Discussion:
Wann bin ich Schutzbefohlener?
(zu alt für eine Antwort)
DK791002
2004-10-10 17:32:30 UTC
Permalink
Hi!

Ich bin 25 Jahre alt und habe eine Beziehung mit einer Auszubildenden
(20 Jahre) in meiner Firma. Sie ist bisher noch nie in meiner
Abteilung gewesen, ist es momentan nicht und wird es bis zum Ende
Ihrer Ausbildung wohl auch nicht mehr sein, das ist relativ gut
abzusehen.
Ich bin KEIN leitendender Angestellter, das sage ich mal dazu, sollte
das später evtl. wichtig sein.

Meine eigentlich einfache Frage ist, ob ich aufgrund dieser Beziehung
rechtlich belangt werden kann, wenn ja, warum und von wem?

Danke für Eure Antworten!

DK
Hans-Juergen Lukaschik
2004-10-10 18:18:40 UTC
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Post by DK791002
Ich bin 25 Jahre alt und habe eine Beziehung mit einer Auszubildenden
(20 Jahre) in meiner Firma.
Sie ist über 18 Jahre alt. Du kannst also zum Feierabend den
Betrieb Arm in Arm mit ihr verlassen.

MfG Hans-Jürgen
--
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Claus Färber
2004-10-10 18:24:00 UTC
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Post by DK791002
Ich bin 25 Jahre alt und habe eine Beziehung mit einer Auszubildenden
(20 Jahre) in meiner Firma.
1. Schutzbefohlener wärst nicht du, sondern die "geschützte Person".

2. Deine Freundin ist mit 20 Jahren alt genug. Sexueller Missbrauch von
Schutzbefohlenen (§174 StGB) geht nur, wenn das Opfer noch nicht
18 Jahre ist (wobei dein Fall von vorneherein nicht unter Ziffer 2
und 3 fallen kann, so dass die Grenze von 16 Jahren nach Ziffer 1
greifen würde).

Claus
--
http://www.faerber.muc.de
Volker Neurath
2004-10-12 10:10:46 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
2. Deine Freundin ist mit 20 Jahren alt genug. Sexueller Missbrauch von
Schutzbefohlenen (§174 StGB) geht nur, wenn das Opfer noch nicht
18 Jahre ist
Sicher?

Dann wäre der Abteilungsleiter, der seiner 19jährigen Azubine
hinterhersteigt, nicht wg. "Unzucht mit Schutzbefohlenen" zu belangen?

Komisch, habbich vor nocht gar nicht allzulanger Zeit mal ganz anders
gehört...

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Holger Hirschfeld
2004-10-12 18:39:35 UTC
Permalink
Hi,
Post by Volker Neurath
Dann wäre der Abteilungsleiter, der seiner 19jährigen Azubine
hinterhersteigt, nicht wg. "Unzucht mit Schutzbefohlenen" zu belangen?
Korrekt. Weil man davon ausgeht, daß eine volljährige Person die Sache
im Griff hat.
Post by Volker Neurath
Komisch, habbich vor nocht gar nicht allzulanger Zeit mal ganz anders
gehört...
Wir haben das THema mal auf einer Schulung gehabt und dort wurde es
von mir auch bezweifelt, aber die Aussage wurde extra nochmal
überprüft und bestätigt: Mißbrauch von Schutzbefohlenen zieht nur bei
Minderjährigen... (geistig behinderte Menschen jetzt mal aussen vor
gelassen... da wird es sicher anders aussehen)
--
Mit freundlichem Gruß
Holger Hirschfeld
(Für Mails bitte die "01" aus der Adresse streichen)
(For Mails please remove "01" from mailadress)
Volker Neurath
2004-10-13 19:12:25 UTC
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Post by Holger Hirschfeld
Wir haben das THema mal auf einer Schulung gehabt und dort wurde es
von mir auch bezweifelt, aber die Aussage wurde extra nochmal
überprüft und bestätigt: Mißbrauch von Schutzbefohlenen zieht nur bei
Minderjährigen... (geistig behinderte Menschen jetzt mal aussen vor
gelassen... da wird es sicher anders aussehen)
Früher[tm] gab es mal den Tatbestand der "Unzucht mit Abhängigen".

fragen:

- gibt es den noch?
- wäre nicht darüber was zu machen?

Immerhin ist es nicht einfach auch für eine Volljährige Azubine, ihrem
direkten Vorgesetzen die sexuellen Grenzen aufzuzeigen.


Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Florian Kleinmanns
2004-10-13 19:15:53 UTC
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Post by Volker Neurath
Früher[tm] gab es mal den Tatbestand der "Unzucht mit Abhängigen".
- gibt es den noch?
Der heißt auf Neudeutsch "Mißbrauch von Schutzbefohlenen".
Post by Volker Neurath
Immerhin ist es nicht einfach auch für eine Volljährige Azubine, ihrem
direkten Vorgesetzen die sexuellen Grenzen aufzuzeigen.
Der Gesetzgeber erwartet von ihr, dass sie nicht freudig mitmacht, wenn
sie nicht will. Sie ist erst im Rahmen von § 177 StGB geschützt.

Es ist zurecht nicht Absicht des Gesetzgebers, jede Chef-Chefsekretärin-
Beziehung zu kriminalisieren.

Grüße
Florian
--
Florian Kleinmanns -- http://www.kleinmanns.com/
European Law Students' Association Bremen -- http://www.elsa-bremen.de/
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"Reply-To" address only.
Volker Neurath
2004-10-14 10:26:17 UTC
Permalink
Post by Florian Kleinmanns
Es ist zurecht nicht Absicht des Gesetzgebers, jede Chef-Chefsekretärin-
Beziehung zu kriminalisieren.
Chefsekretärin nicht. Aber Chef-Azubine-Beziehung.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Christoph Neumann
2004-10-15 13:11:34 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Florian Kleinmanns
Es ist zurecht nicht Absicht des Gesetzgebers, jede
Chef-Chefsekretärin- Beziehung zu kriminalisieren.
Chefsekretärin nicht. Aber Chef-Azubine-Beziehung.
Wo ist -bei einer volljährigen Azubine- der Unterschied zur
Chefsekretärin?

Vermutlich kann sich die volljährige Azubine sogar leichter von
irgendwelchen Zwängen lösen als die 50jährige Sekretärin, die im Zweifel
keinen Job mehr findet.
--
"Es herrscht ja noch immer die Meinung, als Unternehmer kann man alles
absetzen..." "Vor allem die Ehefrau am Straßenrand, wenn sie pausenlos
nörgelt." "Denk an die Rücklage für Ersatzbeschaffung!"
(Eric Lorenz und Stanislaw Gierlicki in dsrs+b)
Holger Hirschfeld
2004-10-13 21:18:48 UTC
Permalink
Hi,
Post by Volker Neurath
Immerhin ist es nicht einfach auch für eine Volljährige Azubine, ihrem
direkten Vorgesetzen die sexuellen Grenzen aufzuzeigen.
Es ist auch für einen "Normalen" mitarbeiter nicht einfach, sich den
Wünschen seiner Chefin zu entziehen, und trotzdem kann man irgendwann
erwarten, daß man das Wort "Nein" über die Lippen bringt.

Bitte vergiß nicht, daß es den Straftatbestand Vergewaltigung noch
gibt, auch für Volljährige. Der Mißbrauch SChutzbefohlener zieht ja
auch bei Einverständnis der oder des Schutzbefohlenen.
--
Mit freundlichem Gruß
Holger Hirschfeld
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Henning Schlottmann
2004-10-12 18:34:39 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Claus Färber
2. Deine Freundin ist mit 20 Jahren alt genug. Sexueller Missbrauch von
Schutzbefohlenen (§174 StGB) geht nur, wenn das Opfer noch nicht
18 Jahre ist
Sicher?
Dann wäre der Abteilungsleiter, der seiner 19jährigen Azubine
hinterhersteigt, nicht wg. "Unzucht mit Schutzbefohlenen" zu belangen?
Sicher.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Schau einfach mal in
den §174 StGB.

Ciao Henning
Holger Hirschfeld
2004-10-10 19:15:49 UTC
Permalink
Hi,
Post by DK791002
Meine eigentlich einfache Frage ist, ob ich aufgrund dieser Beziehung
rechtlich belangt werden kann, wenn ja, warum und von wem?
Das Verbot des Sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener gilt jedenfalls
nicht mehr wenn der Azubi die Volljährigkeit erlangt hat.
--
Mit freundlichem Gruß
Holger Hirschfeld
(Für Mails bitte die "01" aus der Adresse streichen)
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Volker Neurath
2004-10-12 10:10:46 UTC
Permalink
Post by Holger Hirschfeld
Das Verbot des Sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener gilt jedenfalls
nicht mehr wenn der Azubi die Volljährigkeit erlangt hat.
Quelle?

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Holger Hirschfeld
2004-10-12 18:41:27 UTC
Permalink
Hi,
Post by Volker Neurath
Post by Holger Hirschfeld
Das Verbot des Sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener gilt jedenfalls
nicht mehr wenn der Azubi die Volljährigkeit erlangt hat.
Quelle?
Hab ich nicht, außer der Tatsache, daß ich es eben im Rahmen einer
Schulung so hinterfragt und aktiv bezweifelt habe, weil ich es mir
eigentlich auch nicht vorstellen konnte. Aber damals wurde mir unter
Angabe der Quellen überzeugend dargelegt, daß es nicht so ist. DEr
Referent war ein Polizeibeamter, der hier in BS ausschließlich mit
Ermittlungen zu genau diesem Thema - sexueller Mißbrauch von
Minderjährigen - beschäftigt war.
--
Mit freundlichem Gruß
Holger Hirschfeld
(Für Mails bitte die "01" aus der Adresse streichen)
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Rupert Haselbeck
2004-10-12 19:34:43 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Holger Hirschfeld
Das Verbot des Sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener gilt jedenfalls
nicht mehr wenn der Azubi die Volljährigkeit erlangt hat.
Quelle?
Genügt das Gesetz?
Lies mal § 174 StGB

MfG
Rupert
Bastian Völker
2004-10-12 20:41:29 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Volker Neurath
Post by Holger Hirschfeld
Das Verbot des Sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener gilt jedenfalls
nicht mehr wenn der Azubi die Volljährigkeit erlangt hat.
Quelle?
Die Tatsächlichkeit. Es ist immer etwas schwierig eine Nichtexistenz zu
beweisen, wenn sie nicht mit zwingenden Folgen einhergeht. Jedenfalls
sprechen alle strafrechtlichen Normen, die in Betracht kommen könnten,
von Personen, die (mindestens) unter achtzehn sein müssen.

Gruß
Bastian
--
"Ebenso ist der erstaunliche Einwand der Bekl. in der Klageerwiderung
unerheblich, ohne das Eingrifen des Kl. wäre Frau B. getötet worden
und im Fall der Tötung wären für die Krankenkasse weit geringere
Aufwendungen entstanden." - BGH, NJW 1961, 359 [360]
Volker Neurath
2004-10-13 19:12:26 UTC
Permalink
Post by Bastian Völker
Die Tatsächlichkeit. Es ist immer etwas schwierig eine Nichtexistenz zu
beweisen,
Was für für eine Nichtexistenz?

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Bastian Völker
2004-10-13 19:41:22 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Volker Neurath
Post by Bastian Völker
Die Tatsächlichkeit. Es ist immer etwas schwierig eine Nichtexistenz zu
beweisen,
Was für für eine Nichtexistenz?
Die Nichtexistenz der Norm, die sexuellen Mißbrauch über die
Volljährigkeit des Opfers hinaus unter Strafe stellt. Nach dieser Quelle
fragtest Du doch.

Gruß
Bastian
--
"Ebenso ist der erstaunliche Einwand der Bekl. in der Klageerwiderung
unerheblich, ohne das Eingrifen des Kl. wäre Frau B. getötet worden
und im Fall der Tötung wären für die Krankenkasse weit geringere
Aufwendungen entstanden." - BGH, NJW 1961, 359 [360]
Volker Neurath
2004-10-14 10:26:17 UTC
Permalink
Post by Bastian Völker
Post by Volker Neurath
Was für für eine Nichtexistenz?
Die Nichtexistenz der Norm, die sexuellen Mißbrauch über die
Volljährigkeit des Opfers hinaus unter Strafe stellt. Nach dieser Quelle
fragtest Du doch.
Nein, ich frfagte nicht nach der Nichtexistenz einer Norm.

Volker
--
Im uebrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss.
Thomas Hochstein
2004-10-13 17:29:29 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Holger Hirschfeld
Das Verbot des Sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener gilt jedenfalls
nicht mehr wenn der Azubi die Volljährigkeit erlangt hat.
Quelle?
Strafbar ist nur, wofür Strafbarkeit explizit angeordnet ist. Insofern
müßtest Du belegen, daß es ein Gesetz gibt, daß die Strafbarkeit
dieses Tatbestandes anordnet. Die "Quelle" dafür, daß es nicht
strafbar ist, ist die Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit, in der sich
eben keine solche Norm findet.

-thh
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