Jens Engberding
2009-09-11 17:28:41 UTC
Hallo.
Inhaberpapiere verbriefen ein Recht aus dem zugrunde liegenden
Begebungsvertrag. Bei Werbegutscheinen, die z.B. irgendwo ausliegen,
kann doch mangels Begebungsvertrags noch kein Recht verbrieft sein. Erst
durch die Nutzung des Gutscheines, nimmt man das Angebot auf Abschluss
eines Begebungsvertrages an (hier wohl eine Schenkung) - ich habe
zumindest gelesen, dass ein Werbegutschein größtenteils als invitatio ad
incertas personas verstanden wird.
Ist es tatsächlich so, dass eine Werbegutschein bis dessen Nutzung an
sich gar kein Gutschein ist, da er noch gar kein Recht verbrieft?
Jens
Inhaberpapiere verbriefen ein Recht aus dem zugrunde liegenden
Begebungsvertrag. Bei Werbegutscheinen, die z.B. irgendwo ausliegen,
kann doch mangels Begebungsvertrags noch kein Recht verbrieft sein. Erst
durch die Nutzung des Gutscheines, nimmt man das Angebot auf Abschluss
eines Begebungsvertrages an (hier wohl eine Schenkung) - ich habe
zumindest gelesen, dass ein Werbegutschein größtenteils als invitatio ad
incertas personas verstanden wird.
Ist es tatsächlich so, dass eine Werbegutschein bis dessen Nutzung an
sich gar kein Gutschein ist, da er noch gar kein Recht verbrieft?
Jens