Discussion:
Verjährungsfrist für Krankengeld
(zu alt für eine Antwort)
Bernd Meyer
2005-06-13 14:16:37 UTC
Permalink
Hallo NG,

ich hätte ein paar Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Der Anfang dieses Jahres verstorbene Mann einer Bekannten, erhielt
Anfang 2002 wegen monatelanger Krankheit Krankengeld. Im August 2002
wurde er zum Frührentner und erhielt die Rente für einige Monate
rückwirkend.

Nun bekam die Witwe ein Schreiben der Krankenkasse, dass der
Verstorbene im September 2002 aufgefordert wurde, das zuviel erhaltene
Krankengeld (für die Zeit der rückwirkenden Rentenzahlung), ca. 7000
Euro zurückzuzahlen. Da der Verstorbene dies anscheinend nicht tat,
solle jetzt die Witwe die Zahlung leisten. Gleichzeitig wird
Ratenzahlung angeboten.

Die Witwe war Alleinerbin und hat aber nicht viel geerbt und hat nicht
so viel Geld. Mit Ihrem geringen Einkommen kommt sie gerade so über
die Runden.

Meine Fragen hierzu:

Muss die Witwe überhaupt zahlen? (Sie kann auf Grund der mangelhaften
"Buchhaltung" ihres Mannes nicht prüfen, ob er nicht schon
zurückgezahlt hat. Er war der Typ Mann, der seiner Frau nichts von
seinen Finanzen preisgab)

Gilt hier die 3- oder 30-jährige Verjährung?

Wenn 3-jährige Verjährung gilt, dann hat die Frau ja noch eine reelle
Chance, da die Krankenkasse ihr zweites Schreiben erst nach 2,5 Jahren
verfasste, wird das Dritte vielliecht noch länger dauern ;-).

Gruß und Danke

Bernd
Jörg Sewald
2005-06-13 16:51:10 UTC
Permalink
Vielleicht kann ich dir mit diesem Gesetzestext helfen:


SGB V § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
(1) Für Versicherte, die
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder
Vollrente
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2. Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen
gezahlt wird,
3. Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3,
4. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2
genannten
Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der
gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland
gezahlt
werden,
5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2
genannten
Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den
ausschließlich für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden
Bestimmungen
gezahlt werden,

beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser
Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer
Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten
Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den
Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom
Versicherten nicht zurückfordern. In den Fällen der Nummer 4 gilt das
überzahlte Krankengeld bis zur Höhe der dort genannten Leistungen als
Vorschuß des Trägers oder der Stelle; es ist zurückzuzahlen. Wird eine der
in Satz 1 genannten Leistungen nicht mehr gezahlt, entsteht ein Anspruch auf
Krankengeld, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten
Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
1. der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der
Landabgaberente
aus der Alterssicherung der Landwirte,
2. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, oder
Berufsunfähigkeit oder
der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung,
3. der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für
Bergleute oder
4. einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder
einer staatlichen
Stelle im Ausland gezahlt wird,
5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3
genannten
Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den
ausschließlich für das in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
geltenden
Bestimmungen gezahlt werden,

gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn
der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Behandlung an zuerkannt wird.







"Bernd Meyer" <***@web.de> schrieb im Newsbeitrag news:***@g47g2000cwa.googlegroups.com...
Hallo NG,

ich hätte ein paar Fragen zu folgendem Sachverhalt:

Der Anfang dieses Jahres verstorbene Mann einer Bekannten, erhielt
Anfang 2002 wegen monatelanger Krankheit Krankengeld. Im August 2002
wurde er zum Frührentner und erhielt die Rente für einige Monate
rückwirkend.

Nun bekam die Witwe ein Schreiben der Krankenkasse, dass der
Verstorbene im September 2002 aufgefordert wurde, das zuviel erhaltene
Krankengeld (für die Zeit der rückwirkenden Rentenzahlung), ca. 7000
Euro zurückzuzahlen. Da der Verstorbene dies anscheinend nicht tat,
solle jetzt die Witwe die Zahlung leisten. Gleichzeitig wird
Ratenzahlung angeboten.

Die Witwe war Alleinerbin und hat aber nicht viel geerbt und hat nicht
so viel Geld. Mit Ihrem geringen Einkommen kommt sie gerade so über
die Runden.

Meine Fragen hierzu:

Muss die Witwe überhaupt zahlen? (Sie kann auf Grund der mangelhaften
"Buchhaltung" ihres Mannes nicht prüfen, ob er nicht schon
zurückgezahlt hat. Er war der Typ Mann, der seiner Frau nichts von
seinen Finanzen preisgab)

Gilt hier die 3- oder 30-jährige Verjährung?

Wenn 3-jährige Verjährung gilt, dann hat die Frau ja noch eine reelle
Chance, da die Krankenkasse ihr zweites Schreiben erst nach 2,5 Jahren
verfasste, wird das Dritte vielliecht noch länger dauern ;-).

Gruß und Danke

Bernd


begin 666 transparent.gif
K1TE&.#EA`0`!`( ``````/___R'Y! D```$`+ `````!``$```("3 $`.P``
`
end
Bernd Meyer
2005-06-14 06:13:15 UTC
Permalink
hallo Jörg,

Danke für die Antwort. Dasss der Verstorbene Krankengeld und
rückwirkend Erwerbsminderungsrente für den gleichen Zeitraum bezogen
hat ist klar, hatte er damals erzählt.

Das er nicht beides behalten darf ist auch klar.

Mir geht es eigentlich nur darum, ob die Witwe zurückzahlen muss, denn
sie wusste bei Annahme der Erbschaft nichts von der Rückforderung.
Außerdem kann sie aufgrund fehlender Kontoauszüge nicht nachprüfen,
ob der Verstorbene nicht damals schon zurückgezahlt hat.

Weiter geht es mir darum, ob diese Forderdung eine normale dreijährige
Verjährung hat, oder nach §197 I, S.1 BGB die dreißigjährige
Verjährungsfrist greift?

Gruß

Bernd
Peter Müllers
2005-06-14 06:37:41 UTC
Permalink
Post by Bernd Meyer
Weiter geht es mir darum, ob diese Forderdung eine normale dreijährige
Verjährung hat, oder nach §197 I, S.1 BGB die dreißigjährige
Verjährungsfrist greift?
bei einer leicht ähnlichen Krankenkassengeschichte war das bei meiner
Oma mit 3 Jahren getan. Allerdings darf in den 3 Jahren meiner Meinung
nach gar nichts passieren, d.h. der Brief nach 2,5 Jahren lässt die
Verjährungsfrist neu starten.

Informier Dich da aber bitte nochmal bei einer sachkundigen Stelle, das
hier ist nur meine Meinung.

P.
Bernd Meyer
2005-06-14 07:06:19 UTC
Permalink
Hallo,

welcher Brief nach 2,5 Jahren? Kam der überhaupt an? Kann mich nicht
erinnern! ;-)

War kein Einschreiben!

Gruß

Bernd
Ralf Kusmierz
2005-06-14 09:27:48 UTC
Permalink
X-No-Archive: Yes
Post by Bernd Meyer
welcher Brief nach 2,5 Jahren? Kam der überhaupt an? Kann mich nicht
erinnern! ;-)
War kein Einschreiben!
Kommt es auf den Zugang oder auf die Absendung an?


Gruß aus Bremen
Ralf
--
R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen:
adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission
gesamt heraus Immission interessiert korreliert korrigiert Laie
nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus
Jörg Sewald
2005-06-14 17:55:19 UTC
Permalink
Was ich nicht ganz verstehe. Wieso hat die Rentenversicherung für einen
Zeitraum eine Rente
gezahlt, in der noch Krankengeld geflossen ist ?
Normalerweise hat der Rentenversicherungsträger doch in
den meisten Fällen einen Erstattungsanspruch von der Krankenkasse vorliegen.
Dann wird erst der Nachzahlungsbetrag der Rente überwiesen, wenn der
Erstattungsanspruch der Kasse befriedigt wurde.
Oder habe ich da was falsch verstanden ?
Post by Ralf Kusmierz
X-No-Archive: Yes
Bernd Meyer
2005-06-15 06:16:50 UTC
Permalink
Hallo,

wie es normalerweise läuft, weiß ich nicht.
Post by Jörg Sewald
Was ich nicht ganz verstehe. Wieso hat die Rentenversicherung für einen
Zeitraum eine Rente
gezahlt, in der noch Krankengeld geflossen ist ?
Normalerweise hat der Rentenversicherungsträger doch in
den meisten Fällen einen Erstattungsanspruch von der Krankenkasse vorliegen.
Dann wird erst der Nachzahlungsbetrag der Rente überwiesen, wenn der
Erstattungsanspruch der Kasse befriedigt wurde.
Oder habe ich da was falsch verstanden ?
Im Fall meiner Bekannten scheint es so gewesen zu sein, dass die
Erwerbsminderungsrente rückwirkend bis zum Monat der Antragstellung
gezahlt wurde. Zum Zeitpunkt des Rentenbescheids bezog der Verstorbene
kein Krankengeld mehr, sondern bekam für 2-3 Wochen Geld vom
Arbeitsamt. Vielleicht liegt es daran?

Gruß

Bernd

Lesen Sie weiter auf narkive:
Loading...