Discussion:
Getränkeautomat auf Vereinsgelände im Außenbereich?
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Hundler
2004-09-05 21:56:33 UTC
Permalink
Hallo!

Wir überleben ob wir nicht einen Automat für Getränke aufstellen. Damit
dieser jederzeit von Mitgliedern genutzt werden kann, sollte dieser außen
und eben nicht hinter verschlossenen Türen stehen.

Es läßt sich natürlich nicht vermeiden das Besucher eben auch diesen
benutzen.

Wie sieht es aber nun rechtlich aus?
Die Getränke werden mit etwas Gewinn verkauft. Kann uns daraus nun irgendwie
ein Strick bzgl. Gewerbe und Genehmigung osä. gedreht werden?

Was kann passieren, wenn einem Besucher durch ein evtl. verdorbenes Getränk
schlecht wird?

Kann man an der rechtlichen Lage etwas ändern z.B. mit der Aufschrift "Nur
für Vereinsmitglieder"? Dies würden wir aber gerne vermeiden, da dies wenig
gastfreundlich wirkt.

CU Stefan
Henning Schlottmann
2004-09-06 07:11:54 UTC
Permalink
Post by Stefan Hundler
Wie sieht es aber nun rechtlich aus?
Die Getränke werden mit etwas Gewinn verkauft. Kann uns daraus nun irgendwie
ein Strick bzgl. Gewerbe und Genehmigung osä. gedreht werden?
Auch ein Verein darf gewerbliche Einnahmen erzielen, nur muss er für
diesen sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb alle Steuern und
Abgaben zahlen, die ein anderer Gewerbetreibender auch zahlt.

Steuerlich kann es daher sinnvoller sein, wenn der Verein den
Aufstellort des Automaten an einen kommerziellen Automatenaufsteller
vermietet, denn Einnahmen daraus sind steuer- und abgabenfreie Einnahmen
aus Vermögensverwaltung.
Post by Stefan Hundler
Was kann passieren, wenn einem Besucher durch ein evtl. verdorbenes Getränk
schlecht wird?
Der Betreiber des Automaten haftet wie jeder andere Getränkehändler.
Post by Stefan Hundler
Kann man an der rechtlichen Lage etwas ändern z.B. mit der Aufschrift "Nur
für Vereinsmitglieder"? Dies würden wir aber gerne vermeiden, da dies wenig
gastfreundlich wirkt.
Da sehe ich jetzt keine Vorteile. Aber ihr solltet das mit euren
Steuerberater durchsprechen, der kennt die Vor- und Nachteile der
verschiedenen Möglichkeiten.

Ciao Henning
Wolfgang Fieg
2004-09-06 08:36:16 UTC
Permalink
Post by Henning Schlottmann
Post by Stefan Hundler
Was kann passieren, wenn einem Besucher durch ein evtl. verdorbenes Getränk
schlecht wird?
Der Betreiber des Automaten haftet wie jeder andere Getränkehändler.
Post by Stefan Hundler
Kann man an der rechtlichen Lage etwas ändern z.B. mit der Aufschrift "Nur
für Vereinsmitglieder"? ...
Da sehe ich jetzt keine Vorteile. ...
Nein? Dadurch wird doch sichergestellt, daß es nur Vereinsmitgliedern durch
verdorbene Getränke schlecht wird - oder?

Wolfgang
Stefan Hundler
2004-09-06 12:27:25 UTC
Permalink
Henning Schlottmann <***@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag:

Hallo!
Post by Henning Schlottmann
Steuerlich kann es daher sinnvoller sein, wenn der Verein den
Aufstellort des Automaten an einen kommerziellen Automatenaufsteller
vermietet, denn Einnahmen daraus sind steuer- und abgabenfreie
Einnahmen aus Vermögensverwaltung.
Hier wird aber der geringe Gewinn wohl von dem Aufsteller aufgezehrt
oder/und die Preise erhöht.

Das ist also keine Lösung ....
Und ob wir das so einfach ein Gewerbeanmelden können/sollen ist auch eine
andere Sache. Die Allgemeinnützigkeit ist vielleicht nicht gefährdet aber es
könnte schon gegen die Vereinsziele gehen.

Für diesen Automaten würde ja nicht geworben.
Auch sind wir abseits von irgendwelchen Hauptstraßen usw.
Die Nutzung wäre 99% Mitglieder und < 1% Besucher.

*Kann* uns daraus überhabt ein Strick gedreht werden?
Und falls es irgendwann einmal zu Anzeige kommt, kann man diese nicht
abschmettern da, der Automat auf Vereinsgelände steht und nur für die
Nutzung von Vereinsmitgliedern vorgesehen ist?

CU Stefan
Henning Schlottmann
2004-09-06 16:28:48 UTC
Permalink
Post by Stefan Hundler
Und ob wir das so einfach ein Gewerbeanmelden können/sollen ist auch eine
andere Sache. Die Allgemeinnützigkeit ist vielleicht nicht gefährdet aber es
könnte schon gegen die Vereinsziele gehen.
Du hast meine Antwort nicht verstanden! Kennst du überhaupt die vier
Arten von Einkünften eines gemeinnützigen Vereins? Wenn nicht, dann
besorg dir eine Broschüre zum Thema "Gemeinütziger Verein und
Steuerrecht", wie sie die Finanzministerien vieler Bundesländer
herausgeben.

Links zu Download-Angeboten habe ich hier schon mehrfach gepostet.
Zuletzt genau vor einer Woche in <***@uni-berlin.de>.

Ciao Henning
Stefan Hundler
2004-09-06 19:08:58 UTC
Permalink
Henning Schlottmann <***@gmx.net> schrieb im Newsbeitrag:

Hallo!
Post by Henning Schlottmann
Du hast meine Antwort nicht verstanden!
Das mag sein. Du meine Frage aber wahrscheinlich auch nicht.
Ich wurde erst gern wissen, ob unter den gegebenen Umständen irgendwas
beachten muß bzw. etwas zu beantragen/melden ist.

Wenn ich es recht verstanden habe ist das was Du meist schon einen Schritt
weiter, den wir evtl. nicht machen müssen. (?)

Anderes gefragt: Was spricht rechtlich dagegen einen Automaten für
Mitglieder auf Vereinsgelände aufzustellen?

CU Stefan
Henning Schlottmann
2004-09-06 19:34:02 UTC
Permalink
Post by Stefan Hundler
Das mag sein. Du meine Frage aber wahrscheinlich auch nicht.
Ich wurde erst gern wissen, ob unter den gegebenen Umständen irgendwas
beachten muß bzw. etwas zu beantragen/melden ist.
Ein Verein muss kein Gewerbe anmelden, um einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb einzurichten. Er muss aber alle Einkünfte daraus ganz
normal versteuern. Wenn du die verschiedenen Arten der Einkünfte eines
gemeinnützigen Vereins nicht kennst, wirst du die Systematik dahinter
nie verstehen.
Post by Stefan Hundler
Anderes gefragt: Was spricht rechtlich dagegen einen Automaten für
Mitglieder auf Vereinsgelände aufzustellen?
Nichts! Ihr müßt euch nur über die Konsequenzen in steuerlicher Hinsicht
klar sein und solltet alternative Modelle abgewogen haben.

Ciao Henning
Erhard Schwenk
2004-09-06 20:07:10 UTC
Permalink
Post by Henning Schlottmann
Post by Stefan Hundler
Das mag sein. Du meine Frage aber wahrscheinlich auch nicht.
Ich wurde erst gern wissen, ob unter den gegebenen Umständen irgendwas
beachten muß bzw. etwas zu beantragen/melden ist.
Ein Verein muss kein Gewerbe anmelden, um einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb einzurichten. Er muss aber alle Einkünfte daraus ganz
normal versteuern.
Da gibts aber IIRC recht hohe Freigrenzen, ich bezweifle daß die bei
einem einzelnen Getränkeautomaten überschritten werden.
--
Erhard Schwenk

Akkordeonjugend Baden-Württemberg - http://www.akkordeonjugend.de
K-ITX Webhosting - http://webhosting.k-itx.net
Percy Noethel
2004-09-07 08:53:32 UTC
Permalink
Post by Stefan Hundler
Hallo!
[snip]

Etwas OT, aber Du hattest schon Antworten bekomen.
Zur Ergänzung:
Bitte nenne das nicht "Außenbereich"; das ist ein
bauplanungsrechtlicher Terminus technicus. Du könntest - in
anderen Zusammenhängen - Deine Leser auf falsche Fährten
locken.
(Wieso ist Henning nicht darüber gefallen?)
--
Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Waffenschein sind außer
dem Alterserfordernis von 18 Jahren die Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung (z.B. Vorstrafen oder Alkoholabhängigkeit ).

http://www.berlin.de/polizei/LKA/lka5gasschreckschusswaffen.html
Stefan Hundler
2004-09-07 11:50:37 UTC
Permalink
Percy Noethel <***@aol.com> schrieb im Newsbeitrag:

Hallo!
Post by Percy Noethel
Bitte nenne das nicht "Außenbereich"; das ist ein
bauplanungsrechtlicher Terminus technicus.
Ist ein Sportgelände, was weit ab von Häusern und für jedermann befahrbaren
Straßen liegt nicht im "Außenbereich"?

CU Stefan
Holger Pollmann
2004-09-07 12:04:10 UTC
Permalink
Post by Stefan Hundler
Post by Percy Noethel
Bitte nenne das nicht "Außenbereich"; das ist ein
bauplanungsrechtlicher Terminus technicus.
Ist ein Sportgelände, was weit ab von Häusern und für jedermann
befahrbaren Straßen liegt nicht im "Außenbereich"?
Außenbereich ist alles, was
a) nicht von einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 I BauGB)
überplant ist und
b) nicht im Innenbereich (§ 34 I BauGB) liegt.

Wenn das Sportgelände also mit einem qualifizierten Bebauungsplan
beplant wäre, wäre es technisch kein Außenbereich, sonder schlicht
qualifiziert beplantes Gebiet.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Holger Pollmann
2004-09-07 12:04:30 UTC
Permalink
Post by Stefan Hundler
Post by Percy Noethel
Bitte nenne das nicht "Außenbereich"; das ist ein
bauplanungsrechtlicher Terminus technicus.
Ist ein Sportgelände, was weit ab von Häusern und für jedermann
befahrbaren Straßen liegt nicht im "Außenbereich"?
Außenbereich (§ 35 BauGB) ist alles, was
a) nicht von einem qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 I BauGB)
überplant ist und
b) nicht im Innenbereich (§ 34 I BauGB) liegt.

Wenn das Sportgelände also mit einem qualifizierten Bebauungsplan
beplant wäre, wäre es technisch kein Außenbereich, sonder schlicht
qualifiziert beplantes Gebiet.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
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