Post by Oliver MuchPost by Holger PollmannDie Vorschrift des § 434 III bezieht sich m.E. aber nur auf
Mängel im Sinne von § 437 BGB, nicht auf Irrtümer im Rahmen des
Vertragsschlusses o.ä.
Verstehe ich nicht. § 437 regelt die Rechte des Käufers bei Sach-
und Rechtsmängeln.
Okay. Also. Teleologisch ist der Sinn hinter § 434 III, dem Käufer auch
bei Lieferung einer völlig falschen Sache schon die relativ sinnvollen
Mittel der Mängelhaftung an die Hand zu geben. Würde man die Lieferung
eines Aliud weiterhin als "Gar-Nicht-Leistung" ansehen, müßte K das
aliud zurückschicken und erneut Leistung verlangen. Wenn dann wieder
ein aliud kommt, muß er das Spielchen u.U. noch ein bißchen weiter
treiben. Das macht aber keinen Sinn, wenn es sich z.B. un ein
minderwertiges aliud handelt, mit dem der Käufer auch leben kann, dann
kann er einfach mindern etc. Deshalb soll auch ein aliud bereits die
Folgen eines Mangels auslösen. (Ob das sinnvoll ist, lassen wir mal
dahingestellt, aber das ist die Intention des Gesetzgebers).
Das ganze dient also dem Schutz des Käufers, nicht des Verkäufers.
Jetzt diese Regel dem Verkäufer zugutekommen zu lassen, indem man
diesen Mangelbegriff auch im Rahmen des § 119 II BGB anwendet, halte
ich nicht für die Intention des Gesetzgebers. Das gleiche sagt ja auch
Brox (zum alten Recht im übrigen): der Verkäufer darf sich der
Sachmängelhaftung dadurch nicht entziehen.
Brox hatte aber bei der Abfassung der 21. Auflage noch keine Ahnung
davon, daß der Gesetzgeber einen mangelbegriff erfinden würde, der noch
WEIT über das genehmigungsfähige aliud nach altem HGB hinausgehen
würde. Ob er da das gleiche schreiben würde, weiß ich nicht.
Mir persönlich kommt es einfach "nicht richtig" vor.
Mein Hauptargument ist aber ein anderes: Brox spricht von der
Anfechtung des Kaufvertrags (bei dem Beispiel mit dem Bild z.B. wird
das m.E. deutlich). Die Anfechtung des Verfügungsgeschäfts ist nach
ganz h.M. üblicherweise nur dann möglich, wenn der Irrtum beim
Verpflichtungsgeschäft ein solcher ist, der auf das Verfügungsgeschäft
durchschlägt.
Hier befindet sich V in einem Irrtum über dne Inhalt des Kaufvertrags,
als er die Sache übereignet; die Tatsache, daß mit der Übergabe +
Übereignung der Sache (nicht vorher!) ein Sachmangel entsteht, ist da
noch gar nicht relevant. Wie du schon sagtest: er will genau diese
Sache übereignen, da gibt es keinen Irrtum, und die Tatsache, daß NACH
der Übereignung ein Mangel im Sinne des Kaufrechts besteht, änert m.E.
im Sinne der Anfechtung nichts daran, daß die Sache mangelfrei ist.
Ich stelle mir das auch lustig vor: V weiß eigentlich, daß Z nicht di
richtige Sache ist, will sie aber trotzdem übereignen, weil er hofft,
daß K das nicht merkt. Er hält die Sache Z aber für ansonsten okay.
Tatsächlich funktioniert aber Z nicht. Niemand kann nachprüfen, daß V
gewußt hat, daß er nicht Z schuldet; soll er sich jetzt durch
Anfechtung darauf berufen können, die Sache zurücknehmen und dann
nochmal von Anfang an leisten? Ich weiß niocht, aber das schmeckt mir
nicht.
Ich sehe auch nicht das Problem. V hat einen Anspruch darauf, die Sache
zurückzubekommen, und zwar nach § 812 BGB; warum soll er anfechten
können müssen?
Post by Oliver MuchPost by Holger PollmannPost by Oliver MuchWelche andere Lösung, die nicht auf einer statt 25/3 Seiten
behandelt werden kann, fällt Dir sonst ein?
Hmmm?
Hausarbeit.
Ne, warum du meinst, daß das 3 Seiten braucht :-)
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
'Schade'. Sozusagen 'Kollateralschade'." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003