Discussion:
Falsche Ware geliefert. Frist fuer Reklamation?
(zu alt für eine Antwort)
Marx Weblin
2008-12-24 09:11:32 UTC
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Ich habe eine Ware im Web gekauft und nun festgestellt, dass das
falsche geliefert wurde. Allerdings habe ich das erst recht spät
bemerkt. Bevor ich jetzt mit dem Verkäufer mich ärgere (ist ja seine
Schuld aber irgendwie auch meine), würde ich gerne wissen, ab wann
mein Recht auf korrekte (Nach-) Lieferung verjährt oder so.

Frohe Ostern
Jens Engberding
2008-12-24 10:51:56 UTC
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Post by Marx Weblin
Ich habe eine Ware im Web gekauft und nun festgestellt, dass das
falsche geliefert wurde. Allerdings habe ich das erst recht spät
bemerkt. Bevor ich jetzt mit dem Verkäufer mich ärgere (ist ja seine
Schuld aber irgendwie auch meine), würde ich gerne wissen, ab wann
mein Recht auf korrekte (Nach-) Lieferung verjährt oder so.
Die Lieferung falscher Sachen wird grundsätzlich einem Mangel an der
Kaufsache gleichgestellt. Du hast somit die gesetzliche
Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.

Jens
Harald Hengel
2008-12-24 20:36:53 UTC
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Post by Jens Engberding
Die Lieferung falscher Sachen wird grundsätzlich einem Mangel an der
Kaufsache gleichgestellt. Du hast somit die gesetzliche
Gewährleistungspflicht von zwei Jahren.
Er hat das Angebot, die andere Ware zu nehmen, aber konkludent
angenommen, indem er nicht zeitnah reklamiert hat.

Harald
--
Für eine korrekte Antwortadresse den Bindestrich entfernen.
Jens Engberding
2008-12-24 22:38:45 UTC
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Post by Harald Hengel
Er hat das Angebot, die andere Ware zu nehmen, aber konkludent
angenommen, indem er nicht zeitnah reklamiert hat.
Wie meinen? Eine Rügeobliegenheit findet sich z.B. im Handelsrecht,
nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf.

Jens
Kurt Guenter
2008-12-25 20:50:22 UTC
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Post by Harald Hengel
Er hat das Angebot, die andere Ware zu nehmen, aber konkludent
angenommen, indem er nicht zeitnah reklamiert hat.
Blödsinn! Es gibt keine Angebotsannahme durch Falschlieferung!
Jens Engberding
2008-12-25 21:16:39 UTC
Permalink
Post by Kurt Guenter
Blödsinn! Es gibt keine Angebotsannahme durch Falschlieferung!
Natürlich ist durch die Falschlieferung wohl ein Kaufvertrag zustande
gekommen. Ob nun damit erfüllt wurde oder lediglich eine
Schlechtlieferung vorliegt, ist eine andere Frage.

Jens
Holger Pollmann
2009-01-01 13:33:13 UTC
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Post by Jens Engberding
Post by Kurt Guenter
Blödsinn! Es gibt keine Angebotsannahme durch Falschlieferung!
Natürlich ist durch die Falschlieferung wohl ein Kaufvertrag zustande
gekommen.
M.E.: Natürlich nicht.

Ein Kaufvertrag wurde nämlih schon vorher geschlossen, also bedarf es
keines Abschlusses eines weiteren. Allenfalls kommt der Abschluss eines
Änderungsvertrags hinsichtlich des Kaufgegenstands in Betracht. Solange
sich dafür aber in der Lieferung des Verkäufers nicht irgend welche
Anhaltspunkte finden, ist eine entsprechende Auslegung nicht angezeigt.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Unsere Vorsitzende und die Bundeskanzlerin kämpfen schon lange dafür,
daß die Bildung einen höheren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekretär der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008
Jens Engberding
2009-01-01 15:35:21 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Ein Kaufvertrag wurde nämlih schon vorher geschlossen
Wann denn? Das Angebot erfolgt vom Käufer durch die Bestellung über das
Formular und die Annahme des Angebots erfolgt durch den Verkäufer wohl
konkludent durch die Lieferung. Ob nun ein anderes Produkt geliefert
wird ist für den Vertragsschluss an sich m.E. irrelevant, da es eben nur
um das Kausalgeschäft geht.

Jens
Holger Pollmann
2009-01-01 19:34:38 UTC
Permalink
Post by Jens Engberding
Post by Holger Pollmann
Ein Kaufvertrag wurde nämlih schon vorher geschlossen
Wann denn?
Im OP stand

| Ich habe eine Ware im Web gekauft
Post by Jens Engberding
Das Angebot erfolgt vom Käufer durch die Bestellung über
das Formular und die Annahme des Angebots erfolgt durch den
Verkäufer wohl konkludent durch die Lieferung.
1. Woher weißt du, daß nicht schon vorher explizit durch Annahme
angenommen wurde?

2. Wenn, dann dürfte schon das Absenden die Abgabe der Willenserklärung
und deren Entlassen in die Außenwelt der Kaufvertrag zustandegekommen
sein, weil das Angebot des Käufers dann im Sinne von § 151 S. 1 BGB zu
verstehen sein wird.

3. Wie gesagt kommt es darauf nicht an, weil im OP stand, daß "gekauft"
wurde. Das mag untechnisch gewesen sein, aber bevor ich nichts
gegenteiliges höre, gehe ich davon aus, daß das stimmt.
Post by Jens Engberding
Ob nun ein anderes Produkt geliefert wird ist für den
Vertragsschluss an sich m.E. irrelevant, da es eben nur um das
Kausalgeschäft geht.
Das sowieso. Nur würde ich auch dann sagen, daß ein Kaufvertrag auf
Basis des ursprünglichen Angebots abegschlossen wird und nicht etwa die
Zusendung ein neues ANgebot mit verändertem Kaufgegenstand ist.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
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daß die Bildung einen höheren Stellenwert bekommt." Ronald Pofalla,
Generalsekretär der CDU, zitiert nach Tagesschau vom 1.9.2008
Stefan Schmitz
2009-01-02 00:03:04 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
2. Wenn, dann dürfte schon das Absenden die Abgabe der Willenserklärung
und deren Entlassen in die Außenwelt der Kaufvertrag zustandegekommen
sein, weil das Angebot des Käufers dann im Sinne von § 151 S. 1 BGB zu
verstehen sein wird.
Wäre das nicht eh ein wenig spät für die Annahme? (§ 147 II)
Wenn man mal unterstellt, dass die Ware nicht sofort am nächsten
Arbeitstag verschickt wird, kann man unter regelmäßigen Umständen mit
einer früheren Antwort per Mail rechnen.
Holger Pollmann
2009-01-02 01:29:46 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Holger Pollmann
2. Wenn, dann dürfte schon das Absenden die Abgabe der
Willenserklärung und deren Entlassen in die Außenwelt der
Kaufvertrag zustandegekommen sein, weil das Angebot des Käufers
dann im Sinne von § 151 S. 1 BGB z u verstehen sein wird.
Wäre das nicht eh ein wenig spät für die Annahme? (§ 147 II)
-> § 151 S. 2 BGB
--
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