Discussion:
Kaufvertrag über Diebesgut
(zu alt für eine Antwort)
Frederic Wenzel
2005-10-30 09:43:49 UTC
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Hallo allerseits,

als heute einem meiner Bekannten das Fahrrad von den (amerikanischen)
Cops abgenommen wurde ("das ist gestohlen!"), kam mir die Frage in den
Sinn, wie das eigentlich in Deutschland ist:

Stellen wir uns vor, es gibt einen Kaufvertrag zwischen Dieb und Kunde
(letzterer weiß nichts davon), über ein Fahrrad.

Nun wird das Fahrrad von der Polizei überprüft, und weil es gestohlen
gemeldet war, wird es dem vorherigen Eigentümer zurückgegeben; der
Käufer erhält nichts.

Nun kann man vom Dieb nicht gutgläubig Eigentum an Sachen erwerben (§935
I BGB). Insofern ist der Käufer nie Eigentümer des Fahrrads geworden
(richtig?). Er möchte aber sicher gerne sein Geld wiederhaben.

Auf welchem Wege bekommt er es zurück? Ist Verkauf von Diebesgut ein
Rechtsmangel im Sinne des §433? Oder hat der Dieb rechtlich nie
geleistet und der Käufer kann nach §323 BGB vom Vertrag zurücktreten?
(Letzteres scheint mir wahrscheinlicher)

Danke für eure Hinweise!

Gruß
Fred
Holger Pollmann
2005-10-30 11:42:26 UTC
Permalink
Post by Frederic Wenzel
Nun kann man vom Dieb nicht gutgläubig Eigentum an Sachen erwerben
(§935 I BGB). Insofern ist der Käufer nie Eigentümer des Fahrrads
geworden (richtig?).
Richtig.
Post by Frederic Wenzel
Er möchte aber sicher gerne sein Geld wiederhaben.
Auf welchem Wege bekommt er es zurück? Ist Verkauf von Diebesgut
ein Rechtsmangel im Sinne des §433?
Das auch, ja.
Post by Frederic Wenzel
Oder hat der Dieb rechtlich nie geleistet und der Käufer kann nach
§323 BGB vom Vertrag zurücktreten?
Bei einem Mangel kann der Käufer grundsätzlich Nacherfüllugn verlangen;
er kann auch zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine Nachfrist zur
Nacherfüllung setzt (§ 323 I BGB) und der Verkäufer dem nicht
rechtzeitig nachkommt.

In unserem Fall ist allerdings die Nacherfüllung unmöglich geworden.
(Eigentlich war die Erfüllung sogar schon von Anfang an unmöglich.) Dann
hat der Käufer nach § 326 V BGB ein Rücktrittsrecht, und wenn er
zurücktritt, wandelt sich der Kaufvertrag in ein
Rückgewährschuldverhältnis um, dessen Inhalt es gem. § 346 BGB u.a. ist,
daß der Käufer den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen kann.

Richtiger wäre es aber m.E., schon anfängliche Unmöglichkeit anzunehmen,
dann entfällt sogar schon gleich zu Anfang die Kaufpreisschuld nach
§ 326 I 1 BGB, so daß der Käufer den gezahlten Kaufpreis aus § 812 I 1
1. Alt. BGB herausverlangen kann; tritt er dann noch nach §§ 326 V,
323 BGB zurück, kann er wie gesagt auch aus Rückgewährschuldverhältnis
herausverlangen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
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