Post by Diedrich EhlerdingPost by Stefan SchmitzDie vorläufige Festnahme ist per se etwas rechtmäßiges, wenn die
Voraussetzungen vorliegen.
Aber sie liegen tatsächlich im diskutierten Fall nicht vor.
Post by Stefan SchmitzDie Voraussetzungen sind anscheinend
weniger streng, als du dir das vorstellst.
Im Gesetz steht "auf frischer Tat betroffen",
Oder verfolgt. Was heißt dieses "verfolgt" und wie ist die
Oder-Verknüpfung zu interpretieren? Muss der betreffende Jemand
lediglich verfolgt sein oder muss der betreffende Jemand auf frischer
Tat verfolgt sein?
Da steht "auf frischer Tat betroffen" - Was für eine Tat muss es sein?
Eine Straftat oder eine Verdacht erregende Tat?
Kann man von jedermann verlangen, in Jura so sattelfest zu sein, dass er
bei jedem ihm begegnenden Verhalten hieb- und stichfest feststellen
kann, ob es sich um eine rechtswidrige/widerrechtliche Tat/eine Straftat
handelt?
Es ist ja nicht so, dass der vorläufig Festgenommene durch eine
vorläufige Festnahme nach § 127 Abs 1 StPO bereits schuldig gesprochen
und verurteilt wäre, die Strafe im Keller des Festnehmenden zu verbüßen,
sondern er ist nach § 128 Abs 1 StPO, sofern er nicht wieder in Freiheit
gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem
Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden
ist, vorzuführen. Und dann, sollte man meinen, wird noch ein bisschen
ermittelt, was an dem Verdacht/den Vorwürfen überhaupt dran ist.
Wie ist die Vorführung beim Amtsgericht praktisch zu gestalten?
Angenommen, ich nehme jemanden nach § 127 Abs 1 StPO
(Jedermann-Paragraph) vorläufig fest. Darf ich ihn dann auch, ohne die
Polizei hinzuzuziehen, selbst zum Amtsgericht scheuchen/bringen wenn die
da dann endlich mal Sprechstunde haben? Darf das nur die Polizei? ;->
Post by Diedrich EhlerdingUnd der Paragraph 127 zur vorläufigen Festnahme entschuldigt
eausnahmsweise ine Freiheitsberaubung auch nur, wenn da tatsächlich
jemand auf frischer Tat betroffen
oder verfolgt ;-)
Post by Diedrich Ehlerdingwird - nicht, wenn ein Detektiv das
halluziniert.
Wenn das so ist, wo ist dann das Problem?
Ich wage auch heutzutage noch zu hoffen, dass Richter/innen zwischen
Verdacht und Wahrnehmung von Ttzsachen und Halluzination unterscheiden
können.
Post by Diedrich EhlerdingIch wünsche mir ja gar nicht, dass der Detektiv wegen Freiheitsberaubung
bestraft wird. Aber ich würde mir wünschen, dass ein unschuldig
Festgenommener sich dagegen wehren darf, dass dem nicht "rechtswidrig"
"Rechtswidrig" ist nicht immer das Selbe wie "fälschlich".
Post by Diedrich Ehlerdingangelastet wird, wenn dem Detektiv die analoge Situation als rechtmäßig
attestiert wird.
Der Detektiv darf den Verdächtigten nicht mehr gefährden als unter den
gegebenen Umständen gerechtfertigt. Gefährdet er ihn mehr, handelt er
rechtswidrig. Je nachdem, worin die Gefährdung besteht, kann es sich
dann um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein
notwehrfähiges Rechtsgut handeln und somit Notwehr gerechtfertigt sein.
Post by Diedrich EhlerdingSelbst wenn die o.g. herrschende Lehre es für
rechtmäßig hält, wenn der Detektiv versucht, einen Unschuldigen
irrtümlich festzumnehmen,
Aber nur, wenn der Irrtum darin besteht, dass er ihn für einen Täter hält.
Post by Diedrich Ehlerdingund wenn man deshalb tatsächlich keinenn
rechtswidrigen Angriff des Detektivs sieht,
Jedenfalls beim Detektiv nicht den Vorsatz, rechtswidrig anzugreifen.
Post by Diedrich Ehlerdingso ist der Irrtum des
unschuldig Festgenommenen, der da eine rechtswidrige Freiheitsberaubung
annehmen muss,, nicht weniger geerchtfertigt als der Irrtum des
Detektivs.
Irrtumslehre scheint ein mitunter lustiges Thema zu sein.
Gerechtfertigter Irrtum? Ich dachte bisher, Rechtfertigungsgründe
beziehen sich auf Taten. Unter welchen Umständen sind Irrtümer mit Taten
gleichzusetzen, die es ggfs zu rechtfertigen gilt?
Wenn der vom Detektiv angegangene Unschuldige plausibel mache kann, dass
er die Fehleinschätzung, rechtswidrig angegriffen zu werden, auf die
Schnelle nicht vermeiden konnte, greifen vielleicht StGB §§ 15 und 16.
Die Annahmen des unschuldig Festgenommenen werden wohl durch das
mitbedingt, was der Detektiv ihm im Rahmen des Unterfangens, ihn
vorläufig festzunehmen, über die Beweggründe für seine Handlungen mitteilt.
Mit freundlichem Gruß
Ulrich