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Werbegutscheine
(zu alt für eine Antwort)
Jens Engberding
2009-09-11 17:28:41 UTC
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Hallo.

Inhaberpapiere verbriefen ein Recht aus dem zugrunde liegenden
Begebungsvertrag. Bei Werbegutscheinen, die z.B. irgendwo ausliegen,
kann doch mangels Begebungsvertrags noch kein Recht verbrieft sein. Erst
durch die Nutzung des Gutscheines, nimmt man das Angebot auf Abschluss
eines Begebungsvertrages an (hier wohl eine Schenkung) - ich habe
zumindest gelesen, dass ein Werbegutschein größtenteils als invitatio ad
incertas personas verstanden wird.

Ist es tatsächlich so, dass eine Werbegutschein bis dessen Nutzung an
sich gar kein Gutschein ist, da er noch gar kein Recht verbrieft?

Jens
Stefan Schmitz
2009-09-11 19:44:30 UTC
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Post by Jens Engberding
Hallo.
Inhaberpapiere verbriefen ein Recht aus dem zugrunde liegenden
Begebungsvertrag. Bei Werbegutscheinen, die z.B. irgendwo ausliegen,
kann doch mangels Begebungsvertrags noch kein Recht verbrieft sein. Erst
durch die Nutzung des Gutscheines, nimmt man das Angebot auf Abschluss
eines Begebungsvertrages an (hier wohl eine Schenkung) - ich habe
zumindest gelesen, dass ein Werbegutschein größtenteils als invitatio ad
incertas personas verstanden wird.
Ist es tatsächlich so, dass eine Werbegutschein bis dessen Nutzung an
sich gar kein Gutschein ist, da er noch gar kein Recht verbrieft?
Verbrieft er überhaupt jemals ein Recht? Soweit ich diese Dinger
kenne, wird da nur versprochen, $Artikel oder $Dienstleistung etwas
billiger als üblich zu erwerben. Wenn man den Gutschein vorliegt, wird
der Vertrag zu diesen Konditionen geschlossen. Ist der Ausgeber aber
verpflichtet, das zu tun?
Hat schon mal jemand so einen Gutschein eingeklagt?
Jens Engberding
2009-09-12 15:38:27 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Ist der Ausgeber aber
verpflichtet, das zu tun?
Wie gesagt ist anfangs noch kein Recht verbrieft. Entweder man löst es
über die iao oder iaip. Nichts destotrotz soll der Gutscheinausgeber nur
gegen Vorlage der Gutscheine zur Leistung verpflichtet sein. Deshalb
handelt es sich m.E. um Inhaberpapiere.

Lea Kammrath
2009-09-12 07:05:27 UTC
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"Jens Engberding" schrieb
Post by Jens Engberding
Inhaberpapiere verbriefen ein Recht aus dem zugrunde liegenden
Begebungsvertrag. Bei Werbegutscheinen, die z.B. irgendwo ausliegen, kann
doch mangels Begebungsvertrags noch kein Recht verbrieft sein. Erst durch
die Nutzung des Gutscheines, nimmt man das Angebot auf Abschluss eines
Begebungsvertrages an (hier wohl eine Schenkung) - ich habe zumindest
gelesen, dass ein Werbegutschein größtenteils als invitatio ad incertas
personas verstanden wird.
Ist es tatsächlich so, dass eine Werbegutschein bis dessen Nutzung an sich
gar kein Gutschein ist, da er noch gar kein Recht verbrieft?
Zunächst einmal muss man den Begebungsvertrag vom Grundgeschäft trennen.
Eine Schenkung kann die Grundlage für die Begebung eines Wertpapiers sein.
Der Begebungsvertrag aber ist im Hinblick auf seine schuldrechtliche
Dimension ein weiteres (abstraktes) Verpflichtungsgeschäft, um die
_wertpapierrechtliche_ Verpflichtung entstehen zu lassen.

Es wird tatsächlich vertreten, dass der Abdruck von Werbegutscheinen z.B. in
Zeitungen als offerta ad incertas personas eines abzuschließenden
Begebungsvertrages verstanden werden können, da die Gefahr von
Mehrfachabschlüssen, deren Vermeidung für die Entwicklung der Rechtsfigur
der invitatio ad offerendum ausschlaggebend war, nicht besteht. Angenommen
wird das Angebot dann nach § 151 BGB durch Betätigung des Annahmewillens.
Dafür kann schon das Ausschneiden und Zurseitelegen ausreichen.

Lea
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