Daniel Griesbaum
2010-09-09 08:28:39 UTC
Hallo!
Nachdem ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt habe, habe ich nach
einiger Zeit Post vom Amtsgericht bekommen, wonach die Frist für die
Anspruchsbegründung wegen Urlaubs des sachbearbeitenden Anwalts antragsgemäß
um weitere 2 Wochen verlängert wurde.
Laut Kommentar zu § 697 Abs. 1 ZPO kann die Frist von 2 Wochen als
gesetzliche Frist aber nicht verlängert werden. Abs. 3 sagt dazu aber etwas
widersprüchliches.
Die Begründung ging dann aber sogar erst 4 Wochen nach Ablauf der
Verlängerung ein!
Was kann ich in der Klageerwiderung beantragen?
Außerdem wurde mir vom Gericht mit Zustellung der Anspruchsbegründung per
Beschluss aufgegeben, binnen 3 Wochen zur Klage Stellung zu nehmen. Außerdem
wird gem. § 495a ZPO ohne mündl. Verhandung entschieden.
Im Kommentar steht jedoch, dass eine Notfrist von 2 Wochen zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft und danach eine Frist von 2 Wochen zur
Klageerwiderung gesetz werden muss.
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Daniel
Nachdem ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt habe, habe ich nach
einiger Zeit Post vom Amtsgericht bekommen, wonach die Frist für die
Anspruchsbegründung wegen Urlaubs des sachbearbeitenden Anwalts antragsgemäß
um weitere 2 Wochen verlängert wurde.
Laut Kommentar zu § 697 Abs. 1 ZPO kann die Frist von 2 Wochen als
gesetzliche Frist aber nicht verlängert werden. Abs. 3 sagt dazu aber etwas
widersprüchliches.
Die Begründung ging dann aber sogar erst 4 Wochen nach Ablauf der
Verlängerung ein!
Was kann ich in der Klageerwiderung beantragen?
Außerdem wurde mir vom Gericht mit Zustellung der Anspruchsbegründung per
Beschluss aufgegeben, binnen 3 Wochen zur Klage Stellung zu nehmen. Außerdem
wird gem. § 495a ZPO ohne mündl. Verhandung entschieden.
Im Kommentar steht jedoch, dass eine Notfrist von 2 Wochen zur Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft und danach eine Frist von 2 Wochen zur
Klageerwiderung gesetz werden muss.
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Daniel