Ralf Kusmierz
2006-08-17 03:04:14 UTC
X-No-Archive: Yes
begin Text
Moin,
wegen des aktuellen Falls: gem. § 463 BGB ist Voraussetzung für die
Ausübung eines Vorkaufsrechts der Abschluß eines Kaufvertrags mit
einem Dritten. Offenbar tritt ein Vorkaufrecht nicht in jedem Fall der
Veräußerung in Kraft: bei einer Vererbung ist es jedenfalls nicht
wirksam.
Aber es kann ja nun irgendwie nicht sein, daß ein bestehendes
Vorkaufsrecht durch eine Schenkung ausgehebelt werden kann. Gibt es
dazu Entscheidungen?
Ich würde ja mal frech behaupten, daß ein Schenkungsvertrag ein
Kaufvertrag zum Preis Null ist, womit der Vorkaufsberechtigte das
Recht erlangt, als Beschenkter in den Vertrag einzutreten, und sich
folglich die Sache ohne Bezahlung unter den Nagel reißen kann.
Die Argumentation mit dem "Umgehungsgeschäft" (Schenkung mit Übernahme
von Schulden, die den Schätzwert überschreiten, durch den Beschenkten)
hilft wohl wenig weiter: der Nachweis, daß die Schuldenübenahme in
einem kaufpreisähnlichen Sachzusammenhang mit der Übereignung steht,
dürfte eher schwerfallen. Allerdings wäre die Abstreitung für den
Schenker ein Eigentor: erhält er einen Betrag in Höhe der fälligen
Schulden ohne Gegenleistung, dann wäre für die beiderseitigen
Geschenke Schenkungssteuer fällig: für die Immobilie auf der Grundlage
des Schätzwerts, und für die Schuldenübernahme in deren Höhe.
(Seltsamerweise gilt der Verzicht auf Forderungen nicht als Schenkung
- steuerrechtlich auch nicht?)
Jedenfalls bin ich höchst verwundert, daß eine Schenkung ein
Vorkaufsrecht vernichten können sollte - das kann doch wohl nicht
sein. Wie ist es?
Gruß aus Bremen
Ralf
begin Text
Moin,
wegen des aktuellen Falls: gem. § 463 BGB ist Voraussetzung für die
Ausübung eines Vorkaufsrechts der Abschluß eines Kaufvertrags mit
einem Dritten. Offenbar tritt ein Vorkaufrecht nicht in jedem Fall der
Veräußerung in Kraft: bei einer Vererbung ist es jedenfalls nicht
wirksam.
Aber es kann ja nun irgendwie nicht sein, daß ein bestehendes
Vorkaufsrecht durch eine Schenkung ausgehebelt werden kann. Gibt es
dazu Entscheidungen?
Ich würde ja mal frech behaupten, daß ein Schenkungsvertrag ein
Kaufvertrag zum Preis Null ist, womit der Vorkaufsberechtigte das
Recht erlangt, als Beschenkter in den Vertrag einzutreten, und sich
folglich die Sache ohne Bezahlung unter den Nagel reißen kann.
Die Argumentation mit dem "Umgehungsgeschäft" (Schenkung mit Übernahme
von Schulden, die den Schätzwert überschreiten, durch den Beschenkten)
hilft wohl wenig weiter: der Nachweis, daß die Schuldenübenahme in
einem kaufpreisähnlichen Sachzusammenhang mit der Übereignung steht,
dürfte eher schwerfallen. Allerdings wäre die Abstreitung für den
Schenker ein Eigentor: erhält er einen Betrag in Höhe der fälligen
Schulden ohne Gegenleistung, dann wäre für die beiderseitigen
Geschenke Schenkungssteuer fällig: für die Immobilie auf der Grundlage
des Schätzwerts, und für die Schuldenübernahme in deren Höhe.
(Seltsamerweise gilt der Verzicht auf Forderungen nicht als Schenkung
- steuerrechtlich auch nicht?)
Jedenfalls bin ich höchst verwundert, daß eine Schenkung ein
Vorkaufsrecht vernichten können sollte - das kann doch wohl nicht
sein. Wie ist es?
Gruß aus Bremen
Ralf
--
R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen:
adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission
gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie
nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus
R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen:
adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission
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nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus