Discussion:
Zahlung vor Zustellung des Mahnbescheids
(zu alt für eine Antwort)
Daniel Griesbaum
2009-10-14 20:13:17 UTC
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Hallo!

Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgebühren?
Muss ich etwas unternehmen? Kann Schuldner Widerspruch einlegen, weil er ja
die Forderung bezahlt hat.
Was passiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt und die Verfahrenskosten
nicht bezahlt?
Muss ich anderen Antrag stellen?
Für Hinweise bin ich dankbar.

Gruß
Daniel
Stefan Schmitz
2009-10-14 20:50:47 UTC
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Post by Daniel Griesbaum
Hallo!
Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgebühren?
Indem du das Mahnverfahren weiter betreibst.
Post by Daniel Griesbaum
Muss ich etwas unternehmen? Kann Schuldner Widerspruch einlegen, weil er ja
die Forderung bezahlt hat.
Ja, natürlich. U.a. dafür ist der Widerspruch ja da.
Post by Daniel Griesbaum
Was passiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt und die Verfahrenskosten
nicht bezahlt?
Dann kannst du einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dabei musst du
aber wahrheitsgemäß angeben, was der Schuldner zwischenzeitlich
bezahlt hat. Der VB wird dann nur über den ausstehenden Teil erlassen.
Daniel Griesbaum
2009-10-14 21:08:44 UTC
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Danke für die Antworten!

Habe ich vorhin nicht deutlich gemacht: Ich habe die Gebühren noch nicht
bezahlt. Brief wird wahrsch. morgen kommen. Wird der MB erst erlassen,
nachdem ich die Gebühren bezahlt habe? Kann ich diese Zahlungsaufforderung
dann einfach ignorieren?

Gruß
Daniel
Christian E. Naundorf
2009-10-15 18:40:39 UTC
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Post by Daniel Griesbaum
Danke für die Antworten!
Habe ich vorhin nicht deutlich gemacht: Ich habe die Gebühren noch nicht
bezahlt. Brief wird wahrsch. morgen kommen. Wird der MB erst erlassen,
nachdem ich die Gebühren bezahlt habe? Kann ich diese Zahlungsaufforderung
dann einfach ignorieren?
WENN der Brief lautet, dass der MB erst erlassen wird, wenn Du auf dem
Vorschusswege die Gebühr x einzahlst, dann ja. Du zahlst nicht, er wird
nicht erlassen, Schluss. Irgendwann werden die drei Blatt, die der
Vorgang bis dahin ausmacht, geshreddert.

Wenn er dagegen lautet, dass der MB nunmehr antragsgemäß erlassen sei
und daher die Gebühr x fällig geworden ist, dann eher nein.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
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Wolf Stringhammer
2009-10-15 18:47:20 UTC
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Wenn er dagegen lautet, dass der MB nunmehr antragsgemäß erlassen sei und
daher die Gebühr x fällig geworden ist, dann eher nein.
Das Mahngericht Coburg (Bayern) sendet die Gebührenaufforderung
zusammen mit der Bestätigung über die Zustellung des MB zu. Der VB
wird dann erst nach Zahlungseingang erlassen. Da muss man sich sputen,
wenn man keine Zeit verieren will.

W.
Rupert Haselbeck
2009-10-15 20:47:13 UTC
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Post by Wolf Stringhammer
Post by Christian E. Naundorf
Wenn er dagegen lautet, dass der MB nunmehr antragsgemäß erlassen sei
und daher die Gebühr x fällig geworden ist, dann eher nein.
Das Mahngericht Coburg (Bayern) sendet die Gebührenaufforderung
zusammen mit der Bestätigung über die Zustellung des MB zu. Der VB
wird dann erst nach Zahlungseingang erlassen.
Das tun auch die Mahngerichte anderer Bundesländer, wenn sie die
Verfahren "maschinell" bearbeiten.
Dieses Verhalten resultiert nämlich aus § 12 III 2 GKG, hat aber auf die
Entstehung und die Fälligkeit der Gebühr keinen Einfluß.
Es soll damit lediglich die maschinelle Bearbeitung der Verfahren
schneller und rationeller gestaltet werden, indem auf einen gesonderten
Versand einer Zahlungsaufforderung und die Überwachung des
Zahlungseingangs vor Erlaß des Mahnbescheids verzichtet wird.

MfG
Rupert
Rupert Haselbeck
2009-10-15 20:42:35 UTC
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Post by Christian E. Naundorf
WENN der Brief lautet, dass der MB erst erlassen wird, wenn Du auf dem
Vorschusswege die Gebühr x einzahlst, dann ja. Du zahlst nicht, er
wird nicht erlassen, Schluss. Irgendwann werden die drei Blatt, die
der Vorgang bis dahin ausmacht, geshreddert.
Die Gebühr fürs Mahnverfahren ist bereits mit Antragstellung angefallen.
Sie entfällt auch dann nicht, wenn der Antrag zurückgenommen würde.

MfG
Rupert
Christian E. Naundorf
2009-10-15 21:30:40 UTC
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Post by Rupert Haselbeck
Post by Christian E. Naundorf
WENN der Brief lautet, dass der MB erst erlassen wird, wenn Du auf dem
Vorschusswege die Gebühr x einzahlst, dann ja. Du zahlst nicht, er
wird nicht erlassen, Schluss. Irgendwann werden die drei Blatt, die
der Vorgang bis dahin ausmacht, geshreddert.
Die Gebühr fürs Mahnverfahren ist bereits mit Antragstellung angefallen.
Sie entfällt auch dann nicht, wenn der Antrag zurückgenommen würde.
Ja, aber wird sie _beigetrieben_?

Die Gebühr für das streitige Verfahren wird das ja auch nicht, _selbst
wenn_ der Antrag auf dessen Durchführung gestellt wurde. Die Sache wird
eben nach 6 Monaten weggelegt und gut is'.
--
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Rupert Haselbeck
2009-10-16 05:30:41 UTC
Permalink
Post by Christian E. Naundorf
Post by Rupert Haselbeck
Post by Christian E. Naundorf
WENN der Brief lautet, dass der MB erst erlassen wird, wenn Du auf
dem Vorschusswege die Gebühr x einzahlst, dann ja. Du zahlst nicht,
er wird nicht erlassen, Schluss. Irgendwann werden die drei Blatt,
die der Vorgang bis dahin ausmacht, geshreddert.
Die Gebühr fürs Mahnverfahren ist bereits mit Antragstellung
angefallen. Sie entfällt auch dann nicht, wenn der Antrag
zurückgenommen würde.
Ja, aber wird sie _beigetrieben_?
Allerdings. Zumindest ist es so vorgeschrieben
Post by Christian E. Naundorf
Die Gebühr für das streitige Verfahren wird das ja auch nicht, _selbst
wenn_ der Antrag auf dessen Durchführung gestellt wurde. Die Sache
wird eben nach 6 Monaten weggelegt und gut is'.
Die Gebühr nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses ensteht erst mit
Eingang der Akten beim für das streitige Verfahren zuständigen Gericht.
Die Abgabe vom Mahngericht an das Streitgericht soll aber nach § 12 III
2 GKG erst nach Zahlung der Gebühr KVGKG 1210 erfolgen, so daß diese
Gebührenforderung regelmäßig keiner Beitreibung bedarf

MfG
Rupert
Christian E. Naundorf
2009-10-16 19:15:35 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Die Gebühr nach Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses ensteht erst mit
Eingang der Akten beim für das streitige Verfahren zuständigen Gericht.
Die Abgabe vom Mahngericht an das Streitgericht soll aber nach § 12 III
2 GKG erst nach Zahlung der Gebühr KVGKG 1210 erfolgen, so daß diese
Gebührenforderung regelmäßig keiner Beitreibung bedarf
Logisch. Ich hab das verwechselt mit den Fällen, wo die Kosten zwar
bezahlt werden (worden sind), aber _trotzdem_ dann keine
Anspruchsbegründung mehr kommt - warum auch immer.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
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Thomas Hochstein
2009-10-17 07:56:48 UTC
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Post by Christian E. Naundorf
Logisch. Ich hab das verwechselt mit den Fällen, wo die Kosten zwar
bezahlt werden (worden sind), aber _trotzdem_ dann keine
Anspruchsbegründung mehr kommt - warum auch immer.
Meistens dürfte der Grund darin liegen, daß der Mahnbescheid nur ein
Versuchsballon war, gerne auch ohne anwaltlichen Rat (einen MB
auszufüllen ist ja so schwer nicht), dann aber das Verfahren nicht
mehr weiterverfolgt werden soll / kann, vermute ich.

-thh
Christian E. Naundorf
2009-10-17 08:43:10 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Christian E. Naundorf
Logisch. Ich hab das verwechselt mit den Fällen, wo die Kosten zwar
bezahlt werden (worden sind), aber _trotzdem_ dann keine
Anspruchsbegründung mehr kommt - warum auch immer.
Meistens dürfte der Grund darin liegen, daß der Mahnbescheid nur ein
Versuchsballon war, gerne auch ohne anwaltlichen Rat (einen MB
auszufüllen ist ja so schwer nicht), dann aber das Verfahren nicht
mehr weiterverfolgt werden soll / kann, vermute ich.
Na _das_ wiederum ist unwahrscheinlich. Wir hatten ja geklärt, dass in
dieser Situation die 3 vollen Gebühren bereits bezahlt _sind_. Wäre es
ein Versuchsballon, hätte der Möchtegern-Gläubiger nicht die 2,5 noch
hinterhergezahlt. Der typische Grund dürfte eher eine zwischenzeitliche
außergerichtliche Verständigung der Parteien sein. Selbst eine Insolvenz
o. ä. des Schuldners wäre kein Grund, das Verfahren _nicht_ zu betreiben
- dann würde man nämlich wenigstens noch die Rücknahme erklären, um die
Kostenlast auf 1 GK zu senken und wenigstens die 2,0 noch zurückzuholen.
--
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Wolf Stringhammer
2009-10-14 20:43:11 UTC
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Post by Daniel Griesbaum
Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgebühren?
Muss ich etwas unternehmen? Kann Schuldner Widerspruch einlegen, weil er ja
die Forderung bezahlt hat.
Er kann _immer_ Widerspruch einlegen. Du musst dann klagen.

Wenn nur noch die Gebühren offen sind, ist eine Klage (allein
über die Gebühren) ineffizient. Wirtschaftlich sinnvoll ist es dann
in der Regel, zu verzichten.
Post by Daniel Griesbaum
Was passiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt und die Verfahrenskosten
nicht bezahlt? Muss ich anderen Antrag stellen?
Dann beantragst Du den Vollstreckungsbescheid und teilst gleichzeitig
mit, dass die Hauptforderung erledigt sei. Mit der Vollstreckung (effektiv:
Kontenpfändung) kannst Du beginnen, sobald der VB zugestellt ist.

W.
Christian E. Naundorf
2009-10-14 21:20:06 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgebühren?
Du schreibst dem Schuldner, dass er Dir die bisher verauslagten
Verfahrenskosten in Höhe von X bis zum y.z. ebenfalls überweisen möge,
anderenfalls müsstest Du das bereits begonnene Mahnverfahren wegen der
Kosten fortsetzen.

Ob Du das dann wirklich tust, wenn er _nicht_ zahlt, hängt empfindlich
davon ab, ob Du sicher bist, a) den Verzug des Schuldners am 12.10.
beweisen zu können und b) das Geld real bei ihm beitreiben zu können.
Wenn auch nur eines davon fraglich ist: let it be.

Das Besondere in dieser Konstellation ist nämlich, dass Du Gebühren
vorschießen musst, "als ob" es noch um die volle Hauptforderung ginge,
obwohl es "in Wirklichkeit" nur noch um viel weniger geht, nämlich die
0,5 Gebühr für das Mahnverfahren. U. U. stehen die in keinem Verhältnis
zu dem Aufwand und der Realisierungsmöglichkeit.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
Nicht zufrieden mit Compliance oder Service in DSRM?
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Administration, 1060 W. Addison St, Chicago, IL 60613-4305, USA
Christoph Brüninghaus
2009-10-15 07:25:15 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Hallo!
Habe am 12.10. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids an das AG geschickt.
Heute (14.10.), noch vor Zustellung des MB, ist Forderung auf meinem Konto
eigegangen. Wie komme ich jetzt an meine verauslagten Verfahrensgebühren?
Du forderst den Gegner zu Erstattung auf.
Post by Daniel Griesbaum
Muss ich etwas unternehmen? Kann Schuldner Widerspruch einlegen, weil er ja
die Forderung bezahlt hat.
Da der Widerspruch keinen Voraussetzungen unterliegt kann er dies immer
wirksam tun.
Post by Daniel Griesbaum
Was passiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt und die Verfahrenskosten
nicht bezahlt?
Da betreibst Du das Verfahren wegen der Kosten weiter.
Dazu solltest Du einen Anspruch auf Erstattung der Kosten haben und
davon ausgehen können, dass der Gegner auch solvent ist.
Post by Daniel Griesbaum
Muss ich anderen Antrag stellen?
Keinen "anderen", sondern den nächsten, einen Antrag auf Erlass eines
Vollstreckungsbescheids. Natürlich angeben, dass der Schuldner die
Hauptforderung ausgeglichen hat.

[...]

Christoph
Daniel Griesbaum
2009-10-15 07:40:25 UTC
Permalink
Post by Christoph Brüninghaus
Da der Widerspruch keinen Voraussetzungen unterliegt kann er dies immer
wirksam tun.
Wie geht es weiter, wenn er Widerspruch einlegt? Werde ich vom Gericht dann
zur Stellungnahme aufgefordert? Kann ich dann mitteilen, dass es nur noch um
die Kosten des Verfahrens geht? Wird das dann im schriftlichen Verfahren
entschieden?

Daniel
Christoph Brüninghaus
2009-10-15 08:17:41 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Post by Christoph Brüninghaus
Da der Widerspruch keinen Voraussetzungen unterliegt kann er dies immer
wirksam tun.
Wie geht es weiter, wenn er Widerspruch einlegt? Werde ich vom Gericht dann
zur Stellungnahme aufgefordert?
Das hängt davon ab, ob Du vorab die Durchführung des streitigen
Verfahrens beantragt hast bzw. dies noch machst und die Gerichtskosten
vorschiesst.

Sodann wirst Du aufgefordert einen Klageantrag zu formulieren und den
geltend gemachten Anspruch zu begründen.

Letztendlich ist in einem solchen Fall das Mahnverfahren nur eine
besondere Art der Einleitung eines Klageverfahrens.
Wenn man etwa damit rechnet, dass der Gegner Widerspruch einlegt, dann
empfiehlt sich fast immer die direkte Klage.
Post by Daniel Griesbaum
Kann ich dann mitteilen, dass es nur noch um die Kosten des Verfahrens geht?
Das kannst Du nicht nur, das solltest Du unter Hinweis auf den Ausgleich
der Hauptforderung.
Post by Daniel Griesbaum
Wird das dann im schriftlichen Verfahren
entschieden?
Das kommt darauf an.

Christoph
Daniel Griesbaum
2009-10-15 08:31:35 UTC
Permalink
Post by Christoph Brüninghaus
Das hängt davon ab, ob Du vorab die Durchführung des streitigen
Verfahrens beantragt hast bzw. dies noch machst und die Gerichtskosten
vorschiesst.
Habe vorab bereits streitiges Verfahren bentragt. Aber die Gebühren muss ich
doch ohnehin vorstrecken.
Oder muss ich die nicht bezahlen, wenn ich das Verfahren nicht weiter
betreiben will?
Christoph Brüninghaus
2009-10-15 08:40:10 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Post by Christoph Brüninghaus
Das hängt davon ab, ob Du vorab die Durchführung des streitigen
Verfahrens beantragt hast bzw. dies noch machst und die Gerichtskosten
vorschiesst.
Habe vorab bereits streitiges Verfahren bentragt. Aber die Gebühren muss ich
doch ohnehin vorstrecken.
Erst zahlst Du eine Gebühr für den Mahnbescheid.

Dann, unter Anrechnung der für den Mahnbescheid gezahlten Gebühr, den
Vorschuss auf die Gerichtskosten, im Allgemeinen 3 Gebühren.
Post by Daniel Griesbaum
Oder muss ich die nicht bezahlen, wenn ich das Verfahren nicht weiter
betreiben will?
Nein, wenn der Mahnbescheid noch nicht erlassen wurde (etwa weil die
Gebühr noch nicht gezahlt wurde).
Ja, wenn der Mahnbescheid bereits erlassen wurde.

Christoph
Harald Hengel
2009-10-15 08:22:00 UTC
Permalink
Post by Daniel Griesbaum
Post by Christoph Brüninghaus
Da der Widerspruch keinen Voraussetzungen unterliegt kann er dies
immer wirksam tun.
Wie geht es weiter, wenn er Widerspruch einlegt?
Dann musst du Klage einreichen.
Post by Daniel Griesbaum
Werde ich vom
Gericht dann zur Stellungnahme aufgefordert?
Nein, die teilen es dir nur mit.
Post by Daniel Griesbaum
Kann ich dann
mitteilen, dass es nur noch um die Kosten des Verfahrens geht?
Wenn dein Gegner es korrekt macht wird er seinen Widerpruch nur über
den nicht bezahlten Betrg erklären.
Post by Daniel Griesbaum
Wird das dann im schriftlichen Verfahren entschieden?
Hast du schon Klage eingereicht?

Harald
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