Discussion:
Falsche Verdaechtigung (§ 164 StGB)?
(zu alt für eine Antwort)
Reinhard Zwirner
2024-09-21 18:57:31 UTC
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Hi,

da ist also eine Radfahrerin auf einer zum regelgerechten Überholen
viel zu schmalen Fahrbahn von einem dahinter fahrenden PKW(-Fahrer)
durch permanentes dichtes Auffahren und Hupen bedrängt worden. Durch
eine Rückkamera wurde das dokumentiert.

Anschließend erstattete die Radfahrerin Anzeige bei der Polizei wg.
Nötigung.

Doch der aufnehmende Polizeibeamte drehte den Spieß um und schrieb
von sich aus eine Anzeige: _sie_ habe den PKW-Fahrer genötigt. Es
kam, wie es kommen musste, nämlich ein Strafbefehl, den die
Radfahrerin aber nicht akzeptierte.

Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde sie letztendlich, sogar
auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, freigesprochen, nachdem diese
anfangs eine Einstellung gegen Geldauflage vorgeschlagen hatte.

Meine Frage: Handelt es sich bei der vom Polizeibeamten erstatteten
Anzeige um eine strafbewehrte falsche Verdächtigung?

Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?

<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-ist-keine-noetigung.html>

Ciao

Reinhard
Stefan Schmitz
2024-09-21 21:25:13 UTC
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Post by Reinhard Zwirner
Hi,
da ist also eine Radfahrerin auf einer zum regelgerechten Überholen
viel zu schmalen Fahrbahn von einem dahinter fahrenden PKW(-Fahrer)
durch permanentes dichtes Auffahren und Hupen bedrängt worden. Durch
eine Rückkamera wurde das dokumentiert.
Anschließend erstattete die Radfahrerin Anzeige bei der Polizei wg.
Nötigung.
Doch der aufnehmende Polizeibeamte drehte den Spieß um und schrieb
von sich aus eine Anzeige: _sie_ habe den PKW-Fahrer genötigt. Es
kam, wie es kommen musste, nämlich ein Strafbefehl, den die
Radfahrerin aber nicht akzeptierte.
Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde sie letztendlich, sogar
auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, freigesprochen, nachdem diese
anfangs eine Einstellung gegen Geldauflage vorgeschlagen hatte.
Meine Frage: Handelt es sich bei der vom Polizeibeamten erstatteten
Anzeige um eine strafbewehrte falsche Verdächtigung?
So falsch kann die nicht gewesen sein, wenn es sogar zur
Hauptverhandlung kam.

Letztlich geht es aber eh bloß um eine fehlerhafte Einschätzung der
rechtlichen Einordnung. Bei falscher Verdächtigung müssten Tatsachen
falsch dargestellt worden sein.
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Ulf_Kutzner
2024-09-22 07:04:33 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Aber zur Verbußgeldung bei Standardfehlverhalten
in der Regel schon...
Stefan Schmitz
2024-09-22 11:29:43 UTC
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Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/
id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-
ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Aber zur Verbußgeldung bei Standardfehlverhalten
in der Regel schon...
Nur, weil es da Standardnachweise gibt. Nötigung und zu geringen
Überholabstand kann man schwerlich automatisch per Blitzer oder durch
Streifengänge von Politessen belegen.
Ulf_Kutzner
2024-09-22 11:43:00 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/
id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-
ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Aber zur Verbußgeldung bei Standardfehlverhalten
in der Regel schon...
Nur, weil es da Standardnachweise gibt. Nötigung und zu geringen
Überholabstand kann man schwerlich automatisch per Blitzer oder durch
Streifengänge von Politessen belegen.
Überholabstand -> OWi.

Ansatzweise zu Meßverfahren:
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/radfahrer-ueberholen-mindestabstand-polizei-kontrolle-100.html
Ludger Averborg
2024-09-22 14:24:45 UTC
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Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/
id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-
ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Aber zur Verbußgeldung bei Standardfehlverhalten
in der Regel schon...
Nur, weil es da Standardnachweise gibt. Nötigung und zu geringen
Überholabstand kann man schwerlich automatisch per Blitzer oder durch
Streifengänge von Politessen belegen.
Überholabstand -> OWi.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/radfahrer-ueberholen-mindestabstand-polizei-kontrolle-100.html
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."

Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.

l.
Detlef Meißner
2024-09-22 14:43:24 UTC
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Post by Ludger Averborg
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/
id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-
ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Aber zur Verbußgeldung bei Standardfehlverhalten
in der Regel schon...
Nur, weil es da Standardnachweise gibt. Nötigung und zu geringen
Überholabstand kann man schwerlich automatisch per Blitzer oder durch
Streifengänge von Politessen belegen.
Überholabstand -> OWi.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/radfahrer-ueberholen-mindestabstand-polizei-kontrolle-100.html
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.
Andererseits habe ich gelernt, dass einem Zweirad (also auch Motorrad)
die volle Breite einer Spur zusteht, z.B. an einer Ampel.

Das Durchquetschen von Radfahrern zwischen den Fahrzeugen bis nach vorn
vor die Ampel ist natürlich auch nicht in Ordnung.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Ulf_Kutzner
2024-09-22 15:11:09 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Das Durchquetschen von Radfahrern zwischen den Fahrzeugen bis nach vorn
vor die Ampel ist natürlich auch nicht in Ordnung.
Sie mögen das bitte am rechten Fahrbahnrand tun.
Alexander Schreiber
2024-09-23 13:11:00 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Ludger Averborg
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.
Andererseits habe ich gelernt, dass einem Zweirad (also auch Motorrad)
die volle Breite einer Spur zusteht, z.B. an einer Ampel.
Weswegen sich Fahr/Motorrad Fahrer an der Ampel auch bitte so hinstellen
sollte (also am besten mittig) - schon aus Selbstschutz. Ist mir als
Autofahrer wesentlich lieber (auch wenn mich das an der Ampel dann
wertvolle Millisekunden kostet *g* ) wenn ich die ganz klar sehe als wenn
bei Ampelgrün auf einmal ein Fahrrad aus dem toten Winkel auftaucht.
Post by Detlef Meißner
Das Durchquetschen von Radfahrern zwischen den Fahrzeugen bis nach vorn
vor die Ampel ist natürlich auch nicht in Ordnung.
Und vor allem gefährlich, besonders wenn sich so ein Radfahrer optimal
im toten Winkel eines Kraftfahrzeugs platziert. Hier sehe ich (wohl
deswegen) zunehmend mehr LKW mit den "Angles Morts" Stickern.

Man liest sich,
Alex.
--
"Opportunity is missed by most people because it is dressed in overalls and
looks like work." -- Thomas A. Edison
Detlef Meißner
2024-09-23 14:52:06 UTC
Permalink
Post by Alexander Schreiber
Post by Detlef Meißner
Post by Ludger Averborg
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.
Andererseits habe ich gelernt, dass einem Zweirad (also auch Motorrad)
die volle Breite einer Spur zusteht, z.B. an einer Ampel.
Weswegen sich Fahr/Motorrad Fahrer an der Ampel auch bitte so hinstellen
sollte (also am besten mittig) - schon aus Selbstschutz.
Bei meinem Studium musste ich mit an einer großen Kreuzung (3 oder mehr
Spuren nach Links (mit dem Rad) abbiegen. Eine Spur war für den
Linksabbieger, die nächste Spur für und Linksabbieger *und* geradeaus.
In dieser Spur musste ich mich mittig einordnen, sonst wäre ich von den
Autos, die geradeaus fuhren, erwischt worden.
Damals gab es wenig Radfahrer im Straßenbild, viel weniger als heute.
Und das waren dann meist arme Studenten, da kam's nicht so drauf an. ;-)

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Tim Landscheidt
2024-09-23 19:55:18 UTC
Permalink
Post by Alexander Schreiber
[…]
Post by Detlef Meißner
Das Durchquetschen von Radfahrern zwischen den Fahrzeugen bis nach vorn
vor die Ampel ist natürlich auch nicht in Ordnung.
Und vor allem gefährlich, besonders wenn sich so ein Radfahrer optimal
im toten Winkel eines Kraftfahrzeugs platziert. Hier sehe ich (wohl
deswegen) zunehmend mehr LKW mit den "Angles Morts" Stickern.
Es gibt (gab?) mindestens eine Hamburger Bäckerei, deren Lkw
auch Hinweise auf eine entsprechende Kampagne hat, dass man
als Radfahrer einen solchen rechts blinkenden Lkw nicht
rechts überholen(*1) soll (und deren Name mir entfallen
ist).

Das war recht verwunderlich, denn gerade in Hamburg gibt es
sicherlich genügend Vertreter à la
https://changing-cities.org/der-tote-winkel-existiert-nicht-mehr-ein-offener-brief/,
die (anderen) Radfahrern empfehlen, doch ruhig in „Risikozo-
nen“ einzufahren, denn wenn man dort stirbt, war der Lkw-
Fahrer schuld.

Tim
(bei dessen Fahrausbildung „defensives Fahren“ noch eine po-
sitive Note hatte)

(*1) Umgangsprachlicher Sinn.
Martin Τrautmann
2024-09-26 09:02:42 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Das Durchquetschen von Radfahrern zwischen den Fahrzeugen bis nach vorn
vor die Ampel ist natürlich auch nicht in Ordnung.
Doch, ist es.

StVO § 5 Überholen
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

...sieht die StVO also sogar ausdrücklich so vor.
Detlef Meißner
2024-09-26 09:27:08 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Das Durchquetschen von Radfahrern zwischen den Fahrzeugen bis nach vorn
vor die Ampel ist natürlich auch nicht in Ordnung.
Doch, ist es.
StVO § 5 Überholen
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
...sieht die StVO also sogar ausdrücklich so vor.
Klar, am rechten Fahrbahnrand kann man sich ja auch "zwischen den
Fahrzeugen" durchquetschen.

Und es steht dort was von ausreichend Raum und überholen, nichts von
durchquetschen.

Und ja, ich bin *auch* Radfahrer (seit ca. 70 Jahren) und kenne, im
Gegensatz zu vielen ebensolcher, die entsprechenden Regeln.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Martin Τrautmann
2024-09-26 12:44:14 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Das Durchquetschen von Radfahrern zwischen den Fahrzeugen bis nach vorn
vor die Ampel ist natürlich auch nicht in Ordnung.
Doch, ist es.
StVO § 5 Überholen
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
...sieht die StVO also sogar ausdrücklich so vor.
Klar, am rechten Fahrbahnrand kann man sich ja auch "zwischen den
Fahrzeugen" durchquetschen.
Und es steht dort was von ausreichend Raum und überholen, nichts von
durchquetschen.
Und ja, ich bin *auch* Radfahrer (seit ca. 70 Jahren) und kenne, im
Gegensatz zu vielen ebensolcher, die entsprechenden Regeln.
Na dann solltest du es ja richtig wissen. Welche Definition von
"ausreichend" liegt dir vor? Jene Radfahrer interpretieren
offensichtlich als ausreichend, wenn man sich durchquetschen kann - oder
als nicht ausreichend, wenn man dabe PKW verkratzen oder Spiegel
umklappen müsste.

Randnotiz: Autofahrer, die absichtlich nach rechts ziehen, um ein
"Durchquetschen" von Radfahrern zu verhindern, verstoßen damit
unmittelbar gegen §1, da sie mit Vorsatz behindern und die Nutzung der
in der StVO zugesicherten Rechte blockieren.
Detlef Meißner
2024-09-26 14:21:45 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Das Durchquetschen von Radfahrern zwischen den Fahrzeugen bis nach vorn
vor die Ampel ist natürlich auch nicht in Ordnung.
Doch, ist es.
StVO § 5 Überholen
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
...sieht die StVO also sogar ausdrücklich so vor.
Klar, am rechten Fahrbahnrand kann man sich ja auch "zwischen den
Fahrzeugen" durchquetschen.
Und es steht dort was von ausreichend Raum und überholen, nichts von
durchquetschen.
Und ja, ich bin *auch* Radfahrer (seit ca. 70 Jahren) und kenne, im
Gegensatz zu vielen ebensolcher, die entsprechenden Regeln.
Na dann solltest du es ja richtig wissen. Welche Definition von
"ausreichend" liegt dir vor? Jene Radfahrer interpretieren
offensichtlich als ausreichend, wenn man sich durchquetschen kann - oder
als nicht ausreichend, wenn man dabe PKW verkratzen oder Spiegel
umklappen müsste.
Du hast immer noch nicht verstanden! Es ging ums Durchquetschen
*zwischen* Autos.
Und ums noch verständlicher zu machen: Durchquetschen auf anderen
Spuren, nicht der rechten.
Aber manche Radfahrer kennen halt auch nicht die Beschränkung auf die
rechte Spur.
Post by Martin Τrautmann
Randnotiz: Autofahrer, die absichtlich nach rechts ziehen, um ein
"Durchquetschen" von Radfahrern zu verhindern, verstoßen damit
unmittelbar gegen §1, da sie mit Vorsatz behindern und die Nutzung der
in der StVO zugesicherten Rechte blockieren.
Das hat hiermit nichts zu tun. Du baust einen Strohmann auf.
Welchen Gefahren ich als Radfahrer ausgesetzt bin, weiß ich selbst. Und
dass nicht immer die Autofahrer an einem Unfall mit Radfahrer schuld
sind, solltest auch du wissen.
Aber man kann sich ja auch in etwas hineinsteigern. Bekommt aber auf
Dauer der Psyche nicht so gut.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Stefan Kaintoch
2024-09-26 14:43:52 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Randnotiz: Autofahrer, die absichtlich nach rechts ziehen, um ein
"Durchquetschen" von Radfahrern zu verhindern, verstoßen damit
unmittelbar gegen §1, da sie mit Vorsatz behindern und die Nutzung der
in der StVO zugesicherten Rechte blockieren.
Du scheinst Dir da sehr sicher zu sein.
(1) Mit derselben Argumentation, die einige Radler anwenden um in der
Fahrbahnmitte zu fahren, kann man das nach rechts ziehen der Autofahrer
rechtfertigen. (Es ist genug Platz zum überholen, also ist es keine
Behinderung/Nötigung, wenn ich mittig fahre. Analog: es ist kein
ausreichender Platz um rechts vorbeizufahren, also kann ich auch rechts
rüber ziehen)
(2) Welche zugesicherten Rechte? Bitte mit Paragraph.
Du meinst bestimmt nicht das rechts Durchquetschen unter
Vernachlässigung aller vorgeschriebenen Sicherheitsabstände, oder?
Detlef Meißner
2024-09-26 15:33:56 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
Post by Martin Τrautmann
Randnotiz: Autofahrer, die absichtlich nach rechts ziehen, um ein
"Durchquetschen" von Radfahrern zu verhindern, verstoßen damit
unmittelbar gegen §1, da sie mit Vorsatz behindern und die Nutzung der
in der StVO zugesicherten Rechte blockieren.
Du scheinst Dir da sehr sicher zu sein.
Ist sich das eine bestimmte Sorte von Radfahrern nicht immer?

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Martin Τrautmann
2024-09-26 17:38:13 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
Post by Martin Τrautmann
Randnotiz: Autofahrer, die absichtlich nach rechts ziehen, um ein
"Durchquetschen" von Radfahrern zu verhindern, verstoßen damit
unmittelbar gegen §1, da sie mit Vorsatz behindern und die Nutzung der
in der StVO zugesicherten Rechte blockieren.
Du scheinst Dir da sehr sicher zu sein.
Ja.
Post by Stefan Kaintoch
(1) Mit derselben Argumentation, die einige Radler anwenden um in der
Fahrbahnmitte zu fahren, kann man das nach rechts ziehen der Autofahrer
rechtfertigen. (Es ist genug Platz zum überholen, also ist es keine
Behinderung/Nötigung, wenn ich mittig fahre. Analog: es ist kein
ausreichender Platz um rechts vorbeizufahren, also kann ich auch rechts
rüber ziehen)
Nein.

Es steht ausdrücklich der *Mindest*-Überholabstand in der StVO: 1,50 m
zum Radfahrer, also min. 1.80 m zu seinem Hinterrad.

Wenn der Autofahrer diesen Abstand nicht einhalten kann, dann darf er
ganz einfach auch nicht überholen. Was ist da an StVO und Urteilslage
klar?

Wenn der Radfahrer so fährt, dass er nicht überholt werden kann, wo er
ohnehin nicht überholt werden darf, wo ist dann eine Behinderung?


Der Radfahrer hat aber das ausdrücklich in der StVO erwähnte Recht, am
Autofahrer vorbei zur Ampel vor überholen zu dürfen.

Wenn also der Autofahrer extra nach rechts rüberzieht, um dem Radfahrer
das Überholen zu verhindern, dann ist das eine absichtliche und
unzulässige Behinderung.

Wo ist hier der zu rechtfertigende Sachverhalt?
Post by Stefan Kaintoch
(2) Welche zugesicherten Rechte? Bitte mit Paragraph.
Du meinst bestimmt nicht das rechts Durchquetschen unter
Vernachlässigung aller vorgeschriebenen Sicherheitsabstände, oder?
Den Paragrafen werde ich dir nicht extra heraussuchen, da ich ihn gerade
erst zitiert hatte. Auch du darfst mir aber gerne selbst herausuchen,
was du hier als "Vernachlässigung aller *vorgeschriebenen*
Sicherheitsabstände" behauptest - denn in der StVO steht hier nur etwas
von "ausreichend". Das ist weit weniger genau als 150 oder 250 cm.

Schönen Gruß
Martin
Detlef Meißner
2024-09-26 17:51:48 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Post by Stefan Kaintoch
Post by Martin Τrautmann
Randnotiz: Autofahrer, die absichtlich nach rechts ziehen, um ein
"Durchquetschen" von Radfahrern zu verhindern, verstoßen damit
unmittelbar gegen §1, da sie mit Vorsatz behindern und die Nutzung der
in der StVO zugesicherten Rechte blockieren.
Du scheinst Dir da sehr sicher zu sein.
Ja.
Post by Stefan Kaintoch
(1) Mit derselben Argumentation, die einige Radler anwenden um in der
Fahrbahnmitte zu fahren, kann man das nach rechts ziehen der Autofahrer
rechtfertigen. (Es ist genug Platz zum überholen, also ist es keine
Behinderung/Nötigung, wenn ich mittig fahre. Analog: es ist kein
ausreichender Platz um rechts vorbeizufahren, also kann ich auch rechts
rüber ziehen)
Nein.
Es steht ausdrücklich der *Mindest*-Überholabstand in der StVO: 1,50 m
zum Radfahrer, also min. 1.80 m zu seinem Hinterrad.
Wenn der Autofahrer diesen Abstand nicht einhalten kann, dann darf er
ganz einfach auch nicht überholen. Was ist da an StVO und Urteilslage
klar?
Und weil der Autofahrer nicht darf, spielt der Radfahrer Polizist?

Ich erwähnte das Beispiel vom Überholer.
Ich fahre die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf der linken Spur
und lasse ihn nicht überholen, denn er darf ja nicht schneller fahren.

Und jetzt schalte ich meine Kamera ein, denn er wird bald zu dicht
auffahren und die Lichthupe betätigen.
Zack, wieder einen erwischt!
Der Tag ist gerettet.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Martin Τrautmann
2024-09-26 18:40:35 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Wenn der Autofahrer diesen Abstand nicht einhalten kann, dann darf er
ganz einfach auch nicht überholen. Was ist da an StVO und Urteilslage
klar?
Und weil der Autofahrer nicht darf, spielt der Radfahrer Polizist?
Ich bin Polizist, nur weil ich mein Sicherheitsbedürfnis verteidige?
Wie abgedreht ist das denn?
Post by Detlef Meißner
Ich erwähnte das Beispiel vom Überholer.
Ich fahre die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf der linken Spur
und lasse ihn nicht überholen, denn er darf ja nicht schneller fahren.
Welches Sicherheitsbedürfnis, welche Gefährdung von dir selbst
verhinderst du durch diese Behinderung?
Post by Detlef Meißner
Und jetzt schalte ich meine Kamera ein, denn er wird bald zu dicht
auffahren und die Lichthupe betätigen.
Zack, wieder einen erwischt!
Der Tag ist gerettet.
Die Diskussion hatten wir ja auch bei Falschparkern auf Rad- und
Gehwegen. Für manche PKW-Fahrer sind das ja erlaubte, befestigte
Parkflächen, solange diese nicht ausdrücklich so abgepollert sind, dass
man nicht drauffahren kann. Wer hier Anzeigen schreibt, der verhält sich
ja noch viel mehr als Hilfspolizist - denn hier droht ja nur eine
abstraktere Gefahr als bei der konkreten Nötigung zum Überholen-Wollen.
Und dennoch ist auch da ausgeurteilt, dass solche Anzeigen zulässig
sind, wo selbst betroffen.
Detlef Meißner
2024-09-26 19:09:06 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Wenn der Autofahrer diesen Abstand nicht einhalten kann, dann darf er
ganz einfach auch nicht überholen. Was ist da an StVO und Urteilslage
klar?
Und weil der Autofahrer nicht darf, spielt der Radfahrer Polizist?
Ich bin Polizist, nur weil ich mein Sicherheitsbedürfnis verteidige?
Wie abgedreht ist das denn?
Deshalb laufen auch so viele mit dem Messer rum!
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Ich erwähnte das Beispiel vom Überholer.
Ich fahre die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf der linken Spur
und lasse ihn nicht überholen, denn er darf ja nicht schneller fahren.
Welches Sicherheitsbedürfnis, welche Gefährdung von dir selbst
verhinderst du durch diese Behinderung?
Geschickt eingefädelt.
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Und jetzt schalte ich meine Kamera ein, denn er wird bald zu dicht
auffahren und die Lichthupe betätigen.
Zack, wieder einen erwischt!
Der Tag ist gerettet.
Die Diskussion hatten wir ja auch bei Falschparkern auf Rad- und
Gehwegen. Für manche PKW-Fahrer sind das ja erlaubte, befestigte
Parkflächen, solange diese nicht ausdrücklich so abgepollert sind, dass
man nicht drauffahren kann. Wer hier Anzeigen schreibt, der verhält sich
ja noch viel mehr als Hilfspolizist - denn hier droht ja nur eine
abstraktere Gefahr als bei der konkreten Nötigung zum Überholen-Wollen.
Und dennoch ist auch da ausgeurteilt, dass solche Anzeigen zulässig
sind, wo selbst betroffen.
Du änderst permanent das Thema.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Martin Τrautmann
2024-09-26 19:43:34 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Wenn der Autofahrer diesen Abstand nicht einhalten kann, dann darf er
ganz einfach auch nicht überholen. Was ist da an StVO und Urteilslage
klar?
Und weil der Autofahrer nicht darf, spielt der Radfahrer Polizist?
Ich bin Polizist, nur weil ich mein Sicherheitsbedürfnis verteidige?
Wie abgedreht ist das denn?
Deshalb laufen auch so viele mit dem Messer rum!
OMG, drehst du nun wirklich ab?
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Ich erwähnte das Beispiel vom Überholer.
Ich fahre die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf der linken Spur
und lasse ihn nicht überholen, denn er darf ja nicht schneller fahren.
Welches Sicherheitsbedürfnis, welche Gefährdung von dir selbst
verhinderst du durch diese Behinderung?
Geschickt eingefädelt.
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Und jetzt schalte ich meine Kamera ein, denn er wird bald zu dicht
auffahren und die Lichthupe betätigen.
Zack, wieder einen erwischt!
Der Tag ist gerettet.
Die Diskussion hatten wir ja auch bei Falschparkern auf Rad- und
Gehwegen. Für manche PKW-Fahrer sind das ja erlaubte, befestigte
Parkflächen, solange diese nicht ausdrücklich so abgepollert sind, dass
man nicht drauffahren kann. Wer hier Anzeigen schreibt, der verhält sich
ja noch viel mehr als Hilfspolizist - denn hier droht ja nur eine
abstraktere Gefahr als bei der konkreten Nötigung zum Überholen-Wollen.
Und dennoch ist auch da ausgeurteilt, dass solche Anzeigen zulässig
sind, wo selbst betroffen.
Du änderst permanent das Thema.
Ich? Mit Messer rum laufen wegen Sicherheitsbedürfnis ist also streng am
Thema? Wer durch sein eigenes, begründetes Verhalten gefährdendes
Fehlverhalten anderer verhindert, da ist die Deklaration als Polizist
noch voll am Thema?

Ok, dann besser EOD, wir können nicht mit einander sachlich diskutieren,
wenn der andere das nicht will.
Detlef Meißner
2024-09-26 19:49:21 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Wenn der Autofahrer diesen Abstand nicht einhalten kann, dann darf er
ganz einfach auch nicht überholen. Was ist da an StVO und Urteilslage
klar?
Und weil der Autofahrer nicht darf, spielt der Radfahrer Polizist?
Ich bin Polizist, nur weil ich mein Sicherheitsbedürfnis verteidige?
Wie abgedreht ist das denn?
Deshalb laufen auch so viele mit dem Messer rum!
OMG, drehst du nun wirklich ab?
So, so, sie verteidigen doch nur ihr Sicherheitsbedürfnis.

BTW: Kann man ein Bedürfnis verteidigen?
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Ich erwähnte das Beispiel vom Überholer.
Ich fahre die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit auf der linken Spur
und lasse ihn nicht überholen, denn er darf ja nicht schneller fahren.
Welches Sicherheitsbedürfnis, welche Gefährdung von dir selbst
verhinderst du durch diese Behinderung?
Geschickt eingefädelt.
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Und jetzt schalte ich meine Kamera ein, denn er wird bald zu dicht
auffahren und die Lichthupe betätigen.
Zack, wieder einen erwischt!
Der Tag ist gerettet.
Die Diskussion hatten wir ja auch bei Falschparkern auf Rad- und
Gehwegen. Für manche PKW-Fahrer sind das ja erlaubte, befestigte
Parkflächen, solange diese nicht ausdrücklich so abgepollert sind, dass
man nicht drauffahren kann. Wer hier Anzeigen schreibt, der verhält sich
ja noch viel mehr als Hilfspolizist - denn hier droht ja nur eine
abstraktere Gefahr als bei der konkreten Nötigung zum Überholen-Wollen.
Und dennoch ist auch da ausgeurteilt, dass solche Anzeigen zulässig
sind, wo selbst betroffen.
Du änderst permanent das Thema.
Ich? Mit Messer rum laufen wegen Sicherheitsbedürfnis ist also streng am
Thema? Wer durch sein eigenes, begründetes Verhalten gefährdendes
Fehlverhalten anderer verhindert, da ist die Deklaration als Polizist
noch voll am Thema?
Ok, dann besser EOD, wir können nicht mit einander sachlich diskutieren,
wenn der andere das nicht will.
Da stimme ich dir voll zu.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Rupert Haselbeck
2024-09-26 16:20:04 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Na dann solltest du es ja richtig wissen. Welche Definition von
"ausreichend" liegt dir vor? Jene Radfahrer interpretieren
offensichtlich als ausreichend, wenn man sich durchquetschen kann - oder
als nicht ausreichend, wenn man dabe PKW verkratzen oder Spiegel
umklappen müsste.
Da könnte man sich doch einfach an dem fürs Überholen des Radfahrers
vorgeschriebenen Abstand orientieren. Geringe Abstriche wird man wohl
machen können, wenn denn das Fahrrad dabei geschoben wird (was ich
allerdings noch nie gesehen habe...)
Post by Martin Τrautmann
Randnotiz: Autofahrer, die absichtlich nach rechts ziehen, um ein
"Durchquetschen" von Radfahrern zu verhindern, verstoßen damit
unmittelbar gegen §1, da sie mit Vorsatz behindern und die Nutzung der
in der StVO zugesicherten Rechte blockieren.
Es gibt kein solches "zugesichertes Recht". Es ist lediglich nicht
verboten, in dieser Situation rechts zu überholen, sofern genug Platz
ist. Ein mitdenkender Autofahrer wird allerdings wissen, dass das
Rechtsfahrgebot auch vor Ampeln gilt und zugleich wird er dabei nicht
selten einen Radfahrer auch vor sich selber schützen.
Übrigens gilt das ausnahmsweise erlaubte Überholen vor roten Ampeln nur
auf der Spur ganz rechts, nicht aber zwischen anderen Spuren. Das
scheint einem großen Teil der betroffenen Verkehrsteilnehmer unbekannt
zu sein

MfG
Rupert
Martin Τrautmann
2024-09-26 17:42:12 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Martin Τrautmann
Na dann solltest du es ja richtig wissen. Welche Definition von
"ausreichend" liegt dir vor? Jene Radfahrer interpretieren
offensichtlich als ausreichend, wenn man sich durchquetschen kann - oder
als nicht ausreichend, wenn man dabe PKW verkratzen oder Spiegel
umklappen müsste.
Da könnte man sich doch einfach an dem fürs Überholen des Radfahrers
vorgeschriebenen Abstand orientieren. Geringe Abstriche wird man wohl
machen können, wenn denn das Fahrrad dabei geschoben wird (was ich
allerdings noch nie gesehen habe...)
Ja, klar, einen LKW mit 60 km/h Geschwindigkeitsdifferenz und einer
Stirnfläche von bis zu 2,55 x 4,00 m sollte man sinnvollerweise
gleichsetzen zu einem Radler mit Schrittgeschwindigkeits-Differenz zum
stehenden PKW.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Martin Τrautmann
Randnotiz: Autofahrer, die absichtlich nach rechts ziehen, um ein
"Durchquetschen" von Radfahrern zu verhindern, verstoßen damit
unmittelbar gegen §1, da sie mit Vorsatz behindern und die Nutzung der
in der StVO zugesicherten Rechte blockieren.
Es gibt kein solches "zugesichertes Recht". Es ist lediglich nicht
verboten, in dieser Situation rechts zu überholen, sofern genug Platz
ist.
Lies doch einfach, was ich zitiert habe. Es gibt ein allgemeines
Überholverbot rechts und eine ausdrückliche Ausnahme davon für Radfahrer
- also die explizite Erlaubnis.
Detlef Meißner
2024-09-26 17:53:29 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Post by Rupert Haselbeck
Es gibt kein solches "zugesichertes Recht". Es ist lediglich nicht
verboten, in dieser Situation rechts zu überholen, sofern genug Platz
ist.
Lies doch einfach, was ich zitiert habe. Es gibt ein allgemeines
Überholverbot rechts und eine ausdrückliche Ausnahme davon für Radfahrer
- also die explizite Erlaubnis.
Du kennst den Unterschied zwischen Erlaubnis und Recht?

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Martin Τrautmann
2024-09-26 18:41:02 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Post by Rupert Haselbeck
Es gibt kein solches "zugesichertes Recht". Es ist lediglich nicht
verboten, in dieser Situation rechts zu überholen, sofern genug Platz
ist.
Lies doch einfach, was ich zitiert habe. Es gibt ein allgemeines
Überholverbot rechts und eine ausdrückliche Ausnahme davon für Radfahrer
- also die explizite Erlaubnis.
Du kennst den Unterschied zwischen Erlaubnis und Recht?
Nein, erklär's mir.
Detlef Meißner
2024-09-26 19:10:31 UTC
Permalink
Post by Martin Τrautmann
Post by Detlef Meißner
Post by Martin Τrautmann
Post by Rupert Haselbeck
Es gibt kein solches "zugesichertes Recht". Es ist lediglich nicht
verboten, in dieser Situation rechts zu überholen, sofern genug Platz
ist.
Lies doch einfach, was ich zitiert habe. Es gibt ein allgemeines
Überholverbot rechts und eine ausdrückliche Ausnahme davon für Radfahrer
- also die explizite Erlaubnis.
Du kennst den Unterschied zwischen Erlaubnis und Recht?
Nein, erklär's mir.
Wenn ich dir erlaube, über mein Grundstück zu gehen, dann hast du noch
lange nicht das Recht dazu.

Muss ich jetzt nach desd f'uppen?

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Stefan Schmitz
2024-09-22 17:28:44 UTC
Permalink
Post by Ludger Averborg
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/
id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-
ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Aber zur Verbußgeldung bei Standardfehlverhalten
in der Regel schon...
Nur, weil es da Standardnachweise gibt. Nötigung und zu geringen
Überholabstand kann man schwerlich automatisch per Blitzer oder durch
Streifengänge von Politessen belegen.
Überholabstand -> OWi.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/radfahrer-ueberholen-mindestabstand-polizei-kontrolle-100.html
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.
Dann müsste auch jeder Autofahrer ein Bußgeld zahlen, der nicht durch
den Straßengraben fährt.
"Möglichst weit rechts" heißt nicht am äußersten rechten Rand. Sondern
so weit rechts, wie es ohne Eigengefährdung möglich ist. Nichts ist
gefährlicher, als Autofahrer einzuladen, mit 10 cm Seitenabstand auf der
gleichen Spur zu überholen.
Detlef Meißner
2024-09-22 18:25:18 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Ludger Averborg
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/
id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-
ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Aber zur Verbußgeldung bei Standardfehlverhalten
in der Regel schon...
Nur, weil es da Standardnachweise gibt. Nötigung und zu geringen
Überholabstand kann man schwerlich automatisch per Blitzer oder durch
Streifengänge von Politessen belegen.
Überholabstand -> OWi.
https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/radfahrer-ueberholen-mindestabstand-polizei-kontrolle-100.html
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.
Dann müsste auch jeder Autofahrer ein Bußgeld zahlen, der nicht durch
den Straßengraben fährt.
"Möglichst weit rechts" heißt nicht am äußersten rechten Rand. Sondern
so weit rechts, wie es ohne Eigengefährdung möglich ist. Nichts ist
gefährlicher, als Autofahrer einzuladen, mit 10 cm Seitenabstand auf der
gleichen Spur zu überholen.
Deshalb muss man ja als Autofahrer den vorgeschriebenen Abstand
einhalten. Dabei muss man auch oft in die Gegenfahrbahn fahren.

Da kommt es halt auf die jeweilige Situation an, z.B. ob die
Gegenfahrbahn frei ist.

Irgendwelche Situation herbeizufantasieren und dann daraus juristische
Begründungen abzuleiten, bringt wenig und ist nur reine Spekulation.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Frank Schletz
2024-09-22 18:52:16 UTC
Permalink
<snip>
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Dann müsste auch jeder Autofahrer ein Bußgeld zahlen, der nicht durch
den Straßengraben fährt.
"Möglichst weit rechts" heißt nicht am äußersten rechten Rand. Sondern
so weit rechts, wie es ohne Eigengefährdung möglich ist. Nichts ist
gefährlicher, als Autofahrer einzuladen, mit 10 cm Seitenabstand auf der
gleichen Spur zu überholen.
Deshalb muss man ja als Autofahrer den vorgeschriebenen Abstand
einhalten. Dabei muss man auch oft in die Gegenfahrbahn fahren.
s/oft/grundsätzlich(!)

Also nicht nur oft, sondern eigentlich fast immer.
Sage ich.

Rechnerei (innerorts):

Also linker Spiegel schließt mit der weißen Mittellinie ab.
ca. 4m Fahrbahnbreite (Übliche Breite innerorts, schmaler geht immer)
max 2,55m Fahrzeugbreite, ich nehme die "üblichen" 2m.
plus 1,5m mindestabstand => 3,5m
Bleiben 0,5m rechts für den Fahrradfahrer.
Breite eines Fahrrads Lenkerende zu Lenkerende?
"Schulterbreite". Mal bei Ersatzteilen nachgeschaut:
Rennrad 40cm-44cm. Trekking breiter. Holland scheint ca. 60cm zu sein.
Also nehme ich den schmalsten vom Rennrad. ;)

Bleiben 5-10 cm für "Luft" links und rechts.

In der Realität geht das nicht.
Und dann sind da am Fahrbahnrand (insb. innerorts) so Sachen wie Gullydeckel.
Da fährste mit dem Fahrrad nicht drüber, um Dich nicht selbst zu gefärden.
Post by Detlef Meißner
Da kommt es halt auf die jeweilige Situation an, z.B. ob die
Gegenfahrbahn frei ist.
Tja. Als Autofahrer kann man ja geduld üben.
Man ist ja nachher "eh" schneller, oder? ;)
Post by Detlef Meißner
Irgendwelche Situation herbeizufantasieren und dann daraus juristische
Begründungen abzuleiten, bringt wenig und ist nur reine Spekulation.
Dem stimme ich mal zu


Frank
Detlef Meißner
2024-09-22 19:09:26 UTC
Permalink
Post by Frank Schletz
<snip>
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Dann müsste auch jeder Autofahrer ein Bußgeld zahlen, der nicht durch
den Straßengraben fährt.
"Möglichst weit rechts" heißt nicht am äußersten rechten Rand. Sondern
so weit rechts, wie es ohne Eigengefährdung möglich ist. Nichts ist
gefährlicher, als Autofahrer einzuladen, mit 10 cm Seitenabstand auf der
gleichen Spur zu überholen.
Deshalb muss man ja als Autofahrer den vorgeschriebenen Abstand
einhalten. Dabei muss man auch oft in die Gegenfahrbahn fahren.
s/oft/grundsätzlich(!)
Also nicht nur oft, sondern eigentlich fast immer.
Sage ich.
Also linker Spiegel schließt mit der weißen Mittellinie ab.
ca. 4m Fahrbahnbreite (Übliche Breite innerorts, schmaler geht immer)
max 2,55m Fahrzeugbreite, ich nehme die "üblichen" 2m.
plus 1,5m mindestabstand => 3,5m
Bleiben 0,5m rechts für den Fahrradfahrer.
Breite eines Fahrrads Lenkerende zu Lenkerende?
Rennrad 40cm-44cm. Trekking breiter. Holland scheint ca. 60cm zu sein.
Also nehme ich den schmalsten vom Rennrad. ;)
Bleiben 5-10 cm für "Luft" links und rechts.
In der Realität geht das nicht.
Und dann sind da am Fahrbahnrand (insb. innerorts) so Sachen wie Gullydeckel.
Da fährste mit dem Fahrrad nicht drüber, um Dich nicht selbst zu gefärden.
Jetzt hast du aber auch ein wenig fantasiert.

Nehmen wir doch mal eine Straße außerorts. :-)

Und Fahren beim Überholen auf der Gegenfahrbahn ist ja nicht weiter
schlimm, es sein denn, dort überholt auch gerade jemand einen Radfahrer. ;-)
Post by Frank Schletz
Post by Detlef Meißner
Da kommt es halt auf die jeweilige Situation an, z.B. ob die
Gegenfahrbahn frei ist.
Tja. Als Autofahrer kann man ja geduld üben.
Man ist ja nachher "eh" schneller, oder? ;)
Es sei denn, da kommt der nächste Radfahrer. ;-)

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Frank Schletz
2024-09-23 05:46:52 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Frank Schletz
<snip>
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Dann müsste auch jeder Autofahrer ein Bußgeld zahlen, der nicht durch
den Straßengraben fährt.
"Möglichst weit rechts" heißt nicht am äußersten rechten Rand. Sondern
so weit rechts, wie es ohne Eigengefährdung möglich ist. Nichts ist
gefährlicher, als Autofahrer einzuladen, mit 10 cm Seitenabstand auf der
gleichen Spur zu überholen.
Deshalb muss man ja als Autofahrer den vorgeschriebenen Abstand
einhalten. Dabei muss man auch oft in die Gegenfahrbahn fahren.
s/oft/grundsätzlich(!)
Also nicht nur oft, sondern eigentlich fast immer.
Sage ich.
Also linker Spiegel schließt mit der weißen Mittellinie ab.
ca. 4m Fahrbahnbreite (Übliche Breite innerorts, schmaler geht immer)
max 2,55m Fahrzeugbreite, ich nehme die "üblichen" 2m.
plus 1,5m mindestabstand => 3,5m
Bleiben 0,5m rechts für den Fahrradfahrer.
Breite eines Fahrrads Lenkerende zu Lenkerende?
Rennrad 40cm-44cm. Trekking breiter. Holland scheint ca. 60cm zu sein.
Also nehme ich den schmalsten vom Rennrad. ;)
Bleiben 5-10 cm für "Luft" links und rechts.
In der Realität geht das nicht.
Und dann sind da am Fahrbahnrand (insb. innerorts) so Sachen wie Gullydeckel.
Da fährste mit dem Fahrrad nicht drüber, um Dich nicht selbst zu gefärden.
Jetzt hast du aber auch ein wenig fantasiert.
*hust* Ich? Niemals! :)
Post by Detlef Meißner
Nehmen wir doch mal eine Straße außerorts. :-)
Ja, da geht dass auf geraden Strecken oft einfacher.
Post by Detlef Meißner
Und Fahren beim Überholen auf der Gegenfahrbahn ist ja nicht weiter
schlimm, es sein denn, dort überholt auch gerade jemand einen Radfahrer. ;-)
Genau. Keiner muss einen Fahrradfahrer zu nahe kommen.
Die könnten kippen! Doofe Physik immer.
Post by Detlef Meißner
Post by Frank Schletz
Post by Detlef Meißner
Da kommt es halt auf die jeweilige Situation an, z.B. ob die
Gegenfahrbahn frei ist.
Tja. Als Autofahrer kann man ja geduld üben.
Man ist ja nachher "eh" schneller, oder? ;)
Es sei denn, da kommt der nächste Radfahrer. ;-)
Na mein Mitleid hält sich in Grenzen ;)

Fra'selber sehr lange und viel Auto gefahren'nk
Ulf_Kutzner
2024-09-23 08:00:15 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Nichts ist
Post by Stefan Schmitz
gefährlicher, als Autofahrer einzuladen, mit 10 cm Seitenabstand auf der
gleichen Spur zu überholen.
Deshalb muss man ja als Autofahrer den vorgeschriebenen Abstand
einhalten. Dabei muss man auch oft in die Gegenfahrbahn fahren.
Nur in besonders beschilderten Baustellensituationen
zulässig. Gut, jetzt habe ich mal den Hochstein gemacht.
Stefan Kaintoch
2024-09-23 08:40:52 UTC
Permalink
Post by Ludger Averborg
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.
Zweifelsfrei ist das gar nicht. Das hängt stark von den örtlichen
Gegebenheiten ab. Das "möglichst weit rechts" endet, wenn die
Selbstgefährdung beginnt. ZB bei einer steilen aufwärts führenden
Strasse. Da braucht man ausreichend Sicherheitsabstand nach rechts, der
leicht 1.5m sein kann. Damit ist man dann in der Mitte.
Ebenso wenn man schnell bergab fährt.
Und das Gleiche gilt für die torkelnde Oma in der Ebene (die IMHO nicht
fahren darf, da sie ihr Fahrzeug nicht ausreichend beherrscht).
Und auch bei ausreichend starkem Seitenwind braucht man einen deutlich
erhöhten Abstand zum Fahrbahnrand.

Bye, Stefan
Stefan Reuther
2024-09-23 16:24:37 UTC
Permalink
Post by Ludger Averborg
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.
"Möglichst" heißt nicht "äußerst".

Hier https://pdeleuw.de/fahrrad/stvo.html werden z.B. Urteile genannt,
die Abstände plus/minus einen Meter zum Rand nennen, bei geparkten Autos
auch mehr.

1m Abstand plus 0.5m Breite des Radfahrers plus 1.5m Überholabstand = 3m
belegter Platz. Zur Erinnerung: das ist die nötige Restfahrbahnbreite
beim Parken. Eine ganze Spur.


Stefan
Martin Τrautmann
2024-09-26 09:00:37 UTC
Permalink
Post by Ludger Averborg
Wichtig scheint mir, in diesem Zusammenhang auch auf §2 (2) hinzuweisen
"§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit."
Das Verhalten, mit dem Rad absichtlich in der Mitte der Fahrbahn zu fahren,
verstößt ganz zweifelsfrei gegen §2 StVO und ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§49 (1) 2., mit 15 € Bußgeld.
Zweifelsfrei? Das Zitat ist noch richtig. deine Folgerung hingegen
nicht.

Übrigens findest sich vor §2 der §1

§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Das Fahren in der Fahrbahnmitte hier ist weder Schädigung, Gefährdung
noch Behinderung, wie der Richter nach einigem Nachdenken dann auch
bestätigte.

Hingegen ging die Gefährdung und Belästigung vom anderen
Verkehrsteilnehmer aus - verkehrte Rechtsinterpretation.
Peter J. Holzer
2024-09-22 07:17:20 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Es gibt ein öffentliches Interesse, Aktivistinnen vor Gericht zu
stellen? Schön brav sein, ja nicht aufmucken.
Post by Stefan Schmitz
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Mit der Begründung könnte man auch Strafen wegen Schnellfahrens[1] oder
Falschparkens abschaffen.

hp

[1] Uiuiui. Thomas wird jetzt gleich anmerken, dass schnell fahren ja
gar nicht verboten ist ;-).
Stefan Schmitz
2024-09-22 11:34:10 UTC
Permalink
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Es gibt ein öffentliches Interesse, Aktivistinnen vor Gericht zu
stellen? Schön brav sein, ja nicht aufmucken.
Ein öffentliches Interesse, die Rechtmäßigkeit von deren Aktionen zu
überprüfen, würde ich durchaus bejahen.
Manche Klimakleber sind ja auch sehr schnell vor Gericht gelandet.
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Mit der Begründung könnte man auch Strafen wegen Schnellfahrens[1] oder
Falschparkens abschaffen.
Strafverfahren sind dort höchst selten.
Bei Bußgeldverfahren ist öffentliches Interesse kein Kriterium.
Mark Obrembalski
2024-09-23 18:55:20 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Es gibt ein öffentliches Interesse, Aktivistinnen vor Gericht zu
stellen? Schön brav sein, ja nicht aufmucken.
Ein öffentliches Interesse, die Rechtmäßigkeit von deren Aktionen zu
überprüfen, würde ich durchaus bejahen.
Manche Klimakleber sind ja auch sehr schnell vor Gericht gelandet.
Da plädiere ich mal wieder für JSA 1.0 - es kommt darauf an. Die
eigentlichen Aktionen von Aktivisten (m/w/d) sind normalerweise darauf
gerichtet, öffentliche Aufmerksamkeit zu erreichen. Wenn jemand dieses
Ziel verfolgt und damit Erfolg hat, kann schon allein die Tatsache, dass
die Aktion eben große Aufmerksamkeit erregt hat, für ein öffentliches
Interesse an der Verfolgung dabei etwa begangener Straftaten sprechen.

Kein Aktivist betätigt sich aber pausenlos in solch
öffentlichkeitswirksamer Weise, und wo das nicht der Fall ist, spricht
die Tatsache, dass die Person (auch) Aktivist ist, nicht für ein
öffentliches Interesse. Auch dann nicht, wenn das fragliche Verhalten
irgendwie mit dem Inhalt des Aktivismus zu tun hat.

So liegt aber wohl der Ausgangsfall. Die Fahrweise der Aktivistin zielte
überhaupt nicht auf Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, sie war auch
nicht geeignet, eine solche zu erreichen. Sie ist wohl erst einmal
überhaupt nur dem Fahrer des nachfolgenden Kfzs aufgefallen. Die
Aufmerksamkeit irgendwelcher weiterer Leute hat sie frühestens durch
ihre Strafanzeige gegen den Autofahrer auf sich gezogen. Strafrechtlich
verfolgt wurde sie aber nicht wegen Stellens von Strafanzeigen oder
vielleicht damit verbundener Öffentlichkeitsarbeit, sondern wegen
angeblicher Nötigung des Autofahrers.
Post by Stefan Schmitz
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Mit der Begründung könnte man auch Strafen wegen Schnellfahrens[1] oder
Falschparkens abschaffen.
Strafverfahren sind dort höchst selten.
Bei Bußgeldverfahren ist öffentliches Interesse kein Kriterium.
Doch, anders als im Strafverfahren sogar immer. Nur dass da das Gesetz
vom "pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde" (§ 47 I OWiG) und
der Strafrechtler mittlerer Art und Güte vom Opportunitätsprinzip spricht.

Gruß,
Mark
Stefan Schmitz
2024-09-23 19:37:36 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Stefan Schmitz
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Es gibt ein öffentliches Interesse, Aktivistinnen vor Gericht zu
stellen? Schön brav sein, ja nicht aufmucken.
Ein öffentliches Interesse, die Rechtmäßigkeit von deren Aktionen zu
überprüfen, würde ich durchaus bejahen.
Manche Klimakleber sind ja auch sehr schnell vor Gericht gelandet.
Da plädiere ich mal wieder für JSA 1.0 - es kommt darauf an. Die
eigentlichen Aktionen von Aktivisten (m/w/d) sind normalerweise darauf
gerichtet, öffentliche Aufmerksamkeit zu erreichen. Wenn jemand dieses
Ziel verfolgt und damit Erfolg hat, kann schon allein die Tatsache, dass
die Aktion eben große Aufmerksamkeit erregt hat, für ein öffentliches
Interesse an der Verfolgung dabei etwa begangener Straftaten sprechen.
Kein Aktivist betätigt sich aber pausenlos in solch
öffentlichkeitswirksamer Weise, und wo das nicht der Fall ist, spricht
die Tatsache, dass die Person (auch) Aktivist ist, nicht für ein
öffentliches Interesse. Auch dann nicht, wenn das fragliche Verhalten
irgendwie mit dem Inhalt des Aktivismus zu tun hat.
So liegt aber wohl der Ausgangsfall. Die Fahrweise der Aktivistin zielte
überhaupt nicht auf Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, sie war auch
nicht geeignet, eine solche zu erreichen. Sie ist wohl erst einmal
überhaupt nur dem Fahrer des nachfolgenden Kfzs aufgefallen. Die
Aufmerksamkeit irgendwelcher weiterer Leute hat sie frühestens durch
ihre Strafanzeige gegen den Autofahrer auf sich gezogen. Strafrechtlich
verfolgt wurde sie aber nicht wegen Stellens von Strafanzeigen oder
vielleicht damit verbundener Öffentlichkeitsarbeit, sondern wegen
angeblicher Nötigung des Autofahrers.
Allerdings war die Fahrweise exakt so, wie sie von Aktivisten propagiert
wird. Und das ganze wurde gefilmt, um es der Öffentlichkeit präsentieren
zu können. Das sieht mir schon nach gerade praktiziertem Aktivismus aus.
Post by Mark Obrembalski
Post by Stefan Schmitz
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen
Bestrafung.
Mit der Begründung könnte man auch Strafen wegen Schnellfahrens[1] oder
Falschparkens abschaffen.
Strafverfahren sind dort höchst selten.
Bei Bußgeldverfahren ist öffentliches Interesse kein Kriterium.
Doch, anders als im Strafverfahren sogar immer. Nur dass da das Gesetz
vom "pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde" (§ 47 I OWiG) und
der Strafrechtler mittlerer Art und Güte vom Opportunitätsprinzip spricht.
Unter öffentlichem Interesse würde ich verstehen, dass es sich um einen
besonderen Fall handelt. Das Opportunitätsprinzip hingegen sorgt für die
Verfolgung vor allem gewöhnlicher Fälle.
Mark Obrembalski
2024-09-23 22:40:00 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Mark Obrembalski
So liegt aber wohl der Ausgangsfall. Die Fahrweise der Aktivistin
zielte überhaupt nicht auf Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, sie war
auch nicht geeignet, eine solche zu erreichen. Sie ist wohl erst
einmal überhaupt nur dem Fahrer des nachfolgenden Kfzs aufgefallen.
Die Aufmerksamkeit irgendwelcher weiterer Leute hat sie frühestens
durch ihre Strafanzeige gegen den Autofahrer auf sich gezogen.
Strafrechtlich verfolgt wurde sie aber nicht wegen Stellens von
Strafanzeigen oder vielleicht damit verbundener Öffentlichkeitsarbeit,
sondern wegen angeblicher Nötigung des Autofahrers.
Allerdings war die Fahrweise exakt so, wie sie von Aktivisten propagiert
wird.
Mag sein. Und? Dadurch wird sie nicht selbst zu Aktivismus. Übrigens
wird die Fahrweise "immer hübsch am Rand kleban, damit die Autos auch
sicher überholen können" ebenfalls von Aktivisten propagiert, halt nur
von denen der Bleifuß-Fraktion. Ob der Gegner im Ausgangsfall ein
solcher war, wissen wir nicht, immerhin wird er durch Hupen und
Motorheulerei in der ursprünglichen Situation wahrscheinlich mehr Leute
auf sich aufmerksam gemacht haben als seine Gegnerin.
Post by Stefan Schmitz
Und das ganze wurde gefilmt, um es der Öffentlichkeit präsentieren
zu können.
Das Ganze wurde vermutlich gefilmt, um im Streitfall (z.B. auch Unfall)
Beweise parat zu haben. Das machen Autofahrer auch oft genug. Zweifel an
Legalität und Sinngehalt kann man da haben, betrifft aber alle Seiten
gleichermaßen. Im Ausgangsfall hat es aber anscheinend niemand groß
interessiert, jedenfalls wird von Streitigkeiten nach KUG oder DSGVO
nirgends berichtet.
Post by Stefan Schmitz
Post by Mark Obrembalski
Doch, anders als im Strafverfahren sogar immer. Nur dass da das Gesetz
vom "pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde" (§ 47 I OWiG) und
der Strafrechtler mittlerer Art und Güte vom Opportunitätsprinzip spricht.
Unter öffentlichem Interesse würde ich verstehen, dass es sich um einen
besonderen Fall handelt. Das Opportunitätsprinzip hingegen sorgt für die
Verfolgung vor allem gewöhnlicher Fälle.
Sind wir uns einig, dass eine Straftat nach dem heutigen deutschen Recht
alles in allem als schwerwiegenderer Rechtsverstoß gilt als eine
Ordnungswidrigkeit? Dann sag mir mal, warum das Recht dann vorsehen
sollte, dass einige der schwerwiegenderen Verstöße nur in besonderen
Fällen, die leichteren aber auch in gewöhnlichen verfolgt werden sollten.

Gruß,
Mark
Stefan Schmitz
2024-09-24 17:00:29 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Stefan Schmitz
Unter öffentlichem Interesse würde ich verstehen, dass es sich um
einen besonderen Fall handelt. Das Opportunitätsprinzip hingegen sorgt
für die Verfolgung vor allem gewöhnlicher Fälle.
Sind wir uns einig, dass eine Straftat nach dem heutigen deutschen Recht
alles in allem als schwerwiegenderer Rechtsverstoß gilt als eine
Ordnungswidrigkeit? Dann sag mir mal, warum das Recht dann vorsehen
sollte, dass einige der schwerwiegenderen Verstöße nur in besonderen
Fällen, die leichteren aber auch in gewöhnlichen verfolgt werden sollten.
Weil OWis und Straftaten von unterschiedlichen Stellen verfolgt werden,
die unterschiedliche Fähigkeiten und Personalressourcen haben. Besondere
Fälle sind aufwendiger und werden darum bei leichten Verstößen gern mal
unter den Tisch fallen gelassen. Bei schwereren Verstößen sind besondere
Fälle dagegen eher welche mit erhöhtem Unrechtsgehalt.
Detlef Meißner
2024-09-23 19:42:50 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Stefan Schmitz
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen
worden sein.
Es gibt ein öffentliches Interesse, Aktivistinnen vor Gericht zu
stellen? Schön brav sein, ja nicht aufmucken.
Ein öffentliches Interesse, die Rechtmäßigkeit von deren Aktionen zu
überprüfen, würde ich durchaus bejahen.
Manche Klimakleber sind ja auch sehr schnell vor Gericht gelandet.
Da plädiere ich mal wieder für JSA 1.0 - es kommt darauf an. Die
eigentlichen Aktionen von Aktivisten (m/w/d) sind normalerweise darauf
gerichtet, öffentliche Aufmerksamkeit zu erreichen. Wenn jemand dieses
Ziel verfolgt und damit Erfolg hat, kann schon allein die Tatsache, dass
die Aktion eben große Aufmerksamkeit erregt hat, für ein öffentliches
Interesse an der Verfolgung dabei etwa begangener Straftaten sprechen.
Kein Aktivist betätigt sich aber pausenlos in solch
öffentlichkeitswirksamer Weise, und wo das nicht der Fall ist, spricht
die Tatsache, dass die Person (auch) Aktivist ist, nicht für ein
öffentliches Interesse. Auch dann nicht, wenn das fragliche Verhalten
irgendwie mit dem Inhalt des Aktivismus zu tun hat.
So liegt aber wohl der Ausgangsfall. Die Fahrweise der Aktivistin zielte
überhaupt nicht auf Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, sie war auch
nicht geeignet, eine solche zu erreichen.
Dagegen spricht die Videoaufnahme.

Es gibt überall bekannte Stellen, in denen permanent Verkehrsregeln
übertreten werden (s. Anzeigenhauptmeister).

Die Wahrscheinlichkeit, eine Übertretung auch gerichtsfest dokumentieren
zu können, ist dort sehr groß.

Wenn ich also (als Aktivist) mehrmals diese Stelle durchfahre, werde ich
auch irgendwann einen "erwischen".

(Ich könnte z.B. bei uns den ganzen Tag über die Missachtung des
Stoppschildes dokumentieren. Ich weiß nicht, wie oft das vorkommt. Da es
aber in etwa 30 Prozent der Fälle, in denen ich dort lang fahre,
vorkommt, muss es sich um eine große Zahl handeln.)

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Helmut Richter
2024-09-22 08:49:11 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
da ist also eine Radfahrerin auf einer zum regelgerechten Überholen
viel zu schmalen Fahrbahn von einem dahinter fahrenden PKW(-Fahrer)
durch permanentes dichtes Auffahren und Hupen bedrängt worden. Durch
eine Rückkamera wurde das dokumentiert.
Anschließend erstattete die Radfahrerin Anzeige bei der Polizei wg.
Nötigung.
Doch der aufnehmende Polizeibeamte drehte den Spieß um und schrieb
von sich aus eine Anzeige: _sie_ habe den PKW-Fahrer genötigt. Es
kam, wie es kommen musste, nämlich ein Strafbefehl, den die
Radfahrerin aber nicht akzeptierte.
Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde sie letztendlich, sogar
auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, freigesprochen, nachdem diese
anfangs eine Einstellung gegen Geldauflage vorgeschlagen hatte.
Meine Frage: Handelt es sich bei der vom Polizeibeamten erstatteten
Anzeige um eine strafbewehrte falsche Verdächtigung?
So falsch kann die nicht gewesen sein, wenn es sogar zur Hauptverhandlung kam.
Letztlich geht es aber eh bloß um eine fehlerhafte Einschätzung der
rechtlichen Einordnung. Bei falscher Verdächtigung müssten Tatsachen falsch
dargestellt worden sein.
Post by Reinhard Zwirner
Übrigens: die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen den
hupenden und drängelnden PKW-Fahrer mangels öffentlichen Interesses
eingestellt, das bzgl. der Radfahrerin aber offenbar gegeben war ...
Zuviel Autofahrermentalität im Hinterkopf?
<https://www.t-online.de/nachrichten/panorama/gesellschaft/id_100491642/dresden-radaktivistin-erstreitet-urteil-mittig-fahren-ist-keine-noetigung.html>
Das öffentliche Interesse könnte schon aus "Aktivistin" geschlossen worden
sein.
Und dass jemand sich so rechtswidrig wie 90% aller Autofahrer verhält,
begründet eher kein öffentliches Interesse an seiner individuellen Bestrafung.
Henning Koch
2024-09-21 22:43:32 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
Meine Frage: Handelt es sich bei der vom Polizeibeamten erstatteten
Anzeige um eine strafbewehrte falsche Verdächtigung?
Nach meinem Verständnis kann der Polizeibeamte den Tatbestand nicht
erfüllen. Denn der beinhaltet, dass ein "Bürger" gegenüber "der
Behöre" eine Anzeige (oder wenigstens Sachverhaltsschilderung?)
abgibt.

Da der Beamte aber selber "die Behörde" ist, wäre ich meine Augen hier
die Verfolgung Unschuldiger einschlägig.

Allerdings greift auch die nur, wenn der Täter absichtlich oder
wissentlich handelt. Im vorliegenden Fall wird wohl die Annahme nicht
wiederlegbar sein, dass der Beamte der Annahme war, die Radfahrerin
hättet tatsächlich strafbar gehandelt.
Helmut Richter
2024-09-22 09:00:07 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
Anschließend erstattete die Radfahrerin Anzeige bei der Polizei wg.
Nötigung.
Doch der aufnehmende Polizeibeamte drehte den Spieß um und schrieb
von sich aus eine Anzeige: _sie_ habe den PKW-Fahrer genötigt. Es
kam, wie es kommen musste, nämlich ein Strafbefehl, den die
Radfahrerin aber nicht akzeptierte.
Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde sie letztendlich, sogar
auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, freigesprochen, nachdem diese
anfangs eine Einstellung gegen Geldauflage vorgeschlagen hatte.
Wer weiß, wie der Sachverhalt im Detail war? Möglicherweise hat die
Radfahrerin auch an Stellen, die breit genug waren, ihre mittige Fahrweise
ostentativ beibehalten um der Umweltsau Autofahrer zu zeigen, wer hier das
Sagen hat – das wäre in der Tat mindestens ein Verstoß gegen die StVO,
vielleicht sogar Nötigung. Solche Details werden in Zeitungsartikeln gerne
auch mal weggelassen, je nach Meinung des Journalisten zum Thema. Man
beachte dazu die die Wahl der Überschrift mit „Radaktivistin“ statt
„Radfahrerin“.

Was das Urteil angeht: da wäre der Wortlaut der Urteilsbegründung
interessant.
--
Helmut Richter
Hans-Juergen Schneider
2024-09-22 14:16:20 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
Hi,
da ist also eine Radfahrerin auf einer zum regelgerechten Überholen
viel zu schmalen Fahrbahn von einem dahinter fahrenden PKW(-Fahrer)
durch permanentes dichtes Auffahren und Hupen bedrängt worden. Durch
eine Rückkamera wurde das dokumentiert.
Anschließend erstattete die Radfahrerin Anzeige bei der Polizei wg.
Nötigung.
Doch der aufnehmende Polizeibeamte drehte den Spieß um und schrieb
von sich aus eine Anzeige: _sie_ habe den PKW-Fahrer genötigt. Es
kam, wie es kommen musste, nämlich ein Strafbefehl, den die
Radfahrerin aber nicht akzeptierte.
Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht wurde sie letztendlich, sogar
auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft, freigesprochen, nachdem diese
anfangs eine Einstellung gegen Geldauflage vorgeschlagen hatte.
Meine Frage: Handelt es sich bei der vom Polizeibeamten erstatteten
Anzeige um eine strafbewehrte falsche Verdächtigung?
Ganz einfach. Der Polizist hatte - im Gegensatz zun Richter -
schon mal was vom §2 Absatz 2 StVO gehört und dann eben aufgrund
der Schilderung seine Arbeit gemacht. Eine Verdächtigung ist dabei
wohl eher nicht im Spiel.
Und wie man Polizisten so kennt, protokollieren sie die Schilderung
und lassen das unzerzeichnen.

MfG
hjs
Ulf_Kutzner
2024-09-22 15:09:42 UTC
Permalink
Post by Hans-Juergen Schneider
Ganz einfach. Der Polizist hatte - im Gegensatz zun Richter -
schon mal was vom §2 Absatz 2 StVO gehört und
Jaja, Richtern in Verkehrsstrafsachen wird
weder in der Ausbildung noch bei Gericht Einblick
in die StVO ermöglicht...
Hans-Juergen Schneider
2024-09-22 18:20:31 UTC
Permalink
Post by Ulf_Kutzner
Post by Hans-Juergen Schneider
Ganz einfach. Der Polizist hatte - im Gegensatz zun Richter -
schon mal was vom §2 Absatz 2 StVO gehört und
Jaja, Richtern in Verkehrsstrafsachen wird
weder in der Ausbildung noch bei Gericht Einblick
in die StVO ermöglicht...
Du willst doch nicht etwa auf Rechtsbeugung hinaus.

MfG
hjs
Christian @Soemtron
2024-09-23 08:38:00 UTC
Permalink
Post by Hans-Juergen Schneider
Ganz einfach. Der Polizist hatte - im Gegensatz zun Richter -
schon mal was vom §2 Absatz 2 StVO gehört und dann eben aufgrund
der Schilderung seine Arbeit gemacht.
Der Richter hatte, im Gegensatz zu Dir, schon mal was von Sicherheit und
Verhältnismäßigkeit gehört und zum Glück seine Arbeit gemacht.
Post by Hans-Juergen Schneider
Eine Verdächtigung ist dabei wohl eher nicht im Spiel.
Wohl nicht, wenn die Aktion wie so oft mit Dummheit zu erklären ist.

Ein Autofahrer mit seinem 2-Tonnen-Panzer nötigt einen schutzlosen
Radfahrer -> kein öffentliches Interesse.
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
und die Sicherheit schwächerer Verkehrsteilnehmer zu respektieren -> das
muß dagegen verurteilt werden.
Schon traurig, wie man das so in Ordnung finden kann.

Die Fahrbahn war zu schmal zum Überholen. Da spielt es keine Rolle, ob
der Radfahrer weiter links fährt oder nicht. Wenn der Radfahrer an
Stellen, wo erfahrungsgemäß öfter gefährlich überholt wird, seine
Fahrweise entsprechend anpaßt, ist das nur legitim. Manche Autofahrer
denken offenbar, wenn "nur" Radfahrer beteiligt sind, muß man sich nicht
an Verkehrsregeln halten. Und die Polizei unterstützt das auch noch...

Der Autofahrer ist kurz darauf ohnehin abgebogen - wegen ein paar
Sekunden Zeitgewinn wäre es also in Ordnung gewesen, das Überholverbot zu
mißachten und eine Gefährdung des Radfahrers in Kauf zu nehmen.

Daß der betreffende Autofahrer und der Polizist ohne jegliche
Konsequenzen Radfahrer schikanieren dürfen, ist schon traurig.

cu,
Christian

PGP Key available.
Hans-Juergen Schneider
2024-09-23 14:31:21 UTC
Permalink
Post by Christian @Soemtron
Post by Hans-Juergen Schneider
Ganz einfach. Der Polizist hatte - im Gegensatz zun Richter -
schon mal was vom §2 Absatz 2 StVO gehört und dann eben aufgrund
der Schilderung seine Arbeit gemacht.
Der Richter hatte, im Gegensatz zu Dir, schon mal was von Sicherheit und
Verhältnismäßigkeit gehört und zum Glück seine Arbeit gemacht.
Post by Hans-Juergen Schneider
Eine Verdächtigung ist dabei wohl eher nicht im Spiel.
Wohl nicht, wenn die Aktion wie so oft mit Dummheit zu erklären ist.
Wieso denn sowas?
Der Polizist fertigt sein Protokoll. Dann gibt er den Vorgang
plichtgemäß weiter. Wohin das sein wird, ist jeweils unterschiedlich
geregelt. Jedenfalls wird dort nach Aktenlage entschieden.
Reinhard wollte wissen: Handelt es sich bei der vom Polizeibeamten
erstatteten Anzeige um eine strafbewehrte falsche Verdächtigung?
Post by Christian @Soemtron
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
...indem er selber vorsätzlich dagegen verstößt. Macht man das so?

MfG
hjs
Rupert Haselbeck
2024-09-23 15:10:04 UTC
Permalink
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Christian @Soemtron
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
...indem er selber vorsätzlich dagegen verstößt. Macht man das so?
Nun ja. Wenn die Radfahrer hierzulande tatsächlich zu tolpatschig sind,
ihr Gefährt sicher zu benutzen, dann muss man sie wohl tatsächlich
schützen, indem man einen Seitenabstand von deutlich mehr als einem
Meter vorschreibt.
In anderen Gegenden der Welt ist das nicht in dieser besonderen Weise
nötig, weil es wohl unterschiedlich qualifizierte Radfahrer gibt.

MfG
Rupert
Stefan Kaintoch
2024-09-23 17:30:14 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Christian @Soemtron
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
...indem er selber vorsätzlich dagegen verstößt. Macht man das so?
Nun ja. Wenn die Radfahrer hierzulande tatsächlich zu tolpatschig sind,
ihr Gefährt sicher zu benutzen, dann muss man sie wohl tatsächlich
schützen, indem man einen Seitenabstand von deutlich mehr als einem
Meter vorschreibt.
Die wenigsten Radler benutzen ihr Gefährt unsicher oder tolpatschig
(abgesehen von der Torkeloma). Tatsächlich sind es idR die Autofahrer,
die in großer Zahl unverantwortlich nah überholen und die Radler dadurch
mehr oder minder dazu zwingen, weit weg vom rechten Fahrbahnrand zu
fahren um das Überholen an Stellen, an denen es verboten ist, tatsächlich
unmöglich zu machen.

Nur ein kleines Beispiel (anekdotische Evidenz :-)
Auf der B304 zw. Zorneding und Baldham ist ein durchgezogener
Mittelstrich und teilweise Überholverbot. Wenn man als Radfahrer dort
fährt, kann man davon ausgehen, daß man auf einem Stück von ca. 1000m
mindestens 3-mal mit einem Abstand von unter 50cm überholt wird und
mindestens 1-mal rausgeschnitten wird. Wie oft zu nahe aufgefahren oder
gehupt wird, habe ich nicht mehr mitgezählt.
Selbstverständlich ist dort nicht genügend Platz um innerhalb der
durchgezogenen Mittellinie legal zu überholen.

Ciao, Stefan
Stefan Schmitz
2024-09-23 18:22:42 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
Auf der B304 zw. Zorneding und Baldham ist ein durchgezogener
Mittelstrich und teilweise Überholverbot. Wenn man als Radfahrer dort
fährt, kann man davon ausgehen, daß man auf einem Stück von ca. 1000m
mindestens 3-mal mit einem Abstand von unter 50cm überholt wird und
mindestens 1-mal rausgeschnitten wird.
Was heißt "rausgeschnitten"?
Stefan Kaintoch
2024-09-24 04:24:01 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Stefan Kaintoch
Auf der B304 zw. Zorneding und Baldham ist ein durchgezogener
Mittelstrich und teilweise Überholverbot. Wenn man als Radfahrer dort
fährt, kann man davon ausgehen, daß man auf einem Stück von ca. 1000m
mindestens 3-mal mit einem Abstand von unter 50cm überholt wird und
mindestens 1-mal rausgeschnitten wird.
Was heißt "rausgeschnitten"?
Der KFZ-Fahrer zieht unmittelbar nach dem Überholvorgang so nach rechts,
daß das KFZ ca. 1m direkt vor dem Radl am rechten Fahrbahnrand fährt.
Detlef Meißner
2024-09-23 18:38:09 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
Post by Rupert Haselbeck
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Christian @Soemtron
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
...indem er selber vorsätzlich dagegen verstößt. Macht man das so?
Nun ja. Wenn die Radfahrer hierzulande tatsächlich zu tolpatschig sind,
ihr Gefährt sicher zu benutzen, dann muss man sie wohl tatsächlich
schützen, indem man einen Seitenabstand von deutlich mehr als einem
Meter vorschreibt.
Die wenigsten Radler benutzen ihr Gefährt unsicher oder tolpatschig
(abgesehen von der Torkeloma). Tatsächlich sind es idR die Autofahrer,
die in großer Zahl unverantwortlich nah überholen und die Radler dadurch
mehr oder minder dazu zwingen, weit weg vom rechten Fahrbahnrand zu
fahren um das Überholen an Stellen, an denen es verboten ist, tatsächlich
unmöglich zu machen.
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Mark Obrembalski
2024-09-23 19:18:08 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Aha. Da haben wir doch einen schönen Strafrechtsfall für Anfänger:

"A will den B erziehen. Strafbarkeit des A? Tatbestände des
Nebenstrafrechts sind nicht zu prüfen."

Tipp: Achte bei Deiner Lösung besonders auf die Einhaltung des
Gutachtenstils und die Abgrenzung der Vorbereitung vom Versuch.

Gruß,
Mark
Stefan Schmitz
2024-09-23 19:39:11 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Warum sind dann nicht alle Eltern und Lehrer im Knast?
Detlef Meißner
2024-09-23 19:49:00 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Warum sind dann nicht alle Eltern und Lehrer im Knast?
Weil denen das Recht zur Erziehung zusteht.
Das war jetzt einfach.

Allerdings dürfen sie das nicht als Radfahrer oder Autofahrer gegenüber
anderen Verkehrsteilnehmern.

Besonders beliebt scheint mir die Methode zu sein, bei einer
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn genau diese einzuhalten, und
das auf der linken Spur. "Er darf ja nicht schneller fahren als ich,
also kann/soll er auch nicht überholen."

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Stefan Schmitz
2024-09-23 20:43:59 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Warum sind dann nicht alle Eltern und Lehrer im Knast?
Weil denen das Recht zur Erziehung zusteht.
Das war jetzt einfach.
Hat nur nichts mit deiner These zu tun.
Post by Detlef Meißner
Allerdings dürfen sie das nicht als Radfahrer oder Autofahrer gegenüber
anderen Verkehrsteilnehmern.
Alle wollen jemanden erziehen. Das ist nach deiner Definition schon
Nötigung.
Post by Detlef Meißner
Besonders beliebt scheint mir die Methode zu sein, bei einer
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn genau diese einzuhalten, und
das auf der linken Spur. "Er darf ja nicht schneller fahren als ich,
also kann/soll er auch nicht überholen."
Du meinst, die linke Spur ist für Temposünder reserviert?
Hans-Juergen Schneider
2024-09-23 21:05:21 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Besonders beliebt scheint mir die Methode zu sein, bei einer
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn genau diese einzuhalten, und
das auf der linken Spur. "Er darf ja nicht schneller fahren als ich,
also kann/soll er auch nicht überholen."
Du meinst, die linke Spur ist für Temposünder reserviert?
Außerhalb von Ortschaften ist... oder so ähnlich heißt das in der StVO.

MfG
hjs
Detlef Meißner
2024-09-23 21:09:38 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Warum sind dann nicht alle Eltern und Lehrer im Knast?
Weil denen das Recht zur Erziehung zusteht.
Das war jetzt einfach.
Hat nur nichts mit deiner These zu tun.
Post by Detlef Meißner
Allerdings dürfen sie das nicht als Radfahrer oder Autofahrer gegenüber
anderen Verkehrsteilnehmern.
Alle wollen jemanden erziehen. Das ist nach deiner Definition schon
Nötigung.
Vielleicht hätte ich erziehen in " " setzen sollen.
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Besonders beliebt scheint mir die Methode zu sein, bei einer
Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn genau diese einzuhalten, und
das auf der linken Spur. "Er darf ja nicht schneller fahren als ich,
also kann/soll er auch nicht überholen."
Du meinst, die linke Spur ist für Temposünder reserviert?
Man darf einen anderen Autofahrer nicht zwingen, eine
Geschwindigkeitsübertretung *nicht* zu begehen.

Die passenden Gerichtsurteile findest du sicherlich selbst.

Davon mal ganz abgesehen, verstößt man gegen das Rechtsfahrgebot, das
auch viele Autofahrer nicht zu kennen scheinen.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Mark Obrembalski
2024-09-24 00:49:14 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Vielleicht hätte ich erziehen in " " setzen sollen.
Das hätte es nicht besser gemacht.
Post by Detlef Meißner
Man darf einen anderen Autofahrer nicht zwingen, eine
Geschwindigkeitsübertretung *nicht* zu begehen.
Mutig: Zur Anfängerklausur im Strafrecht hast Du noch nicht mal ein
Aufbauschema gebracht, da willst Du nun schon ein ganzes Staatsexamen
mit einem einzigen Fall erledigen. Gut, hier ist Deine Aufgabe:

"Autofahrer A zwingt Autofahrer B, eine Geschwindigkeitsübertretung
*nicht* zu begehen.

Gehen Sie davon aus, dass sowohl A als auch B natürliche Personen,
volljährig, geschäftsfähig, strafmündig, prozess- und parteifähig, auch
in allen öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten handlungsfähig,
allerdings nicht zwingend überall postulationsfähig sind.
Genossenschaftsrechtliche, eisenbahnkreuzungsrechtliche,
völkerstrafrechtliche Rechtsfragen sowie Ansprüche aus
Fideikommissauflösungsrecht sind nicht zu prüfen. Für das
BGB-Bienenrecht gehen Sie bitte vom Rechtsstand zum 1.4.1962 aus.

1. Welche schuldrechtlichen Ansprüche hat B gegen A?

Tipp: Unerlaubte Handlungen sind etwas weniger fernliegend als
ungerechtfertigte Bereicherung.

2. Welche schuldrechtlichen Ansprüche hat A gegen B?

Tipp: B hat den A sicher nicht beauftragt, ihn zu etwas zu zwingen, aber
was dem Abmahnanwalt recht ist, mag dem Verkehrserzieher billig sein.

3. Strafbarkeit des A?

4. Strafbarkeit des B?

Tipp: Hier können Sie auf Ihren Lösungsansatz aus der Anfängerklausur
zurückgreifen - natürlich nur, sofern Sie diese erfolgreich gelöst haben.

5. Was hat die örtlich zuständige untere Straßenverkehrsbehörde
gegenüber A und B zu veranlassen, wenn

a) B seit zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A ist?

b) A seit drei Monaten Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist?

Tipp: Allen Beteiligten erst mal die Pappe zu knicken, kann zwar
eigentlich nie schaden, ist vor den Verwaltungsgerichten aber selten zu
halten.

Gruß,
Mark

Gruß,
Mark
Detlef Meißner
2024-09-24 08:23:34 UTC
Permalink
Post by Mark Obrembalski
Post by Detlef Meißner
Vielleicht hätte ich erziehen in " " setzen sollen.
Das hätte es nicht besser gemacht.
Post by Detlef Meißner
Man darf einen anderen Autofahrer nicht zwingen, eine
Geschwindigkeitsübertretung *nicht* zu begehen.
Mutig: Zur Anfängerklausur im Strafrecht hast Du noch nicht mal ein
Aufbauschema gebracht, da willst Du nun schon ein ganzes Staatsexamen
Ach, ein Theoretiker!

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Hans-Juergen Schneider
2024-09-24 13:47:11 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Vielleicht hätte ich erziehen in " " setzen sollen.
Das hätte es nicht besser gemacht.
Man darf einen anderen Autofahrer nicht zwingen, eine
Geschwindigkeitsübertretung *nicht* zu begehen.
Mutig: Zur Anfängerklausur im Strafrecht hast Du noch nicht mal ein
Aufbauschema gebracht, da willst Du nun schon ein ganzes Staatsexamen
Ach, ein Theoretiker!
Bei mir hat er eher den Eindruck eines Satirikers hinterlassen.
Obwohl bei dem ein oder anderen durchaus auch die leise Frage
aufkommen könnte, wieso er bei den zu berücksichtigenden Umständen
nicht auch noch das Brennrecht erwähnt hat.

MfG
hjs
Detlef Meißner
2024-09-24 14:34:34 UTC
Permalink
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Detlef Meißner
Vielleicht hätte ich erziehen in " " setzen sollen.
Das hätte es nicht besser gemacht.
Man darf einen anderen Autofahrer nicht zwingen, eine
Geschwindigkeitsübertretung *nicht* zu begehen.
Mutig: Zur Anfängerklausur im Strafrecht hast Du noch nicht mal ein
Aufbauschema gebracht, da willst Du nun schon ein ganzes Staatsexamen
Ach, ein Theoretiker!
Bei mir hat er eher den Eindruck eines Satirikers hinterlassen.
Ich war mir nicht sicher, weil solche Aufgaben ja den Jus-Studenten
gestellt werden, um ihr Hirn zu schärfen.

Stellt sich natürlich die Frage, wie man gestrickt sein muss, um solche
Aufgaben stellen zu können.

Vielleicht geht die Antwort in Richtung Satire.

BTW: Ich habe ja mal so eine Art Studium Generale gemacht. Wenn ich Lust
und Zeit hatte, dann bin ich in Vorlesungen gegangen, die da gerade
liefen. Naja, will das nicht weiter ausführen.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Rupert Haselbeck
2024-09-24 21:50:05 UTC
Permalink
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Detlef Meißner
Vielleicht hätte ich erziehen in " " setzen sollen.
Das hätte es nicht besser gemacht.
Man darf einen anderen Autofahrer nicht zwingen, eine
Geschwindigkeitsübertretung *nicht* zu begehen.
Mutig: Zur Anfängerklausur im Strafrecht hast Du noch nicht mal ein
Aufbauschema gebracht, da willst Du nun schon ein ganzes Staatsexamen
Ach, ein Theoretiker!
Bei mir hat er eher den Eindruck eines Satirikers hinterlassen.
Obwohl bei dem ein oder anderen durchaus auch die leise Frage
aufkommen könnte, wieso er bei den zu berücksichtigenden Umständen
nicht auch noch das Brennrecht erwähnt hat.
Er wollte wohl darauf hinweisen, dass es wenig hilfreich für die
Diskussion in einer juristischen Fachgruppe ist, wenn der ein oder
andere Poster, wenn auch im Brustton der Überzeugung, nicht ganz selten
nur hohles und meist unzutreffendes oder völlig neben der Sache
liegendes Geschwätz zum Besten gibt, aber zu sachbezogenen Fragen
regelmäßig nichts Vernünftiges kommt, weil er offensichtlich noch nicht
einmal einen Funken Ahnung von den Grundlagen rechtlicher
Fragestellungen und der Herangehensweise zu deren Lösung mitbringt

MfG
Rupert
Ulf_Kutzner
2024-09-25 06:39:27 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
dass es wenig hilfreich für die
Diskussion in einer juristischen Fachgruppe ist, wenn der ein oder
andere Poster, wenn auch im Brustton der Überzeugung, nicht ganz selten
nur hohles und meist unzutreffendes oder völlig neben der Sache
liegendes Geschwätz zum Besten gibt, aber
Nun, Hasi, Selbsterkenntnis wäre
ein erster Schritt, Dich zu bessern.

Deine Langatmigkeit hattest Du noch
zu erwähnen vergessen.
Detlef Meißner
2024-09-25 08:36:39 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Detlef Meißner
Vielleicht hätte ich erziehen in " " setzen sollen.
Das hätte es nicht besser gemacht.
Man darf einen anderen Autofahrer nicht zwingen, eine
Geschwindigkeitsübertretung *nicht* zu begehen.
Mutig: Zur Anfängerklausur im Strafrecht hast Du noch nicht mal ein
Aufbauschema gebracht, da willst Du nun schon ein ganzes Staatsexamen
Ach, ein Theoretiker!
Bei mir hat er eher den Eindruck eines Satirikers hinterlassen.
Obwohl bei dem ein oder anderen durchaus auch die leise Frage
aufkommen könnte, wieso er bei den zu berücksichtigenden Umständen
nicht auch noch das Brennrecht erwähnt hat.
Er wollte wohl darauf hinweisen, dass es wenig hilfreich für die
^^^^^^^^^^^^^^
Post by Rupert Haselbeck
Diskussion in einer juristischen Fachgruppe ist, wenn der ein oder
andere Poster, wenn auch im Brustton der Überzeugung, nicht ganz selten
nur hohles und meist unzutreffendes oder völlig neben der Sache
liegendes Geschwätz zum Besten gibt, aber zu sachbezogenen Fragen
regelmäßig nichts Vernünftiges kommt, weil er offensichtlich noch nicht
einmal einen Funken Ahnung von den Grundlagen rechtlicher
Fragestellungen und der Herangehensweise zu deren Lösung mitbringt
War das jetzt dein Funke?

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Udo Steinbach
2024-09-24 14:11:56 UTC
Permalink
das BGB-Bienenrecht
Herr Professor, sind damit scharfe oder stechende Bienen gemeint?
--
Fahrradverkehr in Deutschland: http://radwege.udoline.de/
GPG: A245 F153 0636 6E34 E2F3 E1EB 817A B14D 3E7E 482E
Stefan Kaintoch
2024-09-24 04:26:40 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Kaintoch
Post by Rupert Haselbeck
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Christian @Soemtron
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
...indem er selber vorsätzlich dagegen verstößt. Macht man das so?
Nun ja. Wenn die Radfahrer hierzulande tatsächlich zu tolpatschig sind,
ihr Gefährt sicher zu benutzen, dann muss man sie wohl tatsächlich
schützen, indem man einen Seitenabstand von deutlich mehr als einem
Meter vorschreibt.
Die wenigsten Radler benutzen ihr Gefährt unsicher oder tolpatschig
(abgesehen von der Torkeloma). Tatsächlich sind es idR die Autofahrer,
die in großer Zahl unverantwortlich nah überholen und die Radler dadurch
mehr oder minder dazu zwingen, weit weg vom rechten Fahrbahnrand zu
fahren um das Überholen an Stellen, an denen es verboten ist, tatsächlich
unmöglich zu machen.
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Nur in den geschilderten Fällen (die Du nicht mehr mit zitiert hast,
warum nur?) geht es von Seiten der Radler nicht um erziehen, sondern um
Selbstschutz. Kleiner Unterschied. Ist Dir vllt aufgefallen.
Detlef Meißner
2024-09-24 08:26:22 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Kaintoch
Post by Rupert Haselbeck
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Christian @Soemtron
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
...indem er selber vorsätzlich dagegen verstößt. Macht man das so?
Nun ja. Wenn die Radfahrer hierzulande tatsächlich zu tolpatschig sind,
ihr Gefährt sicher zu benutzen, dann muss man sie wohl tatsächlich
schützen, indem man einen Seitenabstand von deutlich mehr als einem
Meter vorschreibt.
Die wenigsten Radler benutzen ihr Gefährt unsicher oder tolpatschig
(abgesehen von der Torkeloma). Tatsächlich sind es idR die Autofahrer,
die in großer Zahl unverantwortlich nah überholen und die Radler dadurch
mehr oder minder dazu zwingen, weit weg vom rechten Fahrbahnrand zu
fahren um das Überholen an Stellen, an denen es verboten ist, tatsächlich
unmöglich zu machen.
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Nur in den geschilderten Fällen (die Du nicht mehr mit zitiert hast,
warum nur?) geht es von Seiten der Radler nicht um erziehen, sondern um
Selbstschutz. Kleiner Unterschied. Ist Dir vllt aufgefallen.
Mit Selbstschutz lässt sich so manches Handeln begründen (unabhängig von
diesem Fall). Ob ein Gericht dem immer folgen wird, ist fraglich.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Marc Haber
2024-09-24 08:13:34 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Sind wir hier in de.soc.recht oder in de.soc.volksempfinden?

Grüße
Marc
--
----------------------------------------------------------------------------
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Rhein-Neckar, DE | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 6224 1600402
Detlef Meißner
2024-09-24 08:29:37 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Sind wir hier in de.soc.recht oder in de.soc.volksempfinden?
Das Volksempfinden liegt doch eher auf der anderen Seite.

Aber es dürfte dir bekannt sein, dass Drängeln mit Lichthupe allgemein
als Nötigung zählt.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Rupert Haselbeck
2024-09-24 09:50:04 UTC
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Post by Marc Haber
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Sind wir hier in de.soc.recht oder in de.soc.volksempfinden?
Es sind halt mal wieder so zwei, drei Radliban aus d.r.f. entkommen und
wollen mit ihrer lustigen Lesart der Regeln und ein paar Storys aus dem
Märchenbuch für Unterhaltung sorgen, obgleich sie selber den Unfug
freilich als todernste Angelegenheit betrachtet sehen wollen :-)

MfG
Rupert
Marc Haber
2024-09-24 10:22:54 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Marc Haber
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Sind wir hier in de.soc.recht oder in de.soc.volksempfinden?
Es sind halt mal wieder so zwei, drei Radliban aus d.r.f. entkommen und
wollen mit ihrer lustigen Lesart der Regeln und ein paar Storys aus dem
Märchenbuch für Unterhaltung sorgen, obgleich sie selber den Unfug
freilich als todernste Angelegenheit betrachtet sehen wollen :-)
Ich wollte eigentlich auf die _rechtswidrige_ Drohung mit einem
Empfindlichen Übel heraus. Nicht auf die Affirmation des
Windschutzscheibendenkens.
--
----------------------------------------------------------------------------
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
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Rupert Haselbeck
2024-09-24 11:20:05 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by Rupert Haselbeck
Post by Marc Haber
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Sind wir hier in de.soc.recht oder in de.soc.volksempfinden?
Es sind halt mal wieder so zwei, drei Radliban aus d.r.f. entkommen und
wollen mit ihrer lustigen Lesart der Regeln und ein paar Storys aus dem
Märchenbuch für Unterhaltung sorgen, obgleich sie selber den Unfug
freilich als todernste Angelegenheit betrachtet sehen wollen :-)
Ich wollte eigentlich auf die _rechtswidrige_ Drohung mit einem
Empfindlichen Übel heraus. Nicht auf die Affirmation des
Windschutzscheibendenkens.
Wie meinen?
Seit dem Mutlangenurteil wissen wir, dass selbst die Sitzblockade einer
öffentlichen Straße durch mehrere Personen keine strafbare Gewalt
darstellt, obgleich man damit andere Menschen daran hindert, nach
eigenem Willen zu handeln. Um so weniger kann eine einzige Radfahrerin,
ob nun lediglich aufgrund mangelnder Fahrfertigkeit oder, auch wenn
verniedlichend als "Aktivistin" bezeichnet, aus Böswilligkeit mittig auf
der Fahrbahn fahrend, eine strafbare Nötigung begangen haben.

MfG
Rupert
Ulf_Kutzner
2024-09-24 13:36:13 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Seit dem Mutlangenurteil wissen wir, dass selbst die Sitzblockade einer
öffentlichen Straße durch mehrere Personen keine strafbare Gewalt
darstellt, obgleich man damit andere Menschen daran hindert, nach
eigenem Willen zu handeln. Um so weniger kann eine einzige Radfahrerin,
ob nun lediglich aufgrund mangelnder Fahrfertigkeit oder, auch wenn
verniedlichend als "Aktivistin" bezeichnet, aus Böswilligkeit
Böswilligkeit? Ist doch Dein Metier, Hasi.
Detlef Meißner
2024-09-24 10:40:44 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Marc Haber
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Sind wir hier in de.soc.recht oder in de.soc.volksempfinden?
Es sind halt mal wieder so zwei, drei Radliban aus d.r.f. entkommen und
wollen mit ihrer lustigen Lesart der Regeln und ein paar Storys aus dem
Märchenbuch für Unterhaltung sorgen, obgleich sie selber den Unfug
freilich als todernste Angelegenheit betrachtet sehen wollen :-)
Wen meinst du damit?

Oder wolltest du nur mal wieder deinem Unmut Luft machen?

Geh' nach draußen an die frische Luft und fahre eine Runde mit dem Rad!

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
Ulf_Kutzner
2024-09-24 13:35:01 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Marc Haber
Post by Detlef Meißner
Andere erziehen zu wollen ist Nötigung. Das gilt sowohl für Autofahrer,
als auch für Radfahrer,
Sind wir hier in de.soc.recht oder in de.soc.volksempfinden?
Es sind halt mal wieder so zwei, drei Radliban aus d.r.f. entkommen und
wollen mit ihrer lustigen
Was hat man gelacht, Hasi!
Tim Landscheidt
2024-09-23 20:02:30 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
[…]
Nur ein kleines Beispiel (anekdotische Evidenz :-)
Auf der B304 zw. Zorneding und Baldham ist ein durchgezogener
Mittelstrich und teilweise Überholverbot. Wenn man als Radfahrer dort
fährt, kann man davon ausgehen, daß man auf einem Stück von ca. 1000m
mindestens 3-mal mit einem Abstand von unter 50cm überholt wird und
mindestens 1-mal rausgeschnitten wird. Wie oft zu nahe aufgefahren oder
gehupt wird, habe ich nicht mehr mitgezählt.
Selbstverständlich ist dort nicht genügend Platz um innerhalb der
durchgezogenen Mittellinie legal zu überholen.
Dafür hat man südlich der Straße Platz gehabt, um einen
Fuß-/Radweg zu bauen.

Tim
Stefan Kaintoch
2024-09-24 04:39:41 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Post by Stefan Kaintoch
[…]
Nur ein kleines Beispiel (anekdotische Evidenz :-)
Auf der B304 zw. Zorneding und Baldham ist ein durchgezogener
Mittelstrich und teilweise Überholverbot. Wenn man als Radfahrer dort
fährt, kann man davon ausgehen, daß man auf einem Stück von ca. 1000m
mindestens 3-mal mit einem Abstand von unter 50cm überholt wird und
mindestens 1-mal rausgeschnitten wird. Wie oft zu nahe aufgefahren oder
gehupt wird, habe ich nicht mehr mitgezählt.
Selbstverständlich ist dort nicht genügend Platz um innerhalb der
durchgezogenen Mittellinie legal zu überholen.
Dafür hat man südlich der Straße Platz gehabt, um einen
Fuß-/Radweg zu bauen.
Das ist korrekt. Und der ist sogar benutzungspflichtig und außer im
Herbst (Blätter) und Winter (Schnee, Eis) auch benutzbar. Das hilft nur
alles nix, wenn man über die B304 aus Kirchseeon kommt, und die
Fuß-/Radwegschilder so aufgestellt sind, daß man sie erst an der Baldhamer
Ampel sehen kann. Bis dahin ist dann nämlich die Fahrbahn der Ort auf
dem man sich als Radler zu bewegen hat.
Stefan Kaintoch
2024-09-24 05:42:39 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Post by Stefan Kaintoch
[…]
Nur ein kleines Beispiel (anekdotische Evidenz :-)
Auf der B304 zw. Zorneding und Baldham ist ein durchgezogener
Mittelstrich und teilweise Überholverbot. Wenn man als Radfahrer dort
fährt, kann man davon ausgehen, daß man auf einem Stück von ca. 1000m
mindestens 3-mal mit einem Abstand von unter 50cm überholt wird und
mindestens 1-mal rausgeschnitten wird. Wie oft zu nahe aufgefahren oder
gehupt wird, habe ich nicht mehr mitgezählt.
Selbstverständlich ist dort nicht genügend Platz um innerhalb der
durchgezogenen Mittellinie legal zu überholen.
Dafür hat man südlich der Straße Platz gehabt, um einen
Fuß-/Radweg zu bauen.
Das ist korrekt. Und der ist sogar benutzungspflichtig und außer im
Herbst (Blätter) und Winter (Schnee, Eis) auch benutzbar. Das hilft nur
alles nix, wenn man über die B304 aus Kirchseeon kommt, und die
Fuß-/Radwegschilder so aufgestellt sind, daß man sie erst an der Baldhamer
Ampel sehen kann. Bis dahin ist dann nämlich die Fahrbahn der Ort auf
dem man sich als Radler zu bewegen hat.
Ergänzung: Natürlich nur bis man Ortskenntnis erlangt hat. Das hat bei
mir aber >= 0.5a gedauert. Die Schilder sieht man nur, wenn man über den
von der Verkehrsbehörde vorgesehenen Weg auf besagten Fuß-/radweg kommt.
Und dazu muß man idR durch Zorneding durch und darf nicht die
Umgehungsstraße nehmen.
Tim Landscheidt
2024-09-24 21:43:49 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
Post by Tim Landscheidt
Post by Stefan Kaintoch
[…]
Nur ein kleines Beispiel (anekdotische Evidenz :-)
Auf der B304 zw. Zorneding und Baldham ist ein durchgezogener
Mittelstrich und teilweise Überholverbot. Wenn man als Radfahrer dort
fährt, kann man davon ausgehen, daß man auf einem Stück von ca. 1000m
mindestens 3-mal mit einem Abstand von unter 50cm überholt wird und
mindestens 1-mal rausgeschnitten wird. Wie oft zu nahe aufgefahren oder
gehupt wird, habe ich nicht mehr mitgezählt.
Selbstverständlich ist dort nicht genügend Platz um innerhalb der
durchgezogenen Mittellinie legal zu überholen.
Dafür hat man südlich der Straße Platz gehabt, um einen
Fuß-/Radweg zu bauen.
Das ist korrekt. Und der ist sogar benutzungspflichtig und außer im
Herbst (Blätter) und Winter (Schnee, Eis) auch benutzbar. Das hilft nur
alles nix, wenn man über die B304 aus Kirchseeon kommt, und die
Fuß-/Radwegschilder so aufgestellt sind, daß man sie erst an der Baldhamer
Ampel sehen kann. Bis dahin ist dann nämlich die Fahrbahn der Ort auf
dem man sich als Radler zu bewegen hat.
Ergänzung: Natürlich nur bis man Ortskenntnis erlangt hat. Das hat bei
mir aber >= 0.5a gedauert. Die Schilder sieht man nur, wenn man über den
von der Verkehrsbehörde vorgesehenen Weg auf besagten Fuß-/radweg kommt.
Und dazu muß man idR durch Zorneding durch und darf nicht die
Umgehungsstraße nehmen.
Die Vorstellung, dieser Fuß-/Radweg sei nur in einer Rich-
tung benutzbar, liegt ja auch deutlich näher.

Tim
Stefan Kaintoch
2024-09-25 04:17:05 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Post by Stefan Kaintoch
Post by Tim Landscheidt
[…]
Dafür hat man südlich der Straße Platz gehabt, um einen
Fuß-/Radweg zu bauen.
Das ist korrekt. Und der ist sogar benutzungspflichtig und außer im
Herbst (Blätter) und Winter (Schnee, Eis) auch benutzbar. Das hilft nur
alles nix, wenn man über die B304 aus Kirchseeon kommt, und die
Fuß-/Radwegschilder so aufgestellt sind, daß man sie erst an der Baldhamer
Ampel sehen kann. Bis dahin ist dann nämlich die Fahrbahn der Ort auf
dem man sich als Radler zu bewegen hat.
Ergänzung: Natürlich nur bis man Ortskenntnis erlangt hat. Das hat bei
mir aber >= 0.5a gedauert. Die Schilder sieht man nur, wenn man über den
von der Verkehrsbehörde vorgesehenen Weg auf besagten Fuß-/radweg kommt.
Und dazu muß man idR durch Zorneding durch und darf nicht die
Umgehungsstraße nehmen.
Die Vorstellung, dieser Fuß-/Radweg sei nur in einer Rich-
tung benutzbar, liegt ja auch deutlich näher.
Wir reden hier über Verkehr und nicht über Schnitzeljagd.
Verkehrsschilder haben so aufgestellt zu sein, daß sie auch bei einem
flüchtigen Blick zu erkennen sind.
Und jetzt lies nochmal meinen obigen Text: Ohne das entsprechende Schild
ist es kein Fuß/Radweg sondern ein Fußweg.
Die Erkenntnis, daß es ein Fuß/Radweg ist, erlangt man erst, wenn man
ihn in Gegenrichtung befährt. Und genau das habe ich erst nach >= 0.5a
getan.

Völlig unabhängig ob ich den Weg benutzen hätte müssen/können oder
nicht: Das Thema war das Verhalten der Autofahrer. Und das ist schlicht
durch nichts gerechtfertigt.
Udo Steinbach
2024-09-26 04:26:51 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
Die Erkenntnis, daß es ein Fuß/Radweg ist, erlangt man erst, wenn man
ihn in Gegenrichtung befährt.
Dann ist es immer noch keiner, da das Schild wegen Widersprüchlichkeit ohne
Belang ist.
Post by Stefan Kaintoch
Das Thema war das Verhalten der Autofahrer.
Die eben auch aufgrund solcher Schilder Erziehungsmaßnahmen für
gesellschaftlich akzeptiert und angemessen halten.
--
Fahrradverkehr in Deutschland: http://radwege.udoline.de/
GPG: A245 F153 0636 6E34 E2F3 E1EB 817A B14D 3E7E 482E
Stefan Kaintoch
2024-09-26 09:43:19 UTC
Permalink
Post by Udo Steinbach
Post by Stefan Kaintoch
Die Erkenntnis, daß es ein Fuß/Radweg ist, erlangt man erst, wenn man
ihn in Gegenrichtung befährt.
Dann ist es immer noch keiner, da das Schild wegen Widersprüchlichkeit ohne
Belang ist.
Das Schild ist nicht widersprüchlich. Es ist schlicht und einfach von
der Fahrbahn aus nicht sichtbar.
Post by Udo Steinbach
Post by Stefan Kaintoch
Das Thema war das Verhalten der Autofahrer.
Die eben auch aufgrund solcher Schilder Erziehungsmaßnahmen für
gesellschaftlich akzeptiert und angemessen halten.
Oh nein, darauf können sich die Autofahrer in diesem Fall nicht
zurückziehen. Denn auch für sie ist das Schild nicht sichtbar. Und
etliche der Autofahrer waren ganz sicher nicht ortskundig (weiter
entfernte Landkreise, MÜ usw.).
In diesem Fall ist das Verhalten der Autofahrer durch absolut nichts
gerechtfertigt, bestenfalls begründet --- nämlich durch Arschlochigkeit!

Und in einem Punkt hast Du leider Recht: Es ist gesellschaftlich
akzeptiert.
Udo Steinbach
2024-09-26 13:19:55 UTC
Permalink
Post by Stefan Kaintoch
Oh nein, darauf können sich die Autofahrer in diesem Fall nicht
zurückziehen.
Sie tun es aber, mit Billigung eben der Allgemeinheit und manchmal auch
mit Billigung der Justiz, wie ich selbst mehrfach erleben mußte und wie
andere berichten. Danach ist auch die Umfabulierung der Nötigung im
ursprünglichen Fall nicht verwunderlich.
Soweit kann es gehen, http://radwege.udoline.de/folgen/gewalt.html . Das
gegen die beiden Schnittläuche auch nur ein Verfahren eröffnet worden
wäre, mußte ich offen lassen, ich fand nichts.
Ein durchaus bekannter Anwalt schilderte mir seinen Fall. Ein Taxifahrer
überfuhr ihn vorsätzlich, der Staatsanwalt ermittelte erst, als er eine
Schlinge um den Hals bekam, der Taxifahrer und seine Frau durften als
Zeugen vor Gericht nachweislich lügen.
Dagegen ist wildes Dauerhupen doch ein freundlicher Hinweis.
Post by Stefan Kaintoch
Es ist schlicht und einfach von der Fahrbahn aus nicht sichtbar.
Upsala, ich nahm an, das nur in einer Richtung eines vorhanden ist. Damit
wären beide Richtungen widersprüchlich und damit das Schild ohne Belang.
--
Fahrradverkehr in Deutschland: http://radwege.udoline.de/
GPG: A245 F153 0636 6E34 E2F3 E1EB 817A B14D 3E7E 482E
Ulf_Kutzner
2024-09-24 07:50:17 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Nun ja. Wenn die Radfahrer hierzulande tatsächlich zu tolpatschig sind,
ihr Gefährt sicher zu benutzen, dann muss man sie wohl tatsächlich
schützen, indem man einen Seitenabstand von deutlich mehr als einem
Meter vorschreibt.
In anderen Gegenden der Welt ist das nicht in dieser besonderen Weise
nötig, weil es wohl unterschiedlich qualifizierte Radfahrer gibt.
Du hast Dich selbst und Deinen sonst
üblichen Dummschwatz übertroffen.

Gratuliere, Hasi, das schaffst Du nicht jeden Tag!
Reinhard Zwirner
2024-09-23 15:54:30 UTC
Permalink
[...]
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Christian @Soemtron
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
...indem er selber vorsätzlich dagegen verstößt. Macht man das so?
Hm. Mir ist nicht klar, inwiefern. Offenbar hatten der Richter und
letztlich auch der Staatsanwalt nichts einzuwenden.

Grübelnd

Reinhard
Hans-Juergen Schneider
2024-09-23 18:30:14 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
[...]
Post by Hans-Juergen Schneider
Post by Christian @Soemtron
Ein Radfahrer nötigt einen Autofahrer dazu, sich an die StVO zu halten
...indem er selber vorsätzlich dagegen verstößt. Macht man das so?
Hm. Mir ist nicht klar, inwiefern.
Hatten wir.
Post by Reinhard Zwirner
Offenbar hatten der Richter und letztlich auch der Staatsanwalt
nichts einzuwenden.

Wegen Verstoß gegen die StVO hat die Aktivistin wahrscheinlich sowieso
was an der Backe. Das kalkulieren die ein.
Aber beim Gericht wird es wohl um Nötigung gegangen sein. Das ist
eine Straftat.
Der Staatsanwalt hat das gmacht, was er immer macht. Das hat die
Aktivistin nicht hinnehmen wollen und irgendwie der Richter überzeugt.
Und wer glaubt, dass der Staatsanwalt jetzt sauer ist, der muss
schon etwas naiv sein. Also bleibt's dabei.

MfG
hjs
Udo Steinbach
2024-09-24 14:08:44 UTC
Permalink
Post by Christian @Soemtron
Schon traurig, wie man das so in Ordnung finden kann.
Ja, aber nicht überraschend, weil jeder es tun würde, wenn es zur all-
gemeinen Stimmung paßt, insbesondere jene, die allein Radfahrer verpflich-
ten wollen, natürlich doppelte Maßstäbe anwendend. Ich hatte ja in
de.rec.fahrrad mehrfach erwähnt, wie und warum hier die Stimmung gekippt
ist, das Autofahrer sich auf Hupen beschränken, seitdem sie glauben, Rad-
fahrer hätten hier offizielle Freunde, vorher aber gewalttätig wurden, oft
das Auto als Waffe einsetzend. Ein Besucher bezeichnete das wegen ent-
sprechender Erlebnisse als „Wildwest Oldenburg“, obwohl er schon von wo-
anders her einiges gewohnt war.
Post by Christian @Soemtron
Der Autofahrer ist kurz darauf ohnehin abgebogen
Deshalb weiß jeder, das die angebliche Behinderung oder Ersatzweise „Die
darf das nicht“ nur nachträgliche Rechtfertigung ist, etwas anderes ver-
schleiern will.
--
Fahrradverkehr in Deutschland: http://radwege.udoline.de/
GPG: A245 F153 0636 6E34 E2F3 E1EB 817A B14D 3E7E 482E
Hans-Juergen Schneider
2024-09-24 18:21:13 UTC
Permalink
Ich hatte ja in de.rec.fahrrad mehrfach erwähnt, wie und
warum hier die Stimmung gekippt ist,
Meine Behausung liegt an einem Verkehrsweg mit durchschnittlich
10% Gefälle. Oben an der Einmündung ist das Verkehrszeichen 357
angebracht. Aber es gibt da ausnahmslos nur eine einzige ganz
bestimmte Spezies an Verkehrsteilnehmen, die das ignoriert.

Was das mit dem ursprünglichen Thema zu tun hat?
Ebenfalls genau gar nichts.

MfG
hjs
Reinhard Zwirner
2024-09-24 22:45:23 UTC
Permalink
Hans-Juergen Schneider schrieb:

[...]
Post by Hans-Juergen Schneider
Meine Behausung liegt an einem Verkehrsweg mit durchschnittlich
10% Gefälle. Oben an der Einmündung ist das Verkehrszeichen 357
angebracht. Aber es gibt da ausnahmslos nur eine einzige ganz
bestimmte Spezies an Verkehrsteilnehmen, die das ignoriert. [...]
Hmm. Was haben die davon, am Ende der Sackgasse wenden und wieder
zurückfahren zu müssen?

Wundert sich

Reinhard
Hans-Juergen Schneider
2024-09-25 13:42:20 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
[...]
Post by Hans-Juergen Schneider
Meine Behausung liegt an einem Verkehrsweg mit durchschnittlich
10% Gefälle. Oben an der Einmündung ist das Verkehrszeichen 357
angebracht. Aber es gibt da ausnahmslos nur eine einzige ganz
bestimmte Spezies an Verkehrsteilnehmen, die das ignoriert. [...]
Hmm. Was haben die davon, am Ende der Sackgasse wenden und wieder
zurückfahren zu müssen?
Akute Atemnot.

MfG
hjs
Stefan Schmitz
2024-09-25 21:44:05 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
[...]
Post by Hans-Juergen Schneider
Meine Behausung liegt an einem Verkehrsweg mit durchschnittlich
10% Gefälle. Oben an der Einmündung ist das Verkehrszeichen 357
angebracht. Aber es gibt da ausnahmslos nur eine einzige ganz
bestimmte Spezies an Verkehrsteilnehmen, die das ignoriert. [...]
Hmm. Was haben die davon, am Ende der Sackgasse wenden und wieder
zurückfahren zu müssen?
Die hoffen vermutlich, dort einen schmalen Durchgang zu finden, über den
es in gewünschter Richtung weitergeht.
Alf der Kleine
2024-09-26 08:33:23 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
[...]
Meine Behausung liegt an einem Verkehrsweg mit durchschnittlich 10%
Gefälle. Oben an der Einmündung ist das Verkehrszeichen 357
angebracht. Aber es gibt da ausnahmslos nur eine einzige ganz
bestimmte Spezies an Verkehrsteilnehmen, die das ignoriert. [...]
Hmm. Was haben die davon, am Ende der Sackgasse wenden und wieder
zurückfahren zu müssen?
Die hoffen vermutlich, dort einen schmalen Durchgang zu finden, über den
es in gewünschter Richtung weitergeht.
Vielleicht hofften sie auch nur, ganz trivial, eine Parkmöglichkeit zu
finden. Das können sich die dort Hausenden natürlich nicht vorstellen.
Eine vermutlich aussterbende Spezies an Verkehrsteilnehmen ist in der
Lage, ihr Vehikel zu wenden oder auch mal 100m rückwärts zu fahren.(@_@)
Hans-Juergen Schneider
2024-09-25 22:07:18 UTC
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Post by Reinhard Zwirner
[...]
Post by Hans-Juergen Schneider
Meine Behausung liegt an einem Verkehrsweg mit durchschnittlich
10% Gefälle. Oben an der Einmündung ist das Verkehrszeichen 357
angebracht. Aber es gibt da ausnahmslos nur eine einzige ganz
bestimmte Spezies an Verkehrsteilnehmen, die das ignoriert. [...]
Hmm. Was haben die davon, am Ende der Sackgasse wenden und wieder
zurückfahren zu müssen?
Entschuldige, ich hatte die Semantik absichtlich zu eng gefasst.
Also: Gefragt hab ich keinen. Es gibt bestimmt einen kleinen Teil
ohne Führerschein. Die Mehrheit denkt, dass solche Verkehrszeichen
gar nicht für Radfahrer gelten würden. Das liegt daran, dass davon
wiederum eine Mehrheit die Erfahrung gemacht hat, dass es dort Wege
gibt, die nicht für Fahrzeuge geeignet sind, aber sehr wohl z.B.
für Fußgänger, also auch für Radfahrer.
Dass in einer Niederung schon mal ein Gewässer vorzufinden wäre,
ist Unterrichtsstoff Heimatkunde Klasse 3 und längst vergessen.

MfG
hjs
Hans Crauel
2024-09-26 00:38:42 UTC
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Hans-Juergen Schneider schrieb
Post by Hans-Juergen Schneider
Meine Behausung liegt an einem Verkehrsweg mit durchschnittlich
10% Gef�lle. Oben an der Einm�ndung ist das Verkehrszeichen 357
angebracht. Aber es gibt da ausnahmslos nur eine einzige ganz
bestimmte Spezies an Verkehrsteilnehmen, die das ignoriert.
Was willst du damit sagen? Zeichen 357 (Sackgasse) verbietet
nicht die Nutzung des Verkehrswegs.
Post by Hans-Juergen Schneider
Was das mit dem urspr�nglichen Thema zu tun hat?
Ebenfalls genau gar nichts.
Darauf ein OT.

Hans
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