Daniel Rehbein
2005-10-20 22:19:22 UTC
Hallo,
ich hatte hier ja schon häufiger über einen Rechtsstreit zwischen
unserer Tochter und den Dortmunder Stadtwerken berichtet und bin schon
ab und zu gefragt worden, ob denn endlich eine Entscheidung da ist.
Der Sachverhalt war folgender: Unsere Tochter war mit einen
Chipkarten-Ticket "Ticket2000" meiner Frau unterwegs. Das Ticket ist
übertragbar und es wird von den Stadtwerken explizit mit der
Eigenschaft, daß man es verleihen kann, beworben.
Bei einer Kontrolle wurde das Ticket eingezogen und anschließende
Telephonate mit den Stadtwerken ergaben, daß es sich um eine Ticket
handelte, daß meine Frau etwa ein halbes Jahr vorher als verloren
gemeldet hat.
Meine Frau schwört bis heute felsenfest, daß es sich nicht um das
verlorene Ticket gehandelt haben kann, sondern nur um das damals als
Ersatz neu ausgestellte Ticket. Denn sie hat das Ticket immer nur
unserer Tochter geliehen und später wieder in ihr Portemonai gesteckt.
Zu keinem Zeitpunkt lagen zwei Tickets vor. Sie geht deshalb davon aus,
daß die Seriennummern der Tickets im EDV-System der Stadtwerke
vertauscht worden sein müssen.
Unabhängig von der Fragestellung, ob es nun wirklich das gesperrte oder
das gültige Ticket war, stellt sich für unsere Tochter die Situation so
dar, daß sie als Entleiherin des Tickets gar nicht beurteilen kann, ob
es gültig ist oder nicht.
Entsprechend hat sie gegenüber den Stadtwerken argumentiert und die
Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes von 40,- Euro verweigert.
Berufen hat sie sich dabei auf die Formulierung im §9 der
Beförderungsbedingungen: "Die Vorschriften (...) werden nicht
angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises oder die
Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der
Fahrgast nicht zu vertreten hat."
Daß man es dem Chipkarten-Ticket von außen nicht ansieht, ob er gültig
ist oder nicht, ist nicht schuld des Fahrgastes. Also kann es nicht von
ihm zu vertreten sein, wenn er nicht erkennt, daß das geliehene Ticket
ungültig ist und er sich deshalb keinen gültigen Fahrausweis beschafft.
In der Grichtsverhandlung, die ausschließlich per Briefpost ablief,
argumentierte unsere Tochter dann auch entsprechend, daß es nicht der
Kunde, sondern die Stadtwerke waren, die sich für die Chipkarten-Technik
entschieden haben. Und die Stadtwerke haben es versäumt, dem Kunden
überhaupt eine Möglichkeit an die Hand zu geben, vor dem Einsteigen in
ein Verkehrsmittel routinemäßig die Gültigkeit des Tickets zu verifizieren.
Die Stadtwerke hatten dies entschieden zurückgewiesen. Die Aufstellung
von Lesegeräten sei unpraktikabel. Das Ticket solle möglichst einfach zu
handhaben sein. Wer es brauche, solle es sich einfach nehmen können.
Die Richterin hat nun zu Ungunsten unserer Tochter entschieden. Sie muß
also die 40,- Euro zuzüglich den Kosten des Rechtsstreits und Zinsen zahlen.
In den Urteil heißt, daß das Gericht sich den Ausführungen der
Stadtwerke anschließe. Außerdem steht in dem Urteil: "Es obliegt der
Beklagten, vor Fahrtantritt nachzuprüfen, ob das von ihr bereit
gehaltene Ticket Gültigkeit besitzt".
Ich lese darin einen Widerspruch. Wenn die Richterin sich den
Ausführungen der Stadtwerke anschließt, muß doch der Fahrgast eben nicht
die Gültigkeit des Tickets nachprüfen, sondern kann einfach mit dem
Ticket fahren.
Wie kann der Entleiher eines Chipkarten-Tickets vor Fahrtantritt
nachprüfen, ob das Ticket gültig ist? Darüber schweigt sich das Urteil
leider aus.
In dem Urteil heißt es außerdem: "Eine andere Betrachtung würde dazu
führen, der Klägerin das Risiko aufzubürden, ob die Nutzer einen
gültigen Fahrausweis besitzen oder nicht".
Ich lese daraus, daß nicht nach Rechtslage entschieden wurde, sondern
danach, ob man das System "Chipkarte" mit dem Urteil in Frage stellen
müsste oder nicht. Die Richterin will IMHO die Einführung der
Chipkartentickets nicht gefährden.
Daniel Rehbein
www.mein-dortmund.de
ich hatte hier ja schon häufiger über einen Rechtsstreit zwischen
unserer Tochter und den Dortmunder Stadtwerken berichtet und bin schon
ab und zu gefragt worden, ob denn endlich eine Entscheidung da ist.
Der Sachverhalt war folgender: Unsere Tochter war mit einen
Chipkarten-Ticket "Ticket2000" meiner Frau unterwegs. Das Ticket ist
übertragbar und es wird von den Stadtwerken explizit mit der
Eigenschaft, daß man es verleihen kann, beworben.
Bei einer Kontrolle wurde das Ticket eingezogen und anschließende
Telephonate mit den Stadtwerken ergaben, daß es sich um eine Ticket
handelte, daß meine Frau etwa ein halbes Jahr vorher als verloren
gemeldet hat.
Meine Frau schwört bis heute felsenfest, daß es sich nicht um das
verlorene Ticket gehandelt haben kann, sondern nur um das damals als
Ersatz neu ausgestellte Ticket. Denn sie hat das Ticket immer nur
unserer Tochter geliehen und später wieder in ihr Portemonai gesteckt.
Zu keinem Zeitpunkt lagen zwei Tickets vor. Sie geht deshalb davon aus,
daß die Seriennummern der Tickets im EDV-System der Stadtwerke
vertauscht worden sein müssen.
Unabhängig von der Fragestellung, ob es nun wirklich das gesperrte oder
das gültige Ticket war, stellt sich für unsere Tochter die Situation so
dar, daß sie als Entleiherin des Tickets gar nicht beurteilen kann, ob
es gültig ist oder nicht.
Entsprechend hat sie gegenüber den Stadtwerken argumentiert und die
Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes von 40,- Euro verweigert.
Berufen hat sie sich dabei auf die Formulierung im §9 der
Beförderungsbedingungen: "Die Vorschriften (...) werden nicht
angewendet, wenn das Beschaffen eines gültigen Fahrausweises oder die
Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der
Fahrgast nicht zu vertreten hat."
Daß man es dem Chipkarten-Ticket von außen nicht ansieht, ob er gültig
ist oder nicht, ist nicht schuld des Fahrgastes. Also kann es nicht von
ihm zu vertreten sein, wenn er nicht erkennt, daß das geliehene Ticket
ungültig ist und er sich deshalb keinen gültigen Fahrausweis beschafft.
In der Grichtsverhandlung, die ausschließlich per Briefpost ablief,
argumentierte unsere Tochter dann auch entsprechend, daß es nicht der
Kunde, sondern die Stadtwerke waren, die sich für die Chipkarten-Technik
entschieden haben. Und die Stadtwerke haben es versäumt, dem Kunden
überhaupt eine Möglichkeit an die Hand zu geben, vor dem Einsteigen in
ein Verkehrsmittel routinemäßig die Gültigkeit des Tickets zu verifizieren.
Die Stadtwerke hatten dies entschieden zurückgewiesen. Die Aufstellung
von Lesegeräten sei unpraktikabel. Das Ticket solle möglichst einfach zu
handhaben sein. Wer es brauche, solle es sich einfach nehmen können.
Die Richterin hat nun zu Ungunsten unserer Tochter entschieden. Sie muß
also die 40,- Euro zuzüglich den Kosten des Rechtsstreits und Zinsen zahlen.
In den Urteil heißt, daß das Gericht sich den Ausführungen der
Stadtwerke anschließe. Außerdem steht in dem Urteil: "Es obliegt der
Beklagten, vor Fahrtantritt nachzuprüfen, ob das von ihr bereit
gehaltene Ticket Gültigkeit besitzt".
Ich lese darin einen Widerspruch. Wenn die Richterin sich den
Ausführungen der Stadtwerke anschließt, muß doch der Fahrgast eben nicht
die Gültigkeit des Tickets nachprüfen, sondern kann einfach mit dem
Ticket fahren.
Wie kann der Entleiher eines Chipkarten-Tickets vor Fahrtantritt
nachprüfen, ob das Ticket gültig ist? Darüber schweigt sich das Urteil
leider aus.
In dem Urteil heißt es außerdem: "Eine andere Betrachtung würde dazu
führen, der Klägerin das Risiko aufzubürden, ob die Nutzer einen
gültigen Fahrausweis besitzen oder nicht".
Ich lese daraus, daß nicht nach Rechtslage entschieden wurde, sondern
danach, ob man das System "Chipkarte" mit dem Urteil in Frage stellen
müsste oder nicht. Die Richterin will IMHO die Einführung der
Chipkartentickets nicht gefährden.
Daniel Rehbein
www.mein-dortmund.de