Discussion:
Darf die Bundeswehr beglaubigen? (was: Beglaubigungen beim Spieß)
(zu alt für eine Antwort)
Lars Bamberger
2006-01-29 22:22:01 UTC
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X-Post und F'up2

Hi!
Werden also die Begalubigungen mit den BW-Dienstsiegeln neuerdings nicht
mehr anerkannt?
Ich glaube die BW darf nicht beglaubigen. Hab mal nachgeforscht bin zu
Folgendem gekommen:

Beglaubigungen werden im Bundesrecht geregelt durch
1. Beglaubigungsverordnung - BeglV
und
2. SGB-Beglaubigungsverordnung - SGBBeglV

(und außerdem im Landesrecht Bayern durch die Beglaubigungsverordnung
- BeglV, welche ich jetzt aber mal außer Acht lassen)

In der SGBBeglV steht: "Die Behörden des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 29 und 30
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen."

Damit kann ich jetzt eigentlich nichts anfangen und ist denke ich
auch nicht zielführend.

In der BeglV steht: "Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§
33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen."

Im § 1 Abs. 1 Nr. 1 steht: "Dieses Gesetz gilt für die
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des
Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, (...)"

Weiter unten steht: "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."

Die Frage ist also: Nimmt die Bundeswehr Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahr? Dazu hab ich nichts Konkretes gefunden. Im
Eintrag zur Öffentlichen Verwaltung bei Wikipedia findet sich
Folgendes:

"Bundesverwaltung

Die Bundesverwaltung ist mit der Durchführung aller Angelegenheiten
betraut, die nach dem Grundgesetz unter die Zuständigkeit des Bundes
fallen. (...) Diese verteilen sich auf:

* (...)
* die Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung
(...)"

Wenn man genau liest, dann gehört die Bundeswehr laut Wikipedia nicht
zur Öffentlichen Verwaltung, wohl aber die Bundeswehrverwaltung.
Bedeutet das, dass die Truppenverwaltung beglaubigen darf, eine
Einheit aber z.B. nicht?

CU,
Lars, derkeinDienstsiegelführt
--
Have you ever noticed that the Klingons are all speaking unix?
"Grep ls awk chmod." "Mknod ksh tar imap." "Wall fsck yacc!"
-- Gandalf Parker
Erik Griffin
2006-01-29 22:52:35 UTC
Permalink
Post by Lars Bamberger
X-Post und F'up2
Hi!
Werden also die Begalubigungen mit den BW-Dienstsiegeln neuerdings nicht
mehr anerkannt?
Ich glaube die BW darf nicht beglaubigen.
Hm... also als ich damals bei Y-Tours meine 10 Monate abgerissen habe,
habe ich für die Bewerbungen für mein anschließendes Studium ca. 20
Kopien meines Abi-Zeugnisses beglaubigen lassen. Da ich im Stab tätig
war, war das auch kein Problem. Ich habe gestempelt und mein HFw hat
seinen Otto druntergesetzt. Somit hatten wir mal 3 Minuten was sinn-
volles zu tun *fg*

Von den Uni's hat sich damals niemand beschwert und es wurde akzeptiert.


[...]



mfg
Erik
Jens Müller
2006-01-29 23:22:55 UTC
Permalink
Post by Lars Bamberger
Ich glaube die BW darf nicht beglaubigen. Hab mal nachgeforscht bin zu
In der BeglV steht: "Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§
33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen."
Im § 1 Abs. 1 Nr. 1 steht: "Dieses Gesetz gilt für die
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des
Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, (...)"
Weiter unten steht: "Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt."
Die Frage ist also: Nimmt die Bundeswehr Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahr? Dazu hab ich nichts Konkretes gefunden.
Na aber sicher doch. Im wesentlichen verwaltet sie sich natürlich
selbst, das meiste davon ist auch öffentliche Verwaltung. Jede Stelle,
die irgendwelche Personalsachen bearbeitet, dürfte auf jeden Fall schon
mal den materiellen Behördenbegriff des VerwVerfG erfüllen. Und die
dürfte ja auch natürliche Anlaufstelle für Beglaubigen sein.

Jede Urlaubsbewilligung ist zB ein Verwaltungsakt - wer die ausstellen
darf, ist Behörde, und dessen Beglaubigungen müssen entsprechend auch
akzeptiert werden.

Allerdings gibt es uU bundeswehrintern Regelungen, wer beglaubigen darf.
Thomas Hochstein
2006-01-30 06:08:59 UTC
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Post by Lars Bamberger
In der BeglV steht: "Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§
33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen."
Bemerkenswert. Offenbar darf gemäß der 2003er-Fassung der BeglV
tatsächlich jede Bundesbehörde Abschriften beliebiger Urkunden
beglaubigen, die von Behörden ausgestellt oder zur Vorlage bei
Behörden vorgesehen sind ... Weiß jemand, wie das bei der älteren
Fassung aus 1977 war?
Post by Lars Bamberger
Die Frage ist also: Nimmt die Bundeswehr Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahr?
Ja.

-thh
Uwe Ehrhardt
2006-01-30 07:29:00 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Lars Bamberger
In der BeglV steht: "Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§
33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen."
Bemerkenswert. Offenbar darf gemäß der 2003er-Fassung der BeglV
tatsächlich jede Bundesbehörde Abschriften beliebiger Urkunden
beglaubigen, die von Behörden ausgestellt oder zur Vorlage bei
Behörden vorgesehen sind ...
Mit Ausnahme von Urkunden die aus den ensprechenden Registern ausgestellt
werden (z.B. Personenstandswesen). War nämlich immer nett, wenn die
Kreissparkasse in XY meinte, Geburts- oder Abstammungsurkunden beglaubigen
zu dürfen. Und wir uns dann mit den Bürgern rumärgern durften.

Uwe
Thomas Hochstein
2006-01-30 17:36:15 UTC
Permalink
Post by Uwe Ehrhardt
Mit Ausnahme von Urkunden die aus den ensprechenden Registern ausgestellt
werden (z.B. Personenstandswesen). War nämlich immer nett, wenn die
Kreissparkasse in XY meinte, Geburts- oder Abstammungsurkunden beglaubigen
zu dürfen. Und wir uns dann mit den Bürgern rumärgern durften.
Ja, so kenne ich das auch - allein, ich weiß nicht, wo's steht (daß
die Beglaubigung von Kopien von Geburts- oder Abstammungsurkunden
unzulässig ist). Weißt Du's?

Grüße,
-thh
Holger Pollmann
2006-01-30 18:43:41 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Uwe Ehrhardt
Mit Ausnahme von Urkunden die aus den ensprechenden Registern
ausgestellt werden (z.B. Personenstandswesen). War nämlich immer
nett, wenn die Kreissparkasse in XY meinte, Geburts- oder
Abstammungsurkunden beglaubigen zu dürfen. Und wir uns dann mit
den Bürgern rumärgern durften.
Ja, so kenne ich das auch - allein, ich weiß nicht, wo's steht (daß
die Beglaubigung von Kopien von Geburts- oder Abstammungsurkunden
unzulässig ist). Weißt Du's?
Vermutlich dürfte das § 33 I (L)VwVfG sein...
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Thomas Hochstein
2006-01-30 19:11:11 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Post by Thomas Hochstein
Ja, so kenne ich das auch - allein, ich weiß nicht, wo's steht (daß
die Beglaubigung von Kopien von Geburts- oder Abstammungsurkunden
unzulässig ist). Weißt Du's?
Vermutlich dürfte das § 33 I (L)VwVfG sein...
"sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter
Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden
ausschließlich vorbehalten ist;", ja, soweit war ich auch schon. :)

Nur: wo steht dieser Vorbehalt? Im PStG, wo ich ihn vermutete, bin ich
nicht so recht fündig geworde.

-thh
Florian Kleinmanns
2006-01-30 20:05:04 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Holger Pollmann
Post by Thomas Hochstein
Ja, so kenne ich das auch - allein, ich weiß nicht, wo's steht (daß
die Beglaubigung von Kopien von Geburts- oder Abstammungsurkunden
unzulässig ist). Weißt Du's?
Vermutlich dürfte das § 33 I (L)VwVfG sein...
"sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter
Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden
ausschließlich vorbehalten ist;", ja, soweit war ich auch schon. :)
Nur: wo steht dieser Vorbehalt? Im PStG, wo ich ihn vermutete, bin ich
nicht so recht fündig geworde.
§ 61a Abs. 1 Nr. 1 PStG gibt dem Standesbeamten die Befugnis,
beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsbüchern auszustellen.
Diese Befugnis wird offenbar allgemein für eine ausschließliche Befugnis
i.S.d. § 33 (L)VwVfG gehalten, vgl. etwa
<http://www.vg-otterbach.de/download/1/Merkblatt_zu_Beglaubigungen.pdf>.

Grüße
Florian
--
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Thomas Hochstein
2006-01-30 20:56:00 UTC
Permalink
Post by Florian Kleinmanns
§ 61a Abs. 1 Nr. 1 PStG gibt dem Standesbeamten die Befugnis,
beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsbüchern auszustellen.
Ja, das hatte ich gesehen, eine Ausschließlichkeit aber nicht daraus
lesen können.
Post by Florian Kleinmanns
Diese Befugnis wird offenbar allgemein für eine ausschließliche Befugnis
i.S.d. § 33 (L)VwVfG gehalten, vgl. etwa
<http://www.vg-otterbach.de/download/1/Merkblatt_zu_Beglaubigungen.pdf>.
I see. Muß man also wissen.

Danke & Gruß,
-thh
--
Juristische Informationsschnipsel: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Juristisches WikiWikiWeb: <http://jurawiki.de/>
Lars Bamberger
2006-01-31 20:58:07 UTC
Permalink
Danke für die Antworten.

Wie ich sehe, darf die BW also grundsätzlich beglaubigen. BW-interne
Regelungen hierzu sind mir nicht bekannt.

CU,
Lars
Jens Baum
2006-01-31 23:25:24 UTC
Permalink
Wir bitten Sie um eine weiter Kopie des
vorgenannten Zeugnisses einzureichen, die Beglaubigung muss durch
eine der
1. durch die Schule selbst
2. durch Ihre Kreis-, Stadt-, oder Gemeindeverwaltung (Bürgermeister)
3. durch das für SIe zuständige Pfarramt"
Korrekt.
Warum das Pfarramt? Dies zählt doch nicht als "Behörde im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes", wie BeglV 2003 §1 [1]
nahelegt?
Soweit Kirchen staatliche Gewalt ausüben, sind sie Behörden iSd. VwVfG.

Grüße,
Jens
Sven C. Berger
2006-01-31 22:51:10 UTC
Permalink
Wir bitten Sie um eine weiter Kopie des
vorgenannten Zeugnisses einzureichen, die Beglaubigung muss durch eine der
1. durch die Schule selbst
2. durch Ihre Kreis-, Stadt-, oder Gemeindeverwaltung (Bürgermeister)
3. durch das für SIe zuständige Pfarramt"
Korrekt.
Warum das Pfarramt? Dies zählt doch nicht als "Behörde im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes", wie BeglV 2003 §1 [1]
nahelegt?

Oder mag dies eine interne Ausnahmeregelung der Hochschule in Abweichung
von BeglV bzw. VwVfG sein?

Bye,
Sven

PS: F'up nach de.soc.recht.misc

[1] http://bundesrecht.juris.de/beglv_2003/BJNR036100003.html
Thomas Hochstein
2006-02-12 14:25:21 UTC
Permalink
Warum das Pfarramt? Dies zählt doch nicht als "Behörde im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes", wie BeglV 2003 §1 [1]
nahelegt?
Die BeglV des Bundes kann nur regeln, welche Bundesbehörden allgemein
beglaubigen dürfen. Pfarrämter sind jedoch (allenfalls)
Landesbehörden; da düfte es also auf die entsprechende Verordnung zum
Landesverwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes
ankommen.
Oder mag dies eine interne Ausnahmeregelung der Hochschule in Abweichung
von BeglV bzw. VwVfG sein?
Ich nehme eher an, daß sie die landesrechtliche Regelung wiedergibt,
will aber auch Deine Vermutung nicht ausschließen.

-thh

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