Discussion:
Kaufvertrag erst nach Geldeingang?
(zu alt für eine Antwort)
Uwe Buschhorn
2006-05-25 15:54:31 UTC
Permalink
Folgender Passus wurde von einem Online-Shop nach einer
Online-Bestellung (Zahlungsmethode Vorkasse) als Auftragsbestätigung
verschickt:

(...)
Wenn Sie uns Ihren Zahlungsbeleg per Fax oder Mail zusenden, können wir
die Ware bereits vorab für Sie reservieren. Ansonsten haben Sie bitte
dafür Verständnis, dass die Reservierung erst nach Zahlungseingang
durchgeführt werden kann. Der Kaufvertrag kommt erst mit Ihrer Zahlung
zustande.
(...)

Meiner Meinung nach ist der Kaufvertrag bereits mit der Bestellung
zustande gekommen. Es ist nunmal so, daß es bei einem Versandgeschäft
die Banklaufzeit dauert, bis das Geld gutgeschrieben wird. Das läßt sich
nicht vermeiden. Wie seht ihr das?

Grund der Frage ist ganz einfach:
Viele Online-Shops haben nur wenige Stücke eines Artikels. Das
Shopsystem gibt grünes Licht zum Kaufzeitpunkt. Bis das Geld aber
eingetroffen ist, ist der Artikel ausverkauft. Oft endgültig.
Und dann kann der Kunde angeblich nichts machen, da ja kein Kaufvertrag
zustande gekommen sein soll :-(

Grüße,
--
Uwe Buschhorn
Flo 'Irian' Schaetz
2006-05-25 17:33:35 UTC
Permalink
Post by Uwe Buschhorn
Meiner Meinung nach ist der Kaufvertrag bereits mit der Bestellung
zustande gekommen.
Also das schonmal sicher nicht. Ein Kaufvertrag bedingt zwei
Willenserklärungen: Deine und die des Händlers. Bei deiner Bestellung fehlt
letztere noch, selbst eine automatische "Ihre Bestellung ist eingegangen"-
Bestätigung ist noch keine Willenserklärung, den Vertrag zu schließen.

Ich bin zwar bei der spez. Fragestellung ned sicher, aber eigentlich kann
der Händler seine Willenserklärung abgeben, wann immer er will, davor gibts
keinen Vertrag. Wenn er das erst nach Eingang einer bestimmten Summe tun
will, ist das imho seine Sache. Aber natürlich: IANAL.

Flo
Kurt Guenter
2006-05-27 09:47:01 UTC
Permalink
Post by Flo 'Irian' Schaetz
Also das schonmal sicher nicht.
bei eBay sicherlich doch. Schon mit Einstellen des Artikels mit dem
Ziel, dem Höchstbietenden den Artikel zu verkaufen, IST ein
Kaufvertrag zustande gekommen.

Da spielt eine Bestellbestätigung u.a. KEINE Rolle!
Post by Flo 'Irian' Schaetz
Ich bin zwar bei der spez. Fragestellung ned sicher, aber eigentlich kann
der Händler seine Willenserklärung abgeben, wann immer er will,
nicht, wenn er über eBay verkauft!

wenn im Artikeltext nix über Lieferverzögerung steht, halte ich es für
ne Sauerei, nicht vorrätige Ware zu verkaufen und den Käufer dann zu
vertrösten. Hätte ich von 2-4 Wochen Lieferzeit gewusst, hätte ich bei
einem anderen Händler kaufen können.
Flo 'Irian' Schaetz
2006-05-27 10:53:10 UTC
Permalink
Post by Kurt Guenter
bei eBay sicherlich doch. Schon mit Einstellen des Artikels mit dem
Ziel, dem Höchstbietenden den Artikel zu verkaufen, IST ein
Kaufvertrag zustande gekommen.
...
Post by Kurt Guenter
nicht, wenn er über eBay verkauft!
Ist ja fein. Und würdest du uns auch noch freundlicherweise erklären, was
dein Posting mit dem Thema zu tun hat?

Flo
Heiko Nock
2006-05-27 15:34:06 UTC
Permalink
Post by Kurt Guenter
Post by Flo 'Irian' Schaetz
Also das schonmal sicher nicht.
bei eBay sicherlich doch. Schon mit Einstellen des Artikels mit dem
Ziel, dem Höchstbietenden den Artikel zu verkaufen, IST ein
Kaufvertrag zustande gekommen.
Das ist falsch. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn jemand ein
Höchstgebot abgegeben hat. Bietet niemand, kommt auch kein Kaufvertrag
zustande.
--
"Eine gescheite Frau hat Millionen geborener Feinde: alle dummen Männer."
-- Marie von Ebner-Eschenbach
Bernie Lehmann
2006-05-25 17:36:06 UTC
Permalink
Post by Uwe Buschhorn
Folgender Passus wurde von einem Online-Shop nach einer
Online-Bestellung (Zahlungsmethode Vorkasse) als Auftragsbestätigung
(...)
Wenn Sie uns Ihren Zahlungsbeleg per Fax oder Mail zusenden, können wir
die Ware bereits vorab für Sie reservieren. Ansonsten haben Sie bitte
dafür Verständnis, dass die Reservierung erst nach Zahlungseingang
durchgeführt werden kann. Der Kaufvertrag kommt erst mit Ihrer Zahlung
zustande.
(...)
Meiner Meinung nach ist der Kaufvertrag bereits mit der Bestellung
zustande gekommen. Es ist nunmal so, daß es bei einem Versandgeschäft
die Banklaufzeit dauert, bis das Geld gutgeschrieben wird. Das läßt sich
nicht vermeiden. Wie seht ihr das?
Viele Online-Shops haben nur wenige Stücke eines Artikels. Das
Shopsystem gibt grünes Licht zum Kaufzeitpunkt. Bis das Geld aber
eingetroffen ist, ist der Artikel ausverkauft. Oft endgültig.
Und dann kann der Kunde angeblich nichts machen, da ja kein Kaufvertrag
zustande gekommen sein soll :-(
Grüße,
--
Uwe Buschhorn
Hallo erstma,


ich habe vor vielen Jahren als kaufmännischer Lehrling gelernt, daß ein
(Kauf-)vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der
potentiellenVertragspartner zustande kommt. Deine Bestellung ist als Antrag
auf Abschluß eines Kaufvertrages zu werten; die Auftragsbestätigung des
Verkäufers als dessen Annahme Deines Antrages.Somit ist zwischen Euch ein
Kaufvertrag geschlossen. Daß der Kaufvertrag erst mit der Zahlung zustande
käme, ist IMHO blühender Unsinn. Das Vertragsrecht unterscheidet zwischen
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschaft. Die Zahlung gehört zu letzterem. Ihr
habt mit Abschluß des Kaufvertrages das Verpflichtungsgeschäft geschlossen,
in dem die Pflichten beider Parteien (Zahlung des Kaufpreises, Übereignung
der Ware) geregelt sind. Lass Dich nicht vom Verkäufer ins Bockshorn jagen:
Er muß Dir nunmehr die Ware liefern, Du ihm den Kaufpreis bezahlen.

Grüße: Bernie
Holger Pollmann
2006-05-25 17:44:23 UTC
Permalink
Post by Bernie Lehmann
ich habe vor vielen Jahren als kaufmännischer Lehrling gelernt, daß
ein (Kauf-)vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der
potentiellenVertragspartner zustande kommt. Deine Bestellung ist
als Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages zu werten; die
Auftragsbestätigung des Verkäufers als dessen Annahme Deines
Antrages.Somit ist zwischen Euch ein Kaufvertrag geschlossen.
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht "das hier ist noch keine
Annahme, annehmen tun wir erst, wenn Sie das Geld überwiesen haben",
dann hat man es schwer, die Auftragsbestätigung als Annahme des Angebots
anzusehen.
Post by Bernie Lehmann
Daß der Kaufvertrag erst mit der Zahlung zustande käme, ist IMHO
blühender Unsinn.
Prinzipiell schon, insbesondere ist die Frage, ob eine entsprechende
AGB-Klausel nicht wegeb Überraschung unwirksam ist.

MÖGLICH ist aber so etwas prinzipiell schon; es herrscht schließlich
grundsätzlich Vertragsfreiheit.
Post by Bernie Lehmann
Das Vertragsrecht unterscheidet zwischen Verpflichtungs- und
Erfüllungsgeschaft. Die Zahlung gehört zu letzterem.
Daß es selbst im gesetz auch mal ander sgeht, zeigt zwanglos § 516 BGB
:-)
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.
Bernie Lehmann
2006-05-25 17:55:22 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Post by Bernie Lehmann
ich habe vor vielen Jahren als kaufmännischer Lehrling gelernt, daß
ein (Kauf-)vertrag durch übereinstimmende Willenserklärungen der
potentiellenVertragspartner zustande kommt. Deine Bestellung ist
als Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages zu werten; die
Auftragsbestätigung des Verkäufers als dessen Annahme Deines
Antrages.Somit ist zwischen Euch ein Kaufvertrag geschlossen.
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht "das hier ist noch keine
Annahme, annehmen tun wir erst, wenn Sie das Geld überwiesen haben",
dann hat man es schwer, die Auftragsbestätigung als Annahme des Angebots
anzusehen.
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht, "das hier" sei noch keine Annahme
(...), das ist die Auftragsbestätigung keine Auftragsbestätigung, sondern
ihrerseits ein Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages, diesmal an den
Käufer gerichtet. Auftragsbestätigung heißt: "gebongt, machen wir"; ok,
Kumpel, kannste haben" ohne inhaltliche Änderungen.Verwirren wir den OP
nicht: wenn er eine Nachricht des VK mit Namen Auftragsbestätigung besitzt,
hat der VK damit dem Antrag des Käufers entsprochen.
Post by Holger Pollmann
Post by Bernie Lehmann
Daß der Kaufvertrag erst mit der Zahlung zustande käme, ist IMHO
blühender Unsinn.
Prinzipiell schon, insbesondere ist die Frage, ob eine entsprechende
AGB-Klausel nicht wegeb Überraschung unwirksam ist.
MÖGLICH ist aber so etwas prinzipiell schon; es herrscht schließlich
grundsätzlich Vertragsfreiheit.
Post by Bernie Lehmann
Das Vertragsrecht unterscheidet zwischen Verpflichtungs- und
Erfüllungsgeschaft. Die Zahlung gehört zu letzterem.
Daß es selbst im gesetz auch mal ander sgeht, zeigt zwanglos § 516 BGB
:-)
Etwaige Passagen in den AGBs des Verkäufers, der Vertrag käme erst mit dem
Zahlungseingang des Kaufpreises zustande, verstießen gegen das
Abstraktionsprinzip (Abstraktionsprinzip= Trennung zwischen Verpflichtungs-
und Erfüllungsgeschäft) und wären schon aus diesem Grunde unwirksam.

Bernie
Frank Kozuschnik
2006-05-25 19:47:31 UTC
Permalink
Post by Bernie Lehmann
Auftragsbestätigung heißt: "gebongt, machen wir"; ok,
Kumpel, kannste haben" ohne inhaltliche Änderungen.Verwirren wir den OP
nicht: wenn er eine Nachricht des VK mit Namen Auftragsbestätigung besitzt,
hat der VK damit dem Antrag des Käufers entsprochen.
Wenn "Auftragsbestätigung" darüber steht, ist das ein starkes Indiz
dafür, dass der Verkäufer damit den Auftrag (verbindlich) annimmt. Als
alleiniges Kriterium taugt es meiner Meinung nach aber nicht. Wenn der
Verkäufer hinreichend deutlich macht, dass er in diesem Moment noch
keinen verbindlichen Kaufvertrag schließen will, kommt auch noch
keiner zustande.
Post by Bernie Lehmann
Etwaige Passagen in den AGBs des Verkäufers, der Vertrag käme erst mit dem
Zahlungseingang des Kaufpreises zustande, verstießen gegen das
Abstraktionsprinzip (Abstraktionsprinzip= Trennung zwischen Verpflichtungs-
und Erfüllungsgeschäft) und wären schon aus diesem Grunde unwirksam.
Ob so eine Vereinbarung in AGB wirksam ist, darüber kann man ja
diskutieren. Prinzipiell möglich ist so eine Vereinbarung aber
durchaus. Das Abstraktionsprinzip bedeutet, dass Verpflichtungs- und
Erfüllungsgeschäft getrennte Rechtskonstrukte sind, aber nicht, dass
man das eine nicht von dem anderen abhängig machen darf.
Holger Pollmann
2006-05-25 19:53:40 UTC
Permalink
Post by Bernie Lehmann
Post by Holger Pollmann
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht "das hier ist noch keine
Annahme, annehmen tun wir erst, wenn Sie das Geld überwiesen
haben", dann hat man es schwer, die Auftragsbestätigung als
Annahme des Angebots anzusehen.
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht, "das hier" sei noch
keine Annahme (...), das ist die Auftragsbestätigung keine
Auftragsbestätigung, sondern ihrerseits ein Antrag auf Abschluß
eines Kaufvertrages, diesmal an den Käufer gerichtet.
Nein. Sie ist eine Information. Nicht mehr, nicht weniger. Wenn aus ihr
eindeutig hervorgeht, daß der "Erklärende" sich nicht rechtsgeschäftlich
erklären will, dann ist sie keine Willenserklärung und kann darum auch
kein ANgebot sein.
Post by Bernie Lehmann
Auftragsbestätigung heißt: "gebongt, machen wir";
Der Begriff "Auftragsbestätigung" ist rechtlich nicht definiert. Eine
solche, als Bestätigung geschickte Mail kann alle möglichen Inhalte
haben; ein durchaus denkbarer und üblicher ist "Wir bestätigen den
Eingang Ihres Auftrags und werden Ihnen demnächst Bescheid geben, ob wir
ihn annehmen".
Post by Bernie Lehmann
ok, Kumpel, kannste haben" ohne inhaltliche Änderungen.Verwirren
wir den OP nicht: wenn er eine Nachricht des VK mit Namen
Auftragsbestätigung besitzt, hat der VK damit dem Antrag des
Käufers entsprochen.
Das ist einfach falsch und darum ist es keine Verwirrung des OP, wenn
man ihm sagt, daß eine entsprechende Mail keine Annahme des
Vertragsangebots ist.
Post by Bernie Lehmann
Post by Holger Pollmann
Post by Bernie Lehmann
Das Vertragsrecht unterscheidet zwischen Verpflichtungs- und
Erfüllungsgeschaft. Die Zahlung gehört zu letzterem.
Daß es selbst im Gesetz auch mal anders geht, zeigt zwanglos § 516
BGB :-)
Etwaige Passagen in den AGBs des Verkäufers, der Vertrag käme erst
mit dem Zahlungseingang des Kaufpreises zustande, verstießen gegen
das Abstraktionsprinzip
Nein
Post by Bernie Lehmann
(Abstraktionsprinzip= Trennung zwischen Verpflichtungs- und
Erfüllungsgeschäft)
Och komm. Bitte nicht. Ich weiß ganz genau, was das Abstraktionsprinzip
ist. Und sein Inhalt ist schlicht und ergreifend, daß Verpflichtungs-
und Verfügungsgeschäft (nicht Erfüllungsgeschäft) gedanklich zu trennen
sind; in keiner Weise hat es auch nur den Anflug der Bedeutung, daß
Handeln, das auch Verfügung darstellt, nicht auch eine auf ein
Verpflichtungsgeschäft gerichtete Erklärung beinhalten darf. Typisches
Beispiel: man wirft eine Münze in einen Automaten: das ist sowohl Abgabe
einer Kaufvertragsannahme als auch Annahme eines Angebots, die
eingeworfene Münze dem Automatenbetreiber zu übereignen.

Im übrigen sage ich's noch mal: § 516 BGB ist ein schönes Beispiel
dafür, daß auch dem Gesetzgeber das ganz genau klar war.
Post by Bernie Lehmann
und wären schon aus diesem Grunde unwirksam.
Falsch. man § 311 I BGB.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.
Aurelio Otto
2006-05-25 20:14:34 UTC
Permalink
--- Original-Nachricht ---
Absender: Holger Pollmann
Datum: 25.05.2006 21:53
Post by Holger Pollmann
Post by Bernie Lehmann
Post by Holger Pollmann
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht "das hier ist noch keine
Annahme, annehmen tun wir erst, wenn Sie das Geld überwiesen
haben", dann hat man es schwer, die Auftragsbestätigung als
Annahme des Angebots anzusehen.
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht, "das hier" sei noch
keine Annahme (...), das ist die Auftragsbestätigung keine
Auftragsbestätigung, sondern ihrerseits ein Antrag auf Abschluß
eines Kaufvertrages, diesmal an den Käufer gerichtet.
Nein. Sie ist eine Information. Nicht mehr, nicht weniger. Wenn aus ihr
eindeutig hervorgeht, daß der "Erklärende" sich nicht rechtsgeschäftlich
erklären will, dann ist sie keine Willenserklärung und kann darum auch
kein ANgebot sein.
Wenn der Händler aufgrund einer Bestellung den Besteller zur Zahlung des
Betrages aus seiner Bestellung auffordert und der Händler gar nicht vor
hat, an den Besteller zu liefern, wie würdest du das dann in deiner
Fachsprache nennen? Und weshalb sollte die Aufforderung zur Zahlung des
Geldbetrages keine Willenserklärung dahingehend darstellen, an den
Besteller zu die Ware zu verkaufen? Wozu dann die Zahlungsaufforderung?
--
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Mein Name ist Hase
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Frank Kozuschnik
2006-05-25 20:50:22 UTC
Permalink
Post by Aurelio Otto
Post by Holger Pollmann
Post by Bernie Lehmann
Post by Holger Pollmann
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht "das hier ist noch keine
Annahme, annehmen tun wir erst, wenn Sie das Geld überwiesen
haben", dann hat man es schwer, die Auftragsbestätigung als
Annahme des Angebots anzusehen.
Wenn in der Auftragsbestätigung drinsteht, "das hier" sei noch
keine Annahme (...), das ist die Auftragsbestätigung keine
Auftragsbestätigung, sondern ihrerseits ein Antrag auf Abschluß
eines Kaufvertrages, diesmal an den Käufer gerichtet.
Nein. Sie ist eine Information. Nicht mehr, nicht weniger. Wenn aus ihr
eindeutig hervorgeht, daß der "Erklärende" sich nicht rechtsgeschäftlich
erklären will, dann ist sie keine Willenserklärung und kann darum auch
kein ANgebot sein.
Wenn der Händler aufgrund einer Bestellung den Besteller zur Zahlung des
Betrages aus seiner Bestellung auffordert und der Händler gar nicht vor
hat, an den Besteller zu liefern, wie würdest du das dann in deiner
Fachsprache nennen?
Wie kommst du darauf, dass der Händler gar nicht vor hat zu liefern?
Post by Aurelio Otto
Und weshalb sollte die Aufforderung zur Zahlung des
Geldbetrages keine Willenserklärung dahingehend darstellen, an den
Besteller zu die Ware zu verkaufen?
Weil der Händler ausdrücklich dazu schreibt, welchen Inhalt seine
Willenserklärung tatsächlich haben soll?
Post by Aurelio Otto
Wozu dann die Zahlungsaufforderung?
Vermutlich hat der Händler durchaus die Absicht, einen Kaufvertrag zu
schließen.
Christoph von Nathusius
2006-05-25 22:17:17 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Post by Bernie Lehmann
Daß der Kaufvertrag erst mit der Zahlung zustande käme, ist IMHO
blühender Unsinn.
Prinzipiell schon, insbesondere ist die Frage, ob eine entsprechende
AGB-Klausel nicht wegeb Überraschung unwirksam ist.
Das dürfte aber nur dem Kunden gegenüber relevant
sein, oder? Dieser müsste sich doch dem Händler gegenüber
darauf berufen können: "Ich hab's mir anders überlegt,
ich überweise einfach nicht und es kommt kein Vertrag
zustande."?

CvN
Holger Pollmann
2006-05-25 22:36:47 UTC
Permalink
Post by Christoph von Nathusius
Post by Holger Pollmann
Post by Bernie Lehmann
Daß der Kaufvertrag erst mit der Zahlung zustande käme, ist IMHO
blühender Unsinn.
Prinzipiell schon, insbesondere ist die Frage, ob eine
entsprechende
Post by Christoph von Nathusius
Post by Holger Pollmann
AGB-Klausel nicht wegen Überraschung unwirksam ist.
Das dürfte aber nur dem Kunden gegenüber relevant
sein, oder?
Diesen Satz verstehe ich nicht. Kannst du das nochmal anders
formulieren?
Post by Christoph von Nathusius
Dieser müsste sich doch dem Händler gegenüber darauf berufen
können: "Ich hab's mir anders überlegt, ich überweise einfach nicht
und es kommt kein Vertrag zustande."?
Wenn die AGB-Klausel unwirksam ist, dann ist die eMail des Verkäufers
die Annahme des Angebots des Käufers und damit ein Vertrag
zustandegekommen. Auch der Verwendungsgegner von AGB kann sich
grundsätzlich nicht auf unwirksame AGB berufen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und
Migration. Tagesschau vom 14. April 2006.
Christoph von Nathusius
2006-05-25 22:52:23 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Post by Christoph von Nathusius
Post by Holger Pollmann
Prinzipiell schon, insbesondere ist die Frage, ob eine
entsprechende AGB-Klausel nicht wegen Überraschung unwirksam ist.
Das dürfte aber nur dem Kunden gegenüber relevant
sein, oder?
Diesen Satz verstehe ich nicht. Kannst du das nochmal anders
formulieren?
- Kunde sagt: "Ätsch, deine AGB war aber wegen Überraschung unwirksam!"
vs.
- Händler sagt: "Ätsch, meine AGB war aber wegen Überraschung unwirksam!"


Ich hätte gedacht, dass sich der Kunde darauf berufen kann,
der die AGB stellende Händler aber nicht.
Post by Holger Pollmann
Post by Christoph von Nathusius
Dieser müsste sich doch dem Händler gegenüber darauf berufen
können: "Ich hab's mir anders überlegt, ich überweise einfach nicht
und es kommt kein Vertrag zustande."?
Wenn die AGB-Klausel unwirksam ist, dann ist die eMail des Verkäufers
die Annahme des Angebots des Käufers und damit ein Vertrag
zustandegekommen. Auch der Verwendungsgegner von AGB kann sich
grundsätzlich nicht auf unwirksame AGB berufen.
O.K. wieder was gelernt. Das lässt aber dem AGB-Verwender
Missbrauchsmöglichkeiten .

CvN
Holger Pollmann
2006-05-26 08:47:57 UTC
Permalink
Post by Christoph von Nathusius
Post by Holger Pollmann
Wenn die AGB-Klausel unwirksam ist, dann ist die eMail des
Verkäufers die Annahme des Angebots des Käufers und damit ein
Vertrag zustandegekommen. Auch der Verwendungsgegner von AGB kann
sich grundsätzlich nicht auf unwirksame AGB berufen.
O.K. wieder was gelernt. Das lässt aber dem AGB-Verwender
Missbrauchsmöglichkeiten .
Wenn der AGB-Verwender das ganze mißbräuchlich macht, gibt's ja noch
§ 242 BGB.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl. Der
Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Ulrich Hoffmann
2006-05-25 22:38:50 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
insbesondere ist die Frage, ob eine entsprechende
AGB-Klausel nicht wegeb Überraschung unwirksam ist.
Auf jeden Fall ist sie überflüssig. Dasselbe erreicht man,
indem man vorsieht:
1. Wir bestätigen Ihren Bestelleingang. Auftrag kommt erst
durch unsere Annahme bzw. die Warenlieferung zustande.
2. Reservierung/Lieferung/Nachbestellung erfolgt erst nach
Zahlungseingang.
3. Dieses Angebot gilt bis zum 10.6.2006.

UW
Frank Kozuschnik
2006-05-25 20:13:59 UTC
Permalink
Post by Uwe Buschhorn
Folgender Passus wurde von einem Online-Shop nach einer
Online-Bestellung (Zahlungsmethode Vorkasse) als Auftragsbestätigung
(...)
Wenn Sie uns Ihren Zahlungsbeleg per Fax oder Mail zusenden, können wir
die Ware bereits vorab für Sie reservieren. Ansonsten haben Sie bitte
dafür Verständnis, dass die Reservierung erst nach Zahlungseingang
durchgeführt werden kann. Der Kaufvertrag kommt erst mit Ihrer Zahlung
zustande.
(...)
Meiner Meinung nach ist der Kaufvertrag bereits mit der Bestellung
zustande gekommen.
Wenn überhaupt, dann kommt der Kaufvertrag mit der Annahme des
Angebots zustande. Ob mit einer derartigen "Auftragsbestätigung" das
Angebot des Käufers angenommen wird, bezweifle ich. Schließlich
schreibt der Verkäufer ja ausdrücklich, dass er in diesem Moment noch
keinen verbindlichen Kaufvertrag schließen will.
Post by Uwe Buschhorn
Viele Online-Shops haben nur wenige Stücke eines Artikels. Das
Shopsystem gibt grünes Licht zum Kaufzeitpunkt. Bis das Geld aber
eingetroffen ist, ist der Artikel ausverkauft. Oft endgültig.
Und dann kann der Kunde angeblich nichts machen, da ja kein Kaufvertrag
zustande gekommen sein soll :-(
In der Auftragsbestätigung steht aber doch, dass der Kaufvertrag mit
der Zahlung des Kunden zustande kommt. Hat der Kunde gezahlt, dann
kann er demnach auch auf Erfüllung bestehen.

Möglicherweise meint der Verkäufer zwar, dass er nach Geldeingang erst
prüft, ob er überhaupt liefern kann, und nur dann den Auftrag annehmen
will. Ich denke aber, das geht aus der obigen Formulierung nicht
zweifelsfrei hervor.
Aurelio Otto
2006-05-25 20:18:28 UTC
Permalink
--- Original-Nachricht ---
Absender: Frank Kozuschnik
Datum: 25.05.2006 22:13
Post by Frank Kozuschnik
Angebot des Käufers angenommen wird, bezweifle ich. Schließlich
schreibt der Verkäufer ja ausdrücklich, dass er in diesem Moment noch
keinen verbindlichen Kaufvertrag schließen will.
Wenn er das nicht will, warum soll der Kunde dann zahlen?
--
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Mein Name ist Hase
~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Frank Kozuschnik
2006-05-25 20:52:32 UTC
Permalink
Post by Aurelio Otto
Post by Frank Kozuschnik
Angebot des Käufers angenommen wird, bezweifle ich. Schließlich
schreibt der Verkäufer ja ausdrücklich, dass er in diesem Moment noch
keinen verbindlichen Kaufvertrag schließen will.
Wenn er das nicht will, warum soll der Kunde dann zahlen?
Weil der Verkäufer das will, sobald er das Geld hat?
Aurelio Otto
2006-05-25 20:16:13 UTC
Permalink
--- Original-Nachricht ---
Absender: Uwe Buschhorn
Datum: 25.05.2006 17:54
Post by Uwe Buschhorn
Folgender Passus wurde von einem Online-Shop nach einer
Online-Bestellung (Zahlungsmethode Vorkasse) als Auftragsbestätigung
(...)
Wenn Sie uns Ihren Zahlungsbeleg per Fax oder Mail zusenden, können wir
die Ware bereits vorab für Sie reservieren. Ansonsten haben Sie bitte
dafür Verständnis, dass die Reservierung erst nach Zahlungseingang
durchgeführt werden kann. Der Kaufvertrag kommt erst mit Ihrer Zahlung
zustande.
(...)
Meiner Meinung nach ist der Kaufvertrag bereits mit der Bestellung
zustande gekommen. Es ist nunmal so, daß es bei einem Versandgeschäft
die Banklaufzeit dauert, bis das Geld gutgeschrieben wird. Das läßt sich
nicht vermeiden. Wie seht ihr das?
Viele Online-Shops haben nur wenige Stücke eines Artikels. Das
Shopsystem gibt grünes Licht zum Kaufzeitpunkt. Bis das Geld aber
eingetroffen ist, ist der Artikel ausverkauft. Oft endgültig.
Und dann kann der Kunde angeblich nichts machen, da ja kein Kaufvertrag
zustande gekommen sein soll :-(
Du bist Kunde, du entscheidest bei wem du kaufst und bei wem nicht.
Nutze diese Freiheit und solche Händler verschwinden vom Markt.
--
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Mein Name ist Hase
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