Discussion:
unberechtigte Mahnung: Urlaub-Schutzschrift bei Gericht hinterlegen?
(zu alt für eine Antwort)
Werner Schmidt
2005-08-28 14:17:52 UTC
Permalink
Ich habe eine unberechtigte Mahnung erhalten.
Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt.
Nun weiß ich nicht, ob dieser akzeptiert wird.

Bald fahre ich in den Urlaub.
Ist es ratsam, eine entsprechende Schutzschrift
beim Gericht zu hinterlegen, damit nicht
während meines Urlaubs überraschend ein
gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird, falls
mein Widerspruch nicht anerkannt wird?

Wenn ja, wo?
Beim Amtsgericht meines Wohnortes,
beim Amtsgericht des Rechnungsstellungsortes oder
beim Amtsgericht des Ortes, von dem ich die Mahnung
bekommen habe?

Kann eine Schutzschrift formlos sein oder muß sie
eine gewisse Form einhalten?

Werner Schmidt
Michael Block
2005-08-28 14:59:10 UTC
Permalink
Post by Werner Schmidt
Bald fahre ich in den Urlaub.
Ist es ratsam, eine entsprechende Schutzschrift
beim Gericht zu hinterlegen, damit nicht
während meines Urlaubs überraschend ein
gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird, falls
mein Widerspruch nicht anerkannt wird?
Nein, denn selbst nach Erhalt des Mahnbescheids hast Du noch eine Frist
von 2 Wochen, um gegen diesen Widerspruch einzulegen. Danach kann der
Antragsteller dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen, gegen den
Du ebenfalls binnen 2 Wochen Einpruch erheben kannst.

Also wenn Du nicht gerade für Monate im Urlaub bist...

Zudem meine ich, dass solche Dinge wie Urlaub etc. _auf Antrag_ dazu
führen, das die Frist verlängert wird bzw. erst ab Rückkehr zu laufen
beginnt.

Gruß
Michael
Axel Böhm
2005-08-28 16:00:43 UTC
Permalink
Am Sun, 28 Aug 2005 16:59:10 +0200, schrieb "Michael Block"
Post by Michael Block
Nein, denn selbst nach Erhalt des Mahnbescheids hast Du noch eine Frist
von 2 Wochen, um gegen diesen Widerspruch einzulegen. Danach kann der
Antragsteller dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen, gegen den
Du ebenfalls binnen 2 Wochen Einpruch erheben kannst.
Während dessen aber schon vollstreck werden kann.
Post by Michael Block
Also wenn Du nicht gerade für Monate im Urlaub bist...
Zudem meine ich, dass solche Dinge wie Urlaub etc. _auf Antrag_ dazu
führen, das die Frist verlängert wird bzw. erst ab Rückkehr zu laufen
beginnt.
Die Frist beginnt mit Hinterlegung des Beschides beim Postamt zu
laufen und endet nach zwei Wochen. Ob jemand im Urlaub ist oder nicht.

Man kann aber Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Damit gilt der Widerspruch als rechtzeitig eingelegt. Aber nur wenn
dem Antrag stattgegeben wurde.

Grüße

Axel
Michael Block
2005-08-28 16:24:44 UTC
Permalink
Post by Axel Böhm
Post by Michael Block
Nein, denn selbst nach Erhalt des Mahnbescheids hast Du noch eine
Frist von 2 Wochen, um gegen diesen Widerspruch einzulegen. Danach
kann der Antragsteller dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen,
gegen den Du ebenfalls binnen 2 Wochen Einpruch erheben kannst.
Während dessen aber schon vollstreck werden kann.
Richtig, aber von der Beantragung des MB bis zur Zustellung des VB
vergeht ja schon einige Zeit. Dazu noch die Zeit, bis der Antragsteller
über die erfolgte Zustellung unterrichtet ist.

Deshalb ja auch die Frage, wie lange der OP denn im Urlaub zu bleiben
gedenkt.
Post by Axel Böhm
Man kann aber Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Das meinte ich damit auch.
Post by Axel Böhm
Damit gilt der Widerspruch als rechtzeitig eingelegt. Aber nur wenn
dem Antrag stattgegeben wurde.
Klar. Aber ist nicht ein Urlaub schon ein ausreichender Grund? Man kann
ihm ja kaum unterstellen, dass er den Urlaub einzig wegen des drohenden
Mahnverfahrens gebucht hat - was auch sinnlos wäre.

Ich denke, solange der OP einen "normalen" 2-3 wöchigen Urlaub anritt,
kann er sich in ziemlicher Sicherheit wiegen. Denn auch wenn der
Widerspruch gegen einen während des Urlaubs zugestellten MB ein paar
Tage zu spät eingelegt würde, so würde er ja dann automatisch als
Einspruch gegen den VB gelten und den OP somit auch ohne Antrag auf
Widereinsetzung vor der Vollstreckung schützen.

Zudem: Werden die MBs denn überhaupt noch bei der Post hinterlegt? Mein
Kenntnisstand ist der, das der Postbote nur noch Datum und Unterschrift
oben rechts einträgt und das ganze dann wie bei einem
Einwurfeinschreiben in den Kasten wirft.

Michael
Werner Schmidt
2005-08-28 16:38:15 UTC
Permalink
Post by Michael Block
Deshalb ja auch die Frage, wie lange der OP denn im Urlaub zu bleiben
gedenkt.
2 Wochen.
Michael Block
2005-08-28 17:47:39 UTC
Permalink
Post by Werner Schmidt
Post by Michael Block
Deshalb ja auch die Frage, wie lange der OP denn im Urlaub zu
bleiben
Post by Werner Schmidt
Post by Michael Block
gedenkt.
2 Wochen.
Also in dem Fall würde ich mir da keine Sorgen machen. Wie schon vorher
geschrieben:
Wenn der Mahnbescheid nach Antritt Deines Urlaubs eintrifft, dann endet
die Frist auch erst nachdem Du wieder da bist.

Und auch wenn Du die versäumst, dann wird er halt als Einspruch gegen
den VB gewertet.

Michael
Bastian Völker
2005-08-28 17:04:25 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Michael Block
Zudem: Werden die MBs denn überhaupt noch bei der Post hinterlegt? Mein
Kenntnisstand ist der, das der Postbote nur noch Datum und Unterschrift
oben rechts einträgt und das ganze dann wie bei einem
Einwurfeinschreiben in den Kasten wirft.
Richtig, so wird's gemacht, wenn ein entsprechender Briefkasten
vorhanden ist.

Gruß
Bastian
--
"Wenn ich diverse Tatbestandsalternativen einer tierschutzrechtlichen
Norm geschickt zusammenstelle, komme ich halt darauf, dass es u.a.
auch verboten ist, Wale in Schlagfallen zu erlegen oder ähnliches."
- Mark Obrembalski in d.s.r.m.
Ulrich Hoffmann
2005-08-28 16:25:01 UTC
Permalink
Post by Axel Böhm
Man kann aber Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Damit gilt der Widerspruch als rechtzeitig eingelegt. Aber nur wenn
dem Antrag stattgegeben wurde.
Wenn man mit einem Mahnbescheid rechnen musste, wird man
sich damit allerdings schwer tun. D.h. man muss Vorsorge treffen,
dass der Briefkasten geleert wird.

Unklar ist mir außerdem, ob der OP nicht bereits einen Mahn-
bescheid erhalten hat, denn er schrieb "Ich habe eine unberechtigte
Mahnung erhalten. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt.".
Das Wort "Widerspruch" könnte auf einen Mahnbescheid hin-
deuten.

In diesem Fall wäre der nächste Schritt die Klagezustellung. Das
dauert in der Regel länger als die Zusendung des Mahnbescheids.

UH
Werner Schmidt
2005-08-28 16:37:41 UTC
Permalink
Post by Ulrich Hoffmann
Unklar ist mir außerdem, ob der OP nicht bereits einen Mahn-
bescheid erhalten hat, ...
"1.Mahnung"
Michael Block
2005-08-28 17:53:55 UTC
Permalink
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Axel Böhm
Man kann aber Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Damit gilt der Widerspruch als rechtzeitig eingelegt. Aber nur wenn
dem Antrag stattgegeben wurde.
Wenn man mit einem Mahnbescheid rechnen musste, wird man
sich damit allerdings schwer tun. D.h. man muss Vorsorge treffen,
dass der Briefkasten geleert wird.
Was soll dennn das nutzen? Selbst wenn mein Nachbar meinen Briefkasten
während meines Urlaubs leert, so wird er kaum in meinem Namen
Widersprüche abgeben (können). Und auch wenn er mich telefonisch
benachrichtigen würde, müsste ich den Widerspruch aus dem Ausland mit
unklarer Postlaufzeit schreiben.

Ich glaube kaum, dass ich verpflichtet bin, für meine Abwesenheit stets
einen Zeichnungsberechtigten zu hinterlassen.
Post by Ulrich Hoffmann
Unklar ist mir außerdem, ob der OP nicht bereits einen Mahn-
bescheid erhalten hat, denn er schrieb "Ich habe eine unberechtigte
Mahnung erhalten. Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt.".
Das Wort "Widerspruch" könnte auf einen Mahnbescheid hin-
deuten.
Das hat er inzwischen aufgeklärt. Ich hatte aber ohnehin nur auf eine
normale Mahnung geschlossen: "damit nicht während meines Urlaubs
überraschend ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird".

Michael
Florian Kleinmanns
2005-08-28 18:15:00 UTC
Permalink
Post by Michael Block
Wenn man mit einem Mahnbescheid rechnen musste, [...] muss man
Vorsorge treffen, dass der Briefkasten geleert wird.
Was soll dennn das nutzen? Selbst wenn mein Nachbar meinen Briefkasten
während meines Urlaubs leert, so wird er kaum in meinem Namen
Widersprüche abgeben (können). Und auch wenn er mich telefonisch
benachrichtigen würde, müsste ich den Widerspruch aus dem Ausland mit
unklarer Postlaufzeit schreiben.
Ich glaube kaum, dass ich verpflichtet bin, für meine Abwesenheit stets
einen Zeichnungsberechtigten zu hinterlassen.
Aber sicher. Wenn Du mit einem Mahnbescheid rechnen musst, kannst Du
Dich doch nicht vorübergehend ins Ausland absetzen und erwarten, dass
alle Welt darauf Rücksicht nimmt.

Grüße
Florian
--
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"Reply-To" address only.
Michael Block
2005-08-28 20:38:39 UTC
Permalink
Post by Florian Kleinmanns
Post by Michael Block
Ich glaube kaum, dass ich verpflichtet bin, für meine Abwesenheit
stets einen Zeichnungsberechtigten zu hinterlassen.
Aber sicher. Wenn Du mit einem Mahnbescheid rechnen musst, kannst Du
Dich doch nicht vorübergehend ins Ausland absetzen und erwarten, dass
alle Welt darauf Rücksicht nimmt.
Die Vorraussetzungen sind aber ggf. etwas anders. Es ist ja hier nicht
so, dass der OP den Urlaub gebucht hat, um sich "Abzusetzen". Mir
scheint es eher so, als ob die Buchung schon erfolgt war, als die
Befürchtung des MBs aufkam.

Außerdem: wer nimmt denn da Rücksicht auf den OP? Die Fristen laufen
ganz unbestritten. Es ging doch nur darum, ob ein Auslandurlaub
"normaler Länge" schon ein ausreichender Grund sein kann, eine
Wiedereinsetzung zu rechtfertigen.

Andernfalls könnte man ja die Möglichkeit der Wiedereinsetzung auch
ganz abschaffen, denn in wohl jeder Lebenslage könnte man sich ja was
zufaxen lassen oder jemand anders leer den Briefkasten und erledigt die
Angelegenheit für einen.

Michael
Bastian Völker
2005-08-28 20:56:45 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Michael Block
Außerdem: wer nimmt denn da Rücksicht auf den OP? Die Fristen laufen
ganz unbestritten. Es ging doch nur darum, ob ein Auslandurlaub
"normaler Länge" schon ein ausreichender Grund sein kann, eine
Wiedereinsetzung zu rechtfertigen.
Ich meine, daß das nicht geht. In vielen Fällen sind die Fristen lang
genug, um einen Urlaub zu "überstehen". Ansonsten ist derjenige, der mit
amtlichen Zustellungen rechnen muß, m.E. nicht schützenswert. Wer weiß,
daß was kommen könnte, muß eben entsprechende Vorkehrungen treffen. Das
bedeutet ja nicht, daß derjenige seinen Urlaub absagen muß.
Post by Michael Block
Andernfalls könnte man ja die Möglichkeit der Wiedereinsetzung auch
ganz abschaffen, denn in wohl jeder Lebenslage könnte man sich ja was
zufaxen lassen oder jemand anders leer den Briefkasten und erledigt die
Angelegenheit für einen.
Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ja kein
Urlaubsschutz. Es geht um Fälle, in denen ein Verfahrensbeteiligter eine
Frist _ohne_sein_Verschulden_ verpaßt hat. Dabei sind etliche Fälle
denkbar, bei denen die Versäumung nicht hätte verhindert werden können.

Gruß
Bastian
--
"Wenn ich diverse Tatbestandsalternativen einer tierschutzrechtlichen
Norm geschickt zusammenstelle, komme ich halt darauf, dass es u.a.
auch verboten ist, Wale in Schlagfallen zu erlegen oder ähnliches."
- Mark Obrembalski in d.s.r.m.
Michael Block
2005-08-28 21:39:14 UTC
Permalink
Post by Bastian Völker
Ich meine, daß das nicht geht. In vielen Fällen sind die Fristen lang
genug, um einen Urlaub zu "überstehen". Ansonsten ist derjenige, der
mit amtlichen Zustellungen rechnen muß, m.E. nicht schützenswert. Wer
weiß, daß was kommen könnte, muß eben entsprechende Vorkehrungen
treffen. Das bedeutet ja nicht, daß derjenige seinen Urlaub absagen
muß.
Deshalb hatte ich em OP ja auch geraten, seinen 2-wöchigen Urlaub
unbesorgt anzutreten; das deckt sich ja mit der Widerspruchsfrist, so
dass er diesen wohl noch rechtzeitig einreichen kann.

Indem Zusammenhang würde mich mal interessieren, wie das eigentlich bei
einem VB wäre. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, setzt das dann
auch dessen Vollstreckbarkeit außer Kraft? Der damit beauftragte
Gerichtsvollzieher prüft diesen ja nicht erst auf evtl. Einsprüche,
oder?
Post by Bastian Völker
Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ja kein
Urlaubsschutz.
Wir haben also folglich eine Lücke gefunden, für die es noch keine
Versicherung gibt :-)
Post by Bastian Völker
Es geht um Fälle, in denen ein Verfahrensbeteiligter
eine Frist _ohne_sein_Verschulden_ verpaßt hat. Dabei sind etliche
Fälle denkbar, bei denen die Versäumung nicht hätte verhindert werden
können.
Ok, so ganz ernst gemeint war der Gedanke mit der Abschaffung auch
nicht. Es fehlten wohl die Smilys.

Gruß
Michael
Erwin Denzler
2005-08-29 00:24:06 UTC
Permalink
Post by Michael Block
Indem Zusammenhang würde mich mal interessieren, wie das eigentlich bei
einem VB wäre. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, setzt das dann
auch dessen Vollstreckbarkeit außer Kraft? Der damit beauftragte
Gerichtsvollzieher prüft diesen ja nicht erst auf evtl. Einsprüche,
oder?
Wenn der Gläubiger schlau ist, kommt es gar nicht erst dazu. Der VB kann
gleichzeitig beim selben Besuch des Gerichtsvollziehers zugestellt und
(vorläufig) vollstreckt werden. Deshalb ist die Ansicht "beim MB muß ich
noch nichts machen, erst mal den VB abwarten" etwas riskant.

E.D.
Bastian Völker
2005-08-29 07:03:44 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Michael Block
Indem Zusammenhang würde mich mal interessieren, wie das eigentlich bei
einem VB wäre. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, setzt das dann
auch dessen Vollstreckbarkeit außer Kraft? Der damit beauftragte
Gerichtsvollzieher prüft diesen ja nicht erst auf evtl. Einsprüche,
oder?
Nein, die Vollstreckbarkeit wird nicht allein durch den Einspruch
vernichtet. Dazu bedarf es eines zusätzlichen Antrags nach § 719 Abs. 1 ZPO.

Gruß
Bastian
--
"Wenn ich diverse Tatbestandsalternativen einer tierschutzrechtlichen
Norm geschickt zusammenstelle, komme ich halt darauf, dass es u.a.
auch verboten ist, Wale in Schlagfallen zu erlegen oder ähnliches."
- Mark Obrembalski in d.s.r.m.
Christian E. Naundorf
2005-08-30 09:48:52 UTC
Permalink
Post by Michael Block
Indem Zusammenhang würde mich mal interessieren, wie das eigentlich bei
einem VB wäre. Wenn dagegen Einspruch eingelegt wird, setzt das dann
auch dessen Vollstreckbarkeit außer Kraft?
Nein.
Post by Michael Block
Der damit beauftragte
Gerichtsvollzieher prüft diesen ja nicht erst auf evtl. Einsprüche,
oder?
Nein, auch nicht auf die Vollstreckbarkeit abändernde Beschlüsse.
Es ist Sache des Schuldners, sie ihm unter die Nase zu halten
(§ 775 Nr. 1 ZPO). Allerdings ist das Gericht in _krassen_
Fällen manchmal so nett, sie dem GV - wenn er, seine DR-Nr.
und die unmittelbar bevorstehende Vollstreckungshandlung
bekannt ist - direkt zukommen zu lassen, um allen Beteiligten
den Ärger und die Kosten zu ersparen.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

"In der Diktatur darf man nicht sagen, was man will.
In der Demokratie darf man, aber keiner hört zu." (unbek.)
Martin Trautmann
2005-08-29 10:37:20 UTC
Permalink
Post by Michael Block
Die Vorraussetzungen sind aber ggf. etwas anders. Es ist ja hier nicht
so, dass der OP den Urlaub gebucht hat, um sich "Abzusetzen". Mir
scheint es eher so, als ob die Buchung schon erfolgt war, als die
Befürchtung des MBs aufkam.
Außerdem: wer nimmt denn da Rücksicht auf den OP? Die Fristen laufen
ganz unbestritten. Es ging doch nur darum, ob ein Auslandurlaub
"normaler Länge" schon ein ausreichender Grund sein kann, eine
Wiedereinsetzung zu rechtfertigen.
Ich erinnere mich an eine mir zugestellte, ungerechtfertigte Mahnung,
bei der ich den dringenden Verdacht habe, sie wurde absichtlich kurz
nach Weihnachten zugestellt. Mag Zufall sein, aber dann erreicht einen
die Mahnung in Anwesenheit, auch wenn man nicht wirklich Zeit und Lust
hat, gleich darauf zu reagieren - und nach dem Urlaub ist's dann zu
spaet.

Schoenen Gruss
Martin
Florian Kleinmanns
2005-08-29 16:49:35 UTC
Permalink
Post by Martin Trautmann
Ich erinnere mich an eine mir zugestellte, ungerechtfertigte Mahnung,
bei der ich den dringenden Verdacht habe, sie wurde absichtlich kurz
nach Weihnachten zugestellt. Mag Zufall sein, aber dann erreicht einen
die Mahnung in Anwesenheit, auch wenn man nicht wirklich Zeit und Lust
hat, gleich darauf zu reagieren - und nach dem Urlaub ist's dann zu
spaet.
Zu spät wofür?

Grüße
Florian
--
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Martin Trautmann
2005-08-31 09:36:37 UTC
Permalink
Post by Florian Kleinmanns
Post by Martin Trautmann
Ich erinnere mich an eine mir zugestellte, ungerechtfertigte Mahnung,
bei der ich den dringenden Verdacht habe, sie wurde absichtlich kurz
nach Weihnachten zugestellt. Mag Zufall sein, aber dann erreicht einen
die Mahnung in Anwesenheit, auch wenn man nicht wirklich Zeit und Lust
hat, gleich darauf zu reagieren - und nach dem Urlaub ist's dann zu
spaet.
Zu spät wofür?
Vor dem Urlaub hast du den Empfang bestaetigt.
Nach dem Urlaub ist die Widerspruchsfrist abgelaufen.

Widereinsetzung in den vorigen Stand ist vielleicht trotzdem noch
moeglich - IMHO aber weit schwerer zu begruenden.

Schoenen Gruss
Martin
Florian Kleinmanns
2005-08-31 10:28:48 UTC
Permalink
Post by Martin Trautmann
Post by Florian Kleinmanns
Post by Martin Trautmann
Ich erinnere mich an eine mir zugestellte, ungerechtfertigte Mahnung,
bei der ich den dringenden Verdacht habe, sie wurde absichtlich kurz
nach Weihnachten zugestellt. Mag Zufall sein, aber dann erreicht einen
die Mahnung in Anwesenheit, auch wenn man nicht wirklich Zeit und Lust
hat, gleich darauf zu reagieren - und nach dem Urlaub ist's dann zu
spaet.
Zu spät wofür?
Nach dem Urlaub ist die Widerspruchsfrist abgelaufen.
Welche Widerspruchsfrist?

Grüße
Florian
--
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Martin Trautmann
2005-08-31 10:40:43 UTC
Permalink
Post by Florian Kleinmanns
Post by Martin Trautmann
Nach dem Urlaub ist die Widerspruchsfrist abgelaufen.
Welche Widerspruchsfrist?
aus einer der vielen online-Quellen:

Mahnbescheid wird im Rahmen des gesetzlichen Mahnverfahrens vom Gericht
auf Antrag des Gläubigers erlassen. Gegen den Mahnbescheid kann der
Schuldner Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt
grundsätzlich 2 Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids.
Florian Kleinmanns
2005-08-31 11:07:57 UTC
Permalink
Post by Michael Block
[Mahnung]
Welche Widerspruchsfrist?
Mahnbescheid
Bring nicht Mahnung und Mahnbescheid durcheinander.

Grüße
Florian
--
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Holger Pollmann
2005-08-31 12:17:03 UTC
Permalink
Post by Martin Trautmann
Post by Florian Kleinmanns
Welche Widerspruchsfrist?
Mahnbescheid wird im Rahmen des gesetzlichen Mahnverfahrens vom Gericht
auf Antrag des Gläubigers erlassen. Gegen den Mahnbescheid kann der
Schuldner Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt
grundsätzlich 2 Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids.
Nur mal so nebenbei: die "Widerspruchsfrist" beim Mahnbescheid ist keine
Frist, binnen der der Widerspruch eingelegt werden muß, sondern eine
Wartefrist für den Gläubiger, die dieser abwarten muß, bevor er einen
Vollstreckungsbescheid beantragen kann.

Außerdem ist anzumerken, daß ein Widerspruch als solcher gegen den
Mahnbescheid solange möglich bleibt, wie der Vollstreckungsbescheid noch
nicht erlassen worden ist. Erst mit dem Erlaß wird der Widerspruch
unzulässig.

(Auch das ist aber nicht schlimm, denn gegen den VB ist ein Einspruch
möglich, und ein verspätet, also nach Erlaß des VB, eingelegter
Widerspruch gegen den MB wird als Einspruch gegen den VB behandelt.)

(Bzgl. des Einspruchs gegen den VB gibt es allerdings eine echte
Einspruchsfrist, und wenn die verpaßt wird, ist es tendentiell Sense mit
dem Vorgehen gegen den VB.)
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Rupert Haselbeck
2005-09-02 17:22:49 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Außerdem ist anzumerken, daß ein Widerspruch als solcher gegen den
Mahnbescheid solange möglich bleibt, wie der Vollstreckungsbescheid
noch nicht erlassen worden ist. Erst mit dem Erlaß wird der
Widerspruch unzulässig.
(Auch das ist aber nicht schlimm, denn gegen den VB ist ein Einspruch
möglich, und ein verspätet, also nach Erlaß des VB, eingelegter
Widerspruch gegen den MB wird als Einspruch gegen den VB behandelt.)
Ob das als schlimm zu bezeichnen ist oder nicht, hängt möglicherweise
vom Standpunkt des Betrachters ab. Immerhin hat der Antragsgegner die
Kosten des VB auch dann zu tragen, wenn dieser im streitigen Verfahren
aufgehoben wird, §§ 700 I, 344 ZPO
Und schlimmer noch, der VB ist ein Vollstreckungstitel. Es hat schon
Fälle gegeben, in welchen aus einem VB (oder auch einem ganz "normalen"
VU) vollstreckt wurde, der später, auf Einspruch hin, aufgehoben wurde.
Der Rückgewährs- bzw. Schadenersatzanspruch der/des Beklagten ging
dennoch großteils ins Leere, weil die Klägerin/der Kläger inzwischen
insolvent geworden war.
Man sollte also nach Möglichkeit schon danach trachten, gegen einen als
nicht gerechtfertigt angesehenen Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch
zu erheben. Bei einem verspäteten Widerspruch, oder einem Einspruch,
empfiehlt es sich, gleichzeitig Antrag auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung zu stellen.

MfG
Rupert

Ulrich Hoffmann
2005-08-28 18:37:11 UTC
Permalink
Post by Michael Block
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Axel Böhm
Man kann aber Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Damit gilt der Widerspruch als rechtzeitig eingelegt. Aber nur wenn
dem Antrag stattgegeben wurde.
Wenn man mit einem Mahnbescheid rechnen musste, wird man
sich damit allerdings schwer tun. D.h. man muss Vorsorge treffen,
dass der Briefkasten geleert wird.
Was soll dennn das nutzen? Selbst wenn mein Nachbar meinen Briefkasten
während meines Urlaubs leert, so wird er kaum in meinem Namen
Widersprüche abgeben (können). Und auch wenn er mich telefonisch
benachrichtigen würde, müsste ich den Widerspruch aus dem Ausland mit
unklarer Postlaufzeit schreiben.
Es soll auch Faxe geben!
Post by Michael Block
Ich glaube kaum, dass ich verpflichtet bin, für meine Abwesenheit stets
einen Zeichnungsberechtigten zu hinterlassen.
Dann probier es doch einfach einmal aus!


UH
Boris 'pi' Piwinger
2005-08-31 19:50:14 UTC
Permalink
Post by Ulrich Hoffmann
Post by Michael Block
Was soll dennn das nutzen? Selbst wenn mein Nachbar meinen Briefkasten
während meines Urlaubs leert, so wird er kaum in meinem Namen
Widersprüche abgeben (können). Und auch wenn er mich telefonisch
benachrichtigen würde, müsste ich den Widerspruch aus dem Ausland mit
unklarer Postlaufzeit schreiben.
Es soll auch Faxe geben!
Kann man bei unberechtigtem Mahnbescheid dann wenigstens
entgangene Urlaubsfreude einklagen?

Und die Kosten für die rechtliche Vertretung, die nur
deswegen erforderlich war, natürlich auch.

pi
--
Attachment? Nein: http://piology.org/ILOVEYOU-Signature-FAQ.html
begin LOVE-LETTER-FOR-YOU.txt.vbs
I am a signature virus. Distribute me until the bitter
end
Turan Fettahoglu
2005-08-28 21:59:10 UTC
Permalink
Google mal unter dem Stichwort "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Turan
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