
die Klage abzuweisen."
aus?
Habe gerade gesehen, dass die Fundstelle, dass Anspruchsbegründungsfrist
nicht verlängert werden kann, aus Münchener Kommentar von 1992 ist.
Im aktuellen Zöller und Thomas/Putzo steht nix darüber. Da steht nur, dass
Einreichen der Anspruchsbegründung nach Ablauf der Frist keine Nachteile für
Kläger hat.
So ist es, weshalb es Papierverschwendung ist, in der Erwiderung darauf
einzugehen.
Jup. Wo wir schon bei der Papierverschwendung sind, schiebt sich mir bei
der Fallkonstellation unweigerlich der Standardtextblock vor Augen:

In Sachen....
wird beantragt,

1. die Klage abzuweisen,
2. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
3. es dem Beklagten nachzulassen, jede die Zwangsvollstreckung
ermöglichende oder hindernde Sicherheitsleistung durch Stellung einer
als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank zu leisten.

Weiter wird gem. § 495a S.2 ZPO beantragt,

nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.


(Nein, das war kein Vordruck für den OP)

Grüße Andreas
--
When a man cannot choose he ceases to be a man.
—Anthony Burgess, A Clockwork Orange (1962)
Stefan Schmitz
2010-09-09 22:24:08 UTC
Permalink
Post by Andreas Impekoven
3. es dem Beklagten nachzulassen, jede die Zwangsvollstreckung
ermöglichende oder hindernde Sicherheitsleistung durch Stellung einer
als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
Verstehe ich nicht. Oder soll nachlassen hier gestatten bedeuten?
Wolf Stringhammer
2010-09-09 22:34:45 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Andreas Impekoven
3. es dem Beklagten nachzulassen, jede die Zwangsvollstreckung
ermöglichende oder hindernde Sicherheitsleistung durch Stellung einer
als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
Verstehe ich nicht. Oder soll nachlassen hier gestatten bedeuten?
dem Beklagten aufzugeben...

(also auch hier: aufgeben = nachlassen, eigentlich witzig!)

W.
Bastian Völker
2010-09-09 22:39:55 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Wolf Stringhammer
Post by Stefan Schmitz
Post by Andreas Impekoven
3. es dem Beklagten nachzulassen, jede die Zwangsvollstreckung
ermöglichende oder hindernde Sicherheitsleistung durch Stellung einer
als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
Verstehe ich nicht. Oder soll nachlassen hier gestatten bedeuten?
dem Beklagten aufzugeben...
(also auch hier: aufgeben = nachlassen, eigentlich witzig!)
Nein, "gestatten" war schon ganz richtig.

Gruß
Bastian
Andreas Impekoven
2010-09-10 05:19:38 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Andreas Impekoven
3. es dem Beklagten nachzulassen, jede die Zwangsvollstreckung
ermöglichende oder hindernde Sicherheitsleistung durch Stellung einer
als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
Verstehe ich nicht. Oder soll nachlassen hier gestatten bedeuten?
Ja, das bedeutet es.

Grüße Andreas
--
When a man cannot choose he ceases to be a man.
—Anthony Burgess, A Clockwork Orange (1962)
Daniel Griesbaum
2010-09-10 07:06:14 UTC
Permalink
Post by Andreas Impekoven
Jup. Wo wir schon bei der Papierverschwendung sind, schiebt sich mir bei
In Sachen....
wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
3. es dem Beklagten nachzulassen, jede die Zwangsvollstreckung
ermöglichende oder hindernde Sicherheitsleistung durch Stellung einer
als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
Weiter wird gem. § 495a S.2 ZPO beantragt,
nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Ist es wirklich ratsam, zu beantragen, dass mündlich verhandelt wird. Habe
als Beweismittel viele Mails als Anlage beigefügt, aber auch einige Zeugen
benannt, unter anderem auch die Verfasser der Mails.

Kann man das dann so machen?
"beantrage ich
1....
2....
3....
4. Gem. § 495a ZPO nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."

Wenn ich das nicht beantrage, kann oder muss der Richter nach Erhalt der
Erwiderung selbst entscheiden, dass er mündlich verhandeln will?

Gruß
Daniel
Andreas Impekoven
2010-09-10 07:23:35 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Post by Andreas Impekoven
Jup. Wo wir schon bei der Papierverschwendung sind, schiebt sich mir bei
In Sachen....
wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
3. es dem Beklagten nachzulassen, jede die Zwangsvollstreckung
ermöglichende oder hindernde Sicherheitsleistung durch Stellung einer
als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
Weiter wird gem. § 495a S.2 ZPO beantragt,
nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Ist es wirklich ratsam, zu beantragen, dass mündlich verhandelt wird.
Den wesentlichen Satz von mir hast Du weggeschnibbelt:

|(Nein, das war kein Vordruck für den OP)

Ob das ratsam ist, kann ich nicht beurteilen, JSA 1.0
Post by Daniel Griesbaum
Wenn ich das nicht beantrage, kann oder muss der Richter nach Erhalt der
Erwiderung selbst entscheiden, dass er mündlich verhandeln will?
Ja, und zwar nach billigem Ermessen.

Grüße Andreas
--
What is an anarchist? One who, choosing, accepts the responsibility of
choice.
—Ursula K. Le Guin, ‘‘The Day Before the Revolution’’ (1974)
Christian E. Naundorf
2010-09-10 20:18:04 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Ist es wirklich ratsam, zu beantragen, dass mündlich verhandelt wird. Habe
als Beweismittel viele Mails als Anlage beigefügt, aber auch einige Zeugen
benannt, unter anderem auch die Verfasser der Mails.
Kann man das dann so machen?
"beantrage ich
1....
2....
3....
4. Gem. § 495a ZPO nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."
Wenn ich das nicht beantrage, kann oder muss der Richter nach Erhalt der
Erwiderung selbst entscheiden, dass er mündlich verhandeln will?
Wenn er/sie/es meint, nicht ohne die Anhörung der Zeugen auszukommen,
wird ihm nicht viel anderes übrigbleiben als mündliche Verhandlung
anzuberaumen. Denn selbst wenn er sie am Telefon hören sollte
(theoretisch denkbar) - der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet, dass
die Parteien dabei sein können :-)
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
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Thomas Hochstein
2010-09-11 09:25:44 UTC
Permalink
Post by Christian E. Naundorf
Wenn er/sie/es meint, nicht ohne die Anhörung der Zeugen auszukommen,
wird ihm nicht viel anderes übrigbleiben als mündliche Verhandlung
anzuberaumen. Denn selbst wenn er sie am Telefon hören sollte
(theoretisch denkbar) - der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet, dass
die Parteien dabei sein können :-)
Bei der schriftlichen Zeugenvernehmung, § 377 Abs. 3 ZPO, sind die
Parteien auch nicht dabei, daher spricht m.E. auch nichts gegen die
telefonische Anhörung im vereinfachten Verfahren - zumal die
Entscheidung ohnehin nicht mit Rechtsmitteln angreifbar ist.

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
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Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Peter Kehl
2010-09-10 17:39:24 UTC
Permalink
Post by Andreas Impekoven
Jup. Wo wir schon bei der Papierverschwendung sind, schiebt sich mir bei
In Sachen....
wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen
3. es dem Beklagten nachzulassen, jede die Zwangsvollstreckung
ermöglichende oder hindernde Sicherheitsleistung durch Stellung einer
als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
Weiter wird gem. § 495a S.2 ZPO beantragt,
nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
hehe, sehr schön
Stefan Brröring
2010-09-10 05:36:05 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Einreichen der Anspruchsbegründung nach Ablauf der Frist keine Nachteile für
Kläger hat.
Für die Beklagte ist es aber ein Nachteil, wenn die Erwiederung nicht
erst nach Ablauf der Frist eingereicht wird, oder?

Gruß

Stefan
Bastian Völker
2010-09-10 20:39:28 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Stefan Brröring
Post by Daniel Griesbaum
Einreichen der Anspruchsbegründung nach Ablauf der Frist keine Nachteile für
Kläger hat.
Für die Beklagte ist es aber ein Nachteil, wenn die Erwiederung nicht
erst nach Ablauf der Frist eingereicht wird, oder?
Nein, wieso sollte es?

Gruß
Bastian
Stefan
2010-09-10 20:48:19 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Hallo!
Post by Stefan Brröring
Post by Daniel Griesbaum
Einreichen der Anspruchsbegründung nach Ablauf der Frist keine Nachteile für
Kläger hat.
Für die Beklagte ist es aber ein Nachteil, wenn die Erwiederung nicht
erst nach Ablauf der Frist eingereicht wird, oder?
Nein, wieso sollte es?
Gruß
Bastian
Was ist mit verspätetem Vorbringen?
Peter Kehl
2010-09-11 08:55:53 UTC
Permalink
Post by Bastian Völker
Post by Stefan Brröring
Für die Beklagte ist es aber ein Nachteil, wenn die Erwiederung nicht
erst nach Ablauf der Frist eingereicht wird, oder?
Nein, wieso sollte es?
§ 296 ZPO - Zurückweisung verspäteten Vorbringens

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer
hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung
gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen,
wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei
die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht
rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig
mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung
nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des
Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober
Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf
die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte
die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf
Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Bastian Völker
2010-09-09 20:17:08 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Daniel Griesbaum
Aber wann beantragt man dann eigentlich, dass Kläger Kosten trägt?
Nur dann, wenn es sich nicht automatisch aus dem Gesetz ergibt.
Typischer Fall dürfte ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO sein,
denn da trägt der Kläger die Kosten, obwohl er in der Sache gewinnt.
Post by Daniel Griesbaum
Reicht dann also
"beantrage ich,
die Klage abzuweisen."
aus?
Ja.
Post by Daniel Griesbaum
Habe gerade gesehen, dass die Fundstelle, dass Anspruchsbegründungsfrist
nicht verlängert werden kann, aus Münchener Kommentar von 1992 ist.
Im aktuellen Zöller und Thomas/Putzo steht nix darüber. Da steht nur, dass
Einreichen der Anspruchsbegründung nach Ablauf der Frist keine Nachteile für
Kläger hat.
Eben, darauf wirst Du Deine Verteidigung nicht stützen können.

Gruß
Bastian
Stefan Brröring
2010-09-09 14:16:23 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Die Begründung ging dann aber sogar erst 4 Wochen nach Ablauf der
Verlängerung ein!
Also die Klagebegründung des Klägers.

Wo ging die erst nach 4 Wochen ein? Beim Gericht, oder bei dir?
Daniel Griesbaum
2010-09-09 14:22:09 UTC
Permalink
Post by Stefan Brröring
Also die Klagebegründung des Klägers.
Ja
Post by Stefan Brröring
Wo ging die erst nach 4 Wochen ein? Beim Gericht, oder bei dir?
Bei mir. Laut Datum des Schriftsatzes ist sie 3 Tage zuvor auch erst
angefertigt worden.
Thomas Hochstein
2010-09-10 15:51:36 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Außerdem wurde mir vom Gericht mit Zustellung der Anspruchsbegründung per
Beschluss aufgegeben, binnen 3 Wochen zur Klage Stellung zu nehmen. Außerdem
wird gem. § 495a ZPO ohne mündl. Verhandung entschieden.
Im Kommentar steht jedoch, dass eine Notfrist von 2 Wochen zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft und danach eine Frist von 2 Wochen zur
Klageerwiderung gesetz werden muss.
Nicht im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO, das im wesentlichen
komplett nach billigem Ermessen des Gerichts gestaltet werden kann.
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
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