Discussion:
Gewährleistung bei einem Carport
(zu alt für eine Antwort)
Vincent Kessler
2004-11-16 09:36:03 UTC
Permalink
Hallo,

ich habe ein Problem mit meinem Carport:

Ich habe ein Carport als Bausatz gekauft und
selbst montiert. Nun haben sich die Dachplatten verformt,
so dass es überall durchregnet.
Ich habe das als Mangel rechtzeitig schriftlich angezeigt
mit Fotos etc.
Der Hersteller hat mir neue Dachplatten zugesagt, weil
es sich wohl um einen Materialfehler handelt.

Muss nun der Hersteller auch die Dachplatten austauschen?
Sprich also die alten abmontieren und die neuen draufschrauben
oder reicht es für ihn, wenn er neue Platten liefert?

Vielen Dank im Vorraus und

mit freundlichen Grüßen,

Vincent Keßler
Holger Pollmann
2004-11-16 09:50:51 UTC
Permalink
Post by Vincent Kessler
Ich habe ein Carport als Bausatz gekauft
Der Hersteller hat mir neue Dachplatten zugesagt [...]
Muss nun der Hersteller auch die Dachplatten austauschen?
Das hängt davon ab. War der Hersteller auch der Verkäufer? Dann
grundsätzlich ja, § 439 II BGB; allerdings kann der Hersteller u.U. gem.
§ 439 III BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn das zu teuer wird.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Vincent Kessler
2004-11-16 10:16:16 UTC
Permalink
Hallo,

der Hersteller ist in meinem Fall auch der Verkäufer.
Wo kann ich denn solche Paragraphen nachschlagen, wenn
man die Bücher nicht hat?

Wenn das hier stimmt:

http://www.gesetze.2me.net/bgb_/bgb_0444.htm

dann verstehe ich es absolut nicht.

Grüße, Vinz
Post by Holger Pollmann
Post by Vincent Kessler
Ich habe ein Carport als Bausatz gekauft
Der Hersteller hat mir neue Dachplatten zugesagt [...]
Muss nun der Hersteller auch die Dachplatten austauschen?
Das hängt davon ab. War der Hersteller auch der Verkäufer? Dann
grundsätzlich ja, § 439 II BGB; allerdings kann der Hersteller u.U. gem.
§ 439 III BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn das zu teuer wird.
--
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Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Jens Tönsing
2004-11-16 10:29:17 UTC
Permalink
[...]
Post by Vincent Kessler
Post by Holger Pollmann
Das hängt davon ab. War der Hersteller auch der Verkäufer? Dann
grundsätzlich ja, § 439 II BGB; allerdings kann der Hersteller u.U. gem.
§ 439 III BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn das zu teuer wird.
der Hersteller ist in meinem Fall auch der Verkäufer.
Wo kann ich denn solche Paragraphen nachschlagen, wenn
man die Bücher nicht hat?
Hallo Vincent,

hier kannst Du es nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__439.html
Das ganze BGB gibt es unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/
(auch als PDF).

BTW: Lies bitte mal http://learn.to/quote, besonders Punkt 2.3

Gruß,
Jens
--
Liegt des Bauern Uhr im Mist, weiß er nicht, wie spät es ist.
Vincent Kessler
2004-11-16 10:45:53 UTC
Permalink
Post by Jens Tönsing
[...]
Post by Vincent Kessler
Post by Holger Pollmann
Das hängt davon ab. War der Hersteller auch der Verkäufer? Dann
grundsätzlich ja, § 439 II BGB; allerdings kann der Hersteller u.U. gem.
§ 439 III BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn das zu teuer wird.
der Hersteller ist in meinem Fall auch der Verkäufer.
Wo kann ich denn solche Paragraphen nachschlagen, wenn
man die Bücher nicht hat?
Hallo Vincent,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__439.html
Das ganze BGB gibt es unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/
(auch als PDF).
BTW: Lies bitte mal http://learn.to/quote, besonders Punkt 2.3
Gruß,
Jens
Hallo Jens,

erstmal danke für die Hinweise.

Wenn ich mir diese Paragraphen mal so durchlesen,
dann verstehe ich das so, dass ich als Käufer
mich entscheiden kann zwischen Beiseitung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Wenn das, wofür ich mich entscheide unverhältnismäßig
teuer ist, kann der Verkäufer das verweigern, wenn die
andere Art der nacherfüllung keine Nachteile für mich hat.

Das bringt mich bei meiner eigentlichen Frage jedoch nicht
wirklich weiter.
Ich weiss immer noch nicht, ob der Hersteller nun
die Platten nur liefern muss, oder ob er sie auch montieren
muss.
Wenn man jetzt davon ausgeht, dass das Carport die Sache ist,
dann wäre der Austausch der Dachplatten die Beseitigung des
Mangels.
Dann müsste die Lieferung einer mangelfreien Sache
die Lieferung eines neuen oder anderen mangelfreien Carports sein.
Das wäre aber mit Sicherheit teuerer, als die Dachplatten
auszutauschen, somit habe ich dann ja schon die für den Verkäufer
günstigere Art der Nacherfüllung gewählt. Also kann er diese dann
auch nicht nach §439 III ablehen.

Oder verstehe ich alles ganz falsch?

Grüße, Vinz
Holger Pollmann
2004-11-16 10:49:34 UTC
Permalink
Post by Vincent Kessler
Wenn ich mir diese Paragraphen mal so durchlesen,
dann verstehe ich das so, dass ich als Käufer
mich entscheiden kann zwischen Beiseitung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Ja.
Post by Vincent Kessler
Wenn das, wofür ich mich entscheide unverhältnismäßig
teuer ist, kann der Verkäufer das verweigern, wenn die
andere Art der nacherfüllung keine Nachteile für mich hat.
Ja. Und wenn beides zu teuer ist, kann er auch beides verweigern.
Post by Vincent Kessler
Das bringt mich bei meiner eigentlichen Frage jedoch nicht
wirklich weiter.
Ich weiss immer noch nicht, ob der Hersteller nun
die Platten nur liefern muss, oder ob er sie auch montieren
muss.
Und dafür kuckstu vielleich tmal in § 439 II BGB (lies:
§ 439 Absatz 2 BGB).
Post by Vincent Kessler
Oder verstehe ich alles ganz falsch?
Zur Nacherfüllugn ist es nötig, die alten Platten ab- und die neuen
anzumontieren. Die Kosten dafür trägt gem. § 439 II BGB der Verkäufer.
Diese Kosten werden miteinbezogen, wenn man im Rahmen von § 439 III BGB
ausrechnet, ob das ganze untragbar für den Verkäufer wird.
--
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"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Vincent Kessler
2004-11-16 11:04:32 UTC
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Post by Holger Pollmann
Post by Vincent Kessler
Wenn ich mir diese Paragraphen mal so durchlesen,
dann verstehe ich das so, dass ich als Käufer
mich entscheiden kann zwischen Beiseitung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Ja.
Post by Vincent Kessler
Wenn das, wofür ich mich entscheide unverhältnismäßig
teuer ist, kann der Verkäufer das verweigern, wenn die
andere Art der nacherfüllung keine Nachteile für mich hat.
Ja. Und wenn beides zu teuer ist, kann er auch beides verweigern.
Aber wenn der Verkäufer beides verweigert, wird ja der Mangel
nicht behoben. Was geschieht denn dann in solch einem Fall?
Post by Holger Pollmann
Post by Vincent Kessler
Das bringt mich bei meiner eigentlichen Frage jedoch nicht
wirklich weiter.
Ich weiss immer noch nicht, ob der Hersteller nun
die Platten nur liefern muss, oder ob er sie auch montieren
muss.
§ 439 Absatz 2 BGB).
Post by Vincent Kessler
Oder verstehe ich alles ganz falsch?
Zur Nacherfüllugn ist es nötig, die alten Platten ab- und die neuen
anzumontieren. Die Kosten dafür trägt gem. § 439 II BGB der Verkäufer.
Diese Kosten werden miteinbezogen, wenn man im Rahmen von § 439 III BGB
ausrechnet, ob das ganze untragbar für den Verkäufer wird.
Ab wann ist es denn für den Verkäufer untragbar?
Wenn die Mangelbeseitigung den Wert der Sache übertrifft?

Danke für die Antworten und

Grüße, Vinz
Holger Pollmann
2004-11-16 13:28:32 UTC
Permalink
Post by Vincent Kessler
Post by Holger Pollmann
Ja. Und wenn beides zu teuer ist, kann er auch beides verweigern.
Aber wenn der Verkäufer beides verweigert, wird ja der Mangel
nicht behoben. Was geschieht denn dann in solch einem Fall?
In § 437 BGB stehen noch andere Rechte; der Käufer kann dann zurücktreten
oder mindern und, soweit Vertretenmüssen vorliegt, auch Schadensersatz
verlangen.
Post by Vincent Kessler
Post by Holger Pollmann
Zur Nacherfüllugn ist es nötig, die alten Platten ab- und die neuen
anzumontieren. Die Kosten dafür trägt gem. § 439 II BGB der
Verkäufer. Diese Kosten werden miteinbezogen, wenn man im Rahmen
von § 439 III BGB ausrechnet, ob das ganze untragbar für den
Verkäufer wird.
Ab wann ist es denn für den Verkäufer untragbar?
Wenn die Mangelbeseitigung den Wert der Sache übertrifft?
Man setzt da idR zwischen 110 und 130 % des Kaufpreises an.
--
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02.10.2003
Holger Pollmann
2004-11-16 10:47:27 UTC
Permalink
Post by Jens Tönsing
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__439.html
Oder noch besser, da wesentlich komfortabler in der Bedienung:
<http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html>

Vincent, deien Version ist eine veraltete - gerade das Kaufrecht sieht
seit dme 1.1.2002 deutlich anders aus.
Post by Jens Tönsing
BTW: Lies bitte mal http://learn.to/quote, besonders Punkt 2.3
Ja, Vincent, bitte tue das.
--
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"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Vincent Kessler
2004-11-16 17:07:51 UTC
Permalink
Ein Dankeschön an alle, die mir geantwortet haben.
Der Hersteller hat mir zwischenzeitlich eine Pauschale
von 150,- EUR + neuer Schrauben zusätzlich zu neuen
Dachplatten angeboten.
Ich werde mich wohl darauf einlassen um eventuellen
Streitereien aus dem Weg zu gehen.

Grüße, Vinz
Kurt Guenter
2004-11-18 10:24:19 UTC
Permalink
Post by Vincent Kessler
Muss nun der Hersteller auch die Dachplatten austauschen?
In einem Fall von Fliesen, gekauft in einem Baumarkt, musste der
Baumarkt mangelhafte Fliesen auf seine Kosten gegen mangelfreie
Fliesen tauschen, d.h. inclusive Aus- und Einbau.

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