Discussion:
Fragen zur Grundschuld
(zu alt für eine Antwort)
Michael Mueller
2007-05-29 14:56:41 UTC
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Hallo,

ich habe ein paar Fragen zur Grundschuld:

Ein Grundstueck hat 2 Eigentuemer (Besitz je zur Haelfte).

Ist es moeglich, eine Grundschuld nur auf die Haelfte eines
Eigentuemers eintragen zu lassen?

Einer der Eigentuemer beantragt bei der Bank einen Kredit.
Der Kredit laeuft auf genau diesen Eigentuemer.
Zur Eintragung der Grundschuld will die Bank auch die
Unterschrift des 2. Eigentuemers.
Ist das rechtens?
Kann der andere Eigentuemer seine Unterschrift verweigern?
Was passiert, wenn der andere Eigentuemer nicht unterschreibt?

Michael Mueller
Carlos Dürschmidt
2007-05-29 15:05:04 UTC
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Post by Michael Mueller
Ein Grundstueck hat 2 Eigentuemer (Besitz je zur Haelfte).
Zum besseren Verständnis: Das heißt, daß jedes Stück des
Grundstücks jedem Eigentümer zu 50% gehört. Es heißt nicht, daß
jeweils die Hälfte einem Eigentümer zu 100% gehört.
Post by Michael Mueller
Ist es moeglich, eine Grundschuld nur auf die Haelfte eines
Eigentuemers eintragen zu lassen?
Nein, da es diese Hälfte gar nicht gibt. Es gibt nur das ganze
Grundstück, an dem beide beteiligt sind.
Post by Michael Mueller
Unterschrift des 2. Eigentuemers.
Ist das rechtens?
Selbstverständlich. Schließlich wird das Grundstück belastet, dessen
Eigentümer er zu 50% ist.
Post by Michael Mueller
Kann der andere Eigentuemer seine Unterschrift verweigern?
Ja.
Post by Michael Mueller
Was passiert, wenn der andere Eigentuemer nicht unterschreibt?
Die Bank gibt sich mit einer anderen Sicherheit zufrieden, oder das
wird nichts mit dem Kredit.

Gruß
Carlos
Wolfgang Schreiber
2007-05-29 15:11:56 UTC
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Post by Carlos Dürschmidt
Selbstverständlich. Schließlich wird das Grundstück belastet, dessen
Eigentümer er zu 50% ist.
...und er würde damit praktisch zum Bürgen, der sprichwörtlicherweise
erwürgt wird...

Gruß
Wolfgang
Rupert Haselbeck
2007-05-29 15:52:52 UTC
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Post by Wolfgang Schreiber
Post by Carlos Dürschmidt
Selbstverständlich. Schließlich wird das Grundstück belastet, dessen
Eigentümer er zu 50% ist.
...und er würde damit praktisch zum Bürgen, der sprichwörtlicherweise
erwürgt wird...
Nein, es sei denn, er übernähme auch die persönliche Haftung für den
Kredit.
Ansonsten haftet nur das Grundstück, bzw. hier der Miteigentumsanteil,
was bedeutet, daß er im schlimmsten Fall seinen Anteil am Grundstück
verlieren kann, wenn es zur Zwangsvollstreckung kommt.

MfG
Rupert
Michael Mueller
2007-05-29 18:52:12 UTC
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Post by Rupert Haselbeck
Post by Wolfgang Schreiber
Post by Carlos Dürschmidt
Selbstverständlich. Schließlich wird das Grundstück belastet, dessen
Eigentümer er zu 50% ist.
...und er würde damit praktisch zum Bürgen, der sprichwörtlicherweise
erwürgt wird...
Nein, es sei denn, er übernähme auch die persönliche Haftung für den
Kredit.
Ansonsten haftet nur das Grundstück, bzw. hier der Miteigentumsanteil,
was bedeutet, daß er im schlimmsten Fall seinen Anteil am Grundstück
verlieren kann, wenn es zur Zwangsvollstreckung kommt.
Habe ich das alles richtig verstanden:

Die Bank vergibt ein Darlehen an einen Grundstueckseigentuemer
und will aber, dass beide die Grundschuld unterschreiben.
D.h. damit kann die Bank im Falle eines Falles die Zwangsversteigerung
des ganzen Hauses durchfuehren.

Wuerde jetzt die Grundschuld nur auf die Haelfte des einen
Besitzers eingetragen, so koennte sie sich auch nur aus der
einen Haelfte bedienen im Falle einer Zwangsversteigerung.

Deshalb hat sie ein Interesse daran, dass beide Eigentuemer
unterschreiben - richtig?


Was ist denn der Normalfall bei Darlehen?
Dass ein Darlehen eines Eigentuemers auf dessen Haelfte eingetragen
wird oder auf das komplette Eigentum?

Michael Mueller
Holger Pollmann
2007-05-29 18:54:00 UTC
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Post by Michael Mueller
Wuerde jetzt die Grundschuld nur auf die Haelfte des einen
Besitzers eingetragen, so koennte sie sich auch nur aus der
einen Haelfte bedienen im Falle einer Zwangsversteigerung.
Deshalb hat sie ein Interesse daran, dass beide Eigentuemer
unterschreiben - richtig?
Ja.
Post by Michael Mueller
Was ist denn der Normalfall bei Darlehen?
Dass ein Darlehen eines Eigentuemers auf dessen Haelfte eingetragen
wird oder auf das komplette Eigentum?
Letzteres.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze nur dann zu,
wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident Apothekerkammer d.
Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.
Rupert Haselbeck
2007-05-29 15:49:30 UTC
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Post by Carlos Dürschmidt
Post by Michael Mueller
Ist es moeglich, eine Grundschuld nur auf die Haelfte eines
Eigentuemers eintragen zu lassen?
Nein, da es diese Hälfte gar nicht gibt. Es gibt nur das ganze
Grundstück, an dem beide beteiligt sind.
Da sagt uns § 1114 BGB gerade das Gegenteil.

MfG
Rupert
Michael Mueller
2007-05-29 15:56:46 UTC
Permalink
Hallo Rupert,
Post by Rupert Haselbeck
Post by Carlos Dürschmidt
Post by Michael Mueller
Ist es moeglich, eine Grundschuld nur auf die Haelfte eines
Eigentuemers eintragen zu lassen?
Nein, da es diese Hälfte gar nicht gibt. Es gibt nur das ganze
Grundstück, an dem beide beteiligt sind.
Da sagt uns § 1114 BGB gerade das Gegenteil.
§ 1114
Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der
Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet
werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
--------------------------------------------------------------------

Bei § 1114 geht es um eine Hypothek, nicht um eine Gundschuld.

Gilt fuer Grundschulden dasselbe?

Michael Mueller
Holger Pollmann
2007-05-29 17:13:46 UTC
Permalink
Post by Michael Mueller
Bei § 1114 geht es um eine Hypothek, nicht um eine Gundschuld.
Gilt fuer Grundschulden dasselbe?
§ 1192 I BGB:

| Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek
| entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes
| ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze nur dann zu,
wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident Apothekerkammer d.
Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.
Rupert Haselbeck
2007-05-29 17:11:16 UTC
Permalink
Post by Michael Mueller
Bei § 1114 geht es um eine Hypothek, nicht um eine Gundschuld.
Du hast recht, ich hätte den § 1192 BGB mit zitieren müssen
Post by Michael Mueller
Gilt fuer Grundschulden dasselbe?
Ja, jedenfalls was die hier angesprochene Frage des
Belastungsgegenstandes betrifft

MfG
Rupert
Rupert Haselbeck
2007-05-29 15:46:50 UTC
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Post by Michael Mueller
Ein Grundstueck hat 2 Eigentuemer (Besitz je zur Haelfte).
Die beiden sind also Miteigentümer zu je ein Halb?!
Das Folgende gilt nur für diesen Fall, also nicht für ein Grundstück,
welches etwa Eigentum einer Erbengemeinschaft oder sonst
Gesamthandseigentum ist
Post by Michael Mueller
Ist es moeglich, eine Grundschuld nur auf die Haelfte eines
Eigentuemers eintragen zu lassen?
Ja, zumindest rechtlich steht dem nichts entgegen
Post by Michael Mueller
Einer der Eigentuemer beantragt bei der Bank einen Kredit.
Der Kredit laeuft auf genau diesen Eigentuemer.
Zur Eintragung der Grundschuld will die Bank auch die
Unterschrift des 2. Eigentuemers.
Ist das rechtens?
Natürlich. Wer sollte es der Bank verwehren?
Post by Michael Mueller
Kann der andere Eigentuemer seine Unterschrift verweigern?
Natürlich. Niemend ist verpflichtet, sein Eigentum zu verpfänden
Post by Michael Mueller
Was passiert, wenn der andere Eigentuemer nicht unterschreibt?
Möglicherweise wird die Bank den Kredit nicht gewähren wollen. Ja, das
wäre rechtlich völlig in Ordnung

MfG
Rupert
Michael Mueller
2007-05-29 18:34:47 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Michael Mueller
Einer der Eigentuemer beantragt bei der Bank einen Kredit.
Der Kredit laeuft auf genau diesen Eigentuemer.
Zur Eintragung der Grundschuld will die Bank auch die
Unterschrift des 2. Eigentuemers.
Ist das rechtens?
Es ist zumindest merkwuerdig, wenn der eine Eigentuemer
gar nichts mit dem Darlehensvertrag zu tun hat, dann aber
trotzdem die Grundschuld unterschreiben soll.

Wieso verlangt die Bank nicht auch, dass er das Darlehen
unterschreibt?
Post by Rupert Haselbeck
Natürlich. Wer sollte es der Bank verwehren?
Post by Michael Mueller
Kann der andere Eigentuemer seine Unterschrift verweigern?
Natürlich. Niemend ist verpflichtet, sein Eigentum zu verpfänden
Post by Michael Mueller
Was passiert, wenn der andere Eigentuemer nicht unterschreibt?
Möglicherweise wird die Bank den Kredit nicht gewähren wollen. Ja, das
wäre rechtlich völlig in Ordnung
Warum soll ein Eigentuemer eine Grundschuld unterschreiben,
wenn er mit dem Darlehen nichts zu tun hat?

Michael Mueller
Holger Pollmann
2007-05-29 18:53:02 UTC
Permalink
Post by Michael Mueller
Post by Rupert Haselbeck
Post by Michael Mueller
Ist das rechtens?
Es ist zumindest merkwuerdig, wenn der eine Eigentuemer
gar nichts mit dem Darlehensvertrag zu tun hat, dann aber
trotzdem die Grundschuld unterschreiben soll.
Wieso verlangt die Bank nicht auch, dass er das Darlehen
unterschreibt?
Weil ihr das egal ist - das soll dann der Darlehensnehmer mit dem
anderen Miteigentümer regeln. Relevant ist für die Bank, daß sie eine
verwertbare Sicherheit hat.

Eine Grundschuld gibt ihr das Recht, den Miteigentumsanteil
zwangsversteigern zu lassen - nicht mehr. Wer kauft ein halbes
Grundstück? Allenfalls könnte die Bank es selbst ersteigern, um dann
nach den Vorschriften über die Gemeinschaft die Auseinandersetzung durch
Zwangsversteigerung zu verlangen.

Sie müß0te also im Grunde das ganze zweimal durchleiern. Da hat sie
vermutlich einfach keine Lust zu...
Post by Michael Mueller
Post by Rupert Haselbeck
Möglicherweise wird die Bank den Kredit nicht gewähren wollen. Ja,
das wäre rechtlich völlig in Ordnung
Warum soll ein Eigentuemer eine Grundschuld unterschreiben,
wenn er mit dem Darlehen nichts zu tun hat?
Vermutlich, weil er was mit dem Darlehensnehmer was zu tun hat und der
ihn um einen Gefallen bittet.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze nur dann
zu, wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident
Apothekerkammer d. Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.
Rupert Haselbeck
2007-05-29 19:04:04 UTC
Permalink
Post by Michael Mueller
Es ist zumindest merkwuerdig, wenn der eine Eigentuemer
gar nichts mit dem Darlehensvertrag zu tun hat, dann aber
trotzdem die Grundschuld unterschreiben soll.
Das mag aus der Sicht des Miteigentümers durchaus merkwürdig erscheinen,
aus Sicht der Bank ist es aber unbedingt notwendig. Die Ursache liegt
darin begründet, daß die Bank die Grundschuld als Sicherheit für den
Fall benötigt, daß der Darlehensnehmer seine Verpflichtungen aus dem
Darlehensvertrag nicht erfüllen kann oder will. Für diesen Fall ist die
Bank berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, was regelmäßig
die Zwangsversteigerung des belasteten bedeuten wird. Ist nun, wie im
von dir geschilderten Sachverhalt, lediglich ein ideeller
Miteigentumsanteil belastet, so wird man mit der Zwangsversteigerung
nichts erreichen, da sich kaum ein Bieter finden wird, der einen
Miteigentumsanteil einsteigern würde. Um nun aber das ganze Grundstück
ausbieten zu können, muß eben auch das ganze Grundstück belastet sein
und daher möchte die Bank die Grundschuld (üblicherweise nebst
Unterwerfungsklausel) an allen Miteigentumsanteilen eingetragen haben
Post by Michael Mueller
Wieso verlangt die Bank nicht auch, dass er das Darlehen
unterschreibt?
Das dürfte von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der
Darlehensnehmer abhängen.
Post by Michael Mueller
Warum soll ein Eigentuemer eine Grundschuld unterschreiben,
wenn er mit dem Darlehen nichts zu tun hat?
Wenn er mit dem anderen Miteigentümer, dem, der den Kredit benötigt,
auch sonst nichts zu tun hat, dann sollte er besser nicht
unterschreiben, wenn er nicht auf andere Weise sicher sein kann, nicht
am Ende ohne Grundstück oder dessen Gegenwert dazustehen.
Ansonsten ist das kein rechtliches Problem sondern oftmals mehr eine
Sache der Abwägung zwischen den möglicherweise derzeit bestehenden und
den nach Verweigerung der Unterschrift noch bestehenden persönlichen
Beziehungen einerseits und dem Risiko, daß man den Grundstücksanteil in
Folge der Unterschrift möglicherweise verlieren wird andererseits.

MfG
Rupert

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