Discussion:
Entlassung eines Geschäftsfuehrers: Folgen?
(zu alt für eine Antwort)
Reinhard Zwirner
2024-07-16 13:02:15 UTC
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Hi,

im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.

Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?

Für Hinweise dankt

Reinhard
Stefan Schmitz
2024-07-16 13:34:43 UTC
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Post by Reinhard Zwirner
Hi,
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?
Den Geschäftsführer eines Vereins wird man eher nicht "außerordentlich
entlassen". Den würde die Mitgliederversammlung abberufen.

Ich gehe also davon aus, dass es sich dem Gf einer GmbH handelt. Die
wird natürlich einen anderen Gf bestellen, wenn der bisherige gefeuert
wird. Es ist also davon auszugehen, dass der Entlassene zwar bezüglich
seines Arbeitsverhältnisses Recht bekommen hatte, aber dennoch nicht
mehr gesetzlicher Vertreter der GmbH war. Es wird also keine schwebend
unwirksamen Entscheidungen geben.
Ulf_Kutzner
2024-07-16 13:53:46 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?
Den Geschäftsführer eines Vereins wird man eher nicht "außerordentlich
entlassen". Den würde die Mitgliederversammlung abberufen.
Ich gehe also davon aus, dass es sich dem Gf einer GmbH handelt.
Alleingesellschafter der beklagten Hannover 96 Management
GmbH ist der Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.. Der
Kläger Martin Kind ist im Handelsregister als Geschäftsführer
der Beklagten eingetragen. Die Beklagte ist persönlich
haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA,
die die am Spielbetrieb der 2. Fußballbundesliga teilnehmende
Fußballmannschaft Hannover 96 unterhält.
Post by Stefan Schmitz
Die
wird natürlich einen anderen Gf bestellen, wenn der bisherige gefeuert
wird. Es ist also davon auszugehen, dass der Entlassene zwar bezüglich
seines Arbeitsverhältnisses Recht bekommen hatte, aber dennoch nicht
mehr gesetzlicher Vertreter der GmbH war. Es wird also keine schwebend
unwirksamen Entscheidungen geben.
Zwischenzeitlich wurde ja die Nichtigkeit der Abberufung
festgestellt, wenn auch eben nur bis zur BGH-Entscheidung.

Über Eilrechtsverfahren ist hier nichts bekannt.
Stefan Schmitz
2024-07-16 15:25:05 UTC
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Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Die
wird natürlich einen anderen Gf bestellen, wenn der bisherige gefeuert
wird. Es ist also davon auszugehen, dass der Entlassene zwar bezüglich
seines Arbeitsverhältnisses Recht bekommen hatte, aber dennoch nicht
mehr gesetzlicher Vertreter der GmbH war. Es wird also keine schwebend
unwirksamen Entscheidungen geben.
Zwischenzeitlich wurde ja die Nichtigkeit der Abberufung
festgestellt, wenn auch eben nur bis zur BGH-Entscheidung.
Die Abberufung wird ja wohl kaum ohne Bestellung eines Ersatz-Gf erfolgt
sein. Ist diese dann auch für nichtig erklärt worden? (Vielleicht, weil
die Satzung mehrere Gf ausschließt?)
Post by Ulf_Kutzner
Über Eilrechtsverfahren ist hier nichts bekannt.
Dann wird der Inhalt des Urteils wohl nicht sein, dass es seit Jahren
keinen Gf mehr gibt, sondern dass er ab jetzt keiner mehr ist.
Detlef Meißner
2024-07-16 14:04:21 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?
Den Geschäftsführer eines Vereins wird man eher nicht "außerordentlich
entlassen". Den würde die Mitgliederversammlung abberufen.
Da bin ich mir nicht so sicher; denn der Geschäftsführer wird
üblicherweise vom Vorstand eingestellt.
Der Vorstand stellt auch die Sekretärin ein (oder delegiert das an den
Geschäftsführer). Die Mitglieder bzw. die Mitgliederversammlung hat
damit nichts zu tun.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Stefan Schmitz
2024-07-16 15:10:56 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?
Den Geschäftsführer eines Vereins wird man eher nicht "außerordentlich
entlassen". Den würde die Mitgliederversammlung abberufen.
Da bin ich mir nicht so sicher; denn der Geschäftsführer wird
üblicherweise vom Vorstand eingestellt.
Ich kenne das von Dorfvereinen so, dass der Geschäftsführer als Mitglied
des Vorstands gewählt wird.

Das mag anders sein, wenn der Verein reich genug ist, um Arbeitnehmer zu
beschäftigen.
Detlef Meißner
2024-07-16 15:30:08 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?
Den Geschäftsführer eines Vereins wird man eher nicht "außerordentlich
entlassen". Den würde die Mitgliederversammlung abberufen.
Da bin ich mir nicht so sicher; denn der Geschäftsführer wird
üblicherweise vom Vorstand eingestellt.
Ich kenne das von Dorfvereinen so, dass der Geschäftsführer als Mitglied
des Vorstands gewählt wird.
Das mag anders sein, wenn der Verein reich genug ist, um Arbeitnehmer zu
beschäftigen.
Dürfte in diesem Falle zutreffend sein.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Ulf_Kutzner
2024-07-16 15:54:59 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?
Den Geschäftsführer eines Vereins wird man eher nicht "außerordentlich
entlassen". Den würde die Mitgliederversammlung abberufen.
Da bin ich mir nicht so sicher; denn der Geschäftsführer wird
üblicherweise vom Vorstand eingestellt.
Ich kenne das von Dorfvereinen so, dass der Geschäftsführer als Mitglied
des Vorstands gewählt wird.
Das mag anders sein, wenn der Verein reich genug ist, um Arbeitnehmer zu
beschäftigen.
Dürfte in diesem Falle zutreffend sein.
In diesem Fall hat aber kein Verein obsiegt.
Detlef Meißner
2024-07-16 16:21:30 UTC
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Post by Ulf_Kutzner
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?
Den Geschäftsführer eines Vereins wird man eher nicht "außerordentlich
entlassen". Den würde die Mitgliederversammlung abberufen.
Da bin ich mir nicht so sicher; denn der Geschäftsführer wird
üblicherweise vom Vorstand eingestellt.
Ich kenne das von Dorfvereinen so, dass der Geschäftsführer als Mitglied
des Vorstands gewählt wird.
Das mag anders sein, wenn der Verein reich genug ist, um Arbeitnehmer zu
beschäftigen.
Dürfte in diesem Falle zutreffend sein.
In diesem Fall hat aber kein Verein obsiegt.
Tja, nicht alles, was sich Verein nennt, ist rechtlich ein Verein.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Stefan Schmitz
2024-07-16 17:21:44 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Ulf_Kutzner
In diesem Fall hat aber kein Verein obsiegt.
Tja, nicht alles, was sich Verein nennt, ist rechtlich ein Verein.
Beispiele?

Wenn der Verein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist, nennt
diese sich vermutlich nicht Verein.

Richtig wäre: Nicht alles, was ein Laie als Verein bezeichnet, ist auch
einer. Siehe OP.
Kai Borgolte
2024-07-19 12:12:45 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Ulf_Kutzner
In diesem Fall hat aber kein Verein obsiegt.
Tja, nicht alles, was sich Verein nennt, ist rechtlich ein Verein.
Beispiele?
Wenn der Verein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist, nennt
diese sich vermutlich nicht Verein.
Richtig wäre: Nicht alles, was ein Laie als Verein bezeichnet, ist auch
einer. Siehe OP.
Es kommt sicherlich auf den Kontext an. Im Zusammenhang mit dem
Compact-Verbot habe ich kürzlich gelernt, dass nach VereinsG so ziemlich
alles ein Verein ist, was keine Partei ist. Insbesondere
"Wirtschaftsvereinigungen" nach § 17.
--
Kai Borgolte, Bonn
Stefan Schmitz
2024-07-19 13:02:16 UTC
Permalink
Post by Kai Borgolte
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Ulf_Kutzner
In diesem Fall hat aber kein Verein obsiegt.
Tja, nicht alles, was sich Verein nennt, ist rechtlich ein Verein.
Beispiele?
Wenn der Verein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist, nennt
diese sich vermutlich nicht Verein.
Richtig wäre: Nicht alles, was ein Laie als Verein bezeichnet, ist auch
einer. Siehe OP.
Es kommt sicherlich auf den Kontext an. Im Zusammenhang mit dem
Compact-Verbot habe ich kürzlich gelernt, dass nach VereinsG so ziemlich
alles ein Verein ist, was keine Partei ist. Insbesondere
"Wirtschaftsvereinigungen" nach § 17.
Dieses Gesetz hat in § 2 auch seine eigene Definition des Vereinsbegriffs.
Kai Borgolte
2024-07-19 14:35:13 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Kai Borgolte
Post by Stefan Schmitz
Richtig wäre: Nicht alles, was ein Laie als Verein bezeichnet, ist auch
einer. Siehe OP.
Es kommt sicherlich auf den Kontext an. Im Zusammenhang mit dem
Compact-Verbot habe ich kürzlich gelernt, dass nach VereinsG so ziemlich
alles ein Verein ist, was keine Partei ist. Insbesondere
"Wirtschaftsvereinigungen" nach § 17.
Dieses Gesetz hat in § 2 auch seine eigene Definition des Vereinsbegriffs.
Ja genau, und die ist so schwammig, dass wohl kaum jemand aus dieser
Definition ableiten kann, was ein Verein ist und was nicht. § 17 setzt
voraus, dass "Wirtschaftsvereinigungen" Vereine sind, was ich aus § 2
nicht gelesen hätte.

Wie darf man sich überhaupt die Unterwerfung unter eine organisierte
Willensbildung vorstellen?
--
Kai Borgolte, Bonn
Stefan Schmitz
2024-07-19 15:06:25 UTC
Permalink
Post by Kai Borgolte
Post by Stefan Schmitz
Post by Kai Borgolte
Post by Stefan Schmitz
Richtig wäre: Nicht alles, was ein Laie als Verein bezeichnet, ist auch
einer. Siehe OP.
Es kommt sicherlich auf den Kontext an. Im Zusammenhang mit dem
Compact-Verbot habe ich kürzlich gelernt, dass nach VereinsG so ziemlich
alles ein Verein ist, was keine Partei ist. Insbesondere
"Wirtschaftsvereinigungen" nach § 17.
Dieses Gesetz hat in § 2 auch seine eigene Definition des Vereinsbegriffs.
Ja genau, und die ist so schwammig, dass wohl kaum jemand aus dieser
Definition ableiten kann, was ein Verein ist und was nicht. § 17 setzt
voraus, dass "Wirtschaftsvereinigungen" Vereine sind, was ich aus § 2
nicht gelesen hätte.
"Ohne Rücksicht auf die Rechtsform" ist für mich schon ein deutlicher
Hinweis.
Post by Kai Borgolte
Wie darf man sich überhaupt die Unterwerfung unter eine organisierte
Willensbildung vorstellen?
Dass nicht das einzelne Mitglied entscheidet, sondern ein Organ des
Vereins (Mitglieder-/Anteilseignerversammlung oder
Vorstand/Geschäftsführung).
Ronald Becker
2024-07-19 15:15:09 UTC
Permalink
Post by Kai Borgolte
Post by Stefan Schmitz
Dieses Gesetz hat in § 2 auch seine eigene Definition des Vereinsbegriffs.
Ja genau, und die ist so schwammig, dass wohl kaum jemand aus dieser
Definition ableiten kann, was ein Verein ist und was nicht.
Mmh...
Post by Kai Borgolte
§ 17 setzt
voraus, dass "Wirtschaftsvereinigungen" Vereine sind, was ich aus § 2
nicht gelesen hätte.
Mmh...
Post by Kai Borgolte
Wie darf man sich überhaupt die Unterwerfung unter eine organisierte
Willensbildung vorstellen?
Das Begriffsmerkmal dient der Abgrenzung zu Versammlungen.
--
R.B.
Stefan Schmitz
2024-07-19 15:36:19 UTC
Permalink
Post by Ronald Becker
Post by Kai Borgolte
Wie darf man sich überhaupt die Unterwerfung unter eine organisierte
Willensbildung vorstellen?
Das Begriffsmerkmal dient der Abgrenzung zu Versammlungen.
Gehören Mitgliederversammlungen nicht zur organisierten Willensbildung?
Ronald Becker
2024-07-19 16:59:17 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Gehören Mitgliederversammlungen nicht zur organisierten Willensbildung?
Doch, ich denke schon.
--
R.B.
Reinhard Zwirner
2024-07-16 14:14:23 UTC
Permalink
Reinhard Zwirner schrieb:

[...]
Ich reiche hier mal den Link zur Pressemitteilung des BGH nach (hätte
ich Depp auch gleich einbauen können):

<http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2024&Sort=3&nr=138315&anz=149&pos=0>

Den Urteilstext gibt's noch nicht.

Ciao

"Ingrid"
Wolfgang Fieg
2024-07-20 11:58:52 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Kann von den Experten mal jemend den sportpolitischen Hintergrund
referieren oder, anders ausgedrückz, worum ging es eigentlich wirklich?
Was hat der Kind denn Böses getan?

Wolfgang
Rainer Freis
2024-07-20 16:55:05 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Fieg
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
im Jahr 2022 hatte der Verein Hannover 96 einen Geschäftsführer
außerordentlich entlassen. Dieser klagte dagegen und bekam in 2
Instanzen Recht. Der BGH ließ die Revision zu und urteilte heute,
dass die Entlassung zu recht erfolgt war.
Kann von den Experten mal jemend den sportpolitischen Hintergrund
referieren oder, anders ausgedrückz, worum ging es eigentlich wirklich?
Was hat der Kind denn Böses getan?
Wolfgang
Er hat nicht das getan, was die Vereinoberen gerne hätten, weil es da
grundlegende Differenzen gibt, wie der Verein zu führen ist.

Zynisch gesagt: Kind soll gefälligst den Verein finanzieren, aber der
Vereinsvorstand (und die Fans) würden Hannover lieber wie einen
Amateurverein führen und nicht wie einen Profiverein, der einen
jährlichen Umsatz von 40-45 Millionen Euro.
Ronald Becker
2024-07-20 19:31:56 UTC
Permalink
Post by Rainer Freis
Er hat nicht das getan, was die Vereinoberen gerne hätten, weil es da
grundlegende Differenzen gibt, wie der Verein zu führen ist.
Zynisch gesagt: Kind soll gefälligst den Verein finanzieren, aber der
Vereinsvorstand (und die Fans) würden Hannover lieber wie einen
Amateurverein führen und nicht wie einen Profiverein, der einen
jährlichen Umsatz von 40-45 Millionen Euro.
Wer Differenzierung erwartet, hat nur Angst vor dem Offensichtlichen.

:-)
--
R.B.
Reinhard Zwirner
2024-07-21 17:02:29 UTC
Permalink
Rainer Freis schrieb:

[...]
Post by Rainer Freis
Er hat nicht das getan, was die Vereinoberen gerne hätten, weil es da
grundlegende Differenzen gibt, wie der Verein zu führen ist.
Zynisch gesagt: Kind soll gefälligst den Verein finanzieren, aber der
Vereinsvorstand (und die Fans) würden Hannover lieber wie einen
Amateurverein führen und nicht wie einen Profiverein, der einen
jährlichen Umsatz von 40-45 Millionen Euro.
Wobei im Hintergrund halt die "50+1"-Regel des DFB steht. Hätte H96
verloren, häte die Spiellizenz evt. auf dem Spiel gestanden.
HC Ahlmann
2024-07-26 06:33:30 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
Meine Frage: Waren alle Entscheidungen dieses Geschäftsführers seit
der Entlassung schwebend unwirksam und sind nunmehr nichtig? Oder wie
sieht die Sache tstsächlich aus?
Welche Vertretungsberechtigung ist im Vereins- oder Handelsregister (je
nach Fußballverein H96 oder der Profi-Sparte von H96) für diesen
Geschäftsführer eingetragen? Das ist für Dritte maßgeblich.
--
Munterbleiben
HC
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